Frie­dens­vertrag zwi­schen Ukraine und Russland von Gene­ral­major a.D. Gerd Schultze-Rhonhof

Vertrag zur Been­digung beider Kriege, des Inne­rukrai­ni­schen Bür­ger­krieges und des Ukrai­nisch-Rus­si­schen Krieges.

Frie­dens­vertrag von Genf vom … 2024
( Text­auszug aus der vor­lie­genden Volltext-Version )

Prä­ambel

Die Republik Ukraine einer­seits und die Rus­sische Föde­ration ande­rer­seits schließen diesen Vertrag zur eiligen Been­digung des rus­sisch-ukrai­ni­schen Krieges und zugleich zur Been­digung des Inne­rukrai­ni­schen Krieges zwi­schen der Ukrai­ni­schen Zen­tral­re­gierung und den ukrai­ni­schen, jedoch mehr­heitlich rus­sisch­spra­chigen Lan­des­teilen, die sich im Streit mit der Zen­tral­re­gierung ein­seitig für unab­hängig erklärt haben.

Im bis­he­rigen Krieg hat keine der beiden Kriegs­par­teien ihre Ziele und ein sieg­reiches Ende des Krieges durch­setzen können. Vielmehr besteht die Gefahr einer lang andau­ernden Fort­setzung des Krieges und letztlich auch einer erneuten Teilung Europas durch einen „eisernen Vorhang“. Dies zu ver­hindern ist Sinn und Ziel dieses Vertrags.

Kern des Ver­trags ist die unver­züg­liche Been­digung des Krieges auf der Grundlage eines Refe­rendums der Bevöl­ke­rungen der umstrit­tenen Gebiete über ihren Willen, in Zukunft der Ukraine, der Rus­si­schen Föde­ration oder einem neuen, von beiden Kriegs­par­teien unab­hän­gigen Zwi­schen­staat anzugehören.

Der Vertrag ist von dem all­sei­tigen Bestreben geleitet, die Bevöl­kerung in den betrof­fenen Gebieten so schnell wie möglich von der Geißel des Krieges zu befreien, die Ukraine vor ihrer wei­teren Zer­störung und dau­er­haften Ver­schuldung zu bewahren, die Rus­sische Föde­ration von den Belas­tungen des Krieges und ihrer inter­na­tio­nalen Iso­lation zu befreien, dau­erhaft Sta­bi­lität und Ruhe an der ukrai­nisch-rus­si­schen Sprach- und Natio­na­li­tä­ten­grenze her­zu­stellen, eine neue Ära des Friedens unter den Völkern Europas ein­zu­leiten, die welt­weiten, kriegs­be­dingten Ver­sor­gungs­eng­pässe zu beheben und die anhal­tende Hun­ger­ka­ta­strophe in den armen Staaten unserer Welt zu mildern.

Die Rechts­grundlage vieler bis­he­riger Frie­dens­be­mü­hungen, die Charta von Paris vom 21. November 1990, enthält zwei bis­weilen unver­träg­liche Prin­zipien, nämlich die Unver­letz­lichkeit der ter­ri­to­rialen Inte­grität von Staaten und den beson­deren Schutz von natio­nalen Min­der­heiten. Bereits die vor­herige Reso­lution der Ver­einten Nationen vom 24. Oktober 1970 über die Grund­sätze des Völ­ker­rechts hat die kol­lektive Wahr­nehmung von Min­der­hei­ten­schutz spe­zi­fi­ziert. Sie führt aus, dass sich nationale Min­der­heiten bei dau­er­hafter und grober Miss­achtung ihrer Schutz­rechte und, wenn ihnen eine ange­messene innere Auto­nomie ver­wehrt wird, in demo­kra­ti­scher Weise dazu ent­scheiden können, in geschlos­senen Teilen ihres bis­he­rigen Staats­ge­biets einen eigenen unab­hän­gigen Staat zu gründen oder sich in einen anderen Staat zu integrieren.

Letz­teres bezieht sich auch auf die ansäs­sigen rus­si­schen Min­der­heiten in klar umris­senen Staats­teilen der bis­he­rigen Ukraine, in denen sie eine deut­liche lokale Mehrheit bilden.

