Symbolbild

Nachbarn klagen erfolg­reich gegen nächt­liches Geschrei in Flüchtlingsunterkunft

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Stuttgart hat auf Grund der münd­lichen Ver­handlung vom 11.06.2019 der Klage zweier Eigen­tümer eines Grund­stücks in Beuren im Land­kreis Ess­lingen statt­ge­geben, mit der diese sich gegen die von einer Flücht­lings­un­ter­kunft aus­ge­henden Geräuschim­mis­sionen gewandt haben. Das Land­ratsamt Ess­lingen als Ver­treter des Landes Baden-Würt­temberg wurde dazu ver­ur­teilt, geeignete Maß­nahmen zu ergreifen, um Lärm­be­läs­ti­gungen in Form von lauter Musik, über­mäßig lauten Unter­hal­tungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 – 06:00 Uhr), welche durch die Bewohner der Unter­kunft ver­ur­sacht werden, zu unter­binden (Az.: 2 K 6575/16).
In einer Kurz­be­gründung führt die 2. Kammer des Ver­wal­tungs­ge­richts aus, das Land­ratsamt Ess­lingen sei zum Ergreifen geeig­neter lärm­min­dernder Maß­nahmen ver­pflichtet, weil es sich die von den Bewohnern der Flücht­lings­un­ter­kunft aus­ge­henden Stö­rungen zurechnen lassen müsse. Dies liege in einer unglück­lichen Stand­ort­ent­scheidung und dem Unter­bleiben eines Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fahrens begründet, welches gerade dem Erkennen von Kon­flikt­po­ten­tialen und dem Ergreifen even­tuell erfor­der­licher lärm­min­dernder bau­licher Maß­nahmen diene. Auf dem Grund­stück der Unter­kunft sei allein die Nutzung eines Zwei­fa­mi­li­en­wohn­hauses genehmigt. Die durch­ge­führte Beweis­auf­nahme habe jedoch ergeben, dass es jeden­falls zu Beein­träch­ti­gungen der Kläger komme, die über die bei einem Zwei­fa­mi­li­en­wohnaus übli­cher­weise auf­tre­tenden Beein­träch­ti­gungen hinausgingen.