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Bun­des­gesetz zur ver­pflich­tenden Organspende

Bun­des­gesetz zur ver­pflich­tenden Spende von Organen zur Auf­recht­erhaltung der öffent­lichen Gesundheit (Organ-Spende-Gesetz, B‑Organ-SG).

§ 1 Ver­pflich­tende Organspende

(1) Aus Gründen des Schutzes der öffent­lichen Gesundheit sind Per­sonen, die im Bun­des­gebiet einen Wohnsitz oder gewöhn­lichen Auf­enthalt haben, ver­pflichtet, sich bis zum Ablauf des xx.xx.2022 als frei­wil­liger all­ge­meiner Organ­spender ein­tragen zu lassen.

(2) Per­sonen gem. Abs. 1 sind dazu ver­pflichtet, sich bei Bedarf als Lebend­or­gan­spender einer Niere oder eines Auges zur Ver­fügung zu stellen.

(3) Bei Min­der­jäh­rigen haben Eltern oder andere Erzie­hungs­be­rech­tigte im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sich Min­der­jährige als Organ­spender zur Ver­fügung stellen.

(4) Die Organ­spende gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht mit Zwang durchzusetzen.

§ 2 Ausnahmen

§ 1 gilt nicht für

  1. Schwangere, während des ersten Schwangerschaftsdrittels;
  2. Per­sonen, die bereits eine Organ­spende nach § 1 Abs. 2 vor­ge­nommen haben.
  3. Min­der­jährige bis zur Voll­endung des 12. Lebensjahres.

§ 3 Verordnung

Der für das Gesund­heits­wesen zuständige Bun­des­mi­nister hat durch Ver­ordnung festzulegen

  1. unter welchen Vor­aus­set­zungen von einer Organ­spende im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 aus­zu­gehen ist.
  2. welche Organ­ent­nahmen zu welchem Zeit­punkt vor­zu­nehmen sind.
  3. ob und unter welchen Umständen von einer Organ­ent­nahmen abzu­sehen ist.

§ 4 Auf­for­derung zur Lebend-Organentnahme

(1) Die Bezirks­ver­wal­tungs­be­hörde als Gesund­heits­be­hörde hat Per­sonen, die ihren Ver­pflich­tungen gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 nicht nach­ge­kommen sind, zur Lebend-Organ­ent­nahme vorzuladen.

(2) Wird einer Auf­for­derung zur Lebend-Organ­ent­nahme nicht nach­ge­kommen, kann die Bezirks­be­hörde als Gesund­heits­be­hörde, die organ­spen­de­pflichtige Person binnen vier Wochen neu­erlich vorladen.

(3) Lebend-Organ­ent­nahmen sind auf je eine Niere oder ein Auge begrenzt.

§ 5 Ermittlung der organ­spen­de­pflich­tigen Personen

(1) Zum Zweck der Ermittlung der gemäß § 4 vor­zu­la­denden Per­sonen hat der/die Bundesminister/in für Innere der ELGA GmbH die Daten , die zur Ermittlung erfor­derlich sind, das sind

  1. das ver­schlüs­selte bereichs­spe­zi­fische Per­so­nen­kenn­zeichen Gesundheit (vbPK-GH)
  2. der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n)
  3. der Gemein­decode sowie
  4. die Adresse,

im Wege auto­ma­ti­ons­un­ter­stützter Daten­über­mittlung bis zum auf das Inkraft­treten dieser Bestimmung fol­genden Tag aus dem Zen­tralen Mel­de­re­gister (ZMR) gemäß § 16 des Mel­de­ge­setzes 1991 (MeldeG) BGBL, Nr. 9/1992, unent­geltlich in der Weise zur Ver­fügung zu stellen, dass die ELGA GmbH den Gesamt­da­tensatz der gemäß § 1 ver­pflich­teten Per­sonen ermitteln und Ver­knüp­fungs­an­fragen (§ 16a Abs. 3 MeldeG) mit dem Kri­terium “Organ­spen­de­pflich­tiger” durch­führen kann.

(2) Die ELGA GmbH hat die Daten der Per­sonen bei denen die Ermittlung der Organ­spen­de­pflicht gemäß § 1 durch ent­spre­chend feh­lende Ein­träge im zen­tralen Organ­spen­de­re­gister gemäß § 24c GtelG 2012 nach­ge­wiesen ist, sowie die Daten der Per­sonen gemäß § 2 Z 4 unmit­telbar nach den durch­ge­führten Ver­knüp­fungs­an­fragen gemäß Abs. 1 zu löschen.

