In Europa werden Organe nach zwei grundsätzlichen Regeln entnommen:
«Zustimmungslösung», «erweiterte Zustimmungslösung», «Entscheidungslösung»
Nach den Regeln der «Zustimmungslösung» muss der «Verstorbene» zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt haben, z.B. per Organspendeausweis. Liegt keine Zustimmung vor, können Angehörige bei Befragung über eine Entnahme entscheiden («erweiterte Zustimmungslösung»). Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmassliche Wille des Betroffenen. Indessen dürfte den Hinterbliebenen häufig der Wille des Verstorbenen mangels vorheriger Aussprache gar nicht bekannt sein. So ist also zu erwarten, dass in vielen Fällen Angehörige etwas ohne Zustimmung spenden, das ihnen gar nicht gehört. Analog zu Verträgen zu Lasten Dritter müssten derartige Einwilligungen eigentlich sittenwidrig und deshalb unwirksam sein. Man erkennt daran das hohe Interesse, an verwertbare Organe von «Verstorbenen» heranzukommen.

Widerspruchslösung
Abgelehnt wurde vom Deutschen Bundestag jedoch die sogenannte «Widerspruchslösung», die in den meisten europäischen Ländern gilt. Nach ihr dürfen Organe nach dem Hirntod des Patienten auch gegen den Willen der Angehörigen entnommen werden – wenn der Verstorbene dem nicht vorher zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat. In einigen Ländern haben die Angehörigen allerdings ein Widerspruchsrecht.

Deutschen Touristen, deren Widerspruch nicht in einem dafür vorgesehenen Widerspruchsregister des jeweiligen Landes festgehalten ist, können daher nach ihrem Tod Organe jeder Art und in jedem Umfang zu Transplantationszwecken entnommen werden, wenn sie der «Tod» in Spanien, Frankreich, Italien, Lettland usw. ereilt. Doch welcher Tourist lässt vor einer Reise seinen Widerspruch im Widerspruchsregister des betreffenden Landes eintragen? Die Angehörigen haben lediglich in Belgien, Finnland und Norwegen noch ein Einspruchsrecht!
(tk/Werner Hanne)
Dieser Beitrag von Werner Hanne erschien in der Express Zeitung und darf mit deren freundlicher Genehmigung hier bei dieUnbestechlichen.com erscheinen.
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