In Europa werden Organe nach zwei grundsätzlichen Regeln entnommen:
«Zustimmungslösung», «erweiterte Zustimmungslösung», «Entscheidungslösung»
Nach den Regeln der «Zustimmungslösung» muss der «Verstorbene» zu Lebzeiten einer Organentnahme zugestimmt haben, z.B. per Organspendeausweis. Liegt keine Zustimmung vor, können Angehörige bei Befragung über eine Entnahme entscheiden («erweiterte Zustimmungslösung»). Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmassliche Wille des Betroffenen. Indessen dürfte den Hinterbliebenen häufig der Wille des Verstorbenen mangels vorheriger Aussprache gar nicht bekannt sein. So ist also zu erwarten, dass in vielen Fällen Angehörige etwas ohne Zustimmung spenden, das ihnen gar nicht gehört. Analog zu Verträgen zu Lasten Dritter müssten derartige Einwilligungen eigentlich sittenwidrig und deshalb unwirksam sein. Man erkennt daran das hohe Interesse, an verwertbare Organe von «Verstorbenen» heranzukommen.
Die für Deutschland seit längerer Zeit geplante Änderung des Transplantationsgesetzes wurde am 25. Mai 2012 «mit breiter Mehrheit» vom Bundestag beschlossen. Damit ist in diesem Gesetz eine sogenannte «Entscheidungslösung» verankert, die jedoch die Regeln der bisherigen «erweiterten Zustimmungslösung» nicht aufhebt. Die Krankenkassen haben dazu nun den Auftrag bekommen, ihre Versicherten vom 16. Lebensjahr an alle zwei Jahre nach ihrer Spendebereitschaft zu befragen, indem sie ihnen Informationsmaterial und einen Organspendeausweis mit den üblichen Ankreuzmöglichkeiten zuschicken. Die Versicherten sollen sich selbstständig für oder gegen die Organspende entscheiden, daher der Name «Entscheidungslösung». Wird von der Entscheidung kein Gebrauch gemacht, werden wie bisher im Falle eines Hirntodes die Angehörigen nach der Organspende befragt («erweiterte Zustimmungslösung»). Eine eventuelle Entscheidung des Versicherten soll künftig auf der in der Einführung befindlichen elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Durch diese direkten Abfragen wird ein höheres Organaufkommen erwartet, das momentan stark rückläufig ist (siehe S.5). Deshalb, so sagen Kritiker, seien in den bisher versandten Schreiben der Krankenkassen die Pro-Organspende-Argumente gezielt einiger «verbalakrobatischer Tricks» unterzogen worden. Im Organspendeausweis der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) heisst es z.B.: «Für den Fall, dass nach meinem Tod eine Spende von Organen/Geweben in Frage kommt…» Darin wird weder der Hirntod als Voraussetzung für eine Organentnahme genannt, noch wird erklärt, was die Definition «Hirntod» eigentlich bedeutet. Es wird auch nicht angesprochen, welche Organe oder Gewebe für eine Entnahme in Frage kommen. Der SPD-Politiker und Nierenspender Frank-Walter Steinmeier sagte vor der Abstimmung zum eben genannten Gesetz im Bundestag: «Wir wollen den Menschen tatsächlich etwas mehr auf die Pelle rücken. Es gibt kein unverbrüchliches Recht, in Ruhe gelassen zu werden.» Und das Bundesgesundheitsministerium schob sodann gleich nach, die Abfrage solle «mit so viel Nachdruck wie möglich geschehen, ohne jedoch eine Antwort zu erzwingen oder gar Sanktionen auszuüben.» (tk/Werner Hanne)
Widerspruchslösung
Abgelehnt wurde vom Deutschen Bundestag jedoch die sogenannte «Widerspruchslösung», die in den meisten europäischen Ländern gilt. Nach ihr dürfen Organe nach dem Hirntod des Patienten auch gegen den Willen der Angehörigen entnommen werden – wenn der Verstorbene dem nicht vorher zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat. In einigen Ländern haben die Angehörigen allerdings ein Widerspruchsrecht.
In Bulgarien sind die Gesetze besonders extrem: Dort gibt es eine sogenannte «Notstandsregelung». Danach ist auch ein Widerspruch rechtlich unerheblich, wenn eine «notstandsähnliche Gefahrenlage» für Patienten auf der Organwarteliste erkannt wird. Es gibt zwischen den Ländern mit Widerspruchslösung kleinere Unterschiede, z.B. zwischen Österreich und Belgien: In Österreich gelten auch Ausländer und Urlauber als Organspender, in Belgien dagegen nicht. Deshalb kann sich in Österreich jeder Ausländer in das Widerspruchsregister in Wien eintragen lassen, wenn er einer Organspende ganz sicher entgehen will. Auch in Spanien sind Ausländer ohne Widerspruchserklärung Organspender. Der weltweite Rekord in diesem Land an durchgeführten Organentnahmen (34 Organspender pro eine Million Einwohner, vgl. Deutschland 9,3) wird auch dadurch erreicht, dass das «Spanische System» eigens zu diesem Zweck 15.000 Mediziner bereitstellt, die mit entsprechenden «Boni nach Erfolgsabschluss» honoriert werden.
Deutschen Touristen, deren Widerspruch nicht in einem dafür vorgesehenen Widerspruchsregister des jeweiligen Landes festgehalten ist, können daher nach ihrem Tod Organe jeder Art und in jedem Umfang zu Transplantationszwecken entnommen werden, wenn sie der «Tod» in Spanien, Frankreich, Italien, Lettland usw. ereilt. Doch welcher Tourist lässt vor einer Reise seinen Widerspruch im Widerspruchsregister des betreffenden Landes eintragen? Die Angehörigen haben lediglich in Belgien, Finnland und Norwegen noch ein Einspruchsrecht!
(tk/Werner Hanne)
Dieser Beitrag von Werner Hanne erschien in der Express Zeitung und darf mit deren freundlicher Genehmigung hier bei dieUnbestechlichen.com erscheinen.
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