Gewollte Armut: Der Auftrag unseres Grund­ge­setzes zum Schutz der Familie wird seit über 60 Jahren missachtet

Artikel 6 GG stellt die Familie „unter den beson­deren Schutz der staat­lichen Ordnung“. Tat­sächlich hat aber die staat­liche Gesetz­gebung den Familien die wirt­schaft­liche Aner­kennung ihrer Leistung ent­zogen und sie dadurch desta­bi­li­siert. Ihre abneh­mende Funk­ti­ons­fä­higkeit wird inzwi­schen zum Vorwand für zuneh­mende Bevor­mundung genommen, wobei fami­li­en­fremde Inter­essen bestimmend sind. Das schadet nicht nur den ein­zelnen Familien, sondern zer­stört die Grund­lagen unserer Gesell­schaft überhaupt.
Der ehe­malige Sozi­al­richter Dr. Jürgen Bor­chert, der sich ein Leben lang wis­sen­schaftlich und beruflich mit dem deut­schen Ren­ten­recht befasst hat, cha­rak­te­ri­sierte die „große Ren­ten­reform von 1957“ so:
„Während Kin­derlose, deren Renten real­wirt­schaftlich aus­nahmslos von den Kindern anderer Leute auf­zu­bringen sind, so die großen Gewinner der Reform waren, wurden vor allem die Mütter durch das neue System um ihre ori­gi­nären und genuinen Ansprüche auf Alters­un­terhalt geprellt“ (1).

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Zu ergänzen ist aller­dings, dass nicht nur die Mütter, sondern auch die Väter „geprellt“ wurden, da sie in der Regel die Benach­tei­ligung der Mütter mit­tragen. Weiter ist fest­zu­stellen, dass jede Benach­tei­ligung von Eltern sich über kurz oder lang auch zum Nachteil ihrer Kinder aus­wirkt. Es geht also nicht um eine „Hetze gegen Kin­derlose“, sondern um die Zukunft unserer Gesell­schaft. Die Nach­teile für Familien lassen sich als Geld­be­träge berechnen.
Wenige Jahre nach dieser „Reform“ stürzten die Gebur­ten­zahlen ab. Es kann als sicher gelten, dass die psy­cho­lo­gi­schen Ursachen hierfür zumindest zum großen Teil in der erfolgten Umver­teilung finan­zi­eller Mittel zum Nachteil der Eltern lagen. Das mag den meisten Eltern nicht bewusst geworden sein, wurde aber sicher beim Ver­gleich mit kin­der­losen Nachbarn und Arbeits­kol­legen gespürt. Um die Hin­ter­gründe zu ver­schleiern, wird oft von Politik und „Main­stream-Medien“ eine „För­derung der Familie“ kon­struiert, indem der Familie zuflie­ßende Beträge gezählt oder sogar erst erfunden werden, aber die den Familien ent­zo­genen Beträge unbe­achtet bleiben (2).
Der Hin­ter­grund ist einfach zu erklären: In der klas­si­schen Familie sorgten die Eltern für ihre Kinder und wurden dafür im Alter oder bei Krankheit wieder von ihren erwach­senen Kindern ver­sorgt. Dieser fami­liäre Gene­ra­tio­nen­vertrag wurde durch unsere Sozi­al­ge­setz­gebung zer­stört, indem der Ren­ten­an­spruch gegenüber den Kindern von der Kin­der­er­ziehung gelöst und an Erwerbs­arbeit gebunden wurde.
Seitdem gilt der Grundsatz: Eltern inves­tieren, „Nur-Erwerbs­tätige“ profitieren.
Von diesem Zeit­punkt an hatten die Eltern gegenüber ihren eigenen Kindern weniger Ansprüche als ihre kin­der­losen Nachbarn. Erst diese Ent­eignung der Eltern zer­störte die wirt­schaft­lichen Grund­lagen der Familie und beschä­digte damit massiv auch deren ideelle Basis.
