Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Karlsruhe ist mit Spannung erwartet worden. Es ging um die Frage, ob Sanktionen gegen Hartz IV-Empfänger verfassungswidrig sind oder nicht. Viele, die in Not geraten sind und von der staatlichen Grundsicherung abhängig, beklagen, dass sie durch monatelange Leistungskürzungen um 60 Prozent in unzumutbare, existenzielle Not geraten.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am Dienstag ist klar und eindeutig: Solche drastischen Bestrafungen sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Langzeitarbeitslosen die existenzsichernde Unterstützung ganz oder zum größten Teil zu verweigern stehe im eklatanten Gegensatz zur Grundsicherung. Die geltenden, eisernen Regeln, starr und teilweise überhaupt nicht hilfreich, müssen dringend überarbeitet werden.
In dieser Sache standen sich im Prinzip zwei politische Lager gegenüber: Einmal die Verfechter der „sanktionsfreien Grundsicherung“, die im Prinzip ein bedingungsloses Grundeinkommen wäre und auf der anderen Seite, diejenigen, die harte, schmerzhafte Strafen für die richtige Erziehungsmethode und den stärksten Anreiz halten, um die „Hartzer“ wieder in eine Erwerbstätigkeit zu bringen.
Fast 15 Jahre gibt es Hartz IV, und die Debatte um die Sanktionen wird auch seitdem hart geführt. Im letzten Jahr wurden insgesamt etwa 900.000 Sanktionen gegen „Hartzer“ verhängt. Kann das in Ordnung sein, denen, die alles verloren haben, auch noch das Nötigste zum Leben wegzunehmen? Zwingt man sie nicht damit in Selbstaufgabe, Hoffnungslosigkeit, Wut oder sogar Kriminalität?
Die Karlsruher Richter haben mit ihrem Urteil dem Sozialgeldsystem sein Henkersbeil aus der Hand genommen, aber das System selbst nicht angerührt.
Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist ein wichtiger Teil eines zivilisierten Staates. Aber es darf nach dem neuen Urteil sehr wohl auch an Bedingungen gebunden sein. Die von der Not Betroffenen müssen selbst aktiv daran mitarbeiten, wieder in ein Erwerbsleben zu kommen und sich aus ihrer Notlage durch ihren Einsatz und ihre Mithilfe auch selbst befreien.
In der Urteilsbegründung steht:
„Der Gesetzgeber kann erwerbsfähigen Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Existenz selbst zu sichern und die deshalb staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, abverlangen, selbst zumutbar an der Vermeidung oder Überwindung der eigenen Bedürftigkeit aktiv mitzuwirken. Er darf sich auch dafür entscheiden, insoweit verhältnismäßige Pflichten mit wiederum verhältnismäßigen Sanktionen durchzusetzen.“
Wenn der Staat das fordern kann und zu diesem Zweck auch das Grundrecht desjenigen einschränken darf, dann muss dies auch klar diesem Zweck dienen, begründet das Gericht seine Entscheidung, nämlich den Betroffenen zu befähigen, sein Existenzminimum selbst zu verdienen. Daran und nur an diesem Ziel muss sich das Sozialgesetzbuch II, in welchem Hartz IV geregelt wird, auch messen lassen.
Nach diesem Grundsatz haben sich die Richter auch die verhängten Sanktionen angesehen. Die Bestrafungen bei „Pflichtverletzungen“ sind demnach teilweise verfassungswidrig. Hier sieht das Gericht vor allem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
„Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates ist hier beschränkt.“
Als Richtschnur gab das Gericht mit, dass bei Verstößen gegen die Auflagen die Leistungen maximal um 30 Prozent gekürzt werden dürfen. Bisher waren sogar Abzüge bei „Verletzung der Mitwirkungspflicht“ bis zu 100 Prozent möglich. Eine schlicht unmenschliche Maßnahme, die gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Leben nach dem Grundgesetz verstößt.
Weiterhin darf eine starre Frist von drei Monaten – die bisher galt, wenn Sanktionen verhängt werden – nicht mehr automatisch angewendet und durchgezogen werden. Die Frist kann nun verkürzt werden, wenn der Empfänger der Leistungen sein Verhalten ändert.
Sanktionsgründe sind beispielsweise, wenn der Leistungsempfänger eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder einfach abbricht. Beim ersten Mal werden dann für drei Monate 30 Prozent der Leistung weggekürzt, im Wiederholungsfalle sind es 60 Prozent. Kommt es noch einmal vor, werden die Bezüge für die nächsten drei Monate ganz gestrichen und derjenige erhält nur noch Sachleistungen.
Solche Kürzungen waren bisher obligatorisch, auch ohne die Bewertung des Einzelfalles und der Umstände. Nach der Neuregelung durch das Gericht kann weiterhin eine Leistungskürzung von 30 Prozent vorgenommen werden, jedoch mit der Maßgabe, dass die Sanktionierung ausbleiben kann, wenn es im Einzelfall zu außergewöhnlichen Härten führen würde. Ebenfalls bestehen bleibt ein Abzug von 10 Prozent, wenn ein Leistungsempfänger nicht zum anberaumten Termin im Jobcenter erscheint. Es wird jedoch in Zukunft möglich sein, Sanktionen sofort wieder auszusetzen, sobald der Sozialhilfeempfänger sich doch entschließt, mitzuwirken, ja schon auch dann, wenn er sich „ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt“, seiner Verpflichtung nachzukommen.
Diese Entscheidung betrifft allerdings nur diejenigen Bezieher, die älter als 25 Jahre sind. Die Bedingungen für sehr junge Leute unter 25 standen nicht zur Entscheidung an. Hier gelten nach wie vor härtere Bedingungen.
Die Entscheidung war nötig geworden und mit hohen Erwartungen behaftet. Als der dazu tagende Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes nach der Urteilsverkündung den Saal verließ, brandete langanhaltender Beifall auf.
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