Quelle: zaronews.com

Jugend­straf­recht: Tot­schlag wie in Augsburg nahezu folgenlos…?

Der 17Jährige, der in Augsburg einen Feu­er­wehrmann umge­bracht hat und den man wohl als einen “mul­tiplen Staats­an­ge­hö­rigen” mit der­zei­tigem Wohnsitz in Deutschland ansehen muss, wird wegen Tot­schlags und gefähr­licher Kör­per­ver­letzung ange­klagt. Das sind Delikte, von denen man denken würde, sie ziehen eine lange Haft­dauer nach sich. Das tun sie aber absehbar nicht. Der 17jährige fällt unter Jugend­straf­recht. Die Höchst­strafe für Tot­schlag im Jugend­straf­recht beträgt 10 Jahre.
Was ist zu erwarten?
Sofern der Jugend­liche nicht bereits ein Straf­re­gister mit­bringt, das im Jugend­straf­recht mit ein­ge­rechnet werden muss, eine Jugend­strafe von viel­leicht 4 bis 5 Jahren, die nach der Hälfte der Haftzeit zur Bewährung aus­ge­setzt wird.

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Als Anhalts­punkt: Ein 16jähriger, der im Verlauf einer Aus­ein­an­der­setzung einen Jungen gleichen Alters ins Herz gestochen hat, wurde deshalb vor dem Land­ge­richt Stuttgart wegen Tot­schlags zu einer Jugend­strafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver­ur­teilt. Die sechs Monate sind ein untrüg­licher Hinweis darauf, dass der ver­ur­teilte Jugend­liche schon ein paar Vor­strafen mit­ge­bracht hat.
Die milden Strafen sind Ergebnis des Jugend­straf­rechts, das bei Jugend­lichen, also bei 16 bis 18jährigen eine Höchst­strafe von maximal 10 Jahren als Ober­grenze gesetzt hat. Wenn die Ober­grenze sehr tief ange­setzt ist, dann werden die Strafen, die sich im mitt­leren und unteren Bereich des Straf­maßes bewegen, schnell lapidar, wie am Bei­spiel eines Unter­nehmers, der seinem Ärger gerade auf Facebook Luft gemacht hat, gezeigt werden kann:
“Zum Sach­verhalt: Am 03.05.2019 gegen 04:30 Uhr wurde in unserer Filiale ein­ge­brochen. Die Eisentür wurde schwer beschädigt ( Aus­tausch fast 2 Tausend Euro. ) Als die Täter nicht über die Ein­gangstür her­ein­kamen, schlugen Sie ein Fenster ein.( Schaden über 1000.– €) Hier sind die Täter ein­ge­stiegen. Sie ver­suchten den Tresor auf­zu­brechen. ( Schaden etwa 800 € ) Das gelang nicht. Der Tresor wurde aber schwer beschädigt. Es wurden mehrere Tabletts ( etwa 1200 € ) ent­wendet und Teile des Büros ver­wüstet. Bei dem Ein­bruch wurden die Täter durch die Polizei gestellt. Jetzt kommt ein Schreiben von der Staats­an­walt­schaft, dass das Ver­fahren ein­ge­stellt wurde und der Täter eine Ermahnung bekommen hat. Mir fehlen da einfach die Worte und es zeigt mir per­sönlich die ver­meint­liche Ohn­macht des Staates. Warum ich es öffentlich mache: Ich finde einfach, dass jeder wissen darf, wie unser Staat mit Straf­tätern umgeht, wie “kon­se­quent” er ist. Mich macht es einfach fassungslos.”
Was mit dem Täter geschehen ist, hat ein Staats­anwalt dem Unter­nehmer mitgeteilt:

