Öster­reich lehnt UN-Migra­ti­onspakt ab — Wortlaut der Votumserklärung

Öster­rei­chische Votumserklärung

„Die Republik Öster­reich ist ein Rechts­staat mit einer funk­tio­nie­renden Gerichts­barkeit. Alle gericht­lichen und ver­wal­tungs­recht­lichen Ent­schei­dungen der Republik erfolgen unter Ein­haltung der in inner­staat­lichen Gesetzen und völ­ker­recht­lichen Ver­trägen fest­ge­hal­tenen Men­schen­rechte. Die Republik ent­scheidet sou­verän über die Zulassung von Migration nach Öster­reich. Ein Men­schen­recht auf Migration ist der öster­rei­chi­schen Rechts­ordnung fremd. Die Schaffung der nicht exis­tenten völ­ker­recht­lichen Kate­gorie des „Migranten“ ist zurückzuweisen.
Öster­reich unter­scheidet klar zwi­schen legaler und ille­galer Migration. Eine Ver­wäs­serung dieser Unter­scheidung, wie sie der Globale Pakt für sichere, gere­gelte und plan­mäßige Migration (UN-Migra­ti­onspakt) vor­nimmt, wird abgelehnt.
Die Zulassung zum öster­rei­chi­schen Arbeits­markt und die Gewährung von Sozial- und Gesund­heits­leis­tungen dürfen in Öster­reich nur auf­grund natio­naler gesetz­licher Vor­schriften gewährt werden. Der UN-Migra­ti­onspakt darf in diese gesetz­lichen Vor­schriften kei­nes­falls ein­greifen, jeg­liche in diese Richtung zie­lende Absichten werden strikt zurück­ge­wiesen. Das gilt auch für die Schaffung neuer Ansprüche und Rechte für Migranten im Wege des UN-Migra­ti­ons­paktes. Ins­be­sondere lehnt Öster­reich fol­gende Punkte des UN-Migra­ti­ons­paktes ab, soweit sie über die gel­tende öster­rei­chische Rechtslage hinausgehen:

  • Erleich­terung des Sta­tus­wechsels regu­lärer-irre­gu­lärer Migrant
  • Fami­li­en­zu­sam­men­führung soll erleichtert werden
  • Ver­bes­serte Inklusion in den Arbeitsmarkt
  • Schaffung einer Über­tragung von Ansprüchen in die Sozialversicherung
  • Zur­ver­fü­gung­stellung einer Grundversorgung
  • Zur­ver­fü­gung­stellung von Schulressourcen
  • Zugang zu höherer Bildung
  • Aner­kennung von formal nicht erwor­benen Qualifikationen
  • Erleich­terung von Unternehmensgründungen
  • Zugang zum Gesundheitssystem
  • Ansied­lungs­op­tionen für Klimaflüchtlinge
  • Über­nahme von Best-prac­tices in der Integration
  • Ver­folgung von Hassverbrechen
  • Auf­klärung über recht­liche Ver­fol­gungs­mög­lich­keiten zugunsten der Opfer von Hass­ver­brechen (Anzeigen, Schadenersatz)
  • Ver­hin­derung von Täter­pro­fi­ler­stel­lungen auf­grund der Rasse, Ethnie oder Religion
  • Moti­vierung zur Auf­de­ckung von Intoleranz
  • Ver­hin­derung von Inter­nie­rungen und das Verbot von Sammelabschiebungen

Öster­reich ver­wehrt sich dagegen, dass der UN-Migra­ti­onspakt ein Öster­reich bin­dendes Völ­ker­ge­wohn­heits­recht begründet oder im Wege von soft law in irgend­einer Weise recht­liche Wirkung für Öster­reich ent­falten könnte. Die Her­an­ziehung des Paktes zur Kon­kre­ti­sierung von Rechts­vor­schriften durch nationale oder inter­na­tionale Gerichte wird abge­lehnt. Auch kann dieser Pakt keine Kom­pe­tenz­ver­schie­bungen innerhalb der Euro­päi­schen Union bewirken.
Die Republik Öster­reich, ver­treten durch die öster­rei­chische Bun­des­re­gierung nimmt daher den UN-Migra­ti­onspakt nicht an, hat dies schriftlich gegenüber den Ver­einten Nationen erklärt und bringt diesen öster­rei­chi­schen „Nicht-Bei­tritt“ durch ihre Stimm­ent­haltung zum Aus­druck. Dazu hält sie fest:

  • Öster­reich erklärt aus­drücklich den UN-Migra­ti­onspakt als völ­ker­rechtlich nicht verbindlich.
  • Der UN-Migra­ti­onspakt soll weder für Rechts­über­zeugung noch für Staa­ten­praxis zur Ent­stehung von Völ­ker­ge­wohn­heits­recht, noch zur Ableitung eines all­ge­meinen Rechts­grund­satzes gedeutet werden; Öster­reich wäre in diesem Fall als „per­sistent objector“ anzusehen.
  • Im Falle, dass eine Norm auf der Grundlage des UN-Migra­ti­ons­paktes ent­stehen oder ange­nommen werden sollte, bean­sprucht Öster­reich, an eine solche Norm völ­ker­rechtlich nicht gebunden zu sein.“