Wider­spruch oder Zustimmung: Die gesetz­lichen Grund­lagen zur Organentnahme

In Europa werden Organe nach zwei grund­sätz­lichen Regeln entnommen:

«Zustim­mungs­lösung», «erwei­terte Zustim­mungs­lösung», «Ent­schei­dungs­lösung»

Nach den Regeln der «Zustim­mungs­lösung» muss der «Ver­storbene» zu Leb­zeiten einer Organ­ent­nahme zuge­stimmt haben, z.B. per Organ­spen­de­ausweis. Liegt keine Zustimmung vor, können Ange­hörige bei Befragung über eine Ent­nahme ent­scheiden («erwei­terte Zustim­mungs­lösung»). Ent­schei­dungs­grundlage ist der ihnen bekannte oder der mut­mass­liche Wille des Betrof­fenen. Indessen dürfte den Hin­ter­blie­benen häufig der Wille des Ver­stor­benen mangels vor­he­riger Aus­sprache gar nicht bekannt sein. So ist also zu erwarten, dass in vielen Fällen Ange­hörige etwas ohne Zustimmung spenden, das ihnen gar nicht gehört. Analog zu Ver­trägen zu Lasten Dritter müssten der­artige Ein­wil­li­gungen eigentlich sit­ten­widrig und deshalb unwirksam sein. Man erkennt daran das hohe Interesse, an ver­wertbare Organe von «Ver­stor­benen» heranzukommen.
Die für Deutschland seit län­gerer Zeit geplante Änderung des Trans­plan­ta­ti­ons­ge­setzes wurde am 25. Mai 2012 «mit breiter Mehrheit» vom Bun­destag beschlossen. Damit ist in diesem Gesetz eine soge­nannte «Ent­schei­dungs­lösung» ver­ankert, die jedoch die Regeln der bis­he­rigen «erwei­terten Zustim­mungs­lösung» nicht aufhebt. Die Kran­ken­kassen haben dazu nun den Auftrag bekommen, ihre Ver­si­cherten vom 16. Lebensjahr an alle zwei Jahre nach ihrer Spen­de­be­reit­schaft zu befragen, indem sie ihnen Infor­ma­ti­ons­ma­terial und einen Organ­spen­de­ausweis mit den üblichen Ankreuz­mög­lich­keiten zuschicken. Die Ver­si­cherten sollen sich selbst­ständig für oder gegen die Organ­spende ent­scheiden, daher der Name «Ent­schei­dungs­lösung». Wird von der Ent­scheidung kein Gebrauch gemacht, werden wie bisher im Falle eines Hirn­todes die Ange­hö­rigen nach der Organ­spende befragt («erwei­terte Zustim­mungs­lösung»). Eine even­tuelle Ent­scheidung des Ver­si­cherten soll künftig auf der in der Ein­führung befind­lichen elek­tro­ni­schen Gesund­heits­karte gespei­chert werden. Durch diese direkten Abfragen wird ein höheres Organ­auf­kommen erwartet, das momentan stark rück­läufig ist (siehe S.5). Deshalb, so sagen Kri­tiker, seien in den bisher ver­sandten Schreiben der Kran­ken­kassen die Pro-Organ­spende-Argu­mente  gezielt einiger «ver­bal­akro­ba­ti­scher Tricks» unter­zogen worden. Im Organ­spen­de­ausweis der Bun­des­zen­trale für gesund­heit­liche Auf­klärung (BZgA) heisst es z.B.: «Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen/Geweben in Frage kommt…» Darin wird weder der Hirntod als Vor­aus­setzung für eine Organ­ent­nahme genannt, noch wird erklärt, was die Defi­nition «Hirntod» eigentlich bedeutet. Es wird auch nicht ange­sprochen, welche Organe oder Gewebe für eine Ent­nahme in Frage kommen. Der SPD-Poli­tiker und Nie­ren­spender Frank-Walter Stein­meier sagte vor der Abstimmung zum eben genannten Gesetz im Bun­destag: «Wir wollen den Men­schen tat­sächlich etwas mehr auf die Pelle rücken. Es gibt kein unver­brüch­liches Recht, in Ruhe gelassen zu werden.» Und das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­terium schob sodann gleich nach, die Abfrage solle «mit so viel Nach­druck wie möglich geschehen, ohne jedoch eine Antwort zu erzwingen oder gar Sank­tionen aus­zuüben.» (tk/Werner Hanne)

Wider­spruchs­lösung

Abge­lehnt wurde vom Deut­schen Bun­destag jedoch die soge­nannte «Wider­spruchs­lösung», die in den meisten euro­päi­schen Ländern gilt. Nach ihr dürfen Organe nach dem Hirntod des Pati­enten auch gegen den Willen der Ange­hö­rigen ent­nommen werden – wenn der Ver­storbene dem nicht vorher zu Leb­zeiten aus­drücklich wider­sprochen hat. In einigen Ländern haben die Ange­hö­rigen aller­dings ein Widerspruchsrecht.
In Bul­garien sind die Gesetze besonders extrem: Dort gibt es eine soge­nannte «Not­stands­re­gelung». Danach ist auch ein Wider­spruch rechtlich uner­heblich, wenn eine «not­stands­ähn­liche Gefah­renlage» für Pati­enten auf der Organ­war­te­liste erkannt wird. Es gibt zwi­schen den Ländern mit Wider­spruchs­lösung kleinere Unter­schiede, z.B. zwi­schen Öster­reich und Belgien: In Öster­reich gelten auch Aus­länder und Urlauber als Organ­spender, in Belgien dagegen nicht. Deshalb kann sich in Öster­reich jeder Aus­länder in das Wider­spruchs­re­gister in Wien ein­tragen lassen, wenn er einer Organ­spende ganz sicher ent­gehen will. Auch in Spanien sind Aus­länder ohne Wider­spruchs­er­klärung Organ­spender. Der welt­weite Rekord in diesem Land an durch­ge­führten Organ­ent­nahmen (34 Organ­spender pro eine Million Ein­wohner, vgl. Deutschland 9,3) wird auch dadurch erreicht, dass das «Spa­nische System» eigens zu diesem Zweck 15.000 Medi­ziner bereit­stellt, die mit ent­spre­chenden «Boni nach Erfolgs­ab­schluss» hono­riert werden.
Deut­schen Tou­risten, deren Wider­spruch nicht in einem dafür vor­ge­se­henen Wider­spruchs­re­gister des jewei­ligen Landes fest­ge­halten ist, können daher nach ihrem Tod Organe jeder Art und in jedem Umfang zu Trans­plan­ta­ti­ons­zwecken ent­nommen werden, wenn sie der «Tod» in Spanien, Frank­reich, Italien, Lettland usw. ereilt. Doch welcher Tourist lässt vor einer Reise seinen Wider­spruch im Wider­spruchs­re­gister des betref­fenden Landes ein­tragen? Die Ange­hö­rigen haben lediglich in Belgien, Finnland und Nor­wegen noch ein Einspruchsrecht!
(tk/Werner Hanne)
Dieser Beitrag von Werner Hanne erschien in der Express Zeitung und darf mit deren freund­licher Geneh­migung hier bei dieUnbestechlichen.com erscheinen.
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