Ein schwerer Ein­bruch, ein sehr hoher Sach­schaden, erheb­liche Kosten für das Unter­nehmen resul­tieren in einer Ermahnung des Täters durch einen Staats­anwalt, ganz so, als wäre der Ein­bruch eine lapidare Ange­le­genheit, ganz so, als wäre Dieb­stahl und Zer­störung von fremdem Eigentum nicht weiter der Erwähnung wert.
Die Ursache der Milde findet sich zum einen in den vor­nehmlich Damen der Jugend­ge­richts­hilfe, die einen Beruf daraus gemacht haben, jugend­liche Straf­täter bis ins Erwach­se­nen­alter zu begleiten und oftmals dabei zuzu­sehen, wie die Jugend­lichen Straftat um Straftat begehen, wie Strafe um Strafe gegen sie ver­hängt und zur Bewährung aus­ge­setzt wird, bis sie dann, wenn sie die Schall­mauer von 21. Jahren, nach der nun wirklich kein Jugend­straf­recht mehr ange­wendet werden kann, durch­brochen haben,  von der vollen Wucht ihrer ange­sam­melten Straf­taten erwischt werden. Dazu muss man wissen: Im Jugend­straf­recht werden quasi “Straf­konten” geführt. Jede Ver­ur­teilung wird zu bereits vor­han­denen addiert. Hat ein Jugend­licher bereits einen Jugend­arrest abge­sessen, weil der Richter nach 20 Ein­brüchen nicht anders konnte, als einen Jugend­arrest über’s Wochenende zu ver­hängen und erscheint dieser Jugend­liche erneut, dieses Mal wegen der Ein­brüche 21 bis 40 vor dem Richter, dann gibt es eine Jugend­strafe zur Bewährung, sagen wir eine von 12 Monaten. Die Ein­brüche 41 bis 50 werden dann addiert, die 12 Monate um weitere 9 Monate ergänzt. Erscheint der Jugend­lichen wegen seiner Ein­brüche 51 bis 80 abermals vor einem Richter, hat zwi­schen­zeitlich aber die Grenze von 21 Jahren pas­siert, dann trifft ihn die volle Härte des Gesetzes: Die 21 Monate aus der Jugend­strafe muss er absitzen und oben­drauf gibt es nach Erwach­se­nen­straf­recht eine Frei­heits­strafe von – sagen wir – weitern 20 Monaten, abermals nicht zur Bewährung.
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Dieses irre System, das sich Jugend­straf­recht nennt, ist dem Erzie­hungs­ge­danken geschuldet, der Über­zeugung guter Men­schen, dass ein jugend­licher Straf­täter noch nicht im Voll­besitz seiner geis­tigen Kräfte sei und deshalb durch gutes Zureden refor­mierbar sein soll. Wer jugend­lichen Straf­tätern jemals dabei zugehört hat, wie sie sich über ihren Bewäh­rungs­helfer oder die Tante von der Jugend­ge­richts­hilfe unter­halten, der hat nicht nur ernst­hafte, der hat begründete Zweifel am Sinn des Jugend­straf­rechts. Wer es mit­erlebt hat, wie ein Jugend­licher, der ein offen­kundig unbe­lehr­barer Schläger war, der im Suff vor allem Kinder ver­prügelt, auf Inter­vention eines beseelten Pas­toren, der sich zum Für­sprecher des Sünders gemacht hat, auch bei der xten Kör­per­ver­letzung, dieses Mal einer gefähr­lichen Kör­per­ver­letzung, auf Bewährung aus der Unter­su­chungshaft ent­lassen wurde, weil der Jugend­richter regel­recht von Jugend­ge­richts­hilfe und Bewäh­rungs­helfer gemobbed wurde, wer wenige Tage später erfahren hat, dass eben jener Jugend­liche wieder in Unter­su­chungshaft sitzt, weil er einem anderen Jugend­lichen mit einer Eisen­stange ins Gesicht geschlagen hat, in die Zahn­reihe, um genau zu sein, der hat erheb­liche und begründete Zweifel am Jugend­straf­recht. (Der Fall wurde am Amts­ge­richt Chemnitz ver­handelt. Michael Klein hat als Gerichts­re­porter davon berichtet und die Leiden des dama­ligen Jugend­richters mehr als einmal mit ihm besprochen. In seiner gesamten Kar­riere als Gerichts­re­porter an meh­reren Land- und Amts­ge­richten hat Michael Klein keinen Jugend­richter getroffen, der auch nur ein posi­tives Wort über das Jugend­straf­recht zu sagen wusste.)
Nimmt man die Ergeb­nisse der Kri­mi­no­logie, die mehr oder minder ein­heitlich zeigen, dass Reso­zia­li­sierung bei denen gelingt, die auch ohne Inter­vention von außen keine Straf­taten mehr begangen hätten, während Sozi­al­ar­beiter und Bewäh­rungs­helfer weit­gehend wir­kungslos bleiben, wenn Straf­taten eben ein Teil des Mög­lich­keits­raumes sind, in dem ein Straft­täter handelt, und ergänzt die Ergeb­nisse, dass die einzige Form der Ver­hin­derung von Straf­taten darin besteht, mög­liche Täter durch hohe Kosten von der Begehung einer Straftat abzu­schrecken, dann kann man das deutsche Jugend­straf­recht, um das sich ein regel­rechter Kult in Form der vom – wie könnte es anders sein – BMFSFJ geför­derten Deut­schen Ver­ei­nigung für Jugend­ge­richte und Jugend­ge­richts­hilfe e.V. gebildet hat, nur als besonders inad­äquate Form der Reaktion auf Straf­taten bezeichnen.

Quelle: sciencefiles.org