Im zu been­denden Krieg ver­tritt die Ukraine ihr Recht auf die Unver­letz­lichkeit ihrer ter­ri­to­rialen Inte­grität und die Rus­sische Föde­ration ver­tritt das Selbst­be­stim­mungs­recht der rus­si­schen Min­der­heiten in bestimmten Staats­teilen der Ukraine, dort wo sie eine deut­liche Bevöl­ke­rungs­mehrheit bilden, und sie stellt deren Min­der­hei­ten­schutz wieder her. Dieser Frie­dens­vertrag beruht auf der prak­ti­schen Abwägung der beiden im kon­kreten Falle unver­träg­lichen Frie­dens­prin­zipien, der Charta von Paris und der UN Reso­lution über die Grund­sätze des Völ­ker­rechts. Die Ent­scheidung ist von den drei Ver­mittlern dieses Friedens, Italien, Frank­reich und Deutschland, im Sinne eines eiligen Kriegs­endes zu Gunsten des Selbst­be­stim­mungs­rechts und Volks­willens als Aus­druck eines modernen demo­kra­ti­schen Staats­ver­ständ­nisses gefallen. Eine gegen­sätz­liche Ent­scheidung zu Gunsten der ter­ri­to­rialen Inte­grität der bis­he­rigen Ukraine war offen­sichtlich wegen des inzwi­schen völlig zer­rüt­teten und unver­söhn­lichen Ver­hält­nisses des ukrai­ni­schen und des rus­si­schen Volks­an­teils des vor­he­rigen Zwei­völ­ker­staats nicht mehr sinnvoll. Der Zwei­völ­ker­staat Ukraine war nach acht Jahren inne­rukrai­ni­schem Bürger- und Sepa­ra­ti­ons­krieg rea­lis­ti­scher­weise mora­lisch und poli­tisch nicht wiederzubeleben.

Damit bekommt die zukünftige Bewahrung und Lebens­fä­higkeit des ukrai­ni­schen Volks Vorrang vor der Bewahrung des jet­zigen ukrai­ni­schen Territoriums.

Die ver­trag­schlie­ßenden Kriegs­par­teien nehmen Abstand von dem Versuch, ihre eigenen Rechts­po­si­tionen und die Völ­ker­rechts­ver­stöße ihrer Gegner gegen­ein­ander auf­zu­rechnen und die geg­ne­ri­schen und die eigenen gewalt­ver­schär­fenden Eska­la­ti­ons­schritte gegen­ein­ander abzu­rechen. Das würde mit gegen­sei­tigen Vor­würfen und lang­wie­rigen Ver­hand­lungen wei­teren Hass erzeugen und die Leiden und Zer­stö­rungen dieses Krieges unnötig ver­längern. Die große Zahl und die Ver­schie­den­ar­tigkeit der bei­der­sei­tigen Brüche von inter­na­tio­nalen Chartas und zwi­schen­staat­lichen Ver­trägen lassen sich ohnehin nicht gegen­ein­ander bewerten.

Der Leit­ge­danke dieses Frie­dens­ver­trages ist: „ver­geben und ver­söhnen“. Der Vertrag soll das zukünftige Nach­bar­schafts­ver­hältnis zwi­schen der Republik Ukraine und der Rus­si­schen Föde­ration durch einen Inter­es­sen­aus­gleich friedlich, dau­erhaft und schnellst­möglich regeln.

Der Staats­prä­sident der Republik Frank­reich und die Regie­rungs­chefs der Republik Italien und der Bun­des­re­publik Deutschland erkennen diesen Vertrag als gerecht, zweck­mäßig und not­wendig an. Sie haben diesen Vertrag den zwei Kriegs­par­teien vor­ge­schlagen, um das fried­liche Mit­ein­ander der Völker Europas wieder her­zu­stellen und die Gefahr der Aus­breitung des Kriegs auf ganz Europa und die nord­at­lan­tische Welt zu bannen. Italien, Frank­reich und Deutschland als Signa­tar­staaten dieses Ver­trags werden alle ihre Mög­lich­keiten aus­schöpfen, die bisher strei­tenden Kriegs­par­teien zum Abschluss und zur Ein­haltung dieses Frie­dens­ver­trags zu bewegen.

Deutschland, Italien und Frank­reich werden bei Maß­nahmen zur Über­leitung vom Krieg zum Frieden beide bis­he­rigen Kriegs­par­teien soweit erfor­derlich und im Rahmen ihrer Mög­lich­keiten unterstützen.

Die fünf Signa­tar­staaten hoffen und erwarten, dass auch weitere Staaten diesen Frie­dens­schluss ver­langen und unterstützen.

