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Euro­päi­scher Gerichtshof für Men­schen­rechte unter­stützt Scharia-Blasphemiegesetz

von Soeren Kern

  • Der Euro­päische Gerichtshof für Men­schen­rechte – dessen Recht­spre­chung 47 euro­päische Länder unter­worfen sind und dessen Urteile in allen 28 Mit­glieds­staaten der Euro­päi­schen Union rechts­ver­bindlich sind – hat im Interesse der “Auf­recht­erhaltung des reli­giösen Friedens” de facto isla­mische Gesetze gegen Blas­phemie in Europa legitimiert.
  • Das Urteil schafft einen gefähr­lichen Prä­ze­denzfall, einen, der euro­päi­schen Staaten erlaubt, das Recht auf Mei­nungs­freiheit ein­zu­schränken, wenn eine bestimmte Äußerung im Ver­dacht steht, Muslime belei­digen zu können und so den reli­giösen Frieden zu gefährden.
  • “Mit anderen Worten: Mein Recht auf freie Mei­nungs­äu­ßerung ist weniger wichtig als der Schutz der reli­giösen Gefühle anderer”, sagt Eli­sabeth Sabaditsch-Wolff.

Der Euro­päische Gerichtshof für Men­schen­rechte (EGMR) hat in einem Urteil ent­schieden, dass Kritik an Mohammed, dem Begründer des Islam, eine Ansta­chelung zum Hass dar­stelle und darum nicht vom Recht auf freie Mei­nungs­äu­ßerung gedeckt sei.
Mit dieser bei­spiel­losen Ent­scheidung hat das in Straßburg ansässige Gericht – dessen Recht­spre­chung 47 euro­päische Länder unter­worfen sind und dessen Urteile in allen 28 Mit­glieds­staaten der Euro­päi­schen Union rechts­ver­bindlich sind – im Interesse der “Auf­recht­erhaltung des reli­giösen Friedens” de facto isla­mische Gesetze gegen Blas­phemie in Europa legitimiert.
Der Fall betrifft Eli­sabeth Saba­ditsch-Wolff, eine Öster­rei­cherin, die 2011 ver­ur­teilt worden war, “reli­giösen Glauben zu ver­un­glimpfen”, nachdem sie eine Vor­trags­reihe über die Gefahren des fun­da­men­ta­lis­ti­schen Islam gehalten hatte.
Saba­ditsch-Wolffs Pro­bleme mit der Justiz begannen im November 2009, als sie an dem mit der FPÖ ver­bun­denen Frei­heit­lichen Bil­dungs­in­stitut ein drei­tei­liges Seminar über den Islam ver­an­staltete. Ein linkes Wochen­ma­gazin namens News schickte einen Jour­na­listen ins Publikum, der die Vor­le­sungen im Geheimen auf­zeichnete. Anwälte der Publi­kation über­gaben die Tran­skripte dann der Wiener Staats­an­walt­schaft als Beweis für Hassrede gegen den Islam in Verstoß gegen Paragraf 283 des öster­rei­chi­schen Straf­ge­setz­buches (StGB).
Die Äußerung, an der Anstoß genommen wurde, war ein spon­taner Kom­mentar, in dem Saba­ditsch-Wolff sagte, dass Mohammed pädophil gewesen sei, weil er seine Ehefrau Aischa hei­ratete, als diese erst sechs oder sieben Jahre alt war. Saba­ditsch-Wolffs Worte waren: “Ein 56-Jäh­riger und eine Sechs­jährige? Wie nennen wir das, wenn nicht Pädophilie?”
Tat­sächlich bestä­tigen die meisten Hadithe (Samm­lungen von Über­lie­fe­rungen, die Worte und Taten Mohammeds ent­halten), dass Aischa noch nicht die Pubertät erreicht hatte, als Mohammed sie hei­ratete und erst neun Jahre alt war, als die Ehe voll­zogen wurde. Was Mohammed gemacht hat, wäre heut­zutage in Öster­reich illegal, daher war Saba­ditsch-Wolffs Kom­mentar wenn nicht poli­tisch, so doch fak­tisch korrekt.
Im Sep­tember 2010 wurde Anklage gegen Saba­ditsch-Wolff erhoben; die nur von einem Richter ohne Jury geführte Ver­handlung begann im November. Am 15. Februar 2011 wurde Saba­ditsch-Wolff wegen “Her­ab­wür­digung reli­giöser Lehren einer rechtlich aner­kannten Religion” nach Paragraf 188 StGB verurteilt.
Der Richter ratio­na­li­sierte den Sach­verhalt, indem er sagte, dass man Mohammeds sexuelle Kon­takte zu Aischa nicht als Pädo­philie betrachten könne, da er seine Ehe mit Aischa bis zu seinem Tod fort­ge­setzt habe. Nach dieser Den­kungsart hätte Mohammed also kein aus­schließ­liches Ver­langen nach min­der­jäh­rigen Mädchen gehabt, sondern auch nach älteren Frauen: Aischa war 18 Jahre alt, als Mohammed starb.
Der Richter ver­ur­teilte Saba­ditsch-Wolff zu einer Geld­strafe von 480 Euro oder ersatz­weise 60 Tagen Gefängnis. Zudem wurden ihr die Gerichts­kosten auferlegt.