Unbe­frie­di­gender Rechtsstaat
So weit so schlecht. Aber das ist mit dem laut GG gefor­derten „beson­deren Schutz der Familie“ nicht ver­einbar. Der frühere Prä­sident des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und spätere Bun­des­prä­sident, Roman Herzog, äußerte sich dazu so:
„Es kann nicht sein, dass ein Ehepaar — bei dem nur der eine ein Leben lang ein Gehalt oder einen Lohn ein­steckt — Kinder auf­zieht und am Ende nur eine Rente bekommt. — Auf der anderen Seite ver­dienen zwei Ehe­partner zwei Renten. Und die Kinder des Paares, das nur eine Rente bekommt, ver­dienen diese beiden Renten mit. Das ist ein glatter Ver­fas­sungs­verstoß“ (3).
Aber wie kann es sein, dass eine — fast die ganze Bevöl­kerung betref­fende — ver­fas­sungs­widrige Gesetz­gebung über Jahr­zehnte Bestand hat, ohne dass es nen­nens­werte poli­tische Initia­tiven gibt, das zu ändern? Bemü­hungen, die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) aus­gingen, hat es durchaus gegeben. So wurde im Urteil zur Pfle­ge­ver­si­cherung vom 3. April 2001 die Benach­tei­ligung der Eltern aus­drücklich gerügt (4) und der Gesetz­geber beauf­tragt, neben der Pfle­ge­ver­si­cherung auch die gesetz­liche Kranken- und Ren­ten­ver­si­cherung zu über­prüfen und Benach­tei­li­gungen der Eltern abzu­bauen. Aber diese Auf­träge wurden von der Politik igno­riert und das BVerfG hat keine eigenen Zwangs­mittel, sie durchzusetzen.
Ginge es hier um die Rechte von Kon­zernen statt um Grund­rechte der Eltern, wären die For­de­rungen des GG sicher schon durch­ge­setzt worden.
Aber Familien haben in unserer Gesell­schaft keine ver­gleichbare Lobby, zumal die Inter­essen der Kinder bei Wahlen gar nicht abge­bildet werden und damit Familien von vorn­herein weniger Ein­fluss haben, als ihrem Bevöl­ke­rungs­anteil ent­spricht. Wegen der zeit­lichen Über­for­derung durch Erzie­hungs- und Erwerbs­arbeit wird ihnen auch auf poli­ti­scher Ebene die Ver­tretung ihrer Inter­essen erschwert.
Woran soll sich der Staat aber ori­en­tieren, um den Schutz­auftrag des GG zu erfüllen? Wie bereits erwähnt, ist jeder Ein­griff, der zu einer Umver­teilung zulasten der Familien führt, mit diesem Schutz­auftrag unver­einbar. Der Aus­gangs­punkt kann nur der „natür­liche“ Zustand sein, wie er vor den Ein­griffen des Gesetz­gebers ins soziale Geschehen bestand. Damals waren sowohl die Kosten der Kinder als auch deren wirt­schaft­licher Nutzen in Form der Ver­sorgung bei Krankheit und Alter eine Ange­le­genheit der Eltern.
Der Auftrag des Grund­ge­setzes kann es nur sein, ein Gleich­ge­wicht zwi­schen den Leis­tungen der Familien für die Gesamt­ge­sell­schaft und den Leis­tungen dieser Gesell­schaft für die Familien zu schaffen. Das ist keine Finan­zie­rungs­frage, sondern eine Ver­tei­lungs­frage zwi­schen Familien und Gesell­schaft. Der Umfang der Rück­ver­teilung kann weder durch Juristen noch durch Poli­tiker bestimmt werden, sondern nur durch sach­be­zogene Berech­nungen von Sozioökonomen.