Teil I Ende der Kampfhandlungen

Artikel 1

Die Kampf­hand­lungen an allen Fronten an Land, auf dem Schwarzen und dem Asow­schen Meer und in der Luft enden am Morgen um 06:00 Uhr nach der Unter­zeichnung dieses Frie­dens­ver­trags durch den Staats­prä­si­denten der Ukraine und durch den Staats­prä­si­denten der Rus­si­schen Föde­ration getrennt oder am ver­ein­barten Ver­tragsort Genf. End­gültig und voll­um­fänglich wird der Vertrag gültig nach der zusätz­lichen Unter­zeichnung durch den Staats­prä­si­denten der Republik Frank­reich und die Minis­ter­prä­si­dentin der Republik Italien und den Bun­des­kanzler der Bun­des­re­publik Deutschland und nach der Hin­ter­legung der vom ukrai­ni­schen und vom rus­si­schen Par­lament rati­fi­zierten Frie­dens­ver­trags­ur­kunden beim Deut­schen Aus­wär­tigen Amt in Berlin oder den Deut­schen Bot­schaften in Kiew oder Moskau, also dem Wirk­sam­keits­datum dieses Vertrags.

Unab­hängig von der voll­um­fäng­lichen Wirk­samkeit des Ver­trags werden sich die euro­päi­schen Mächte Italien, Frank­reich und Deutschland auch dann an ihre Zusatz­ver­ein­barung nach Artikel 22 dieses Ver­trags halten, wenn beide oder eine der Kriegs­par­teien diesen Vertrag ver­letzen oder nicht rati­fi­zieren werden.

Teil II Verzichtserklärungen

Artikel 2

Die Rus­sische Föde­ration räumt ihre seit dem 24. Februar 2022 eroberten Gebiete in der Ost­ukraine, räumlich bis an die West­grenze der bis zum 24. Februar 2022 von den Donbass-Sepa­ra­tisten besetzten Gebiete und zeitlich bis die end­gültige neue ukrai­nische und die neue rus­sische Staats­grenze fest­gelegt worden sind. Die end­gül­tigen Grenzen werden nach einem Refe­rendum fest­gelegt ( Artikel 11 dieses Vertrags ).

Die Rus­sische Föde­ration ver­zichtet auf zukünftige For­de­rungen nach Rückbau der bau­lichen lan­des­fremden NATO-Infra­struktur in den neuen nord­öst­lichen NATO-Staaten auf deren ter­ri­to­rialen Bestand von 1997, dem Grün­dungs­datum des NATO-Russland-Rats. ( Artikel IV der NATO-Russland-Grundakte enthält Rege­lungen über die dau­er­hafte Sta­tio­nierung fremd­län­di­scher NATO-Streit­kräfte in den jetzt zur NATO gehö­renden ehe­ma­ligen War­schauer-Pakt-Staaten und Sowjetrepubliken. )

Die Rus­sische Föde­ration erhebt keinen Anspruch auf die zeit­weilig eroberten Gebiete westlich des Dnjepr ein­schließlich Cherson.

Die Rus­sische Föde­ration ver­zichtet auf ihre For­derung nach einer zukünf­tigen Demi­li­ta­ri­sierung der Ukraine.

Artikel 3

Die Republik Ukraine ver­zichtet auf ihre 2021 vom Staats­prä­sident geäu­ßerte Absicht, wieder atomar bewaffnete Macht zu werden.

Die Republik Ukraine ver­zichtet auf ihre Absicht, als Mit­glied der NATO bei­zu­treten. Sie wird den Status der bewaff­neten Neu­tra­lität ein­nehmen und an keinen bi- und mul­ti­na­tio­nalen Übungen und Mili­tär­pla­nungen teil­nehmen. Sie wird keine Sta­tio­nierung aus­län­di­scher Truppen, Söld­ner­truppen, aus­län­di­scher Mili­tär­depots und Stabs- und Ver­bin­dungs­kom­mandos auf ihrem Ter­ri­torium dulden. Aus­ge­nommen davon sind die aus­län­di­schen Mili­tär­at­taché-Stäbe an den Bot­schaften in Kiew.

Die Republik Ukraine wird außer ihrer eigenen Rüs­tungs­in­dustrie keine Waffen und Munition her­stel­lenden Firmen auf ihrem Ter­ri­torium dulden, die sich ganz oder zu Teilen in aus­län­di­schem Eigentum befinden oder deren Fir­men­lei­tungen ihren Hauptsitz im Ausland haben.