(3) Die Daten jener Per­sonen, bei denen durch ent­spre­chend feh­lende Ein­träge im zen­tralen Organ­spen­de­re­gister (§ 24c GTelG 2012) keine Auf­stellung des vor­han­denen Organ­spen­de­poten­tials vor­handen ist, sind von der ELGA GmbH mit den fol­genden Daten, betreffend einer Organ­spende aus dem zen­tralen Organ­spen­de­re­gister zu ergänzen:

  1. Anzahl der spen­de­fä­higen Organe
  2. Vor­handene durch­schnitt­liche Rest­le­benszeit bei zugrun­de­ge­legte all­ge­meiner Lebens­er­wartung nach Geschlecht differenziert
  3. vor­handene gesund­heit­liche Indi­ka­tionen, die Spen­de­organe in ihrer Qua­lität mindern können
  4. Nachweis even­tuell bereits erbrachter Lebend­spende einer Niere oder eines Auges

wobei die Daten gemäß Z 1 bis 3 jeweils für jedes Organ anzu­geben sind.

(4) Die ELGA GmbH hat der jeweils ört­lichen zustän­digen Bezirks­ver­wal­tungs­be­hörde als Gesund­heits­be­hörde im Wege des Behör­den­ver­bundes die gemäß Abs. 1 ermit­telten Daten sowie die gemäß Abs. 3 ergänzten Daten der gemäß Abs. 4 vor­zu­la­denden Personen

  1. innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Ver­knüp­fungs­an­frage gemäß Abs. 1 und
  2. ab dem auf die erste Zur­ver­fü­gung­stellung fol­genden über­nächsten Monats­ersten monatlich zur Ver­fügung zu stellen.

§ 6 Kos­ten­tragung und Durch­führung der Organentnahmen

Die Bezirks­ver­wal­tungs­be­hörde als Gesund­heits­be­hörde hat zum Zweck der Durch­führung von Organ­ent­nahmen gemäß § 4 Vor­keh­rungen zu treffen, dass zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten Organ­ent­nahmen durch­ge­führt werden. DIe Kosten der Bereit­stellung der zur Organ­ent­nahme not­wen­digen Räum­lich­keiten und Werk­zeuge, die Kosten für die Aus­stellung der amts­ärzt­lichen Bestä­ti­gungen des medi­zi­ni­schen Dienstes der Sozi­al­ver­si­cherung gemäß § 2 Z 2 sowie die Kosten der ELGA GmbH für die Ermittlung der organ­spen­de­pflich­tigen Per­sonen gemäß § 5 sind vom Bund zu tragen.

§ 7 Strafbestimmungen

(1) Wer die Ver­pflichtung gemäß § 1 Abs 1 oder 2 nicht erfüllt und der Auf­for­derung zur Lebend-Organ­ent­nahme gemäß § 4 nicht nach­kommt, begeht, soweit es sich nicht um Min­der­jährige gemäß § 2 Z 4 handelt, eine Ver­wal­tungs­über­tretung und ist mit einer Geld­strafe von bis zu 3.600 Euro, im Nich­ein­brin­gungsfall mit Frei­heits­strafe von bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Sofern aus der Ver­wal­tungs­über­tretung gemäß Abs. 1 eine schwer­wie­gende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person ent­standen ist, ist der/die Täter/in mit einer Geld­strafe von bis zu 7.200 Euro im Nicht­ein­brin­gungsfall mit Frei­heits­strafe von bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer bereits zweimal wegen einer Ver­wal­tungs­über­tretung gemäß Abs. 1 bestraft worden ist.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Bun­des­geset trittz mit xx.xx.2022 in Kraft und mit Ablauf des xx.xx.2022 außer Kraft.

(2) Mit der Voll­ziehung des Bun­des­ge­setzes ist der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon­su­men­ten­schutz betraut.

Hand aufs Herz: Haben Sie diesen Text für bare Münze genommen?