Eine Sym­bol­po­litik wie etwa bei der Pfle­ge­ver­si­cherung durch Anhebung des Bei­trags­satzes um 0,25 Prozent für Erwerbs­tätige ohne Kinder oder im Ren­ten­recht durch Aner­kennung von 2 bis 3 Erzie­hungs­jahren, erfüllen diesen Auftrag nicht. So müsste etwa ein Elternteil selbst bei drei Erzie­hungs­jahren 15 Kinder erziehen, um eine „Stan­dard­rente“ — Rente bei 45 Erwerbs­jahren mit Durch­schnitts­ver­dienst — zu erhalten. Dabei hätte diese Mutter, oder der Vater, für die Erzie­hungs­arbeit nicht einmal einen Lohn erhalten wie Erwerbs­tätige, die bei weit gerin­gerer Arbeits­leistung eine „Stan­dard­rente“ erhalten. — Mit einer Begut­achtung zum erfor­der­lichen Umfang der Kor­rektur sollten unab­hängige Wis­sen­schaftler beauf­tragt werden, die sich nur der Wirk­lichkeit und keiner poli­ti­schen Richtung ver­pflichtet fühlen.
Die Aufgabe der Politik wäre es dagegen fest­zu­legen, auf welche Weise das Gleich­ge­wicht zwi­schen Familien und Gesell­schaft wieder her­zu­stellen ist. Die Recht­spre­chung hätte dann darüber zu urteilen, ob der Umfang der gesetz­lichen Maß­nahmen aus­reicht, um den vom Grund­gesetz gefor­derten „Schutz der Familie“ zu erfüllen.
Darf der Staat über­haupt eingreifen?
Aller­dings sollte dem Staat nicht grund­sätzlich jeder Ein­griff ins soziale Geschehen ver­weigert werden. Es gibt gute Gründe, soziale Risiken durch auf Soli­da­rität beru­hende Ver­si­che­rungen zu mindern. So können zum Bei­spiel sowohl Eltern als auch Kinder vor­zeitig sterben oder erkranken und so als soziale Sicherung für alte Eltern oder ver­waiste Kinder aus­fallen. Aber der Schutz­auftrag des GG untersagt dem Staat, den Gewinn an sozialer Sicherheit mit einer Umver­teilung zulasten der Familien zu ver­binden. Dieser Grundsatz wurde aber, zumindest seit der Ren­ten­reform 1957, in großem Umfang missachtet.
Die Idee des Umla­ge­ver­fahrens — die Erwerbs­tä­tigen zahlen die Renten der Alten — geht auf den Sozio­logen Wilfrid Schreiber zurück. Sie ist gar nicht so falsch. Aber für Schreiber war das nur eine Hälfte des Gesamt­systems. Ihm war klar, dass das nur dann gerecht sein und auf Dauer funk­tio­nieren kann, wenn es im Gegenzug ein ver­gleich­bares Umla­ge­ver­fahren zugunsten der Kin­der­er­ziehung gibt. Das heißt: Die Erwerbs­tä­tigen tragen auch gemeinsam die Kin­der­kosten. Erst Ade­nauer ver­zichtete auf diese Gegen­leistung, weil er das für seinen Wahl­erfolg nicht für erfor­derlich hielt. Er setzte damit die Zer­störung der Familie in Gang, ver­mutlich ohne darüber nach­ge­dacht zu haben.
Zusam­men­ge­fasst: Die klas­sische Familie prak­ti­zierte einen echten Gene­ra­tio­nen­vertrag zwi­schen Eltern und Kindern, der durch Geben und Nehmen bestimmt war. Er ent­hielt aller­dings bezogen auf die ein­zelne Familie auch Risiken. Um diese Risiken zu mindern, sind ver­si­che­rungs­recht­liche Rege­lungen geeignet und gerecht­fertigt. Sie dürfen aber nicht mit einer Ent­eignung der Eltern erkauft werden, wie es durch unsere Sozi­al­ge­setz­gebung geschieht.
Das heutige Umla­ge­ver­fahren, das eine Gene­ration zur Alters­si­cherung der vor­an­ge­gan­genen Gene­ration ver­pflichtet, ohne dass eine Gegen­leistung vor­angeht, ist kein „Gene­ra­tio­nen­vertrag“, sondern ein Betrug an Eltern und Kindern und damit ein klarer Verstoß gegen Artikel 6 GG.
Das zer­stört nicht nur die Familien selbst, sondern die sozialen Grund­lagen unserer Gesell­schaft schlechthin.