Die Republik Ukraine ver­zichtet auf ihre Absicht, sich die Halb­insel Krim wieder anzu­gliedern und erkennt deren Zuge­hö­rigkeit zur Rus­si­schen Föde­ration an.

Die Ukraine ver­zichtet auf ihre ehe­ma­ligen, aber in der Bevöl­ke­rungs­mehrheit rus­sisch­spra­chigen Gebiete östlich der Linie Unterer Dnjepr- Sapo­rischschja ( ein­schließlich ) – Kupyansk ( aus­schließlich ), soweit sich die dortige Bevöl­kerung in dem nach Artikel 11 dieses Ver­trags vor­ge­se­henen Refe­rendum mehr­heitlich für eine staat­liche Selb­stän­digkeit oder ihren Anschluss an die Rus­sische Föde­ration ent­scheidet. Die Ukraine hört damit auf, ein de facto geteilter Zwei­völ­ker­staat zu sein.

Artikel 4

Die Ein­la­gerung von Atom­waffen der NATO und von Atom­waffen und Atom­waf­fen­trä­ger­sys­temen über­haupt bleibt für die Ukraine auch in Zukunft ent­spre­chend dem Buda­pester Memo­randum von 1994 und ent­spre­chend Artikel IV der NATO-Russland-Grundakte von 1997 ausgeschlossen.

Neue Rege­lungen über die dau­er­hafte Sta­tio­nierung von lan­des­fremden NATO-Truppen in den jetzt zur NATO gehö­renden ehe­ma­ligen War­schauer-Pakt-Staaten und ehe­ma­ligen Sowjet­re­pu­bliken bleiben zukünf­tigen Ver­hand­lungen und Ver­trägen zwi­schen der Rus­si­schen Föde­ration und der NATO vorbehalten.

Artikel 5                                  

Sicher­heits­ga­rantien: Die von der Ukraine ver­langten Sicher­heits­ga­rantien durch externe Mächte für ihre zukünftige ter­ri­to­riale Inte­grität und die von der Rus­si­schen Föde­ration ver­langte Sicher­heits­ga­rantie für den Erhalt ihrer ato­maren Zweit­schlags­fä­higkeit im Rahmen einer gesamt­eu­ro­päi­schen Sicher­heits­ar­chi­tektur sind durch spätere inter­na­tionale Ver­träge zu regeln. Diese spä­teren Ver­träge dürfen den Bestim­mungen des vor­lie­genden Frie­dens­ver­trags nicht wider­sprechen. Bis zum Tag des Wirk­sam­werdens dieses Frie­dens­ver­trages werden die Rus­sische Föde­ration und die Ukraine alle mili­tä­risch-sicher­heits­po­li­ti­schen Ver­träge und Ver­ein­ba­rungen mit externen Mächten, die diesem Frie­dens­vertrag wider­sprechen, kün­digen und auflösen.

Artikel 6

Die ehe­ma­ligen Kriegs­gegner ver­zichten gegen­seitig auf jeg­liche For­de­rungen nach Wie­der­gut­ma­chung, Scha­den­ersatz oder Repa­ra­tionen für die ein­ander seit 2014 ange­rich­teten Schäden und Lasten.

Teil III Der Übergang zum Frieden

Artikel 7

Die rus­si­schen Truppen

Artikel 8

Die ukrai­ni­schen Truppen

Artikel 9

Aus­län­di­sches Militär

Artikel 10

Die ehe­ma­ligen Kriegs­gegner und die Repu­bliken Frank­reich, Italien und Deutschland ver­ein­baren, dass die Trup­pen­ent­flechtung und der Rückzug der rus­si­schen und der ukrai­ni­schen Truppen bis zur end­gül­tigen Ent­scheidung über die zukünf­tigen ukrai­ni­schen und rus­si­schen Grenzen von ita­lie­ni­schen, fran­zö­si­schen und deut­schen Trup­pen­kom­mandos über­wacht und doku­men­tiert werden. Die Führung der Über­wa­chung obliegt einem ita­lie­ni­schen Ober­kom­mando vor Ort. ( Artikel 23 dieses Vertrags )

Artikel 11

Das Refe­rendum

Artikel 11 Absatz 1:

Die Ein­wohner der zwi­schen der Ukraine und Russland strit­tigen Gebiete werden in einem Refe­rendum selbst ent­scheiden, ob sie in Zukunft wei­terhin in der Ukraine oder in einem selb­stän­digen neuen Staat oder in der Rus­si­schen Föde­ration leben wollen.

