DDR 2.0: “Treu­hand­ver­waltung” soll angeblich Ener­gie­ver­sorgung sichern

Wie in einer Meldung über eine Mili­tär­aktion heißt es am 16. Sep­tember 2022, um 7:03 Uhr in der Twitter-Meldung des Staats­se­kretärs des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­riums: „Die Bun­des­re­gierung hat heute auf der Grundlage des Ener­gie­si­che­rungs­ge­setzes die Rosneft Deutschland GmbH und die Rosneft Refining & Mar­keting GmbH unter die Treu­hand­ver­waltung der Bun­des­netz­agentur gestellt.“.

(von Wolfgang J. Hummel)

Die Begründung ähnelt im Wei­teren in über­ra­schender Weise an Texte, die sich auch in Beschlüssen der sozia­lis­ti­schen DDR im Rahmen der Ver­staat­li­chung von pri­vaten Unter­nehmen finden.

„Mit der Treu­hand­ver­waltung wird der dro­henden Gefährdung der Ener­gie­ver­sor­gungs­si­cherheit begegnet …“. Es wird „ein wesent­licher Grund­stein für den Erhalt und die Zukunft des Standorts Schwedt gelegt“, heißt es in der Anordnung des Bun­des­mi­nis­te­riums für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz vom 14.09., ver­öf­fent­licht am 16.09.2022 im Bun­des­an­zeiger. „Die Ent­scheidung wird von einem umfas­senden Zukunfts­paket begleitet …“, ist das Ver­sprechen der Bundesregierung.

Da werden Erin­ne­rungen wach. In seiner Rede auf der 3. SED-Par­tei­kon­ferenz 1956 ver­sprach der SED-Vor­sit­zende Walter Ulb­richt bei einer staat­lichen Betei­ligung „den Ange­hö­rigen eine klare Per­spektive und eine sichere Existenz“.

Das als Ener­gie­si­che­rungs­gesetz von der deut­schen Bun­des­re­gierung beschriebene Gesetz ist formal ein Ermäch­ti­gungs­gesetz für die Bun­des­re­gierung zur staat­lichen Kon­trolle und Steuerung von Ener­gie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen. Ursprünglich 1975 als Gesetz im Nachgang zur Ölkrise gedacht, wurden im Zuge der Russland-Sank­tionen im Mai 2022 die Kom­pe­tenzen für die Bun­des­re­gierung erheblich aus­ge­weitet. Treu­hand­ver­waltung und Ent­eignung von Unter­nehmen sind nunmehr auch kurz­fristig möglich.

Wie bereits beim soge­nannten Kern­kraft­aus­stieg zeigt die Bun­des­re­gierung auch im Fall Rosneft keine Scheu, auf pri­vates Eigentum, hier zudem noch aus­län­di­sches, zuzugreifen.

Wie bereits beim soge­nannten Kern­kraft­aus­stieg zeigt die Bun­des­re­gierung auch im Fall Rosneft keine Scheu, auf pri­vates Eigentum … zuzugreifen.

Artikel 14 des Grund­ge­setzes schützt das Eigentumsrecht.

Dabei dürfte wie im Ver­fahren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfGE 2821/11, Urteil vom 6.12.2016) im Streit gegen den schwe­di­schen Ener­gie­konzern Vat­tenfall um den Atom­aus­stieg die Bun­des­re­gierung bestreiten, dass sich Rosneft über­haupt auf eine Grund­rechts­ver­letzung berufen kann.

