Warum wir keine Moschee­steuer, sondern ein Islamaus­übungs­verbot benötigen

Um den aus­län­di­schen Ein­fluss auf deutsche Moschee-Gemeinden zu mini­mieren, wün­schen sich nun deutsche Poli­tiker eine Islam­steuer nach dem Vorbild der Kir­chen­steuer. Jürgen Fritz zeigt dezi­diert auf, warum dieser Ansatz voll­kommen ver­fehlt ist.

Noch immer keine voll­ständige Trennung von Staat und Kirche (Lai­zismus)

Isla­mische Gemein­schaften sind bislang auf Spenden ange­wiesen. Dies läuft darauf hinaus, dass viele Moscheen aus dem Ausland finan­ziert werden, vor allem aus der Türkei und der ara­bi­schen Welt, die danach trachten, ihre jeweilige isla­mische Welt­an­schauung gleich einem geis­tigen Virus überall in Europa und natürlich auch Deutschland in den jewei­ligen Wirts­körper ein­zu­pflanzen und im Laufe der Jahr­zehnte immer mehr anwachsen zu lassen, um Europa vor allem über einen bio­lo­gi­schen Dschihad gleichsam von innen zu erobern, weil sie zu einer Eroberung von außen nicht fähig sind. So agi­tieren zum Bei­spiel in 900 Moscheen, die zu dem Türkei-nahen Verband Ditib gehören, aus der Türkei ent­sendete und von dort bezahlte Imame, die die Muslime in Deutschland ein­zu­n­orden und zu mani­pu­lieren bzw. zu indok­tri­nieren ver­suchen. Diesen Ein­fluss aus dem Ausland würden einige Poli­tiker gern beenden. Doch wie sie das machen wollen, das hat etwas von den Bock zum Gärtner machen.

In Deutschland erheben bisher die evan­ge­lische und katho­lische Kirche sowie die jüdi­schen Gemeinden eine Steuer von ihren Mit­gliedern. Die Kir­chen­steuer wird auf Ein­kommen und Kapi­tal­erträge erhoben und auto­ma­tisch vom Finanzamt ein­ge­zogen und dann an die ent­spre­chenden Stellen abge­führt. Die deutsche Staats­gewalt agiert hier quasi als Geld­ein­treiber, der sich seine Dienst­leistung mit zwei bis vier Prozent der ein­ge­trie­benen Gelder ver­güten lässt. Noch mehr pro­fi­tieren aber natürlich die ent­spre­chenden Kirchen, weil diesen so auto­ma­tisch Geld ihrer Mit­glieder zufließt, welches diesen zwangs­weise sofort vom Lohn ein­be­halten wird.
Zusätzlich können die Kirchen dann noch jeden Sonntag den Klin­gel­beutel rund­gehen lassen, um doppelt und dreifach abzu­kas­sieren. Außerdem erhalten sie noch weitere finan­zielle Leis­tungen und Sub­ven­tionen vom deut­schen Staat, Stichwort Staats­leis­tungen (Stoff für einen eigenen Artikel), Steu­er­be­frei­ungen usw. usf. Kurzum, die Trennung von Staat und Kirche (Lai­zismus) wurde in Deutschland anders als zum Bei­spiel in Frank­reich oder der Atatürk-Türkei niemals voll­ständig voll­zogen.

CDU/CSU, SPD, Grüne und FDP würden den schmut­zigen Deal mit den christ­lichen Kirchen gerne auf die Moscheen ausweiten