Den Abstim­mungs­termin legt die Ukrai­nische Zen­tral­re­gierung bis spä­testens am 30. Tag nach Wirk­sam­werden dieses Ver­trags für ein Datum zwi­schen dem 6o. und dem 90. Tag nach dem Wirk­sam­werden dieses Ver­trags fest.

Wahl­be­rechtigt werden alle Ein­wohner sein, die 2014 ihren Wohnsitz im betrof­fenen Gebiet hatten und deren Ehe­gatten und Nach­kommen soweit sie am Wahltag min­destens 20 Jahre alt sind.

Es gelten die 2013 gül­tigen Wäh­ler­listen. Wahl­be­rech­tigte Ehe­gatten und Nach­kommen müssen sich bis zum 15.Tag vor dem Refe­rendum in die Wäh­ler­listen vor Ort haben ein­tragen lassen. Das Fest­le­gungs- und Bekanntgabe-Datum des Refe­rendums und das Refe­rendum selbst müssen so weit aus­ein­an­der­liegen, dass den wahl­be­rech­tigten Ehe­gatten und Nach­kommen min­destens 15 Tage Zeit für ihre Ein­tragung in die Wäh­ler­listen bleibt.

Artikel 11 Absatz 2:

Das Abstim­mungs­gebiet ist das Ter­ri­torium östlich des unteren Dnjepr und der Linie Sapo­roschschja östlich des Dnjepr ( einschl. ) Kupyansk ( ausschl. ) bis zur nord­östlich davon ver­lau­fenden Staats­grenze ( 49° 54´ 45´´ Nord / 38° 00´ 57´´ Ost ) und westlich der rus­si­schen Staats­grenze im Verlauf vom 23. Februar 2022 im Osten.

Die Selb­stän­digkeit oder der Anschluss an Russland erfolgt bei einer 55 %-Mehrheit der wahl­teil­neh­menden Wahl­be­rech­tigten. Wo die Stimmen zu einer Selb­stän­digkeit die 55 % nicht erreichen, werden sie nach einer ersten Ver­öf­fent­li­chung den Stimmen der sons­tigen Mehrheit zugerechnet.

Artikel 11 Absatz 3:…

Artikel 11 Absatz 4:…

Das Refe­rendum findet unter fran­zö­si­scher Ober­auf­sicht und fran­zö­si­scher, ita­lie­ni­scher, deut­scher und OSZE-Assistenz und Über­wa­chung statt. Bei Strei­tig­keiten über unklare Wahl­mo­da­li­täten oder den Wahl­ausgang ent­scheidet ein fran­zö­si­scher Schieds­spruch gemäß Artikel 23 dieses Vertrags.

Artikel 11 Absatz 5:

Artikel 12

Die ehe­ma­ligen Kriegs­gegner ent­lassen alle ihre Kriegs­ge­fan­genen und Zivil­in­ter­nierten bis spätestens …

Es gilt eine Gene­ral­am­nestie für alle Kriegs­ge­fan­genen und Zivil­in­ter­nierten mit ukrai­ni­scher und rus­si­scher Staats­bür­ger­schaft in ihren eth­nisch anderen Gewahrsamsstaaten.

Weitere Details …

Teil IV Gegen­seitige Verpflichtungen

Artikel 13

Artikel 13 Absatz 1: Das zurück­ge­hende Militär der ehe­ma­ligen Kriegsgegner …

Artikel 14

Verbot von jeg­liche Agi­tation und Pro­pa­ganda

Artikel 15

Artikel 15 Absatz 1:

Zur Staats­bür­ger­schafts­option

Artikel 16

Zum Schutz der Min­der­heiten

Artikel 17

Zur Besitz­stands­wahrung beim Wechsel der Gebiets­herr­schaft als Ergebnis des Referendums …

Teil V Weiteres

 Artikel 18

Zur wirt­schaft­lichen Nor­ma­li­sierung: Die ehe­ma­ligen Kriegs­gegner werden unab­hängig von ihrer grund­sätz­lichen Ori­en­tierung auf ent­weder die Euro­päische Union oder auf die Rus­sische Zoll­union ihre Handels- und Koope­ra­ti­ons­bar­rieren unter­ein­ander zum Nutzen der Wohl­stands­mehrung ihrer Völker abschaffen. Ver­träge und Ver­ein­ba­rungen über Zoll­freiheit oder Vor­zugs­zölle für einzeln fest­ge­legte und haupt­sächlich auf eigenem Ter­ri­torium pro­du­zierte Indus­trie­güter, Agrar­pro­dukte und Boden­schätze sollen wieder möglich sein.