Kor­rek­tur­ver­suche der Politik
Die volks­wirt­schaft­lichen Folgen dieser Fehl­ent­wicklung in Form zuneh­menden Arbeits­kräf­te­mangels auf­grund des Gebur­ten­rück­gangs wurden von der Politik — wenn auch viel zu spät — seit etwa 20 Jahren erkannt. Als Lösungs­konzept gilt die „Ver­ein­barkeit von Familie und Beruf“. Gemeint ist die weit­ge­hende Aus­la­gerung von Kin­der­be­treuung aus der Familie, damit beide Eltern mög­lichst voll erwerbs­tätig sein können, um den sozialen Abstieg zu mindern. Die Folge ist die Aus­höhlung des Erzie­hungs­rechts der Eltern, wie es in Artikel 6, Absatz 2 im GG ver­ankert ist.
Auch diese Bevor­mundung der Eltern wurde in einem frü­heren Urteil des BVerfG untersagt (5). Da Eltern mit mas­sivem wirt­schaft­lichen Druck in die poli­tisch gewünschte Richtung gedrängt werden, ent­fällt ihre Wahl­freiheit. Viele Eltern, besonders Mütter, werden durch Dop­pel­be­lastung über­fordert. Die vor­zeitige Berentung wegen psy­chi­scher Erkran­kungen nahm seit dem Eltern­geld­gesetz von 2007 — das die Eigen­be­treuung der Kinder regel­recht bestraft —, besonders bei Frauen massiv zu (6). Das dürfte kein Zufall sein.
Am schlimmsten ist aller­dings, dass diese Politik keine Rück­sicht auf das Wohl der Kinder nimmt. Nach allem, was wir heute wissen, sind die Risiken für die kind­liche Ent­wicklung am geringsten, wenn Kinder in den ersten Lebens­jahren eine feste Bindung zu ihren Eltern ent­wi­ckeln können. Die gegen­wärtige Politik wirkt dem massiv entgegen.
Ver­blüffend ist, dass unsere heutige Fami­li­en­po­litik nahezu voll­ständig mit der in der DDR über­ein­stimmt, wenn auch mit unter­schied­lichem ideo­lo­gi­schem Hintergrund.
In der DDR war es das mar­xis­tische Denken, das die Erwerbs­arbeit zum Maßstab aller Dinge machte. Heute ist es mehr das auf kurz­fris­tigen Profit aus­ge­richtete neo­li­berale Denken. Gemeinsam ist beiden, dass die Erzie­hungs­leistung der Eltern völlig unter­be­wertet wird, Eltern bevor­mundet werden und das Kin­deswohl keine Rolle spielt.
Mög­liche Alternativen
Als Reaktion auf diese viel­fäl­tigen Fehl­ent­wick­lungen wird heute von mancher Seite gefordert, dass sich der Staat wieder aus der Sozi­al­ge­setz­gebung zurück­ziehen solle. Aber das ist unrea­lis­tisch. Schließlich hat der gesell­schaft­liche Aus­gleich indi­vi­du­eller sozialer Risiken durchaus einen Sinn. Aber wenn das soziale Risiko „Alter“ einen Aus­gleich auf gesell­schaft­licher Ebene erfährt, dann hat das in gleichem Maße für das soziale Risiko „Eltern­schaft“ zu erfolgen. Beides gehört zusammen wie Ware und Preis oder Arbeit und Lohn.
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Den Bedenken gegenüber einem „aus­ufernden Sozi­al­staat“ könnte dadurch begegnet werden, dass nur ein Teil, zum Bei­spiel die Hälfte, der Alters- und Kin­der­kosten ver­ge­sell­schaftet und der andere Teil von den Betrof­fenen selbst getragen wird. Dann wäre nur dieser Anteil der Alters- und Kin­der­kosten von der Gemein­schaft gemeinsam zu tragen. Der rest­liche Anteil der Kin­der­kosten bliebe weiter bei den Eltern, die damit eine höhere Umla­gerente erwerben würden. Erwerbs­tätige ohne Kinder müssten dann die gesparten Kin­der­kosten zur Absi­cherung ihres rest­lichen Alters­ri­sikos verwenden.