Statt nun endlich diese Trennung von Staat und Religion vollends zu voll­ziehen, würden besonders Poli­tiker von CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP solche finan­zi­ellen Vor­teile und Pri­vi­legien gerne noch weiter aus­bauen und isla­mi­schen Orga­ni­sa­tionen eben­falls zukommen lassen. Auch diese sollen nach der Meinung dieser Poli­tiker  Zwangs­ab­gaben plus Spenden erhalten, damit sie finan­ziell richtig schön wachsen können, ohne fast voll­ständig aus der Türkei, Saudi-Arabien oder Katar finan­ziert zu werden. Die AfD lehnt eine solche Steuer hin­gegen generell ab. Es könne keine Gleich­stellung von Kirchen und Islam­ver­bänden geben, erklärte der kir­chen­po­li­tische Sprecher der AfD-Fraktion, Volker Münz.
Dabei gibt es in Deutschland durchaus auch christ­liche Reli­gi­ons­ge­mein­schaften, die keine Steuern, keine von der Staats­gewalt ein­ge­trie­benen Zwangs­ab­gaben erheben. So sind bei­spiels­weise die rund 800 Gemeinden der Ver­ei­nigung Evan­ge­li­scher Frei­kirchen Kör­per­schaften des öffent­lichen Rechts, ziehen aber keine Kir­chen­steuern ein. Sie finan­zieren sich rein über frei­willige Bei­träge und Spenden ihrer rund 82.000 Mit­glieder. Auch die von Seyran Ates gegründete Ibn-Rushd-Goethe-Moschee, die als gemein­nützige GmbH orga­ni­siert ist, finan­ziert ihre Arbeit allein aus Spenden.
Zu diesen Islam­för­derern auf deut­schem Hoheits­gebiet zählt übrigens auch Bun­des­in­nen­mi­nister Horst See­hofer (CSU), der Ende November das Pro­gramm „Moscheen für Inte­gration“ ange­kündigt hat, über das Gemeinden für vor­handene Inte­gra­ti­ons­pro­jekte Geld erhalten können und dafür gege­be­nen­falls finan­zielle Spiel­räume für die Anstellung eines Imams gewinnen. Zwei Mil­lionen Euro stehen nach Angaben seines Minis­te­riums für das kom­mende Jahr zur Ver­fügung, bis Ende 2021 sind ins­gesamt 7,5 Mil­lionen Euro für das Pro­gramm eingeplant.

Warum die isla­mische Welt­an­schauung und der moderne, auf­ge­klärte Rechts­staat nicht kom­pa­tibel sind

Das heißt, der deutsche Staat unter­stützt schon jetzt isla­mische Orga­ni­sa­tionen, die eine ein­deutig grund­gesetz- und men­schen­rechts­widrige Welt­an­schauung in Deutschland zu ver­breiten helfen, und überlegt jetzt sogar noch, diese finan­zielle För­derung aus­zu­bauen, das mit dem Argument, dann werden diese Feinde der frei­heitlich-demo­kra­ti­schen Grund­ordnung zumindest von innerhalb und weniger von außerhalb finan­ziert. Richtig wäre dagegen ein ganz anderer Schritt, nämlich ein Islamaus­übungs­verbot auf deut­schem bzw. auf euro­päi­schem Boden. Weshalb?
Bei der isla­mi­schen Welt­an­schauung und Lehre handelt es sich aber um eine solche, die nicht zwi­schen Welt 1 (Dies­seits, Immanenz) und Welt 2 (Jen­seits, Tran­szendenz) trennt, sondern die Regeln des Zusam­men­lebens im Dies­seits aus uralten, archai­schen (geistig völlig rück­stän­digen) Schriften ableitet, die an- und vor­geblich aus dem Jen­seits (Welt 2) und damit aus dem Abso­luten her­rühren sollen, die mithin nicht hin­ter­fragbar, nicht kri­ti­sierbar und nicht wei­ter­ent­wi­ckelbar sind.
Denn Allahs Wort, so die Behauptung derer, die an solches glauben, könne nicht ver­bessert werden, da er als All­wis­sender ima­gi­niert wird und All­wis­sende nicht ent­wick­lungs­fähig sind. Sie wissen ja von Anfang und zu jedem Zeit­punkt immer schon alles (daher können sie auch nicht denken im engeren Sinne, da dieses ja auf neue Erkenntnis abzielt, was vor­aus­setzt, dass man eben noch nicht alles weiß).