Er ist (noch) keine Rea­lität. Wir haben den Entwurf des öster­rei­chi­schen Gesetzes, das eine Impf­pflicht begründen soll, etwas umge­schrieben. Es gibt, nach unserer Ansicht, keinen Grund daran zu zweifeln, dass Polit-Dar­steller, die bereits einmal gezeigt haben, dass sie die kör­per­liche Inte­grität und die Auto­nomie von Bürgern mit Füßen treten, dies auch ein wei­teres Mal tun werden. Wer Über­griffe begeht und dabei lernt, dass er diese Über­griffe ohne für ihn ernst­hafte Kon­se­quenzen begehen kann, wird die Grenze seiner Über­griffe beim nächsten Mal weiter hin­aus­schieben. Das ist ein lange bekanntes Gesetz in der Sozi­al­psy­cho­logie, das schon George C. Homans in den 1960er Jahren for­mu­liert hat. Wenn Polit-Dar­steller ihre Mit­men­schen erst zur zel­lu­lären Ver­fü­gungs­masse erklärt haben, dann ist damit eine Grenze über­schritten und der Weg zu wei­teren Über­griffen geebnet.

Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis ein Über­griff, wie der beschriebene, statt­findet, er Gesetz werden wird.

Impf­pflicht und (noch fiktive) Organ­spende-Pflicht sind Bei­spiele für das, was Michel Fou­cault “Bio­macht” genannt hat:

Bio-Macht wird als eine lebens­schaf­fende Macht ver­kauft. Früher mussten Sou­veräne Macht durch Gewährung von Pri­vi­legien oder Abschöpfung von Gütern ausüben und hatten die Macht über den Tod. Heute maßen sich Regie­rungen die Macht über das Leben an. Das Ziel der neuen Machtform, der Bio­macht, ist es, wie Lemke (2003: 2) schreibt, das „Leben zu ver­walten, zu sichern, zu ent­wi­ckeln und zu bewirt­schaften“. Die Bio-Macht ist eine (auf den ersten Blick) lebens­schaf­fende Macht, das Bio­lo­gische daher das Feld, auf dem sich die Poli­tiker tummeln. Das „Leben der Indi­viduen“, so schreibt Magiros (1995: 99) wird zu einem Bereich, der für bewusste Kalküle, für die poli­tische Durch­dringung, für Herr­schaft und Kon­trolle und Orga­ni­sation ‚offen‘ geworden ist“. Die Modi, über die Herr­schaft und Kon­trolle aus­geübt werden sollen, sind Dressur und Dis­zi­pli­nierung. Erstere findet u.a. in Schulen statt, Letztere ist Gegen­stand regu­lie­render Kon­trolle: „die Demo­graphie wird zu einem wich­tigen Wissens- und Macht­gebiet, das Ver­hältnis von Res­sourcen und Ein­wohnern bekommt sowohl in den Wis­sen­schaften als auch in der Politik Gewicht, Fort­pflanzung, Geburten- und Sterb­lich­keitsrate, Gesund­heits­niveau und Lebens­dauer werden zu den Variablen der Bevöl­kerung, die die Politik zu beein­flussen sucht” (Magiros 1995: 99).

Im Kontext von Bio-Macht werden Men­schen danach beur­teilt, ob sie nützlich, gesund, wertvoll, und lebens­tüchtig sind. Die Bio-Macht, so schreibt Fou­cault (1976: 112), sie droht nicht mehr mit dem Tod, wie dies feudale Herr­scher getan haben, sie „ver­spricht das Leben“. Unter dem Ver­sprechen des Lebens finden sich eine Vielzahl von instru­men­tellen Ver­sprechen, z.B. das Ver­sprechen der Freiheit und Frei­zü­gigkeit für die­je­nigen, die sich impfen lassen, die das neue Gesund­heits-Regime genau in der Weise erfüllen, wie es die Möch­tegern-Bio-Mäch­tigen für sie vor­ge­sehen haben.

Dieses Ver­sprechen, dem viele Men­schen anheim fallen, ist der Nukleus der modernen Medizin. Regu­lie­rende Ein­griffe in die Freiheit, vom Lockdown bis zum Verbot, in Gruppen zusam­men­zu­stehen oder dem Verbot, Ver­ei­ni­gungs­freiheit aus­zuüben, dienen zum einen der Legi­ti­mation der Bio-Macht mit ihrem Ver­sprechen auf Leben (oder Vege­tation, je nach Sicht­weise), zum anderen sind sie die Mittel der Durch­setzung der Bio-Macht.

Wie gewöhnlich, wenn ver­meint­liche Gut­men­schen wüten, bleibt die indi­vi­duelle Freiheit auf der Strecke und die Reise geht direkt in den Tota­li­ta­rismus, einmal mehr – und dieses Mal mit Schal­len­berger, nicht mit Schicklgruber.


Quelle: sciencefiles.org