Politik kann sich nicht hinter dem BVerfG verstecken

Klar­stellung: Bun­des­not­bremse war nur im Zeit­punkt April OK — Bun­destag: Grund­gesetz sei durch § 20a (7) IfSG teilnichtig!

(von Albrecht Künstle)

 Die 7‑Tage-Inzidenz des RKI geht erfreu­li­cher­weise seit 21 Tagen zurück. Noch keine Ent­spannung, aber die Zahlen sprechen auch nicht für eine erneute Ver­schärfung der Maß­nahmen, um die Bewe­gungs- und Hand­lungs­freiheit der Bür­ge­rinnen und Bürger ein­zu­schränken. Diese treffen inzwi­schen nicht mehr nur die Unge­impften, auch „voll­ständig Geimpften“ wird plötzlich ihr Impf­schutz abge­sprochen, und sie werden nun in den gleichen Topf wie die bis­he­rigen Buh­männer geworfen.

Aber die Medien und ihre Poli­tiker legen trotzdem nach: Die Impf­pflicht für täglich getestete Gesunde und Gesund­heits­be­triebe ist beschlossen. Und die Impf­pflicht für Alle das nächste Etap­penziel, was immer mehr Men­schen auf die Straßen treibt. Den Mon­tag­spa­zier­gängern schließen sich jetzt auch viele „Gespritzte“ an – selbst auf die Gefahr hin, mit Spritzen der anderen Art Bekannt­schaft zu machen, nämlich den Wasserwerfern.

Auch die künf­tigen Maß­nahmen werden mit dem Beschluss des BVerfG vom 19.11.2021 zur soge­nannten Not­bremse vom 22.04.2021 gerecht­fertigt. Als Arbeits­rechtler ist mir geläufig, dass „ein Blick ins Gesetz die Rechts­findung erleichtert.“ Das­selbe gilt für den Blick in Urteile oder hier in den Beschluss der Ver­fas­sungs­richter. Erteilten die Richter dem Gesetz­geber wirklich einen Frei­brief oder Blan­ko­scheck für alle Coro­na­maß­nahmen? Deshalb wandte ich mich an das höchste Gericht:

„Sehr geehrte Damen und Herren Ver­fas­sungs­richter, mit großem Interesse las ich die Pres­se­mit­teilung zur Recht­mä­ßigkeit der „Bun­des­not­bremse“ vom 22. April 2021. Die dama­ligen Maß­nahmen des Gesetz­gebers erfolgten aber eine Woche nach der Über­schreitung des Zenits der PCR-Test-Posi­tiv­zahlen, als diese bereits rück­läufig waren. Das Gericht ver­säumte es meines Erachtens, darauf hin­zu­weisen, dass sich sein Beschluss nur auf den Erkennt­nis­stand jenes Datums bezog. Und der kon­krete Beschluss keine unmit­telbare Recht­fer­tigung für Maß­nahmen im Zeit­punkt anderer Coro­na­ver­läufe zulässt. Schon gar nicht für Zwangs­imp­fungen, die Medien aus Ihrem Beschluss her­aus­lesen wollen. Es wäre sach­dienlich, wenn die Pres­se­stelle eine Kon­kre­ti­sierung nachschiebt.“

Die Antwort traf diesen Montag ein:

„Sehr geehrter Herr Künstle, „In der bereits her­aus­ge­ge­benen Pres­se­mit­teilung heißt es: Der Gesetz­geber konnte wegen der tat­säch­lichen Lage bei Ver­ab­schiedung des Gesetzes annehmen, dass …. mit beson­derer Dring­lichkeit gehandelt werden musste. In der Abwägung hat der Gesetz­geber für den zu beur­tei­lenden Zeitraum einen ver­fas­sungs­ge­mäßen Aus­gleich zwi­schen den mit den Kon­takt­be­schrän­kungen ver­folgten besonders bedeut­samen Gemein­wohl­be­langen und den erheb­lichen Grund­rechts­be­ein­träch­ti­gungen gefunden. Daraus ergibt sich, dass das Gericht den Erkennt­nis­stand bei Ver­ab­schiedung des ange­foch­tenen Gesetzes in seiner Ent­scheidung im Blick hatte.“

Damit ist meines Erachtens klar­ge­stellt, dass sich die Gesetz­geber der Länder und des Bundes bei ihren wei­ter­rei­chenden Maß­nahmen bis hin zu einer Impf­pflicht kaum auf das höchste Gericht berufen können, wie das von den Medien fehl- oder zweck­in­ter­pre­tiert wird. Auf­grund dieser Art „Rechts­beugung“ durch die Mei­nungs­macher musste das Gericht auch eine Rich­ter­schelte über sich ergehen lassen, an dem es nicht unschuldig ist, denn …