Worum es in Wahrheit geht

Solche Regeln aus einer spe­ku­lativ ange­nom­menen Tran­szendenz (bei der es sich um eine reine Spin­nerei handeln kann, niemand kann das wissen) dürfen aber in einer auf­ge­klärten Welt niemals über die Gesetze gestellt werden, die die Staats­bürger einer freien, repu­bli­ka­ni­schen, demo­kra­ti­schen Gesell­schaft sich in Freiheit – und das heißt nach Rousseau und Kant in einem Akt der frei­wil­ligen Unter­werfung unter das all­ge­meine Sit­ten­gesetz (kate­go­ri­scher Impe­rativ) im Sinne des All­ge­mein­wohls – selbst gegeben haben.
Wenn die vor­geb­lichen Regeln aus der Tran­szendenz die Frau sys­te­ma­tisch dis­kri­mi­nieren ebenso wie alle, die nicht bereit sind, an dieses Kon­strukt, diese Ima­gi­nation oder meta­phy­sische Spe­ku­lation (Spin­nerei) zu glauben, und zudem noch der Anspruch erhoben wird, dass diese Jen­seits­regeln das Dies­seits (Welt 1) aller absolut ver­bindlich regeln sollen, dann haben wir es ganz ein­deutig mit einer ver­fas­sungs­wid­rigen Welt­an­schauung zu tun.
So ist zum Bei­spiel die Voll­ver­schleierung nur ein Symbol dieser grund­ge­setz­wid­rigen, frei­heits- und damit men­schen- und men­schen­rechts­feind­lichen Welt­an­schauung, die letztlich darauf abzielt, genau das, wofür Befür­worter der freien Klei­dungswahl ein­treten wollen, für immer abzu­schaffen. Insofern bleibt die ganze Burka-Dis­kussion völlig an der Ober­fläche und erfasst nicht, worum es eigentlich geht. In Wahrheit respektive unterhalb der Ober­fläche geht es nicht um ein Verbot von Niqab und Burka (Stell­ver­tre­ter­dis­kussion oder Ablen­kungs­ma­növer), sondern um ein Verbot aller grund- und men­schen­rechts­wid­rigen, aller verfassungs‑, frei­heits- und men­schen­feind­lichen Welt­an­schau­ungen, also um ein Verbot des Islam selbst.

Und was ist mit der Religionsfreiheit?

Nun führen aber die Islam-Apo­lo­geten stets phrasen- und paro­lenhaft ent­weder irr­tümlich (Unwis­senheit) oder viel­leicht auch als stra­te­gisch ein­ge­setzte Waffe (Raf­fi­nesse und Hin­ter­trie­benheit) Artikel 4 des Grund­ge­setzes an und berufen sich auf diesen. Dazu Folgendes:
Artikel 4 Grund­gesetz ist weithin unver­standen und wird vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (religiös infil­triert?) seit Jahren viel zu weit und falsch aus­gelegt. Der Aus­druck „Reli­gi­ons­freiheit“ kommt im Grund­gesetz über­haupt nicht vor, wurde vielmehr vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt selbst instal­liert. In Artikel 4, Absatz 1 GG ist von Glaubens‑, Gewissens- und Bekennt­nis­freiheit die Rede:
„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des reli­giösen und welt­an­schau­lichen Bekennt­nisses sind unverletzlich.“
Die Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit werden explizit als unver­letzlich gekenn­zeichnet. Das, was in Ihrem oder meinem Kopf respektive in unserer Seele vor sich geht, geht keinen anderen etwas an. In einem freien Land kann jeder sowohl über das Dies­seits (Welt 1) als auch über ein kon­tin­gentes (nicht not­wendig exis­tie­rendes) Jen­seits (Welt 2) denken, was er will, und hierbei fühlen, wie ihm beliebt. Auch darf niemand zu irgend­einem Bekenntnis gezwungen werden.

Die Reli­gi­ons­aus­übung kann und muss bis­weilen ein­ge­schränkt werden!

