UNVER­GESSEN! – Sachsen & Baden-Würt­temberg wollten »Corona-Qua­rantäne-Ver­wei­gerer« wegsperren!

In der Nach­schau ist das, was die Bun­des­re­gierung und ver­schiedene Bun­des­länder auf­grund der dik­ta­to­risch ver­hängten Corona-Maß­nahmen den Bürgern angetan haben, ein unfass­barer Skandal!

Ein Skandal, der NICHT ver­gessen werden sollte.

Ganz im Gegenteil sollte er in die hie­sigen Geschichts­bücher eingehen!

Im Januar 2022 schrieb ich dazu:

Wenn »Ver­schwö­rungs­theorien« wahr werden …

Ohne Zweifel ist die ganze Welt, ganz Europa, ganz Deutschland hin­sichtlich der Corona-Pan­demie im Aus­nah­me­zu­stand. Mit­unter in heller Panik. Gerade in einer solchen Zeit besteht die Gefahr, dass der Staat, die Regierung die Bür­ger­rechte aus­hebelt und grund­le­gende Frei­heits­rechte beseitigt. Viel­leicht sogar dauerhaft.

Das ist nicht einfach so daher gesagt. Die Geschichte hat schon oft genug gezeigt, dass in Not­zeiten oder Kata­stro­phen­fällen beschlossene »vor­über­ge­hende Maß­nahmen« fort­während galten. Wie etwa in der Römi­schen oder Wei­marer Republik. Das ist auch jetzt die große Gefahr.

So findet hier­zu­lande weder eine poli­tische Oppo­sition noch eine ernst­hafte Medi­en­kritik an der Regierung statt. Die Mehrheit der Bürger ist anscheinend mit den bereits ver­hängten schwersten Ein­schnitten in ihre Frei­heits­rechte ein­ver­standen, wie etwa – durch das Grund­gesetz garan­tierte – Recht auf Mei­nungs- und Ver­samm­lungs­freiheit oder das Recht auf kör­per­liche Unver­sehrtheit. Das jeden­falls wird suggeriert.

Doch nun wird es immer kruder, immer abstruser, immer unwirk­licher, immer schlimmer!

Vor kurzem berichtete die BILD-Zeitung:

 

Quelle Screenshot/Bildzitat: https://www.bild.de/regional/dresden/dresden-aktuell/corona-sachsen-plant-knast-fuer-quarantaene-verweigerer-74898904.bild.html

Und die Deut­schen Wirt­schafts­nach­richten legten nach:

 

Quelle Screenshot/Bildzitat: https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/508893/Sachsen-sperrt-Quarantaene-Verweigerer-kuenftig-in-alten-Fluechtlingsheimen-ein?utm_content=link_14&utm_medium=email&utm_campaign=dwn_telegramm&utm_source=mid562&f_tid=2d6bae4bd33ceecccc30b0b415c30498

Tat­sächlich plant der Frei­staat Sachsen eine, wie es heißt, lan­des­weite Corona-Ein­richtung zur »zwangs­weisen Unter­bringung« in Dresden. Die  BILD spricht von einem »Corona-Knast für wie­der­holte Qua­rantäne-Brecher und ‑Ver­wei­gerer« in einer erst 2017 errich­teten Erst­auf­nahme-Ein­richtung für Flücht­linge an der Stauf­fen­berg­allee in Dresden.

Zuvor wollte SPD-Gesund­heits­mi­nis­terin Petra Köpping Qua­rantäne-Brecher noch in »Psych­ia­trien« unter­bringen, denn Kran­ken­häuser scheiden aus, um sie nicht »über­zu­be­lasten.« Der umzäunte »Corona-Knast« soll von der Polizei bewacht werden. Die Kosten pro Nacht stehen noch nicht fest. So sollen Dritte wegen des »reni­tenten Ver­haltens des Unter­zu­brin­genden« geschützt werden. Diese Zwangs­maß­nahmen werden als letztes Mittel betrachtet.