Richter sind bemüht, dass ihnen das „Richten dürfen“ nie ausgeht: Indem sie so wenig wie möglich fall­be­zogen und nicht per­spek­ti­visch ent­scheiden. Warum nur haben sie nicht im Beschluss selbst klar aus­ge­führt, dass dieser alleine auf der dama­ligen Situation und dem Erkennt­nis­stand des Gesetz­gebers vom April beruhte und zum Zeit­punkt des Rich­ter­spruchs im November d.J., also sieben Monate danach, even­tuell eine andere Ent­scheidung gefällt worden wäre. Denn Richter sollten wissen, dass die Möch­te­gern­po­li­tiker in den Redak­tionen und die tat­säch­lichen in den Par­la­menten genauso erfin­de­risch sind in der Aus­legung von unbe­stimmten For­mu­lie­rungen und Lücken wie Richter selbst.

Aber der Politik scheint es zu dämmern, dass sie nicht weiter auf den Großmut der Ver­fas­sungs­richter setzen kann. Das zeigt sich daran, dass die Impf­pflicht für medi­zi­nische Ein­rich­tungen bis zum 31.12.2022 befristet wurde, wohl um die Richter pro­phy­lak­tisch für die Aus­setzung des Grund­ge­setzes zu gewinnen. Oder wurde die Impf­pflicht befristet, weil die Corona-Imp­fungen auch nur befristet wirken? Mit einer Ein­schränkung: Bei denen, welche die Impfung nicht über­leben, wirkt die Impfung unbe­fristet. Es sind leider nicht wenige. Weil die Kaba­ret­tistin Lisa Fitz für Europa die Zahl 5000 nannte, erhielt sie fürs Fern­sehen Auf­tritts­verbot. Da kennen die Medien keinen Spaß, obwohl sie selbst täglich Falsch­mel­dungen verbreiten.

Die punk­tuelle Aus­setzung des Grund­ge­setzes wurde tat­sächlich beschlossen und ist seit 12. Dezember in Kraft. Erläu­terung: Im jet­zigen Arti­kel­gesetz Artikel 1 ist der § 20a IfSG mit der Impf­pflicht in medi­zi­ni­schen Ein­rich­tungen geregelt. In Artikel 2 wird schon jetzt geregelt, dass dieser neue § 20a IfSG am 1.1.2023 außer Kraft gesetzt wird. Das bedeutet, er ist tat­sächlich bis 31.12.2022 befristet.

Hin­ter­grund dieses unglaub­lichen Manövers kann nur das Ein­ge­ständnis des § 20a Abs.7 IfSG sein. Wörtlich: „(7) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grund­recht der kör­per­lichen Unver­sehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grund­ge­setzes) ein­ge­schränkt.“! Eine Grund­rechts­ein­schränkung bedarf jedoch einer 2/3‑Mehrheit des Bun­destags. Der § 20a IfSG kann somit nur grund­rechts­widrig sein. Die Rechts­ver­dreher im Bun­destag hoffen wohl, dass die Ver­fas­sungs­richter ein Auge zudrücken, wenn das Grund­gesetz nur befristet außer Kraft gesetzt wird!?

„Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht“, lautet ein Sprichwort. „Brechen“ ist jedoch auch ein Synonym für „sich über­geben“. Danach ist es einem, wenn man sich in die Materie ver­tieft. Am Vortag der „Bun­des­not­bremse“ meldete das RKI 12 153 neue Coro­naer­krankte. Rechnet man heute gebo­tener Weise 14 Tage zurück, meldete das RKI 13.000 „Erkrankte“. Ob 1000 Coro­na­fälle mehr den Ver­fas­sungs­richtern aus­reichen würden, um eine neue Not­bremse durch­zu­winken? Wohl kaum.

Deshalb wird nun Omikron bemüht, obwohl im Her­kunftsland dieser Mutation die 7‑Tage-Inzidenz weit unter der von Deutschland liegt. Kann dieses Virus bei uns ver­hee­render wirken, obwohl es in Süd­afrika schon wochenlang „wütet“? Wobei zu berück­sich­tigen ist, dass dort im Moment Sommer ist, bei uns ist kli­ma­ka­ta­strophal kalt. Was anscheinend Gehirn­zellen beein­trächtigt: Die Tages­schau berichtet aus Groß­bri­tannien von mehr als 90.000 Neu­in­fek­tionen, davon 10.059 neue Omikron-Fälle, woraus 60 Omikron-Pro­zente errechnet werden. Deren Pro­zente ver­mehren sich noch schneller als die Viren.

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