In Artikel 4, Absatz 2 GG ist sodann von freier Reli­gi­ons­aus­übung die Rede. Hier geht es also nicht um Gedanken und Gefühle, sondern um Hand­lungen, die andere Bürger tan­gieren können:
„Die unge­störte Reli­gi­ons­aus­übung wird gewährleistet.“
Eine Unver­letz­lichkeit ist hier nicht for­mu­liert und diese kann es in Bezug auf Hand­lungen auch nicht geben. Warum nicht? Hand­lungen dürfen niemals dem Geist des Grund­ge­setzes wider­sprechen, auch nicht den Gesetzen. Hand­lungen, ob reli­giöse oder nicht, dürfen nicht die Grund­rechte und die Freiheit anderer unge­recht­fertigt ein­schränken. Vor allem aber dürfen Hand­lungen nicht darauf abzielen, die frei­heitlich-demo­kra­tische Grund­ordnung und ins­be­sondere die Grund- und Men­schen­rechte abzuschaffen.
Die Reli­gi­ons­aus­übung darf also nicht nur ein­ge­schränkt werden, sie muss ein­ge­schränkt werden! Und zwar immer dann, wenn sie der Ver­fassung, die Rechte anderer oder dem all­ge­meinen Sit­ten­gesetz (kate­go­ri­scher Impe­rativ) wider­spricht. Siehe dazu Artikel 2, Absatz 1 GG:
„Jeder hat das Recht auf die freie Ent­faltung seiner Per­sön­lichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer ver­letzt und nicht gegen die ver­fas­sungs­mäßige Ordnung oder das Sit­ten­gesetz verstößt.“
Das Men­schen­recht auf „Reli­gi­ons­freiheit“ ist somit auf das Denken und Fühlen sowie das Bekennen begrenzt. Es umfasst nicht das Leben und Handeln nach den reli­giösen Regeln, hier: nach der Scharia.

Staats­bür­ger­liche Rechte und Pflichten stehen über der Religionsausübungsfreiheit

Art. 140 des Grund­ge­setzes legt hierbei ganz ein­deutig fest, dass die Artikel 136 bis 141 der Wei­marer Reichs­ver­fassung von 1919 Teil des Grund­ge­setzes sind (Inkor­po­ration). Und in Artikel 136, Absatz 1 der Wei­marer Reichs­ver­fassung heißt es unmissverständlich:
„Die bür­ger­lichen und staats­bür­ger­lichen Rechte und Pflichten werden durch die Aus­übung der Reli­gi­ons­freiheit weder bedingt noch beschränkt.“
Damit aber ist die Rang­ordnung ganz klar und unum­stößlich fest­gelegt: Die staat­liche Rechts­ordnung (staats­bür­ger­lichen Rechte und Pflichten) steht immer über der Reli­gi­ons­freiheit und über den reli­giösen Regeln. Genau dies negiert aber die isla­mische Welt­an­schauung, die meint – und jeder Muslim muss dies mit­meinen, wenn er sich keinen Frevels schuldig machen will! – die an- und vor­geb­lichen Gesetze Allahs stünden über jeder welt­lichen Ordnung, da diese – aus isla­mi­scher Sicht – ja nur Men­schenwerk sei.

Warum an einem Islamaus­übungs­verbot kein Weg vorbei führt

Dieser Wider­spruch ist schlech­ter­dings nicht auf­hebbar und die gesamte isla­mische Welt­an­schauung damit unheilbar ver­fas­sungs­widrig, für immer mit dem Grund­gesetz sowie allen frei­heit­lichen Ver­fas­sungen dieses Pla­neten inkom­pa­tibel, da Allahs Wort (Ver­bal­in­spi­ration – das Ori­gi­nalwort Gottes) im Gegensatz zur Bibel (nur göttlich inspi­riertes Men­schenwort) nicht wei­ter­ent­wi­ckelbar, nicht revi­dierbar ist.
Die Aus­übung des Islam muss somit ver­boten werden, da dieser auf lange Sicht auf die Abschaffung der frei­heitlich-demo­kra­ti­schen Grund­ordnung abzielt und von diesem Ziel nicht abrücken kann, ohne sich selbst zu ver­raten. Alles andere als ein Islamaus­übungs­verbot käme aber wie­derum einem Verrat an unserer eigenen Ver­fassung, an der freien Welt, an Auf­klärung und Huma­nismus, an den Men­schen­rechten und am Mensch-Sein des Men­schen selbst gleich.


Dieser wichtige Beitrag wurde erst­ver­öf­fent­licht auf dem Blog des Autors Jürgen Fritz — www.juergenfritz.com