Klage gegen Impf­pflicht vor dem Baye­ri­schen Verfassungsgerichtshof

Die Baye­rische Lan­des­ver­fassung enthält einen inter­es­santen Artikel: Artikel 98. In dessen viertem Satz steht:

“Der Ver­fas­sungs­ge­richtshof hat Gesetze und Ver­ord­nungen für nichtig zu erklären, die ein Grund­recht ver­fas­sungs­widrig einschränken.”

Die Musik bei solchen Rege­lungen spielt gemeinhin bei der Frage, wer die Mühlen des Baye­ri­schen Ver­fas­sungs­ge­richtshofs in Bewegung setzen, eine Klage mit dem Ziel erheben kann, ein Gesetz, eine Ver­ordnung für nichtig zu erklären bzw. gar nicht erst Rea­lität werden zu lassen.

Das führt zum zweiten inter­es­santen Artikel, der sich im Baye­ri­schen Ver­fas­sungs­ge­richts­hof­gesetz findet; Art. 55

Der erste Absatz dieses Artikels liest sich wie folgt:

“Die Ver­fas­sungs­wid­rigkeit einer Rechts­vor­schrift des baye­ri­schen Lan­des­rechts kann jedermann durch Beschwerde beim Ver­fas­sungs­ge­richtshof geltend machen. Er hat dar­zu­legen, dass ein durch die Ver­fassung gewähr­leis­tetes Grund­recht ver­fas­sungs­widrig ein­ge­schränkt wird.

Das ist erstaunlich.

Jeder baye­rische Bürger hat somit die Mög­lichkeit, eine Rechts­vor­schrift, jede baye­rische Rechts­vor­schrift per Beschwerde durch den Baye­ri­schen Ver­fas­sungs­ge­richtshof dar­aufhin über­prüfen zu lassen, ob mit ihr ein Grund­recht baye­ri­scher Bürger ein­ge­schränkt wird. Und es kommt noch besser, der­jenige, der die Beschwere erhebt, muss nicht einmal geltend machen, dass er in seinen Grund­rechten ver­letzt wird, es reicht geltend zu machen, dass ein Grund­recht ver­letzt wird.

Was, wenn nicht eine Impf­pflicht, die nichts anderes als indi­rekten Zwang zur Impfung dar­stellt, ver­letzt Grund­rechte von Bürgern, von der kör­per­lichen Unver­sehrtheit bis zur Wil­lens­freiheit? Was, wenn nicht 2G oder 3G Rege­lungen, die Men­schen auf­grund ihres Impf­status dis­kri­mi­nieren, und zwar grundlos dis­kri­mi­nieren, ist geeignet, gegen Grund­rechte zu verstoßen?

Insofern ist es nur kon­se­quent, dass der Verein “Initiative freie Impf­ent­scheidung e.V.” sich mit einem Münchner Rechts­anwalt zusam­men­getan hat, um eine Klage, wie oben beschrieben und in Bayern als Popu­lar­klage bekannt, gegen die ent­spre­chenden Maß­nahmen und den damit impli­ziten Zwang, sich impfen zu lassen, zu führen.

Baye­ri­schen Bürgern ist es möglich, die Klage durch ihre Unter­schrift zu unter­stützen, wenn das viele tun, dann wird die Durch­schlags­kraft sicher erhöht. Wir haben uns nicht nur aus diesem Grund ent­schlossen, auf diese Aktion zu ver­linken, in der Hoffnung, dass sie von Baye­ri­schen Lesern unter­stützt wird.

Hier in aller Kürze ein Auszug aus der Begründung der Klage.
Der gesamte Text zur Klage kann hier nach­ge­lesen werden.
Unter­stützung der Klage kann hier erklärt werden.

“Wir ver­treten die Auf­fassung, dass der Ent­scheidung über einen Ein­griff in die eigene kör­per­liche Unver­sehrtheit wie eine Impfung eine eigen­ständige Risi­ko­ab­wägung zugrunde liegt. Diese muss jeder Ein­zelne im Ein­klang mit der frei­heitlich-demo­kra­ti­schen Grund­ordnung der Bun­des­re­publik und des Frei­staates Bayern sowie im Ein­klang mit der Reso­lution 2361 (2021) des Euro­pa­rates vom 27. Januar 2021 frei von poli­ti­schem, sozialem oder ander­wei­tigem Druck fassen können. Es soll niemand gegen seinen Willen geimpft werden können und niemand dafür dis­kri­mi­niert werden dürfen, der sich nicht impfen lassen will oder kann.

Wir beob­achten daher mit großer Sorge, wie aktuell Bürger, die auf­grund einer eigen­stän­digen Risi­ko­ab­wägung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sie jeden­falls zum jet­zigen Zeit­punkt eine Impfung gegen eine COVID-19-Erkrankung noch nicht vor­nehmen wollen, stig­ma­ti­siert und dis­kri­mi­niert werden und ins­be­sondere durch die Rege­lungen der §§ 3, 3a, 16 und 17 der Vier­zehnten Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ordnung (14. BayIfSMV) in der Wahr­nehmung ihrer sozialen Teil­ha­be­rechte, aber auch in ihrer Aus­bildung und Berufs­aus­übung erheblich beein­trächtigt werden oder sogar gänzlich aus­ge­schlossen werden sollen.

Die dieser Aus­grenzung zugrunde lie­gende Annahme, es sei eine von Nicht-Immu­ni­sierten aus­ge­hende Gefahr zu eli­mi­nieren bzw. eine Her­den­im­mu­nität zu erreichen, ent­spricht nicht dem heu­tigen Stand der Wis­sen­schaft. Sie ver­stellt zudem den Blick darauf, dass die Impfung – ins­be­sondere mit zuneh­mendem Zeit­ablauf – weder vor Anste­ckung und Ver­breitung, geschweige denn vor einer Über­lastung des Gesund­heits­systems, schützt. Insofern lässt sich der Ein­griff in die Grund­rechte weder durch All­ge­mein­wohl­be­lange noch durch die Sorge um die Gesundheit des Grund­rechts­träger selbst recht­fer­tigen. Das gilt in beson­derem Maße für Jugend­liche, die als Unge­impfte besonders hart durch die Beschrän­kungen ihrer sozialen Teil­ha­be­rechte getroffen werden, wodurch durch die Maß­nahmen der ver­gan­genen 20 Monate ent­standene Schäden ver­tieft werden. Gleich­zeitig ver­stellt die Pola­ri­sierung den Blick auf die zen­trale Pro­ble­matik des Schutzes Vul­nerabler, der sich nur durch eine kon­se­quente Test­stra­tegie erzielen lässt. Werden indes auch Geimpfte – not­wen­di­ger­weise – getestet, besteht kei­nerlei Recht­fer­tigung mehr für die­je­nigen Rege­lungen der 14. BayIfSMV, die den Zugang zu Leis­tungen und/oder Räum­lich­keiten von einem Immu­ni­sie­rungs­status abhängig machen.”


Quelle: sciencefiles.org