Rechts­gut­achten: Kopf­tuch­verbot an Grund­schulen rechtlich möglich

In Deutschand findet die For­derung, das Kopftuch in Grund­schulen zu ver­bieten, immer mehr Unter­stützer. Aber ist das Verbot auch rechtlich möglich — ein Ver­fas­sungs­rechtler sagt: Ja.

In Öster­reich werden Kopf­tücher an Grund­schulen ver­boten. In Deutschland steht die For­derung im Raum. Aber wäre ein solches Verbot rechtlich über­haupt zulässig? Ver­stößt es nicht am Ende gegen das Grundgesetz?
Hier bestellen

Unter­stützt wird das Verbot auf jeden Fall von der Mehrheit der Bevöl­kerung. Die regie­renden Christ­de­mo­kraten können der Idee viel abge­winnen. Ihre Inte­gra­ti­ons­be­auf­tragte Annette Widmann-Mauz (CDU) kün­digte im Früh­sommer an, zu prüfen, ob ein Verbot über­haupt recht­mäßig ist. Besonders eilig hat es die Regierung aber offenbar nicht.
Statt dessen hat die Frau­en­rechts­or­ga­ni­sation Terre des Femmes ein Gut­achten beim Tübinger Ver­fas­sungs­rechtlers Martin Net­tesheim in Auftrag gegeben. Das Ergebnis ist ein­deutig: Ein Kopf­tuch­verbot an Grund­schulen steht, berichtet die FAZ, mit dem Grund­gesetz in Ein­klang, sofern die Mädchen nicht älter sind als 14 Jahre.
Der Ein­griff in die indi­vi­duelle Frei­heits­rechte, den das Verbot sicher bedeutet, steht der Ent­wicklung zu einem selbst­be­stimmten Leben ent­gegen. Die aber ist Teil der Aufgabe staat­licher Schulen. Dabei gehe es nicht darum, der reli­giösen Ori­en­tierung des Eltern­hauses etwas ent­ge­gen­zu­setzen. Das Ziel sei es, “Ent­wick­lungswege offen­zu­halten, eine Reflexion über den eigenen Lebensweg zu ermög­lichen und deshalb einer vor­schnellen Fest­legung auf bestimmte Lebens­formen und Rol­len­mo­delle entgegenzuwirken”.
Dieses Erzie­hungsziel werde beein­trächtigt, wenn reli­giöse Lebens­formen, die den Grund­werten wie der Gleich­stellung von Mann und Frau ent­ge­gen­stehen, in der Schule zu stark präsent sind. Der Gesetz­geber dürfe dafür sorgen, dass diese Lebens­formen aus der Schule gedrängt werden. Das gilt ins­be­sondere für bestimmte Les­arten des Islam.
Den Einwand, dass ein Kopf­tuch­verbot die Reli­gi­ons­freiheit der Schü­le­rinnen ein­schränken würde, lässt Net­tesheim nicht gelten. Kinder unter 14 Jahren hätten nicht die “intel­lek­tuelle Reife”, die zu einem selbst­be­stimmten reli­giösen Leben erfor­derlich ist. “Kind­liche Schwär­me­reien” und “kind­liche Anlehnung an elter­liche Vor­gaben und Wünsche” seien keine Aus­übung von Religionsfreiheit.
Das Gut­achten birgt offenbar Spreng­stoff. Zum einen sieht es einige Les­arten des Islam im Wider­spruch zu den Werten der Deut­schen Ver­fassung. Zum anderen sagt das Gut­achten deutlich, dass Kinder zu bestimmten intel­lek­tu­ellen Leis­tungen noch nicht in der Lage sind. Und was für die Religion gilt, gilt sicherlich auch für das poli­tische Leben, wenn es, wie im Rahmen der Kli­ma­de­batte, reli­giöse Züge annimt.
So oder so ist die Bun­des­re­gierung auf­ge­fordert, endlich die ent­spre­chenden Geset­zes­än­de­rungen in die Wege zu leiten. Ein Kopf­tuch­verbot an Grund­schulen ist bitter nötig.

Quelle: freiewelt.net