Der Virologe Dr. Stefan Lanka, der bereits durch seine These, es gebe gar kein Masern-Virus, für Aufmerksamkeit gesorgt hat, hat nun gegen den Virologen der Berliner Charité Christian Drosten Strafanzeige gestellt.
Dr. Stefan Lanka schreibt dazu selbst in seinem Newsletter: „Um die Corona-Krise schnell zu beenden, habe ich Prof. Christian Drosten angezeigt. Wegen seines Tuns, das in direkter Folge zu den geplanten und durchgeführten Tatbeständen des §7 (1) Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ führte, und anderer Vergehen: Anstellungsbetrug, er gibt in der Öffentlichkeit vor, als Wissenschaftler zu arbeiten, verletzt aber Denkgesetze, Logik der Virologie und die eindeutigen Regeln wissenschaftlichen Arbeitens und Betrug, um sich durch die Verbreitung erweislich falscher Tatsachen Vorteile zu verschaffen.“
Dr. Lanka ist der Ansicht, dass Prof. Drosten mit seiner global wirksamen Behauptung, dass er einen zuverlässigen Test für das angeblich neue Virus entwickelt hätte, nicht nur die Denkgesetze und Logik der Virologie verletzt, sondern mit Vorsatz handelte und immer noch handelt. Dr. Lanka hat Drosten offenbar angeboten, mit ihm gemeinsam die in der Wissenschaft zwingend vorgeschriebenen Kontrollexperimente durchzuführen, um sein Gesicht wahren zu können. Dies habe Drosten aber nicht angenommen.
Die vorgeschriebenen Kontrollexperimente habe Drosten bis heute entweder nicht durchgeführt oder nicht veröffentlicht, so Lanka. Mit diesen Experimenten müsse aber bewiesen werden, ob die Gensequenzen (die nur gedanklich zu einem angeblichen Virus-Erbgutstrang zusammengesetzt wurden) tatsächlich aus einem Virus stammen oder nur typische Bestandteile des Stoffwechsels sind.
Dr. Lanka bezieht sich auf die Schweinegrippe von 2009. Wie damals würde heute behauptet, dass die Krise nur durch Impfen zu beenden sei. Die Idee des Impfens sei aber genauso widerlegt, wie die der Viren, so Lanka. Damals sollten Polizei und Bevölkerung mit Impfstoffen geimpft werden, die neuartige „Wirkstoffverstärker“ verwendeten, sogenannte Nano-Partikel. Diese sollten dem Impfstoff aus technischen Gründen erst kurz vor der Impfung zugesetzt werden. Damals wurde jedoch bekannt, dass diese „Wirkstoffverstärker“, Adjuvanzien, ohne die ein Impfstoff angeblich seine Wirkung nicht entfalten könne, ungetestet waren. Bundeskanzlerin Merkel und die Bundeswehr hingegen sollten Impfstoff ohne Nano-Partikel erhalten. Als dies bekannt wurde, lehnten 93% der Bevölkerung den Impfstoff mit ungetesteten Nano-Partikeln ab.
Dr. Lanka schreibt: „Es ist klar und offensichtlich, dass Prof. Christian Drosten von der Charité Berlin mit seinem Tun in der Corona-Krise nicht nur fundamentalste Regeln wissenschaftlichen Arbeitens verletzt hat. Sein Tun, einen angeblichen Virus-Nachweis-Test zu konstruieren und ihn der Weltöffentlichkeit via der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzubieten – bevor die damit beauftragten chinesischen Wissenschaftler Hinweise auf ein mögliches Vorhandensein eines harmlosen oder eines gefährlichen Virus publiziert hatten – hatte die Absicht, die am 30.12.2019 losgetretene Panik-Welle in Wuhan/China zu globalisieren.“
„Prof. Drosten weiß, dass er mit seinem Test, selbst unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein SARS-CoV-2-Virus existieren würde und bewiesen sei, dass es pathogene Eigenschaften hat, wobei bis zum heutigen Tage die beteiligten Virologen darauf hinweisen, dass diese Beweise noch nicht erbracht wurden, kein intaktes, infektionsfähiges Virus nachweisen kann, sondern allenfalls Bruchstücke, die dem Virus zugeschrieben werden, nicht zwischen körpereigenen oder körperfremden Substanzen unterscheiden kann.“
Dr. Lanka sieht deshalb den Straftatbestand nach §7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) (1) – Verbrechen gegen die Menschlichkeit, in den folgenden Abschnitten gegeben:
„Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung“
- 2. „in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,“
- 5. „einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht lediglich Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind,“
- 8. „einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt.“
wird in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.“
Quelle: watergate.tv
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