Ärzte dürfen Geld­ge­schenke von Phar­ma­firmen annehmen

Kas­sen­ärzte, die für die Ver­ordnung von Arz­nei­mitteln Geschenke von Pharma-Unter­nehmen ent­ge­gen­nehmen, machen sich nicht wegen Bestech­lichkeit strafbar. Das ent­schied der Große Senat für Straf­sachen des Bun­des­ge­richtshofs in einem am Freitag ver­öf­fent­lichten Beschluss. Die Richter sprechen zwar von “kor­rup­tivem Ver­halten” – dies sei jedoch nach gel­tendem Recht nicht strafbar. Damit bleibt der große Grau­be­reich zwi­schen Ärzten und Phar­ma­in­dustrie bestehen. Die Grund­satz­ent­scheidung des BGH war im Gesund­heits­wesen seit Monaten mit Spannung erwartet worden.
Der nie­der­ge­lassene Arzt handele weder als “Amts­träger” noch als “Beauf­tragter” der gesetz­lichen Kran­ken­kassen, hieß es zur Begründung. Auch Mit­ar­beiter von Phar­ma­un­ter­nehmen, die Ärzten Vor­teile gewähren, seien ent­spre­chend nicht wegen Kor­rup­ti­ons­de­likten bestrafbar, ent­schied der BGH.
Kas­sen­ärzte bekamen je 18.000 Euro
In kon­kreten Fall hatte eine Phar­ma­re­fe­rentin Kas­sen­ärzten Schecks über einen Gesamt­betrag von etwa 18.000 Euro über­geben. Sie war zunächst wegen “Bestechung im geschäft­lichen Verkehr” zu einer Geld­strafe ver­ur­teilt worden. Grundlage der Zah­lungen war ein als “Ver­ord­nungs­ma­nagement” bezeich­netes Prä­mi­en­system des Phar­ma­un­ter­nehmens. Dieses sah vor, dass Ärzte als Prämie für die Ver­ordnung von Arz­nei­mitteln des Unter­nehmens fünf Prozent des Abga­be­preises erhalten sollten.
Die Richter sprechen aus­drücklich von “kor­rup­tivem Ver­halten” von Ärzten und Phar­ma­ver­tretern, das aber nach gel­tendem Recht nicht strafbar sei. “Darüber zu befinden, ob die Kor­ruption im Gesund­heits­wesen straf­würdig ist und durch Schaffung ent­spre­chender Straf­tat­be­stände eine effektive straf­recht­liche Ahndung ermög­licht werden soll, ist Aufgabe des Gesetz­gebers”, heißt es in der Mit­teilung des BGH.
Medi­ziner keine Beauf­tragten der Krankenkassen
Eine Straf­barkeit wegen “Bestech­lichkeit” oder “Bestech­lichkeit im geschäft­lichen Verkehr” hätte vor­aus­ge­setzt, dass der Arzt ent­weder “Amts­träger” ist oder zumindest als “Beauf­tragter” der Kran­ken­kassen tätig wird. Beides sei nicht der Fall, ent­schieden die elf Richter des Großen Senats. Dieser ent­scheidet nur in Grund­satz­fragen und soll für eine ein­heit­liche Recht­spre­chung sorgen.
“Der frei­be­ruflich tätige Kas­senarzt ist weder Ange­stellter noch Funk­ti­ons­träger einer öffent­lichen Behörde”, so die Richter. Das Ver­hältnis zwi­schen Arzt und Patient sei “wesentlich von per­sön­lichem Ver­trauen und einer Gestal­tungs­freiheit gekenn­zeichnet, die der Bestimmung durch die gesetz­lichen Kran­ken­kassen weit­gehend ent­zogen ist”.