Und so soll diese umge­setzt werden:

  • Das zuständige Gesund­heitsamt stellt die Qua­rantäne fest.
  • Der »Infi­zierte« wird ein­dringlich ermahnt, dieser Folge zu leisten.
  • Bei wei­terem Wider­setzen wird ein Buß­geld­ver­fahren eingeleitet.
  • Nützt das nichts, folgt ein Gerichts­ver­fahren. Antrag­steller ist das zuständige Gesundheitsamt.
  • Letztlich sieht Paragraf 30 des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes eine zwangs­weise Unter­bringung von Ver­wei­gerern in einem abge­schlos­senen Kran­kenhaus oder einer anderen geeig­neten Unter­kunft vor.
  • Die zwangs­weise Unter­bringung erfolgt nach dem Gesetz über das Ver­fahren in Fami­li­en­sachen (Para­graph 415).

Doch Sachsen ist nicht das einzige Bun­desland, das »Qua­rantäne-Ver­wei­gerer« weg­sperren will. Auch die schwarz-grüne Lan­des­re­gierung Baden-Würt­tem­bergs gab längst bekannt, reni­tente »Qua­rantäne-Ver­wei­gerer« künftig in »spe­zi­ellen Kran­ken­häusern einzusperren.«

Gemeint damit sind zwei bis drei aus­ge­wählten Hos­pi­täler. Das Innen­mi­nis­terium drängte auf eine strikte Zwangs­ein­weisung solcher Per­sonen in eine zen­trale Klinik im Land, um so hart­nä­ckige Qua­rantäne-Ver­wei­gerer »abzu­sondern.«

Hin­sichtlich einer »Ent­seu­chung« können die Grund­rechte der kör­per­lichen Unver­sehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grund­gesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grund­gesetz) sowie das Grund­recht des Brief- und Post­ge­heim­nisses (Artikel 10 Grund­gesetz) ein­ge­schränkt werden. Das geht so weit, dass der »Abge­son­derte« sämt­liche Maß­nahmen der »Abson­de­rungs­ein­richtung« Folge leisten und erdulden muss.

Dabei dürfen ihm unter anderem auch:

  • Gegen­stände, die unmit­telbar oder mit­telbar einem Ent­weichen dienen können, abge­nommen und bis zu seiner Ent­lassung ander­weitig ver­wahrt werden.
  • Für ihn ein­ge­hende oder von ihm aus­ge­hende Pakete und schrift­liche Mit­tei­lungen können in seinem Beisein geöffnet und zurück­ge­halten werden, soweit dies zur Sicherung des Unter­brin­gungs­zwecks erfor­derlich ist.
  • Für ihn ein­ge­hende oder von ihm aus­ge­hende Pakete und schrift­liche Mit­tei­lungen können in seinem Beisein geöffnet und zurück­ge­halten werden, soweit dies zur Sicherung des Unter­brin­gungs­zwecks erfor­derlich ist.

Das alles steht so im Gesetz zur Ver­hütung und Bekämpfung von Infek­ti­ons­krank­heiten beim Men­schen (Infek­ti­ons­schutz­gesetz – IfSG) § 30 Abson­derung, indem es konkret heißt (Her­vor­he­bungen durch mich):

(1) Die zuständige Behörde hat anzu­ordnen, dass Per­sonen, die an Lun­genpest oder an von Mensch zu Mensch über­trag­barem hämor­rha­gi­schem Fieber erkrankt oder dessen ver­dächtig sind, unver­züglich in einem Kran­kenhaus oder einer für diese Krank­heiten geeig­neten Ein­richtung abge­sondert werden. Bei sons­tigen Kranken sowie Krank­heits­ver­däch­tigen, Anste­ckungs­ver­däch­tigen und Aus­scheidern kann ange­ordnet werden, dass sie in einem geeig­neten Kran­kenhaus oder in sonst geeig­neter Weise abge­sondert werden, bei Aus­scheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutz­maß­nahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

(2) Kommt der Betroffene den seine Abson­derung betref­fenden Anord­nungen nicht nach oder ist nach seinem bis­he­rigen Ver­halten anzu­nehmen, dass er solchen Anord­nungen nicht aus­rei­chend Folge leisten wird, so ist er zwangs­weise durch Unter­bringung in einem abge­schlos­senen Kran­kenhaus oder einem abge­schlos­senen Teil eines Kran­ken­hauses abzu­sondern. Anste­ckungs­ver­dächtige und Aus­scheider können auch in einer anderen geeig­neten abge­schlos­senen Ein­richtung abge­sondert werden. Das Grund­recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grund­gesetz) kann insoweit ein­ge­schränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Ver­fahren in Fami­li­en­sachen und in den Ange­le­gen­heiten der frei­wil­ligen Gerichts­barkeit gilt entsprechend.

