Sozi­al­leis­tungen: Das Basis­wissen über Wohngeld

Wohngeld ist eine Sozi­al­leistung, auf die grund­sätzlich alle finanz­schwachen Bürger Anspruch haben. Trotzdem bekommt nicht jeder Wohngeld, der sich für finan­ziell schwach hält. Es müssen Vor­aus­set­zungen erfüllt sein, damit das Wohngeld bezogen werden kann.
Wer bekommt Wohngeld?
Anspruch haben grund­sätzlich alle wirt­schaftlich schwach gestellten Bürger. Ansprüche auf Wohngeld haben nicht nur Mieter. Auch Eigen­tümer von Immo­bilien können die Sozi­al­leistung beantragen.
Bei Mietern wird die Sozi­al­leistung als Miet­zu­schuss bezeichnet. Eigen­tümer von selbst­ge­nutztem Wohn­ei­gentum bekommen den Las­ten­zu­schuss. Die Regelung ist im § 3 WoGG zu finden.
Weitere Infos: https://de.wikipedia.org/wiki/Wohngeld
Weitere Infos: https://www.vexcash.com/blog/wohngeld/
Weitere Infos: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140249,4
Weitere Infos: http://www.bmub.bund.de/themen/stadt-wohnen/wohngeld/
Mieter mit Anspruch auf Wohngeld
Der Kreis der berech­tigten auf die soziale Leistung ist fest defi­niert. Gemietet muss eine Wohnung oder ein Zimmer sein. Auch ein Unter­mieter kann Wohngeld beantragen.
Auch ein Nutzer von Dau­er­wohn­recht mit Miet­cha­rakter gilt als Mieter. Die Anmietung einer Genos­sen­schafts- oder Stif­tungs­wohnung kann auch bezu­schusst werden. Auch Heim­be­wohner sind wohngeldberechtigt.
Wohn­geld­an­spruch für Mieter besteht
– bei der Anmietung einer Wohnung oder eines Zimmers
– bei einem Untermietverhältnis
– bei der Nutzung von Dauerwohnrecht
– bei Anmie­tungen von Genos­sen­schafts- und Stiftungswohnungen
– für Heimbewohner
Las­ten­zu­schuss für Immobilieneigentümer

Ansprüche haben Eigen­tümer von Woh­nungen und Häusern. Auch Eigen­tümer land­wirt­schaft­licher Neben­er­werbs­stellen und teil­weise Voll­erwerbs­stellen bekommen den Zuschuss. Erb­bau­be­rech­tigte und Nutzer von Dau­er­wohn­rechten mit Eigen­t­ums­cha­rakter und auch Nieß­brauch­recht und Woh­nungs­recht können Zuschuss beantragen.

Bedingung für die Bezu­schussung von Eigen­tümern ist, dass die Immo­bilie selbst genutzt wird und dass die Kosten allein getragen werden.
Las­ten­zu­schuss für Immo­bi­li­en­ei­gen­tümer besteht
– bei selbst­be­wohntem Eigentum
– für land­wirt­schaft­liche Neben- und teil­weise Vollerwerbsstellen
– für Erbbauberechtigte
– für Nutzer von Dau­er­wohn­rechten mit Eigentümercharaker
– für Nießbrauchrechtsinhaber
Min­dest­ein­kommen für Wohngeld muss gegeben sein
Wichtig für Wohn­geld­bezug ist, dass ein Grund­ein­kommen vor­handen ist. Das beträgt für eine Person 409 Euro zuzüglich indi­vi­du­ellem Mehr­bedarf. Der kann sich aus einer Schwan­ger­schaft, Allein­er­zie­hen­den­status oder Krankheit ergeben. Dazu wird die Monats­miete zuzüglich Heiz­kosten addiert.
Das monat­liche Grund­ein­kommen aller Haus­halts­mit­glieder bildet die Basis für die Berech­nungen. Steu­er­pflichtige Ein­künfte und einige steu­er­freie Ein­nahmen gehören zum Grund­ein­kommen. Alle Ein­künfte eines Jahres werden addiert. Danach wird der Gesamt­betrag durch zwölf geeilt.
Dieses Ergebnis bildet das monat­liche Grund­ein­kommen. Das Grund­ein­kommen wird grund­sätzlich aus allen monat­lichen regel­mä­ßigen Ein­künften ermittelt.
Die Ein­kom­mens­grenze für Wohn­geld­bezug erhöht sich bei behin­derten oder pfle­ge­be­dürf­tigen Personen.
Höchst­ein­künfte für Wohngeldbezug
Die Kosten für Wohnraum sind indi­vi­duell. Sie weichen in Städten und Gemeinden oft erheblich von­ein­ander ab. Deshalb wurden Höchst­be­träge für die Leistung von Wohngeld auf das monat­liche Grund­ein­kommen indi­vi­duell fixiert. Diese richten sich nach Miet­stufen von I bis VI und bauen sich auf Basis der Wohn­geld­ta­bellen auf.
Die Ermittlung der Höhe des Wohngeldes
Bei der Berechnung des Wohn­geldes werden das Min­dest­ein­kommen und das Höchst­ein­kommen als Basis berück­sichtigt. Dazu spielen auch regionale Miet­preise auf die Ermittlung mit ein. Bei den Ein­künften werden außerdem Frei­be­träge berück­sichtigt, die jeder Bezugs­be­rech­tigte indi­vi­duell hat.
Der soziale Status und sich erge­bende finan­zielle Mehr­be­las­tungen spielen hier eine Rolle. Allein­er­zie­hende haben Frei­be­träge zu bean­spruchen. Auch Kinder im Haushalt, die sich noch in der Aus­bildung befinden, bewirken Frei­be­träge für Anspruchs­be­rech­tigte. Behin­derte haben mit einer Behin­derung bis zu 80 Prozent Anspruch auf einen Frei­betrag von 100 Euro.
Behin­derte mit einem Behin­de­rungsgrad von mehr als 80 Prozent bean­spruchen einen Frei­betrag von 125 Euro, wenn sie pfle­ge­be­dürftig sind. Auch eine Unter­halts­pflicht kann Frei­be­träge aus­lösen. Die Unter­halts­pflicht und deren genaue Höhe muss für den Bezug von Wohngeld nota­riell beur­kundet sein. In diesem Fall wird die Höhe der Unter­halts­pflicht vom jähr­lichen Ein­kommen in Abzug gebracht.
Mehr­auf­wen­dungen für die Lebens­führung werden vom Ein­kommen in Abzug gebracht
Not­wendige dop­pelte Haus­halts­füh­rungen und Bei­träge zu Berufs­ständen werden bei der Berechnung des Wohn­geldes als Mehr­auf­wen­dungen akzeptiert.
Auch Arbeits­mittel sind anre­chenbar. Bestehen keine Mehr­auf­wen­dungen, können Pau­schal­be­träge in Abzug vom Gesamt­ein­kommen gebracht werden. Hier gelten Regeln wie bei der Steuerpflichtermittlung.
Für jeden Bürger mit nied­rigem Ein­kommen lohnt die Bean­tragung von Wohngeld. Die Anspruchs­be­rech­tigung ist indi­vi­duell und die Prüfung lohnt.