Man glaubt es kaum noch: T‑Shirt mit Text „Refugees not welcome“ und der Zeichnung einer Hinrichtungsszene ist erlaubt.
Bisher waren Kritiker wie ich der Meinung, man dürfe in diesem unseren Lande nicht nur nichts Kritisches mehr sagen, sondern habe sich auch in den Chor der regierungsfreundlichen Bänkelsänger einzureihen.
Es geschehen noch Zeichen und Wunder:
Es gibt hierzulande doch noch Gerichte, die die Meinungsfreiheit auch zugunsten von politisch unkorrekten Deutschen berücksichtigen.
Ein dicker Hund, der gerade dem Netz der politischen Korrektheit entschlüpft ist:
Das Oberlandesgericht Celle beschloss am 27.10.2017 zum Aktenzeichen 1 Ss 49/17 einen Freispruch in einem Strafverfahren, in dem es um § 130 StGB (Volksverhetzung) und sein Verhältnis zu Art. 5 GG (Grundrecht auf Meinungsfreiheit) ging.
Der Angeklagte hatte nach den in den Medien bekannt gemachten Übergriffen auf Frauen in der Silvesternacht des Jahres 2015 durch Personen mit Migrationshintergrund mehrere Druckmotive für T‑Shirts entworfen, im Internet angeboten und 35 Stück davon verkauft. Die Hemden zeigten sowohl Schriftzüge als auch Piktogramme, nämlich unter anderem
1) ICH SAGE NEIN ZU GEWALTBEREITEN KULTURBEREICHERERN – ALLAHU AKBAR mit einer passenden Zeichnung,
2) GEGEN ISLAMTERROR IN UNSEREM LAND mit einer passenden Zeichnung,
3) ICH SAGE NEIN ZU GEWALTBEREITEN ASYLFORDERERN mit einer passenden Zeichnung,
4) REFUGEES NOT WELCOME mit der Zeichnung einer Hinrichtungsszene.
Eine Person namens „Anonymus“ zeigte den Angeklagten bei der „Online-Wache“ an, es kam zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme unter anderem des Computers des Angeklagten und zur Anklage.
Das Amtsgericht Otterndorf verurteilte den bisher nicht vorbestraften Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung wegen des Verkaufs der beschriebenen 35 T‑Shirts. Das Landgericht Stade ermäßigte die Strafe zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen und begründete die Verurteilung nur wegen des vierten T‑Shirts damit, dass der Angeklagte insofern dazu aufgerufen habe, Flüchtlinge hinzurichten.
Erst das Oberlandesgericht Celle sprach den Angeklagten durch den oben genannten Beschuss vom Vorwurf der Volksverhetzung frei.
Auch das vierte T‑Shirt enthält nämlich eine mehrdeutige Aussage. Die Hinrichtungsszene kann als Aufruf zur Hinrichtung von Flüchtlingen verstanden werden, aber auch dahingehend, dass Flüchtlinge dem Grunde nach willkommen geheißen werden, die Ausübung von Gewalt aber abgelehnt wird. Die dargestellte Enthauptung kann einzelnen gewaltbereiten Flüchtlingen zugeschrieben werden – oder aber Handhabungen in ihren Herkunftsländern. Für die Mehrdeutigkeit der Aussage spricht schließlich die Gesamtheit der T‑Shirt-Serie des Angeklagten, die sich nur gegen gewalttätige Flüchtlinge und gegen eine unterschiedslose Willkommenskultur richtet. Die in den Hemden zum Ausdruck kommende ausländerfeindliche Grundeinstellung ist die Kundgabe einer ablehnenden Haltung gegen eine bestimmte tatsächliche oder mutmaßlich praktizierte Einwanderungspolitik, ohne dass den Flüchtlingen in ihrer Gesamtheit die dargestellten Angriffe zugeschrieben werden. Das Oberlandesgericht bezeichnet dies als sittlich zwar fragwürdige, aber strafrechtlich nicht erfasste Kundgabe der Missbilligung bestimmter behaupteter Zustände.
Aber, liebe Freunde, macht 1 Schwalbe schon einen Sommer? Hoffen wir´s!
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Peter Helmes / conservo.wordpress.com
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