Die Bayerische Landesverfassung enthält einen interessanten Artikel: Artikel 98. In dessen viertem Satz steht:
“Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.”
Die Musik bei solchen Regelungen spielt gemeinhin bei der Frage, wer die Mühlen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in Bewegung setzen, eine Klage mit dem Ziel erheben kann, ein Gesetz, eine Verordnung für nichtig zu erklären bzw. gar nicht erst Realität werden zu lassen.
Das führt zum zweiten interessanten Artikel, der sich im Bayerischen Verfassungsgerichtshofgesetz findet; Art. 55
Der erste Absatz dieses Artikels liest sich wie folgt:
“Die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts kann jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Er hat darzulegen, dass ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.
Das ist erstaunlich.
Jeder bayerische Bürger hat somit die Möglichkeit, eine Rechtsvorschrift, jede bayerische Rechtsvorschrift per Beschwerde durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüfen zu lassen, ob mit ihr ein Grundrecht bayerischer Bürger eingeschränkt wird. Und es kommt noch besser, derjenige, der die Beschwere erhebt, muss nicht einmal geltend machen, dass er in seinen Grundrechten verletzt wird, es reicht geltend zu machen, dass ein Grundrecht verletzt wird.
Was, wenn nicht eine Impfpflicht, die nichts anderes als indirekten Zwang zur Impfung darstellt, verletzt Grundrechte von Bürgern, von der körperlichen Unversehrtheit bis zur Willensfreiheit? Was, wenn nicht 2G oder 3G Regelungen, die Menschen aufgrund ihres Impfstatus diskriminieren, und zwar grundlos diskriminieren, ist geeignet, gegen Grundrechte zu verstoßen?
Insofern ist es nur konsequent, dass der Verein “Initiative freie Impfentscheidung e.V.” sich mit einem Münchner Rechtsanwalt zusammengetan hat, um eine Klage, wie oben beschrieben und in Bayern als Popularklage bekannt, gegen die entsprechenden Maßnahmen und den damit impliziten Zwang, sich impfen zu lassen, zu führen.
Bayerischen Bürgern ist es möglich, die Klage durch ihre Unterschrift zu unterstützen, wenn das viele tun, dann wird die Durchschlagskraft sicher erhöht. Wir haben uns nicht nur aus diesem Grund entschlossen, auf diese Aktion zu verlinken, in der Hoffnung, dass sie von Bayerischen Lesern unterstützt wird.
Hier in aller Kürze ein Auszug aus der Begründung der Klage.
Der gesamte Text zur Klage kann hier nachgelesen werden.
Unterstützung der Klage kann hier erklärt werden.
“Wir vertreten die Auffassung, dass der Entscheidung über einen Eingriff in die eigene körperliche Unversehrtheit wie eine Impfung eine eigenständige Risikoabwägung zugrunde liegt. Diese muss jeder Einzelne im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik und des Freistaates Bayern sowie im Einklang mit der Resolution 2361 (2021) des Europarates vom 27. Januar 2021 frei von politischem, sozialem oder anderweitigem Druck fassen können. Es soll niemand gegen seinen Willen geimpft werden können und niemand dafür diskriminiert werden dürfen, der sich nicht impfen lassen will oder kann.
Wir beobachten daher mit großer Sorge, wie aktuell Bürger, die aufgrund einer eigenständigen Risikoabwägung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sie jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine Impfung gegen eine COVID-19-Erkrankung noch nicht vornehmen wollen, stigmatisiert und diskriminiert werden und insbesondere durch die Regelungen der §§ 3, 3a, 16 und 17 der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) in der Wahrnehmung ihrer sozialen Teilhaberechte, aber auch in ihrer Ausbildung und Berufsausübung erheblich beeinträchtigt werden oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden sollen.
Die dieser Ausgrenzung zugrunde liegende Annahme, es sei eine von Nicht-Immunisierten ausgehende Gefahr zu eliminieren bzw. eine Herdenimmunität zu erreichen, entspricht nicht dem heutigen Stand der Wissenschaft. Sie verstellt zudem den Blick darauf, dass die Impfung – insbesondere mit zunehmendem Zeitablauf – weder vor Ansteckung und Verbreitung, geschweige denn vor einer Überlastung des Gesundheitssystems, schützt. Insofern lässt sich der Eingriff in die Grundrechte weder durch Allgemeinwohlbelange noch durch die Sorge um die Gesundheit des Grundrechtsträger selbst rechtfertigen. Das gilt in besonderem Maße für Jugendliche, die als Ungeimpfte besonders hart durch die Beschränkungen ihrer sozialen Teilhaberechte getroffen werden, wodurch durch die Maßnahmen der vergangenen 20 Monate entstandene Schäden vertieft werden. Gleichzeitig verstellt die Polarisierung den Blick auf die zentrale Problematik des Schutzes Vulnerabler, der sich nur durch eine konsequente Teststrategie erzielen lässt. Werden indes auch Geimpfte – notwendigerweise – getestet, besteht keinerlei Rechtfertigung mehr für diejenigen Regelungen der 14. BayIfSMV, die den Zugang zu Leistungen und/oder Räumlichkeiten von einem Immunisierungsstatus abhängig machen.”
Quelle: sciencefiles.org
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