Die Bundesregierung beabsichtigt, Abtreibung weiter zu enttabuisieren. Das geht aus der Antwort einer kleinen Anfrage zur rechtlichen Dimension des Schwangerschaftsabbruchs hervor. In seiner Antwort betont das Bundesfamilienministerium lediglich die grundsätzliche Strafbarkeit von Abtreibung. Ein grundsätzliches Unrecht aber stellt die vorgeburtliche Tötung offenbar nicht mehr dar.
Man muss die Antwort auf die kleine Anfrage zum »Rechtsverständnis der Bundesregierung zum Schwangerschaftsabbruch« mehrmals lesen, um dem leisen Tabubruch auf die Schliche zu kommen. Denn die rechtliche Positionsverschiebung, die das Bundesfamilienministerium unter Franziska Giffey (SPD) vornimmt, vollzieht sich nicht in dem, was es tatsächlich schreibt, sondern in dem, was es offenbar nicht mehr klar auszudrücken bereit ist. Die Fragesteller bekommen vielmehr einen tendenziösen Potpourri aus Ausweichungen und Auslassungen serviert, der die wesentlichen Argumente aus dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch (BVerfGE 88, 203) absichtlich verkürzt und damit verfälscht.
Auf die Frage, ob der »Schwangerschaftsabbruch nach Rechtsauffassung der Bundesregierung für die ganze Dauer der Schwangerschaft als Unrecht angesehen« werden muss, antwortet das Bundesfamilienministerium mit einer Rückzugsposition. Ob es sich um Recht oder Unrecht handelt, wird gar nicht erst erwogen. Lediglich, dass »ein Verhalten, das den Tatbestand des § 218 StGB (Schwangerschaftsabbruch) verwirklicht« grundsätzlich strafbar sei, erfahren die Fragesteller. Damit ist deren Frage, die übrigens fast wortgleich die Position des Bundesverfassungsgerichts lediglich zur Frage gewendet wiedergibt, aber nicht hinreichend beantwortet. Kann man daraus schließen, dass allein die Strafbarkeit der Abtreibung diese als Unrecht qualifiziert, die Nichtstrafbarkeit dagegen das grundsätzliche Unrecht gegen das Leben des Ungeborenen in ein grundsätzliches Recht verwandelt? Immerhin definiert das Gesetz zum Schwangerschaftsabbruch Ausnahmetatbestände, die Abtreibung für die Frau straflos machen. Diese Tatbestände sind großzügig gefasst, denn bis zum dritten Lebensmonat ist das ungeborene Kind faktisch vogelfrei im Mutterleib. Dank einer nachgewiesen einseitig am sogenannten Selbstbestimmungsrecht der Frau orientierten Schwangerschaftsberatungspraxis hat sich die verpflichtende Beratungsregelung, die eigentlich regulierend wirken sollte, längst als Freifahrtschein zur Abtreibung etabliert. Die einseitig an der »Grundrechtsposition der Frau« ausgerichtete Antwort der Bundesregierung bildet quasi nur den vorläufigen Höhepunkt einer sich seit Jahrzehnten abzeichnenden Entwicklung, das Unrecht der vorgeburtlichen Kindstötung in das sogenannte »Recht auf reproduktive Gesundheit« umzuetikettieren.
Da diese verdeckt geäußerte Rechtsposition der Bundesregierung allerdings nicht mit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts konform geht, wird eben mit der Wahrheit gelogen. Und das solange, bis die sich aktuell in den höchsten Spitzen der Bundesregierung abzeichnende radikalfeministische Trendwende auch das Tabu Abtreibung erfasst. Gern wird von Abtreibungsbefürwortern das Szenario der vergewaltigten Frau beschworen, die man doch nicht zur Austragung des gewaltsam gezeugten Kindes zwingen könne. Oder das Bilder der Mutter, deren Gesundheit durch Schwangerschaft einem unvertretbaren Risiko ausgesetzt sei. Diese ethische Dimension gibt es durchaus, doch sie verfängt angesichts der Zahlen nicht: Laut statistischem Bundesamt machen die kriminologisch wie medizinisch indizierten Abtreibungsfälle lediglich 3 Prozent aus. 97 Prozent und damit eine überwältigende Mehrheit der Abtreibungen sind psychosozial indiziert und unterliegen damit einer verpflichtenden Beratung durch entsprechende Anlaufstellen. Als Hauptgrund Nummer eins für eine Abtreibung nennt der christliche Beratungsverein Birke e.V. Probleme mit dem Partner. Meistens ist es der Mann beziehungsweise Vater, der das Kind nicht will und seine Partnerin unter Druck setzt, abtreiben zu lassen. Grund Nummer zwei ist der falsche Zeitpunkt der Schwangerschaft. Ein Kind passt gerade nicht in die Lebensplanung und wird als Belastung empfunden. Spekulationen über die psychische Untiefen dieser Problematik sind individuell verschieden. Viele Frauen sind verzweifelt und – auch das belegt Birke e.V. – sehnen sich weniger nach einem Menschen, der ihnen zur Abtreibung rät als zu einem Partner an ihrer Seite, der sie bestärkt und sie ermutigend auf dem Weg bis zur Geburt begleitet. Tausende von Kindern wurden auf diese Weise schon gerettet. Angesichts dieses Lagebildes stellt sich die Frage, ob die Praxis der verpflichtenden Beratung in Konfliktschwangerschaften ihrem gesetzlichem Auftrag, das Leben des Kindes zu schützen, in der vom Bundesverfassungsgerichts zugedachten Weise überhaupt noch nachkommt.
Die Bundesregierung verfolgt einen anderen Weg. Schon proben SPD-Feministinnen und ihnen verwandte Lobbygruppen den rechtlichen Befreiungsschlag zum Thema Abtreibung: Sie soll uns nicht mehr als Unrecht gelten. Von der rechtlichen Enttabuisierung bis zur Inthronisierung von Abtreibung als globales Menschenrecht bedarf es dann nur noch eines kleinen Schritts.
Ein Gastbeitrag der Initiative Familien-Schutz — zuerst veröffentlicht auf freiewelt.net