Die Strafprozessprozessordnung (StPO) ist um einen neuen Paragraphen reicher. Den hat der Bundestag am 11. Juni 2021 – zusammen mit noch ein paar anderen Neuregelungen — beschlossen. Die Kennzeichenerfassung ist nicht unumstritten. Im Zusammenhang mit Computerkriminalität dürfen nun auch nächtliche Hausdurchsuchungen durchgeführt und Festplatten beschlagnahmt werden. Für das Gesetz stimmten die CDU und SPD, AfD und FDP enthielten sich, die Fraktion der Linken und der Grünen stimmte dagegen. Noch muss der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, es dürfte aber eine Überraschung sein, sollte der Bundesrat dagegen stimmen.
Den neuen Gesetzesentwurf des Paragraphen 163 g STPO kann man hier nachlesen.
Ein paar Einschränkungen gibt es noch, aber wie wir ja seit Jahren feststellen können, werden Überwachungen, Einschränkungen, Aussetzen der Bürgerlichen Rechte, sogar der Menschenrechte immer mit dem Argument einer großen Gefährdung erst einmal sehr restriktiv eingeführt. Also nur wenn dies und das gegeben ist und dann nur im Einzelfall und auf richterliche Anordnung, dann auch schon, wenn Gefahr im Verzuge ist, oder eine vermutete Gefahr (sehr probat: Terrorismus) … dann kommen weitere Gefährdungen dazu und irgendwann ist das ein ganz normales Verfahren, das gegen jeden eingesetzt werden kann, dem man irgendetwas unterstellt.
So erlaubt das neue Gesetz in der jetzigen Fassungsform die Erfassung von KFZ-Kennzeichen „nur vorübergehend und nicht flächendeckend“. Überdies müssen „tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür vorliegen, dass eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ bereits begangen worden ist und die „Annahme gerechtfertigt ist“, dass diese Maßnahme dazu führen wird, dass man dadurch die Identität des Beschuldigten herausfindet und wo er sich aufhält, um seiner habhaft zu werden.
Da fragt man sich, wozu wir eigentlich ein Bundesverfassungsgericht haben. Das hat nämlich vor zwei Jahren festgestellt, dass der automatische Abgleich von KFZ-Daten mit Fahndungslisten der Kriminalpolizei – damals in drei Bundesländern einfach mal so durchgeführt — gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung verstößt, das im Grundgesetz verankert ist. Und auch in diesem Zusammenhang zeigt sich wieder, wie sich der Staat in kleinen Schritten, auch mal kleinen Rückschritten, immer weiter an den totalen Überwachungsstaat heranrobbt. Die Hummer-im-Kochtopf-Methode bewährt sich.
Denn statt beschämt die Finger von der Kennzeichenerfassung zu lassen, weil man bei einer verfassungsfeindlichen Maßnahme erwischt wurde, gibt man ein Weilchen Ruhe und schafft dann vollendete Tatsachen mit Bundestag und Bundesrat. Frei nach dem Motto: „Dann machen wir es eben anders, aber wir kommen ans Ziel.“ Denn genau das ist es, was wir hier wieder beobachten können. Jetzt haben wir eine „spezialgesetzliche Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere zu Fahndungszwecken“ (man beachte das „insbesondere“, was heißt, dass man es auch zu anderen Zwecken benutzen kann). Diese Möglichkeit wolle man vor allem auf Fernstraßen einsetzen und im Übrigen habe man die „Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes berücksichtigt“.
Darüber hinaus dürfen wir auch feststellen, dass man nicht einmal mehr die Schamfrist wahrt, das Gesetz restriktiv zu nutzen, schon jetzt, wo es noch nicht einmal verabschiedet ist, fordert schon der Bundesrat, der es mit Sicherheit abnicken wird, eine Ausweitung. Die automatische Kennzeichenerfassung soll seiner Meinung nach bei „besonders schweren Straftaten“ schon gleich erweitert werden, so dass eine „vorübergehende ungefilterte Speicherungsbefugnis von Kennzeichen aller Verkehrsteilnehmer“ möglich wird.
Na, also. Das ganze Einschränkungs-Bürgerberuhigungsgeschwurbel ist von vorneherein nur das Feigenblättchen gewesen. Wer will nachprüfen, warum und wann alle Kennzeichen aller Verkehrsteilnehmer erfasst und gespeichert wurden? Da findet sich immer etwas. Und dann stellt sich die Frage, ob die Fahnder dann auch den „Beifang“ auswerten dürfen. Wenn ein mit Haftbefehl Gesuchter zufällig in die Aufzeichnung geraten ist, darf das verwendet werden? Nun ja, vielleicht nicht direkt, aber dann macht man halt wieder eine kleine Gesetzesänderung …
CDU und SPD lehnen diese allgemeine Kennzeichenerfassung (vorerst) noch ab, ganz im Sinne der kleinen Schrittchen.
Dazu kommt noch die gesetzliche Erlaubnis für die Polizei, ganz legitim nächtens zu Hausdurchsuchungen in private Wohnungen einzufallen. Und zwar dann, „wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“.
Das ist praktisch eine Blankovollmacht. Offiziell will man damit das Problem beheben, dass die Polizei immer öfter mit verschlüsselten Datenträgern (Festplatten) zu tun hat und nicht an den Inhalt herankommt. Es gibt hochprofessionelle Verschlüsselungsprogramme auf dem Markt, die kaum zu knacken sind. Und, so heißt es, wenn der Verdächtige nicht kooperationsbereit ist, dann sei eine Entschlüsselung und Datenforensik unmöglich.
Da stellen sich einem denkenden Menschen doch Fragen. Warum sollten diese Datenspeichermedien nun ausgerechnet nachts nicht verschlüsselt sein? Wer verhindern will, dass die Polizei an die Daten herankommt, verschlüsselt diese doch gleich und macht das nicht nur tagsüber. Entweder man hat es wirklich auf hochprofessionelle Kriminelle abgesehen, dann wissen die spätestens jetzt, dass sie die Daten nachts auch nicht mehr an einer den Behörden bekannten Adresse lagern dürfen. Verschlüsselt sind die Daten entweder sowieso und nicht nur tags – oder gar nicht.
Und wenn es um Täter geht, die hauptsächlich nachts im Netz tätig sind, (hier wird besonders auf Pädophile abgestellt) dann kann man sie vielleicht tatsächlich in flagranti an den offenen Dateien erwischen. Die wirklichen Profis können aber, sobald die Polizei die Tür eintritt, mit einem Befehl die Daten unzugänglich machen oder vernichten. Pädophile Inhalte, die vielleicht in Chats im Darknet angeboten werden, wird man nachts wahrscheinlich auch nicht eher beschlagnahmen können als tagsüber.
Wenn auch in diesen Fällen jetzt „konkrete Anhaltspunkte“ vorliegen müssen, um eine solche Hausdurchsuchung in der Nacht zu legalisieren, der Text mit den „bestimmten Tatsachen“, die vorliegen müssen, ist sehr unscharf und man kann eine solche Hausdurchsuchung aufgrund verschiedenster möglicher Taten vornehmen. Vielleicht auch irgendwann wegen „Hasspostings“?
Hier werden einfach Ausspähungs‑, Überwachungs- und enorm invasiven Methoden Tür und Tor geöffnet – und das auf breiter Front.
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