Die ehe­ma­ligen Kriegs­gegner und die zusätz­lichen Signa­tar­mächte Italien, Deutschland und Frank­reich geben unver­züglich sämt­liche beschlag­nahmten Ver­mö­gens­werte der Kriegs­par­teien an ihre Ursprungs­ei­gen­tümer zurück oder erstatten sie finan­ziell, wenn sie inzwi­schen ver­äußert worden sind. Die fünf Signa­tar­staaten hoffen und erwarten, dass sich auch weitere Staaten dieser Regelung anschließen.

Die Ukraine und die Rus­sische Föde­ration stellen die inter­na­tional üblichen und nor­malen Bank­ver­bin­dungen und Mecha­nismen für den Geld­transfer unter­ein­ander schnellst­möglich wieder her. Die Ver­rechnung und Bezahlung gegen­sei­tiger staat­licher, geschäft­licher und pri­vater Schulden aus der Zeit vor dem rus­si­schen Ein­marsch vom 24. Februar 2022 wird später durch ein rus­sisch-ukrai­ni­sches Abkommen geregelt.

Wei­teres …

Artikel 19

Ende der Boy­kotts, Embargos und Straf­sank­tionen: Die ver­trag­schlie­ßenden Staaten Ukraine, Rus­sische Föde­ration, Frank­reich, Italien und Deutschland werden spä­testens am 30. Tag nach Wirk­sam­werden des Ver­trags alle seit 2014 gegen­ein­ander ver­hängten und mit der ukrai­nisch-rus­si­schen Aus­ein­an­der­setzung zusam­men­hän­genden Boy­kotts, Embargos und Sank­tionen beenden. Dies gilt auch für Boy­kotts, Embargos und Sank­tionen, welche die fünf ver­trags­schlie­ßenden Staaten zuvor zusammen mit wei­teren Staaten ver­einbart haben. Diese Regelung geschieht in der Hoffnung, dass sich andere „Sank­tions-Staaten“ dem anschließen.

Insbe­sondere beenden die fünf ver­trag­schlie­ßenden Staaten ihr gegen­sei­tiges SWIFT-Embargo. Soweit ver­sucht wird, dies von anderen Staaten zu unter­binden, werden die fünf ver­trag­schlie­ßenden Staaten ihre gegen­sei­tigen Trans­fer­zah­lungen in einer Nicht-Dollar-Währung über eine SWIFT Ope­ra­ti­ons­zen­trale OPC in einem neu­tralen Staat aus­führen oder not­falls über ein anderes Ver­rech­nungs­system sicherstellen.

Artikel 19 ver­liert nach Artikel 22 seine bin­dende Ver­pflichtung, wenn beide oder eine der Kriegs­par­teien den Vertrag ver­letzen oder nicht rati­fi­zieren werden.

Artikel 20

Zur Rückkehr von Flücht­lingen

Artikel 21

Die diplo­ma­ti­schen und kon­su­la­ri­schen Bezie­hungen

Teil VI Fran­zö­sische, Ita­lie­nische und Deutsche Verpflichtungen

Artikel 22

Die Regie­rungen der euro­päi­schen Mächte Italien, Frank­reich und Deutschland sehen sich in erster Prio­rität dem dau­er­haften Frieden in Europa ver­pflichtet. Sie sehen keinen höher­ran­gigen Grund, eine Fort­setzung und Ver­län­gerung des beide Kriegs­par­teien zer­stö­renden Krieges in irgend­einer Weise weiter zu unter­stützen. Sie sind zudem der Ansicht, dass eine Fort­setzung des Krieges unsinnig ist, da offen­sichtlich keine der beiden Kriegs­par­teien in der Lage ist, ihre selbst­ge­steckten Ziele mit einem Sieg über ihren Gegner und aus eigener Kraft zu beenden. Bei Fort­setzung des Krieges besteht außerdem das Risiko der Kriegs­aus­weitung auf ganz Europa und die gesamte nord­at­lan­tische Welt.

