Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am Montag den 20-jährigen irakischen Staatsangehörigen Deday A. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, des Werbens für eine ausländische terroristische Vereinigung („Islamischer Staat“) und wegen Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der gegen den Angeklagten gerichtete Haftbefehl wurde aufgehoben.
Geleitet von der radikal-islamischen Vorstellung, Personen nicht-muslimischen Glaubens in der Bundesrepublik Deutschland zu töten oder zu verletzen, soll Deday A. spätestens seit Dezember 2017 einen nicht näher konkretisierten Anschlag in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitet haben, indem er sich spätestens am 30.12.2017 Schwarzpulver in Form von Chinaböllern verschaffte und dieses in der elterlichen Wohnung verwahrte. Dabei war er fest entschlossen, hieraus einen Sprengsatz herzustellen und diesen zu einem nicht bekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort zu zünden, um viele Menschen nicht-muslimischen Glaubens zu töten und zu verletzen.
Des Weiteren forderte Deday A. im Zeitraum vom 23.12.2017 bis 10.01.2018 über das Internetportal Facebook eine nicht identifizierte Person mit dem Benutzernamen „Shakir Kurdi“ auf, sich zum sogenannten „Islamischen Staat“ nach Syrien oder in den Irak zu begeben, sich dieser Organisation als Mitglied anzuschließen und dort als Märtyrer einen Selbstmordanschlag zu begehen.
Schließlich übermittelte Deday A. am 11.02.2018 um 22:59 Uhr an seinen nicht identifizierten Chat-Partner „Diba“ über den Messenger-Dienst Telegram ein Video, bei dem es sich um Propagandamaterial der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ handelt. In dem Video wird demonstriert, wie aus handelsüblichen Materialien eine improvisierte Handfeuerwaffe, namentlich eine Einzellader-Flinte, im Kaliber 12/70 gebaut werden kann. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, die Bereitschaft des „Diba“ zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat mittels der gebauten Schusswaffe zu begehen.
Der Angeklagte befand sich seit dem 13.02.2018 bis zum heutigen Tage in Untersuchungshaft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Angeklagte können gegen das Urteil Revision einlegen, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden muss.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.09.2019, Az. 5 – 2 OJs 23/18 – 4/18
Im Laufe des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der Angeklagte tatsächlich nicht wie von ihm angegeben 18, sondern 20 Jahre alt ist. Der Senat hat dennoch Jugendstrafrecht angewandt.
Quelle: Opposition 24