Zuge­be­ner­maßen: Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt. Doch das Eigentum wird vor­liegend nicht nur beschränkt, sondern fak­tisch zugunsten des Staates ent­zogen. Jetzt setzt sich weiter fort, was bereits bei der Zwangs­ab­schaltung von Kern­kraft­werken hin­ge­nommen wurde. Der Ein­griff in die Unter­neh­mer­freiheit. Damals blieb ein Auf­schrei aus. Der Bun­des­re­gierung kam beim Kern­kraft­werk­s­austieg 2011 zugute, dass bei den poten­zi­ellen Klägern die Gesell­schafter Bun­des­länder, Kom­munen oder Stadt­werke waren, also unmit­telbar oder mit­telbar in die eigene Staats­or­ga­ni­sation ein­ge­glie­derte juris­tische Per­sonen. Der Vor­stand des schwe­di­schen Ener­gie­kon­zerns Vat­tenfall hatte den Mut zur Klage. Die deut­schen Ener­gie­un­ter­nehmen schlossen sich halb­herzig an und dies wohl nur deshalb, um Haf­tungs­an­sprüche pri­vater Aktionäre zu ver­meiden. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt kam der Bun­des­re­gierung weit ent­gegen. Die gesetz­liche „Eigen­tums­ge­staltung“, gemeint war die rigorose Ver­kürzung der Lauf­zeiten der Kraft­werke, sei zulässig, aber die ver­fas­sungs­rechtlich not­wendige Aus­gleichs­re­gelung fehle.

Gleich­zeitig stellte das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt klar, dass allein durch die Lauf­zeit­ver­kürzung „die durch die Eigen­tums­ga­rantie geschützten Nut­zungs­mög­lich­keiten der Anlagen unzu­mutbar, teil­weise auch gleich­heits­widrig beschränkt“ worden waren. Wei­terhin führte es aus: „Mit Art. 14 GG unver­einbar ist ferner, dass die 13. Atom­gesetz-Novelle keine Regelung zum Aus­gleich für Inves­ti­tionen vor­sieht.“ Diese Rechts­auf­fassung wird bezogen auf die Inves­ti­tionen von Rosneft und das soge­nannte Ener­gie­si­che­rungs­gesetz meiner Auf­fassung nach eben­falls noch bedeutsam werden.

Bezogen auf den Atom­aus­stieg igno­rierte die Bun­des­re­gierung jedoch in der Folge die Vor­gaben der Ent­scheidung. Vat­tenfall musste ein inter­na­tio­nales Gericht anrufen. Nicht etwa das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt oder das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, sondern das Inter­na­tionale Zentrum zur Bei­legung von Inves­ti­ti­ons­strei­tig­keiten (ICSID), eine Insti­tution der Weltbank in Washington, USA, zwang die deutsche Bun­des­re­gierung am Ende zu einem Ver­gleich.

Nach einem 10 Jahre langen Rechts­streit bekamen 2021 im Rahmen eines Ver­gleichs RWE, Eon, EnBW und Vat­tenfall eine Ent­schä­digung für das, was Medien und Politik als „Atom­aus­stieg“ bezeichnen, was fak­tisch die staat­liche Zwangs­stil­legung von Betriebs­teilen von Unter­nehmen war.

„Treu­hand­ver­waltung“ ist Schritt in öko-sozia­lis­tische Planwirtschaft

Die „Treu­hand­ver­waltung“, eben­falls ein beschö­ni­gender Begriff, ist nun ein wei­terer Schritt der Bun­des­re­gierung in Richtung öko-sozia­lis­tische Plan­wirt­schaft. Juris­tisch-formell über­schreitet die Bun­des­re­gierung zwar nicht die Grenze zur Ent­eignung. Doch wo liegt noch der Unter­schied? Die Bun­des­netz­agentur kann zukünftig das ope­rative Geschäft bestimmen. Sie kann der Geschäfts­führung Wei­sungen erteilen. Sie kann sogar die Mit­glieder der Geschäfts­führung abbe­rufen oder neu bestellen. Anwei­sungs­be­fug­nisse der ursprüng­lichen Eigen­tü­merin Rosneft bestehen nicht mehr. Nur formell behält Rosneft seine Fir­men­an­teile. Dies führt zu dem gro­tesken Ergebnis, dass die Gesell­schafter nun für Ver­luste auf­kommen müssen, die der staat­liche Treu­händer ver­ur­sacht. Bisher arbeitet die Rosneft-Raf­fi­nerie hoch profitabel.

Dies führt zu dem gro­tesken Ergebnis, dass die Gesell­schafter nun für Ver­luste auf­kommen müssen, die der staat­liche Treu­händer verursacht.