Frank­reich, Italien und Deutschland sehen deshalb auch keinen Grund, die bei Fort­setzung des Krieges wei­terhin ent­ste­henden, sinn­losen Kriegs­schäden später durch ihre Betei­ligung an finan­zi­ellen und anderen Wie­der­auf­bau­hilfen mit zu besei­tigen und generell keinen Anlass mehr, sich direkt oder mit­telbar an Nach­kriegs-Schul­den­erlass-Rege­lungen für die ehe­ma­ligen Kriegs­gegner zu beteiligen.

Das mit diesem Vertrag ange­strebte eilige Kriegsende soll die Ukraine außerdem in die Lage ver­setzen, ihre Kräfte auf ihre nötigen Reform­be­mü­hungen für die Auf­nahme in die Euro­päische Union zu kon­zen­trieren. Das eilige Kriegsende soll die Ukraine außerdem davor bewahren, sich wei­terhin mit Kriegs­dar­lehen und Pacht­ver­trägen für gelie­fertes Kriegs­ma­terial noch tiefer und für weitere Jahr­zehnte in die Schul­den­ab­hän­gigkeit fremder Staaten zu begeben und damit zum „Schulden-Staat“ und Ballast in der Euro­päi­schen Union zu werden.

Frank­reich, Italien und Deutschland maßen es sich nicht an, in der unent­wirr­baren Gemengelage von Spra­chen­strei­tig­keiten, Min­der­hei­ten­rechts- und Men­schen­rechts­ver­let­zungen, Ver­trags­brüchen und Kriegs­ver­brechen während des acht­jäh­rigen inne­rukrai­ni­schen Bür­ger­kriegs bis Februar 2022 und von gegen­sei­tigen Ver­trags­brüchen, Kriegs­ver­brechen, Des­in­for­ma­ti­ons­kam­pagnen und dem völ­ker­rechts­wid­rigen, mili­tä­ri­schen, grenz­über­schrei­tenden Ein­greifen der Rus­si­schen Föde­ration danach, den Richter zu spielen. Deutschland, Italien und Frank­reich ergreifen bei diesem Frie­dens­schluss deshalb auch nicht Partei für eine der bis­he­rigen Kriegs­gegner. Sie handeln aus­schließlich im Sinne eines sofor­tigen Kriegs­endes durch einen sinn­vollen und dau­erhaft halt­baren Inter­es­sen­aus­gleich zwi­schen den strei­tenden Parteien.

Sollten sich die beiden Kriegs­par­teien nicht im Sinne ihrer lei­denden Bevöl­ke­rungen und deren auch regional exis­tie­renden natio­nalen Selbst­be­stim­mungs­rechts für das Ende ihres Kriegs ent­scheiden, werden die euro­päi­schen Mächte Deutschland, Frank­reich und Italien ihre Kon­se­quenzen ziehen.

Zur Sicherung des Friedens … Weiteres …

Die drei Regie­rungen ver­pflichten sich außerdem, bei Fort­setzung oder Wie­der­auf­nahme der Kampf­hand­lungen nach Beginn der Ver­hand­lungen zu diesem Vertrag, die vor­he­rigen Embargos und Sank­tionen fort­zu­setzen oder wieder auf­zu­nehmen und jeg­liche weitere finan­zielle, huma­nitäre und mili­tä­rische Unter­stützung der beiden Kriegs­par­teien durch inter­na­tionale Orga­ni­sa­tionen, denen Frank­reich, Italien und Deutschland ange­hören, im Krieg und danach durch ihre Nicht­zu­stimmung zu blo­ckieren. Aus­ge­nommen von dieser Veto-Ver­pflichtung werden nur direkte medi­zi­nische Hilfen sein.

In gleicher Weise werden die drei Regie­rungen handeln, wenn eine oder beide bis­herige Kriegs­par­teien die im Vertrag fest­ge­legten Schritte und Termine für den Übergang vom Krieg zum Frieden nicht einhalten.

Bei Unter­zeichnung und Ein­haltung dieses Ver­trags werden die drei Signa­tar­staaten Italien, Deutschland und Frank­reich die Besei­tigung der Kriegs­schäden aus dem inne­rukrai­ni­schen Krieg von 2014 bis 2022 in der Ost­ukraine und der Kriegs­schäden ab 2022 in der bis­he­rigen Gesamtukraine nach besten Kräften unter­stützen. Weiteres ….

