Ein poli­tisch unkor­rektes Wunder: „Refugees not welcome“ ist erlaubt!

Man glaubt es kaum noch: T‑Shirt mit Text „Refugees not welcome“ und der Zeichnung einer Hin­rich­tungs­szene ist erlaubt.
Bisher waren Kri­tiker wie ich der Meinung, man dürfe in diesem unseren Lande nicht nur nichts Kri­ti­sches mehr sagen, sondern habe sich auch in den Chor der regie­rungs­freund­lichen Bän­kel­sänger einzureihen.
Es geschehen noch Zeichen und Wunder:
Es gibt hier­zu­lande doch noch Gerichte, die die Mei­nungs­freiheit auch zugunsten von poli­tisch unkor­rekten Deut­schen berücksichtigen.
Ein dicker Hund, der gerade dem Netz der poli­ti­schen Kor­rektheit ent­schlüpft ist:
Das Ober­lan­des­ge­richt Celle beschloss am 27.10.2017 zum Akten­zeichen 1 Ss 49/17 einen Frei­spruch in einem Straf­ver­fahren, in dem es um § 130 StGB (Volks­ver­hetzung) und sein Ver­hältnis zu Art. 5 GG (Grund­recht auf Mei­nungs­freiheit) ging.
Der Ange­klagte hatte nach den in den Medien bekannt gemachten Über­griffen auf Frauen in der Sil­ves­ter­nacht des Jahres 2015 durch Per­sonen mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund mehrere Druck­motive für T‑Shirts ent­worfen, im Internet ange­boten und 35 Stück davon ver­kauft. Die Hemden zeigten sowohl Schriftzüge als auch Pik­to­gramme, nämlich unter anderem
1) ICH SAGE NEIN ZU GEWALT­BE­REITEN KUL­TUR­BE­REI­CHERERN – ALLAHU AKBAR mit einer pas­senden Zeichnung,
2) GEGEN ISL­AMT­ERROR IN UNSEREM LAND mit einer pas­senden Zeichnung,
3) ICH SAGE NEIN ZU GEWALT­BE­REITEN ASYL­FOR­DERERN mit einer pas­senden Zeichnung,
4) REFUGEES NOT WELCOME mit der Zeichnung einer Hinrichtungsszene.
Eine Person namens „Anonymus“ zeigte den Ange­klagten bei der „Online-Wache“ an, es kam zur Haus­durch­su­chung und Beschlag­nahme unter anderem des Com­puters des Ange­klagten und zur Anklage.
Das Amts­ge­richt Otterndorf ver­ur­teilte den bisher nicht vor­be­straften Ange­klagten wegen Volks­ver­hetzung zu einer Frei­heits­strafe von drei Monaten auf Bewährung wegen des Ver­kaufs der beschrie­benen 35 T‑Shirts. Das Land­ge­richt Stade ermä­ßigte die Strafe zu einer Geld­strafe in Höhe von 90 Tages­sätzen und begründete die Ver­ur­teilung nur wegen des vierten T‑Shirts damit, dass der Ange­klagte insofern dazu auf­ge­rufen habe, Flücht­linge hinzurichten.
Erst das Ober­lan­des­ge­richt Celle sprach den Ange­klagten durch den oben genannten Beschuss vom Vorwurf der Volks­ver­hetzung frei.
Auch das vierte T‑Shirt enthält nämlich eine mehr­deutige Aussage. Die Hin­rich­tungs­szene kann als Aufruf zur Hin­richtung von Flücht­lingen ver­standen werden, aber auch dahin­gehend, dass Flücht­linge dem Grunde nach will­kommen geheißen werden, die Aus­übung von Gewalt aber abge­lehnt wird. Die dar­ge­stellte Ent­hauptung kann ein­zelnen gewalt­be­reiten Flücht­lingen zuge­schrieben werden – oder aber Hand­ha­bungen in ihren Her­kunfts­ländern. Für die Mehr­deu­tigkeit der Aussage spricht schließlich die Gesamtheit der T‑Shirt-Serie des Ange­klagten, die sich nur gegen gewalt­tätige Flücht­linge und gegen eine unter­schiedslose Will­kom­mens­kultur richtet. Die in den Hemden zum Aus­druck kom­mende aus­län­der­feind­liche Grund­ein­stellung ist die Kundgabe einer ableh­nenden Haltung gegen eine bestimmte tat­säch­liche oder mut­maßlich prak­ti­zierte Ein­wan­de­rungs­po­litik, ohne dass den Flücht­lingen in ihrer Gesamtheit die dar­ge­stellten Angriffe zuge­schrieben werden. Das Ober­lan­des­ge­richt bezeichnet dies als sittlich zwar frag­würdige, aber straf­rechtlich nicht erfasste Kundgabe der Miss­bil­ligung bestimmter behaup­teter Zustände.
Aber, liebe Freunde, macht 1 Schwalbe schon einen Sommer? Hoffen wir´s!
Urteil anfordern bei RAPahl@web.de
 
Peter Helmes / conservo.wordpress.com