Gründe für Treu­hand­ver­waltung liegen in der Sanktionspolitik

Staat­liche Ein­griffe der Bun­des­re­gierung häufen sich, erfolgen in immer mehr Wirt­schafts­be­reichen und werden immer mas­siver. Bereits mit der soge­nannten „Ener­gie­wende“ ver­schaffte sich die Bun­des­re­gierung zusätz­liche Befug­nisse und Ein­griffs­mög­lich­keiten. Mit der Bekämpfung der COVID-Epi­demie und dem Infek­ti­ons­schutz begründete die Bun­des­re­gierung weitere staat­liche Ein­griffe in Unter­nehmen. Der Ukraine-Krieg und die Sank­tionen dienen nun als weitere Begründung für Maß­nahmen, welche bereits die Schwelle zur Ent­eignung berühren.

Bei der Begründung des Bescheids des Bun­des­mi­nis­te­riums für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz im neuen Fall Rosneft sucht man ver­gebens einen Begriff, der eigentlich im Vor­der­grund stehen müsste: „Sank­tionen gegen Russland“. Statt­dessen wird in schwam­migen For­mu­lie­rungen von „im Markt bestehenden Unsi­cher­heiten über die sank­ti­ons­recht­liche Behandlung von Rosneft“ gesprochen. „Dienst­leister im Zah­lungs­verkehr“ hätten ange­kündigt, Dienst­leis­tungen nicht fort­setzen zu wollen. „Pro­ble­ma­tisch ist auch die Belie­ferung mit Ersatz­teilen“, heißt es an anderer Stelle. Keine Rede ist davon, dass Banken und Inge­nieur- und Hand­werks­un­ter­nehmen unter Straf­an­drohung die Zusam­men­arbeit mit Rosneft ver­boten ist.

Im Ergebnis ver­sucht die Bun­des­re­gierung in krampf­hafter Weise den Ein­druck zu ver­meiden, dass es gerade die EU-Sank­tionen und ihre eigenen Sank­ti­ons­be­schlüsse gegen rus­sische Unter­nehmen sind, die genau die Lage her­bei­ge­führt haben, welche sie nun angeblich zum Ein­greifen zwingt. Tat­sächlich hat die Bun­des­re­gierung rechtlich exakt die „kon­krete Gefahr“ selbst geschaffen, die ihr gemäß § 17 Absätze 1 bis 5 und Absatz 8 Ener­gie­si­che­rungs­gesetz nunmehr nach ihrer eigenen Auf­fassung ein­zu­greifen erlaubt.

Recht­liches Gehör wurde nicht gewährt

Wie schnell für einen „höheren Zweck“ auch die Grenzen der Rechts­staat­lichkeit, je nach Ansicht des­je­nigen, der das Recht auslegt, berührt oder über­schritten werden, zeigt ein Blick auf die hand­werk­lichen Details der Anordnung: Eine Anhörung war bisher ein wesent­licher Bau­stein in jedem bun­des­deut­schen Ver­wal­tungs­ver­fahren. Betei­ligte und vor allem der Adressat sollen sich in einem Ver­wal­tungs­ver­fahren vor dem Erlass eines Ver­wal­tungs­aktes zu wesent­lichen Aspekten äußern können. Schließlich hat der Adressat die Folgen zu tragen. Die Anhörung ist Aus­fluss des Grund­satzes auf recht­liches Gehör gemäß Art. 103 Absatz 1 Grund­gesetz, sagen sinn­gemäß alle ein­schlä­gigen Kommentare.

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Bezogen auf die Raf­fi­nerie von Rosneft heißt es dem­ge­genüber im Bescheid der Bun­des­re­gierung: „Von einer Anhörung war gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setzes im öffent­lichen Interesse abzu­sehen“. Welches öffent­liche Interesse dafür spricht, die Geschäfts­führung respektive die Eigen­tümer eines Unter­nehmens, welches fak­tisch ent­eignet wird, zuvor nicht einmal anzu­hören, ist aus meiner Sicht rechtlich nicht nachvollziehbar.

Der Ver­zicht auf eine Anhörung muss noch mehr ver­wundern, weil die Bun­des­re­gierung in ihrer Begründung unter­stellt, dass die rus­si­schen Gesell­schafter auf­grund des „eigenen wirt­schaft­lichen Inter­esses“ einer Ver­ar­beitung von nicht-rus­si­schem Öl in der Raf­fi­nerie nicht zustimmen würden. Schon allein, um nicht lediglich mit Ver­mu­tungen arbeiten zu müssen, wäre eine Anhörung sinnvoll und geboten gewesen.

