Virologe Dr. Lanka zeigt Christian Drosten an

Der Virologe Dr. Stefan Lanka, der bereits durch seine These, es gebe gar kein Masern-Virus, für Auf­merk­samkeit gesorgt hat, hat nun gegen den Viro­logen der Ber­liner Charité Christian Drosten Straf­an­zeige gestellt.

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Dr. Stefan Lanka schreibt dazu selbst in seinem News­letter: „Um die Corona-Krise schnell zu beenden, habe ich Prof. Christian Drosten ange­zeigt. Wegen seines Tuns, das in direkter Folge zu den geplanten und durch­ge­führten Tat­be­ständen des §7 (1) Völ­ker­straf­ge­setz­buches (VStGB) „Ver­brechen gegen die Mensch­lichkeit“ führte, und anderer Ver­gehen: Anstel­lungs­betrug, er gibt in der Öffent­lichkeit vor, als Wis­sen­schaftler zu arbeiten, ver­letzt aber Denk­ge­setze, Logik der Viro­logie und die ein­deu­tigen Regeln wis­sen­schaft­lichen Arbeitens und Betrug, um sich durch die Ver­breitung erweislich fal­scher Tat­sachen Vor­teile zu verschaffen.“

 

 

Dr. Lanka ist der Ansicht, dass Prof. Drosten mit seiner global wirk­samen Behauptung, dass er einen zuver­läs­sigen Test für das angeblich neue Virus ent­wi­ckelt hätte, nicht nur die Denk­ge­setze und Logik der Viro­logie ver­letzt, sondern mit Vorsatz han­delte und immer noch handelt. Dr. Lanka hat Drosten offenbar ange­boten, mit ihm gemeinsam die in der Wis­sen­schaft zwingend vor­ge­schrie­benen Kon­troll­ex­pe­ri­mente durch­zu­führen, um sein Gesicht wahren zu können. Dies habe Drosten aber nicht angenommen.

Die vor­ge­schrie­benen Kon­troll­ex­pe­ri­mente habe Drosten bis heute ent­weder nicht durch­ge­führt oder nicht ver­öf­fent­licht, so Lanka. Mit diesen Expe­ri­menten müsse aber bewiesen werden, ob die Gen­se­quenzen (die nur gedanklich zu einem angeb­lichen Virus-Erb­gut­strang zusam­men­ge­setzt wurden) tat­sächlich aus einem Virus stammen oder nur typische Bestand­teile des Stoff­wechsels sind.

Dr. Lanka bezieht sich auf die Schwei­negrippe von 2009. Wie damals würde heute behauptet, dass die Krise nur durch Impfen zu beenden sei. Die Idee des Impfens sei aber genauso widerlegt, wie die der Viren, so Lanka. Damals sollten Polizei und Bevöl­kerung mit Impf­stoffen geimpft werden, die neu­artige „Wirk­stoff­ver­stärker“ ver­wen­deten, soge­nannte Nano-Par­tikel. Diese sollten dem Impf­stoff aus tech­ni­schen Gründen erst kurz vor der Impfung zuge­setzt werden. Damals wurde jedoch bekannt, dass diese „Wirk­stoff­ver­stärker“, Adju­vanzien, ohne die ein Impf­stoff angeblich seine Wirkung nicht ent­falten könne, unge­testet waren. Bun­des­kanz­lerin Merkel und die Bun­deswehr hin­gegen sollten Impf­stoff ohne Nano-Par­tikel erhalten. Als dies bekannt wurde, lehnten 93% der Bevöl­kerung den Impf­stoff mit unge­tes­teten Nano-Par­tikeln ab.

Dr. Lanka schreibt: „Es ist klar und offen­sichtlich, dass Prof. Christian Drosten von der Charité Berlin mit seinem Tun in der Corona-Krise nicht nur fun­da­men­talste Regeln wis­sen­schaft­lichen Arbeitens ver­letzt hat. Sein Tun, einen angeb­lichen Virus-Nachweis-Test zu kon­stru­ieren und ihn der Welt­öf­fent­lichkeit via der Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sation (WHO) anzu­bieten – bevor die damit beauf­tragten chi­ne­si­schen Wis­sen­schaftler Hin­weise auf ein mög­liches Vor­han­densein eines harm­losen oder eines gefähr­lichen Virus publi­ziert hatten – hatte die Absicht, die am 30.12.2019 los­ge­tretene Panik-Welle in Wuhan/China zu globalisieren.“

„Prof. Drosten weiß, dass er mit seinem Test, selbst unter der Vor­aus­setzung, dass tat­sächlich ein SARS-CoV-2-Virus exis­tieren würde und bewiesen sei, dass es pathogene Eigen­schaften hat, wobei bis zum heu­tigen Tage die betei­ligten Viro­logen darauf hin­weisen, dass diese Beweise noch nicht erbracht wurden, kein intaktes, infek­ti­ons­fä­higes Virus nach­weisen kann, sondern allen­falls Bruch­stücke, die dem Virus zuge­schrieben werden, nicht zwi­schen kör­per­ei­genen oder kör­per­fremden Sub­stanzen unter­scheiden kann.“

Dr. Lanka sieht deshalb den Straf­tat­be­stand nach §7 Völ­ker­straf­ge­setzbuch (VStGB) (1) – Ver­brechen gegen die Mensch­lichkeit, in den fol­genden Abschnitten gegeben:

„Wer im Rahmen eines aus­ge­dehnten oder sys­te­ma­ti­schen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung“

  • 2. „in der Absicht, eine Bevöl­kerung ganz oder teil­weise zu zer­stören, diese oder Teile hiervon unter Lebens­be­din­gungen stellt, die geeignet sind, deren Zer­störung ganz oder teil­weise herbeizuführen,“
  • 5. „einen Men­schen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sons­tiger Weise unter seiner Kon­trolle befindet, foltert, indem er ihm erheb­liche kör­per­liche oder see­lische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völ­ker­rechtlich zuläs­siger Sank­tionen sind,“
  • 8. „einem anderen Men­schen schwere kör­per­liche oder see­lische Schäden, ins­be­sondere der in § 226 des Straf­ge­setz­buches bezeich­neten Art, zufügt.“

wird in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Frei­heits­strafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 mit Frei­heits­strafe nicht unter drei Jahren bestraft.“


Quelle: watergate.tv