Artikel 23

Zur Orga­ni­sation von Trup­pen­ent­flechtung und Refe­rendum ver­ein­baren die drei Regie­rungen Ita­liens, Frank­reichs und Deutsch­lands gemeinsam und anteilig geeignete Truppen und Gerät zu stellen. Sie werden gemeinsam eine Auf­ga­ben­ver­teilung treffen und für die erfor­der­liche Dauer ihres Ein­satzes ein gemein­sames Haupt­quartier im Abstim­mungs­gebiet des Refe­rendums unterhalten.

Der Befehls­haber des fran­zö­si­schen Kon­tin­gents wird die Ver­ant­wortung für die Über­wa­chung des Refe­rendums tragen, gege­be­nen­falls in Streit­fällen schlichten und gege­be­nen­falls einen Vor­schlag für einen poli­ti­schen fran­zö­si­schen Schieds­spruch zum end­gül­tigen Grenz­verlauf vorlegen.

Der Befehls­haber des ita­lie­ni­schen Kon­tin­gents wird die Ver­ant­wortung für die Über­wa­chung und Doku­men­tierung der Rück­führung der rus­si­schen und ukrai­ni­schen Truppen tragen und gege­be­nen­falls bei rus­si­schen oder ukrai­ni­schen Ver­trags­brüchen ein poli­ti­sches ita­lie­ni­sches Ein­schreiten veranlassen.

Der Befehls­haber des deut­schen Kon­tin­gents wird mit seinen Kräften mit den ita­lie­ni­schen und fran­zö­si­schen Kon­tin­genten zusam­men­ar­beiten und die Deutsche Regierung stets über den Fortgang der Frie­dens­maß­nahmen infor­mieren. Die Deutsche Regierung wird außerdem die Vor­be­reitung und orga­ni­sa­to­rische Durch­führung der Frie­dens­kon­ferenz übernehmen

Teil VII Schlussbestimmungen

Artikel 24

Dieser Vertrag, dessen ukrai­ni­scher, rus­si­scher, fran­zö­si­scher, ita­lie­ni­scher und deut­scher Wortlaut glei­cher­maßen ver­bindlich ist, wird im Archiv des Deut­schen Aus­wär­tigen Amts hinterlegt.

Frie­dens­kon­ferenz in Genf

Datum, Genf

Unter­schriften des Staats­prä­si­denten der Republik Ukraine
des Staats­prä­si­denten der Rus­si­schen Föderation
des Staats­prä­si­denten der Republik Frankreich
der Minis­ter­prä­si­dentin der Republik Italien
des Bun­des­kanzlers der Bun­des­re­publik Deutschland

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Entwurf dieses Frie­dens­ver­trags: Gerd Schultze-Rhonhof                             3.2.2024

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Nach­be­merkung Maria Schneider: Obiger Frie­dens­vertrag stellt – neben Anlage 1 zu den zwei offenen Briefen des Gene­ral­majors a.D. Gerd Schultze-Rhonhof – Anlage 2 dar. Seine Briefe und detail­liert aus­ge­ar­bei­teten Frie­dens­vor­schläge zur Bei­legung des sinn­losen Kriegs in der Ukraine wurden – bis auf zwei Aus­nahmen – von den ehe­ma­ligen Kriegs­dienst­ver­wei­gerern in der Politik igno­riert. Mögen seine Briefe und Vor­schläge zu Dis­kus­sionen anregen und den Weg zum Frieden ebnen. Es folgt zur Doku­men­tation Herrn Schultze-Rhonhofs Schreiben an die Redak­tionen der freien Medien vom 14.02.2024:

Meine Damen und Herren in den Redaktionen!

Seit über einem Jahr ver­suche ich ver­geblich, eine aktive deutsche Frie­dens­po­litik für den Ukraine-Kon­flikt anzu­regen, indem ich in Briefen und Schriften Vor­schläge dazu an deutsche Poli­tiker und Abge­ordnete ver­sende. Ich schicke Ihnen hiermit meine jüngsten Briefe zu Ihrer Infor­mation. Wenn Sie wollen, können Sie darüber berichten, daraus zitieren oder es kom­men­tieren. Ich habe nur die Bitte, dass Sie, bevor Sie es tun, meine Begrün­dungen in der Anlage 1 kom­plett gelesen haben.

Mit freund­lichem Gruß

Ihr
Gerd Schultze-Rhonhof

Zuerst wurde dieser Artikel ver­öf­fent­licht bei: beischneider.net