Erin­ne­rungen an DDR-Manier

Auch an dieser Stelle ein Blick zurück in die deutsche Wirt­schafts­ge­schichte. Der West-Ber­liner „Tages­spiegel“ vom 25.3.1956 erklärt unter der Über­schrift „SED-Kon­ferenz ohne Sta­linbild“ auf die Aus­füh­rungen des Genossen Walter Ulb­richt ein­gehend Folgendes:

Ulb­richt sicherte den pri­vaten Unter­nehmern, Hand­werkern und Kauf­leuten ihre Existenz auch im zweiten Fünf­jahrplan zu. Er wies jedoch darauf hin, dass die noch in der DDR bestehende große Zahl kleiner Pri­vat­un­ter­nehmen Schwie­rig­keiten ver­ur­sacht und die Plan­auf­gaben stört. Es müssten Wege gefunden werden, diese Stö­rungen auf ein Minimum zu reduzieren.

Ganz in DDR-Manier heißt es auch abschließend in der Anordnung der Bun­des­re­gierung:

Die Kosten der Treu­hand­ver­waltung hat die Rosneft Deutschland zu tragen. Sie hat auf Ver­langen der Bun­des­netz­agentur hierauf Vor­schüsse zu leisten.

Gefährdung von Deutsch­lands Ruf als rechts­si­cherer Investitionsstandort

Was die Bun­des­re­gierung bei ihrem Vor­gehen offen­sichtlich auch in Kauf nimmt: Mit ihrem Vor­gehen beschädigt sie den Ruf Deutsch­lands als Inves­ti­ti­ons­standort. Die Treu­hand­ver­waltung ver­stößt wohl auch gegen das Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen mit Russland. Nach Artikel 4 des Inves­ti­tions- und Schutz­ver­trages (IFV) wollten sich – welche geschicht­liche Ironie – gerade die bun­des­deut­schen Unter­nehmen gegen „Ent­eignung ein­schließlich Ver­staat­li­chung oder andere Maß­nahmen mit gleich­ar­tigen Aus­wir­kungen“ durch rus­sische Behörden schützen.

Wenige Tage nachdem die deutsche Bun­des­re­gierung mit großen Worten anlässlich seines Todes die Reformen Gor­bat­schows in Russland gelobt hat, ver­letzt die Bun­des­re­gierung mut­maßlich genau das Abkommen, das mit Staats- und Par­teichef Gor­bat­schow als „Vertrag vom 13. Juni 1989 der Bun­des­re­publik Deutschland und der Union der Sozia­lis­ti­schen Sowjet­re­pu­bliken über die För­derung und den gegen­sei­tigen Schutz von Kapi­tal­an­lagen“ noch vor dem Mau­erfall geschlossen wurde.

Mitt­ler­weile hat Rosneft gegen den meiner Auf­fassung nach rechts­wid­rigen Bescheid vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig Klage erhoben. „Bis zum heu­tigen Tage kommt Rosneft seinen Roh­öl­lie­fer­ver­pflich­tungen in vollem Umfang nach, es gibt keine Lie­fer­un­ter­bre­chungen und keine Leis­tungs­stö­rungen“, zitiert die WELT Juristen Ros­nefts. Das Wirt­schafts­mi­nis­terium habe die Klage noch nicht kom­men­tiert. Hin­ter­grund sei laut WELT ein geplantes Öl-Embargo der Bun­des­re­gierung gegen Russland, das ab 1. Januar greifen soll.

Ein viel­leicht inter­es­santer Hinweis an dieser Stelle: Bun­des­wirt­schafts­mi­nister Habeck hat den Bescheid an Rosneft nicht selbst unter­zeichnet. Ob er geahnt hat, dass sein Vor­gehen rechtlich pro­ble­ma­tisch ist?