Im Interesse der mög­lichst opti­malen Ent­wick­lungs­be­din­gungen für die Kinder sollte der — zum Bei­spiel hälftige — Kin­der­kos­ten­aus­gleich auf die ersten Lebens­jahre kon­zen­triert werden, die für die kind­liche Ent­wicklung am wich­tigsten sind. Aller­dings darf das nicht mit einer Bevor­mundung der Eltern ver­bunden werden, sich an staat­lichen Vor­gaben zu ori­en­tieren, wie das heute durch die ein­seitige Krip­pen­fi­nan­zierung geschieht. Das auch im Grund­gesetz ver­an­kerte Erzie­hungs­recht der Eltern darf nicht staatlich mani­pu­liert werden. Ein Ein­griffs­recht des Staates auf das Erzie­hungs­recht der Eltern ist nach dem GG nur bei Gefährdung des Kin­des­wohls zulässig.
Das ist auch gut so, weil Eltern in aller Regel die Rechte ihrer Kinder besser beachten, als der Staat dazu in der Lage ist. Wenn die Eltern in den ersten drei Lebens­jahren den Betrag erhielten, den die öffent­liche Hand heute für einen Krip­pen­platz bezahlt, dann könnten sie frei ent­scheiden, ob sie dieses Geld als Lohn für die eigene Erzie­hungs­arbeit behalten oder damit eine Fremd­be­treuung ihrer Wahl finan­zieren. Eltern können in der Regel selbst am besten beur­teilen, was in ihrer Situation für ihr Kind und für sie selbst optimal ist. Dieses Konzept wird zum Bei­spiel vom Verband Fami­li­en­arbeit vor­ge­schlagen (7).
Gegen eine Bezahlung der Kin­der­be­treuung an die Eltern statt einer aus­schließ­lichen Bezahlung der Fremd­be­treuung wird oft ein­ge­wendet, das sei ein „fal­scher Anreiz“ für die „fal­schen Eltern“. Dem ist zu ent­gegnen, dass sich eine Hono­rierung der Erzie­hungs­arbeit etwa bei aktu­ellen Hartz-IV-Emp­fängern am wenigsten aus­wirken würde, weil dann die Sozi­al­leis­tungen ent­fielen. Die Hono­rierung der Erzie­hungs­arbeit würde gerade bei Eltern im bis­he­rigen Hartz-IV-Bezug einen Anreiz zu (mehr) Erwerbs­arbeit zumindest eines Partners schaffen, da dann die Anrechnung des Erwerbs­ein­kommens auf den Hartz-IV-Anspruch ent­fiele. Heute wird dagegen bei Mehr-Kind-Familien im Nied­rig­lohn­sektor der Wille zu Erwerbs­arbeit erstickt, weil dadurch kaum ein höheres Ein­kommen erreichbar ist, als nach Hartz IV ohnehin zusteht.
Quellen und Anmerkungen:
(1) Bor­chert, Jürgen; Der „Wies­ba­dener Entwurf“ einer fami­li­en­po­li­ti­schen Reform des Sozi­al­staats 2002, S.31 http://starweb.hessen.de/elbib/hessen/allgemein/familienpolitik_wiesbadener_entwurf(1)2002.pdf
(2) „Der 200-Mil­li­arden ‑Irrtum“, Spiegel 6/2013, S. 22
(3) „Gesi­chertes Leben“, Zeit­schrift der LVA Baden; 4/1996, S. 4
(4) BVerfGE 103, 242, Leitsatz
(5) BVerfGE 99, 216, Rand­nummer 64.
(6) Bun­des­psy­cho­the­ra­peu­ten­kammer, Studie zur Arbeits- und Erwerbs­un­fä­higkeit, S. 9
https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/20140128_BPtK-Studie_Arbeits-und_Erwerbsunfaehigkeit-2013.pdf
(7) Ren­ten­konzept des Verband Fami­li­en­arbeit e.V. http://familienarbeit-heute.de/?page_id=4661
*(Ori­ginal: https://www.rubikon.news/artikel/gewollte-armut‑2)

Dieser lesens­werte Beitrag erschien zuerst auf dem Blog von Peter Helmes – www.conservo.wordpress.com