Österreichische Votumserklärung
„Die Republik Österreich ist ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Gerichtsbarkeit. Alle gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen der Republik erfolgen unter Einhaltung der in innerstaatlichen Gesetzen und völkerrechtlichen Verträgen festgehaltenen Menschenrechte. Die Republik entscheidet souverän über die Zulassung von Migration nach Österreich. Ein Menschenrecht auf Migration ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Die Schaffung der nicht existenten völkerrechtlichen Kategorie des „Migranten“ ist zurückzuweisen.
Österreich unterscheidet klar zwischen legaler und illegaler Migration. Eine Verwässerung dieser Unterscheidung, wie sie der Globale Pakt für sichere, geregelte und planmäßige Migration (UN-Migrationspakt) vornimmt, wird abgelehnt.
Die Zulassung zum österreichischen Arbeitsmarkt und die Gewährung von Sozial- und Gesundheitsleistungen dürfen in Österreich nur aufgrund nationaler gesetzlicher Vorschriften gewährt werden. Der UN-Migrationspakt darf in diese gesetzlichen Vorschriften keinesfalls eingreifen, jegliche in diese Richtung zielende Absichten werden strikt zurückgewiesen. Das gilt auch für die Schaffung neuer Ansprüche und Rechte für Migranten im Wege des UN-Migrationspaktes. Insbesondere lehnt Österreich folgende Punkte des UN-Migrationspaktes ab, soweit sie über die geltende österreichische Rechtslage hinausgehen:
- Erleichterung des Statuswechsels regulärer-irregulärer Migrant
- Familienzusammenführung soll erleichtert werden
- Verbesserte Inklusion in den Arbeitsmarkt
- Schaffung einer Übertragung von Ansprüchen in die Sozialversicherung
- Zurverfügungstellung einer Grundversorgung
- Zurverfügungstellung von Schulressourcen
- Zugang zu höherer Bildung
- Anerkennung von formal nicht erworbenen Qualifikationen
- Erleichterung von Unternehmensgründungen
- Zugang zum Gesundheitssystem
- Ansiedlungsoptionen für Klimaflüchtlinge
- Übernahme von Best-practices in der Integration
- Verfolgung von Hassverbrechen
- Aufklärung über rechtliche Verfolgungsmöglichkeiten zugunsten der Opfer von Hassverbrechen (Anzeigen, Schadenersatz)
- Verhinderung von Täterprofilerstellungen aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion
- Motivierung zur Aufdeckung von Intoleranz
- Verhinderung von Internierungen und das Verbot von Sammelabschiebungen
Österreich verwehrt sich dagegen, dass der UN-Migrationspakt ein Österreich bindendes Völkergewohnheitsrecht begründet oder im Wege von soft law in irgendeiner Weise rechtliche Wirkung für Österreich entfalten könnte. Die Heranziehung des Paktes zur Konkretisierung von Rechtsvorschriften durch nationale oder internationale Gerichte wird abgelehnt. Auch kann dieser Pakt keine Kompetenzverschiebungen innerhalb der Europäischen Union bewirken.
Die Republik Österreich, vertreten durch die österreichische Bundesregierung nimmt daher den UN-Migrationspakt nicht an, hat dies schriftlich gegenüber den Vereinten Nationen erklärt und bringt diesen österreichischen „Nicht-Beitritt“ durch ihre Stimmenthaltung zum Ausdruck. Dazu hält sie fest:
- Österreich erklärt ausdrücklich den UN-Migrationspakt als völkerrechtlich nicht verbindlich.
- Der UN-Migrationspakt soll weder für Rechtsüberzeugung noch für Staatenpraxis zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht, noch zur Ableitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes gedeutet werden; Österreich wäre in diesem Fall als „persistent objector“ anzusehen.
- Im Falle, dass eine Norm auf der Grundlage des UN-Migrationspaktes entstehen oder angenommen werden sollte, beansprucht Österreich, an eine solche Norm völkerrechtlich nicht gebunden zu sein.“