Öko-sozia­lis­tische Agenda und dro­hende De-Industrialisierung

Wie wenig die Bun­des­re­gierung selbst an ihr als „Lösung“ dar­ge­stelltes Konzept glaubt, zeigt sich in einem Satz der „Gemein­samen Erklärung zur Zukunft des Standort Schwedt“ vom 16.9.2022. Den Arbeit­nehmern, „deren Arbeitszeit sich im Zusam­menhang mit dem Embargo gegen Importe von rus­si­schem Erdöl ver­ringert“, wird ein Zuschuss zum Kurz­ar­bei­tergeld versprochen.

Nicht nur an dieser Stelle wird deutlich, dass das Embargo gegen rus­si­sches Öl der Ampel-Regierung in die Karten spielt. „Treib­haus­neu­tra­lität und die Wende zur Elek­tro­mo­bi­lität machen einen Wandel am Standort erfor­derlich“, so die Bun­des­re­gierung unver­blümt an anderer Stelle der „Zukunfts­er­klärung“.

So ging die Bun­des­re­gierung bewusst auch über die ohnehin ein­schnei­denden EU-Embargo-Maß­nahmen hinaus. Das Öl-Embargo als Teil des sechsten EU-Sank­ti­ons­pakets soll nur rus­sische Öllie­fe­rungen über den Seeweg unter­binden. Trans­porte per Pipeline sollten wei­terhin mit Über­gangs­fristen teil­weise bis 2024 möglich sein. Die Bun­des­re­gierung gab aber laut Medi­en­be­richten zu Pro­tokoll, auch Pipeline-Öllie­fe­rungen bereits zum Jah­resende 2022 ver­bieten zu wollen.

Für die Umsetzung einer – zumindest von manchen poli­ti­schen Akteuren – ideo­lo­gisch moti­vierten öko-sozia­lis­ti­schen Agenda werden der Verlust von Tau­senden von Arbeits­plätzen und eine De-Indus­tria­li­sierung Ost-Bran­den­burgs und – in der Folge – Deutsch­lands zumindest bil­ligend in Kauf genommen.

Für die Umsetzung einer … ideo­lo­gisch moti­vierten öko-sozia­lis­ti­schen Agenda werden der Verlust von Tau­senden von Arbeits­plätzen und eine De-Indus­tria­li­sierung Ost-Bran­den­burgs … in Kauf genommen.

Ange­sichts dieser Politik drängt sich der Ver­dacht auf, dass staat­liche Ein­griffe, „Preis­deckel“, Zwangs­ver­waltung und Ent­eignung unab­hängig vom aktu­ellen Kon­flikt mit Russland auch in Zukunft ein­ge­setzt werden, um anti-markt­wirt­schaft­liche, öko-sozia­lis­tische poli­tische Ziele zu erreichen. „Ener­gie­si­cherheit“ mag es heute genannt werden. Morgen können es weitere unscharfe Begriffe sein, wie etwa „Kli­ma­schutz“, „Sicher­stellung der Ver­sorgung“ oder die „Abwehr von Gesund­heits­ge­fahren“, mit denen die Aus­höhlung des Eigentums und der Unter­neh­mer­freiheit begründet werden.

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Wolfgang J. Hummel arbeitet als Jurist in Berlin. Nach 1991 war er bei der Treu­hand­an­stalt mit der Repri­va­ti­sierung von in der DDR-Zeit ver­staat­lichten Unter­nehmen befasst. Bei der Senats­ver­waltung für Wirt­schaft war er an der Pri­va­ti­sierung des Ber­liner Ener­gie­ver­sorgers BEWAG an den schwe­di­schen Ener­gie­konzern VAT­TENFALL beteiligt und bei der Senats­ver­waltung für Finanzen am Kon­zes­si­ons­ver­fahren für das GASAG-Gas­ver­tei­lungsnetz im Land Berlin. 2014 als Ver­treter Deutsch­lands bei der Mission des Inter­na­tio­nalen Wäh­rungs­fonds (IWF) in der Ukraine erhielt er Ein­blicke in die Arbeit und Struk­turen des staat­lichen ukrai­ni­schen Ener­gie­kon­zerns Naf­togaz und dessen Koope­ration mit Rosneft und GAZPROM.


Quelle: misesde.org