Rechtsgutachten: Kopftuchverbot an Grundschulen rechtlich möglich
In Deutschand findet die Forderung, das Kopftuch in Grundschulen zu verbieten, immer mehr Unterstützer. Aber ist das Verbot auch rechtlich möglich — ein Verfassungsrechtler sagt: Ja.
In Österreich werden Kopftücher an Grundschulen verboten. In Deutschland steht die Forderung im Raum. Aber wäre ein solches Verbot rechtlich überhaupt zulässig? Verstößt es nicht am Ende gegen das Grundgesetz? Hier bestellen
Unterstützt wird das Verbot auf jeden Fall von der Mehrheit der Bevölkerung. Die regierenden Christdemokraten können der Idee viel abgewinnen. Ihre Integrationsbeauftragte Annette Widmann-Mauz (CDU) kündigte im Frühsommer an, zu prüfen, ob ein Verbot überhaupt rechtmäßig ist. Besonders eilig hat es die Regierung aber offenbar nicht.
Statt dessen hat die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes ein Gutachten beim Tübinger Verfassungsrechtlers Martin Nettesheim in Auftrag gegeben. Das Ergebnis ist eindeutig: Ein Kopftuchverbot an Grundschulen steht, berichtet die FAZ, mit dem Grundgesetz in Einklang, sofern die Mädchen nicht älter sind als 14 Jahre.
Der Eingriff in die individuelle Freiheitsrechte, den das Verbot sicher bedeutet, steht der Entwicklung zu einem selbstbestimmten Leben entgegen. Die aber ist Teil der Aufgabe staatlicher Schulen. Dabei gehe es nicht darum, der religiösen Orientierung des Elternhauses etwas entgegenzusetzen. Das Ziel sei es, “Entwicklungswege offenzuhalten, eine Reflexion über den eigenen Lebensweg zu ermöglichen und deshalb einer vorschnellen Festlegung auf bestimmte Lebensformen und Rollenmodelle entgegenzuwirken”.
Dieses Erziehungsziel werde beeinträchtigt, wenn religiöse Lebensformen, die den Grundwerten wie der Gleichstellung von Mann und Frau entgegenstehen, in der Schule zu stark präsent sind. Der Gesetzgeber dürfe dafür sorgen, dass diese Lebensformen aus der Schule gedrängt werden. Das gilt insbesondere für bestimmte Lesarten des Islam.
Den Einwand, dass ein Kopftuchverbot die Religionsfreiheit der Schülerinnen einschränken würde, lässt Nettesheim nicht gelten. Kinder unter 14 Jahren hätten nicht die “intellektuelle Reife”, die zu einem selbstbestimmten religiösen Leben erforderlich ist. “Kindliche Schwärmereien” und “kindliche Anlehnung an elterliche Vorgaben und Wünsche” seien keine Ausübung von Religionsfreiheit.
Das Gutachten birgt offenbar Sprengstoff. Zum einen sieht es einige Lesarten des Islam im Widerspruch zu den Werten der Deutschen Verfassung. Zum anderen sagt das Gutachten deutlich, dass Kinder zu bestimmten intellektuellen Leistungen noch nicht in der Lage sind. Und was für die Religion gilt, gilt sicherlich auch für das politische Leben, wenn es, wie im Rahmen der Klimadebatte, religiöse Züge annimt.
So oder so ist die Bundesregierung aufgefordert, endlich die entsprechenden Gesetzesänderungen in die Wege zu leiten. Ein Kopftuchverbot an Grundschulen ist bitter nötig.
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