(3) Der Abge­son­derte hat die Anord­nungen des Kran­ken­hauses oder der sons­tigen Abson­de­rungs­ein­richtung zu befolgen und die Maß­nahmen zu dulden, die der Auf­recht­erhaltung eines ord­nungs­ge­mäßen Betriebs der Ein­richtung oder der Sicherung des Unter­brin­gungs­zwecks dienen. Ins­be­sondere dürfen ihm Gegen­stände, die unmit­telbar oder mit­telbar einem Ent­weichen dienen können, abge­nommen und bis zu seiner Ent­lassung ander­weitig ver­wahrt werden. Für ihn ein­ge­hende oder von ihm aus­ge­hende Pakete und schrift­liche Mit­tei­lungen können in seinem Beisein geöffnet und zurück­ge­halten werden, soweit dies zur Sicherung des Unter­brin­gungs­zwecks erfor­derlich ist. Die bei der Abson­derung erho­benen per­so­nen­be­zo­genen Daten sowie die über Pakete und schrift­liche Mit­tei­lungen gewon­nenen Erkennt­nisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes ver­ar­beitet werden. Post­sen­dungen von Gerichten, Behörden, gesetz­lichen Ver­tretern, Rechts­an­wälten, Notaren oder Seel­sorgern dürfen weder geöffnet noch zurück­ge­halten werden; Post­sen­dungen an solche Stellen oder Per­sonen dürfen nur geöffnet und zurück­ge­halten werden, soweit dies zum Zwecke der Ent­seu­chung not­wendig ist. Die Grund­rechte der kör­per­lichen Unver­sehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grund­gesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grund­gesetz) und das Grund­recht des Brief- und Post­ge­heim­nisses (Artikel 10 Grund­gesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(4) Der behan­delnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Per­sonen haben freien Zutritt zu abge­son­derten Per­sonen. Dem Seel­sorger oder Urkunds­per­sonen muss, anderen Per­sonen kann der behan­delnde Arzt den Zutritt unter Auf­er­legung der erfor­der­lichen Ver­hal­tens­maß­regeln gestatten.

(5) Die Träger der Ein­rich­tungen haben dafür zu sorgen, dass das ein­ge­setzte Per­sonal sowie die wei­teren gefähr­deten Per­sonen den erfor­der­lichen Impf­schutz oder eine spe­zi­fische Pro­phylaxe erhalten.

(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 not­wen­digen Räume, Ein­rich­tungen und Trans­port­mittel zur Ver­fügung stehen.

(7) Die zustän­digen Gebiets­kör­per­schaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 not­wen­digen Räume, Ein­rich­tungen und Trans­port­mittel sowie das erfor­der­liche Per­sonal zur Durch­führung von Abson­de­rungs­maß­nahmen außerhalb der Wohnung zur Ver­fügung stehen. Die Räume und Ein­rich­tungen zur Abson­derung nach Absatz 2 sind nöti­gen­falls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.

 

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__30.html

Wie weit soll das »Weg­sperren« tat­sächlich  gehen?

Werden bald auch »Impf­ver­wei­gerer« in Heimen oder spe­zi­ellen Ein­rich­tungen »abge­sondert?«

Soweit meine Worte damals.

VER­GESST ALL DAS NICHT, WENN IHR BEI DER NÄCHSTEN WAHL EUER KREUZ MACHT!!!

Quellen: https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/508893/Sachsen-sperrt-Quarantaene-Verweigerer-kuenftig-in-alten-Fluechtlingsheimen-ein?utm_content=link_14&utm_medium=email&utm_campaign=dwn_telegramm&utm_source=mid562&f_tid=2d6bae4bd33ceecccc30b0b415c30498///https://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/508064/Baden-Wuerttemberg-sperrt-Quarantaeneverweigerer-kuenftig-in-Krankenhaeusern-ein///https://www.bild.de/regional/dresden/dresden-aktuell/corona-sachsen-plant-knast-fuer-quarantaene-verweigerer-74898904.bild.html


Guido Grandt — Dieser Beitrag erschien zuerst auf dem Blog des Autors www.guidograndt.de