Klarstellung: Bundesnotbremse war nur im Zeitpunkt April OK — Bundestag: Grundgesetz sei durch § 20a (7) IfSG teilnichtig!
(von Albrecht Künstle)
Die 7‑Tage-Inzidenz des RKI geht erfreulicherweise seit 21 Tagen zurück. Noch keine Entspannung, aber die Zahlen sprechen auch nicht für eine erneute Verschärfung der Maßnahmen, um die Bewegungs- und Handlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger einzuschränken. Diese treffen inzwischen nicht mehr nur die Ungeimpften, auch „vollständig Geimpften“ wird plötzlich ihr Impfschutz abgesprochen, und sie werden nun in den gleichen Topf wie die bisherigen Buhmänner geworfen.
Aber die Medien und ihre Politiker legen trotzdem nach: Die Impfpflicht für täglich getestete Gesunde und Gesundheitsbetriebe ist beschlossen. Und die Impfpflicht für Alle das nächste Etappenziel, was immer mehr Menschen auf die Straßen treibt. Den Montagspaziergängern schließen sich jetzt auch viele „Gespritzte“ an – selbst auf die Gefahr hin, mit Spritzen der anderen Art Bekanntschaft zu machen, nämlich den Wasserwerfern.
Auch die künftigen Maßnahmen werden mit dem Beschluss des BVerfG vom 19.11.2021 zur sogenannten Notbremse vom 22.04.2021 gerechtfertigt. Als Arbeitsrechtler ist mir geläufig, dass „ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung erleichtert.“ Dasselbe gilt für den Blick in Urteile oder hier in den Beschluss der Verfassungsrichter. Erteilten die Richter dem Gesetzgeber wirklich einen Freibrief oder Blankoscheck für alle Coronamaßnahmen? Deshalb wandte ich mich an das höchste Gericht:
„Sehr geehrte Damen und Herren Verfassungsrichter, mit großem Interesse las ich die Pressemitteilung zur Rechtmäßigkeit der „Bundesnotbremse“ vom 22. April 2021. Die damaligen Maßnahmen des Gesetzgebers erfolgten aber eine Woche nach der Überschreitung des Zenits der PCR-Test-Positivzahlen, als diese bereits rückläufig waren. Das Gericht versäumte es meines Erachtens, darauf hinzuweisen, dass sich sein Beschluss nur auf den Erkenntnisstand jenes Datums bezog. Und der konkrete Beschluss keine unmittelbare Rechtfertigung für Maßnahmen im Zeitpunkt anderer Coronaverläufe zulässt. Schon gar nicht für Zwangsimpfungen, die Medien aus Ihrem Beschluss herauslesen wollen. Es wäre sachdienlich, wenn die Pressestelle eine Konkretisierung nachschiebt.“
Die Antwort traf diesen Montag ein:
„Sehr geehrter Herr Künstle, „In der bereits herausgegebenen Pressemitteilung heißt es: Der Gesetzgeber konnte wegen der tatsächlichen Lage bei Verabschiedung des Gesetzes annehmen, dass …. mit besonderer Dringlichkeit gehandelt werden musste. In der Abwägung hat der Gesetzgeber für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Kontaktbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Daraus ergibt sich, dass das Gericht den Erkenntnisstand bei Verabschiedung des angefochtenen Gesetzes in seiner Entscheidung im Blick hatte.“
Damit ist meines Erachtens klargestellt, dass sich die Gesetzgeber der Länder und des Bundes bei ihren weiterreichenden Maßnahmen bis hin zu einer Impfpflicht kaum auf das höchste Gericht berufen können, wie das von den Medien fehl- oder zweckinterpretiert wird. Aufgrund dieser Art „Rechtsbeugung“ durch die Meinungsmacher musste das Gericht auch eine Richterschelte über sich ergehen lassen, an dem es nicht unschuldig ist, denn …
Richter sind bemüht, dass ihnen das „Richten dürfen“ nie ausgeht: Indem sie so wenig wie möglich fallbezogen und nicht perspektivisch entscheiden. Warum nur haben sie nicht im Beschluss selbst klar ausgeführt, dass dieser alleine auf der damaligen Situation und dem Erkenntnisstand des Gesetzgebers vom April beruhte und zum Zeitpunkt des Richterspruchs im November d.J., also sieben Monate danach, eventuell eine andere Entscheidung gefällt worden wäre. Denn Richter sollten wissen, dass die Möchtegernpolitiker in den Redaktionen und die tatsächlichen in den Parlamenten genauso erfinderisch sind in der Auslegung von unbestimmten Formulierungen und Lücken wie Richter selbst.
Aber der Politik scheint es zu dämmern, dass sie nicht weiter auf den Großmut der Verfassungsrichter setzen kann. Das zeigt sich daran, dass die Impfpflicht für medizinische Einrichtungen bis zum 31.12.2022 befristet wurde, wohl um die Richter prophylaktisch für die Aussetzung des Grundgesetzes zu gewinnen. Oder wurde die Impfpflicht befristet, weil die Corona-Impfungen auch nur befristet wirken? Mit einer Einschränkung: Bei denen, welche die Impfung nicht überleben, wirkt die Impfung unbefristet. Es sind leider nicht wenige. Weil die Kabarettistin Lisa Fitz für Europa die Zahl 5000 nannte, erhielt sie fürs Fernsehen Auftrittsverbot. Da kennen die Medien keinen Spaß, obwohl sie selbst täglich Falschmeldungen verbreiten.
Die punktuelle Aussetzung des Grundgesetzes wurde tatsächlich beschlossen und ist seit 12. Dezember in Kraft. Erläuterung: Im jetzigen Artikelgesetz Artikel 1 ist der § 20a IfSG mit der Impfpflicht in medizinischen Einrichtungen geregelt. In Artikel 2 wird schon jetzt geregelt, dass dieser neue § 20a IfSG am 1.1.2023 außer Kraft gesetzt wird. Das bedeutet, er ist tatsächlich bis 31.12.2022 befristet.
Hintergrund dieses unglaublichen Manövers kann nur das Eingeständnis des § 20a Abs.7 IfSG sein. Wörtlich: „(7) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“! Eine Grundrechtseinschränkung bedarf jedoch einer 2/3‑Mehrheit des Bundestags. Der § 20a IfSG kann somit nur grundrechtswidrig sein. Die Rechtsverdreher im Bundestag hoffen wohl, dass die Verfassungsrichter ein Auge zudrücken, wenn das Grundgesetz nur befristet außer Kraft gesetzt wird!?
„Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht“, lautet ein Sprichwort. „Brechen“ ist jedoch auch ein Synonym für „sich übergeben“. Danach ist es einem, wenn man sich in die Materie vertieft. Am Vortag der „Bundesnotbremse“ meldete das RKI 12 153 neue Coronaerkrankte. Rechnet man heute gebotener Weise 14 Tage zurück, meldete das RKI 13.000 „Erkrankte“. Ob 1000 Coronafälle mehr den Verfassungsrichtern ausreichen würden, um eine neue Notbremse durchzuwinken? Wohl kaum.
Deshalb wird nun Omikron bemüht, obwohl im Herkunftsland dieser Mutation die 7‑Tage-Inzidenz weit unter der von Deutschland liegt. Kann dieses Virus bei uns verheerender wirken, obwohl es in Südafrika schon wochenlang „wütet“? Wobei zu berücksichtigen ist, dass dort im Moment Sommer ist, bei uns ist klimakatastrophal kalt. Was anscheinend Gehirnzellen beeinträchtigt: Die Tagesschau berichtet aus Großbritannien von mehr als 90.000 Neuinfektionen, davon 10.059 neue Omikron-Fälle, woraus 60 Omikron-Prozente errechnet werden. Deren Prozente vermehren sich noch schneller als die Viren.
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