Saba­ditsch-Wolff legte Berufung vor dem Ober­lan­des­ge­richt Wien ein, doch der Antrag wurde am 20. Dezember 2011 abge­lehnt. Ein Antrag auf eine Neu­ver­handlung wurde vom Obersten Gerichtshof am 11. Dezember 2013 eben­falls abgelehnt.
Saba­ditsch-Wolff brachte ihren Fall dann vor den Euro­päi­schen Gerichtshof für Men­schen­rechte, ein über­na­tio­nales Gericht, das von der Euro­päi­schen Kon­vention für Men­schen­rechte ins Leben gerufen wurde. Das Gericht ver­handelt Gesuche wegen mut­maß­licher Ver­stöße gegen die in der Kon­vention auf­ge­führten poli­ti­schen Bürgerrechte.
Mit Bezug auf Artikel 10 der Kon­vention (Mei­nungs­freiheit) klagte Saba­ditsch-Wolff, dass öster­rei­chische Gerichte sich nicht mit der Sub­stanz ihrer Äußerung im Lichte ihres Rechts auf Mei­nungs­freiheit beschäftigt hätten. Hätten sie das getan, so argu­men­tierte sie, hätten sie die Äußerung nicht als bloßes Wert­urteil qua­li­fi­zieren können, sondern als ein Wert­urteil, das auf Tat­sachen basiere. Zudem sei die kri­tische Äußerung gegenüber dem Islam im Rahmen einer objek­tiven und leb­haften Dis­kussion gefallen, die zu einer öffent­lichen Debatte bei­getragen und nicht darauf gezielt habe, Mohammed zu dif­fa­mieren. Auch müssten reli­giöse Gruppen scharfe Kritik hin­nehmen, so Sabaditsch-Wolff.
Der EGMR urteilte, dass Staaten die in Artikel 10 der Kon­vention garan­tierte freie Mei­nungs­äu­ßerung ein­schränken dürften, wenn die betref­fende Rede “wahr­scheinlich zu reli­giöser Into­leranz auf­wiegelt” und “wahr­scheinlich den reli­giösen Frieden im Land stört”. Das Gericht fügte hinzu:
“Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass die inner­staat­lichen Gerichte nach­voll­ziehbar erläutert haben, warum sie die Aus­sagen der Beschwer­de­füh­rerin für geeignet hielten, berech­tigte Ver­är­gerung her­vor­zu­rufen. Ins­be­sondere waren diese nicht auf eine objektive Art und Weise getätigt worden, die einer Debatte von öffent­lichem Interesse gedient hätte (z.B. zum Thema Kin­derehen), sondern konnten nur so ver­standen werden, dass Mohammed der Ver­ehrung nicht würdig sei. Der EGMR stimmt den inner­staat­lichen Gerichten zu, dass sich die Beschwer­de­füh­rerin dessen bewusst gewesen sein musste, dass ihre Aus­sagen zum Teil auf unwahren Tat­sachen beruhten und geeignet waren, berech­tigte Ver­är­gerung bei anderen her­vor­zu­rufen. Die natio­nalen Gerichte befanden, dass die Beschwer­de­füh­rerin Pädo­philie als die all­ge­meine sexuelle Prä­ferenz von Mohammed bezeichnete und es ver­säumt hatte, ihr Publikum auf neu­trale Art über den his­to­ri­schen Hin­ter­grund zu infor­mieren, wodurch eine ernst­hafte Debatte zu diesem Thema nicht möglich war. Daher gibt es basierend auf einer aus­führ­lichen Prüfung der Aus­sagen keinen Grund, von der Ein­ordnung der strit­tigen Aus­sagen als bloße Wert­ur­teile abzuweichen.”
“Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die inner­staat­lichen Gerichte im vor­lie­genden Fall das Recht der Beschwer­de­füh­rerin auf Mei­nungs­äu­ße­rungs­freiheit sorg­fältig mit dem Recht anderer auf Schutz ihrer reli­giösen Gefühle abge­wogen haben, wodurch der reli­giöse Frieden in der öster­rei­chi­schen Gesell­schaft bewahrt werden sollte.”
“Das Gericht befindet zudem, dass bloß weil andere im Rahmen des Seminars getroffene Aus­sagen von der Mei­nungs­freiheit gedeckt waren, dies nicht die inkri­mi­nierten Äuße­rungen, die die Grenzen der Mei­nungs­freiheit über­schreiten, deshalb akzep­tabel macht.”
“Schließlich kann die straf­recht­liche Sanktion nicht als unver­hält­nis­mäßig ange­sehen werden, da die Beschwer­de­füh­rerin zu einer geringen Geld­strafe ver­ur­teilt wurde und diese Strafe am unteren Ende des Straf­rahmens ange­siedelt war. Unter diesen Umständen kann die Strafe nicht als unver­hält­nis­mäßig ange­sehen werden.”
“Unter diesen Umständen und ange­sichts der Tat­sache, dass die Beschwer­de­füh­rerin auf­grund meh­rerer Aus­sagen ver­ur­teilt worden war, ver­tritt das Gericht die Auf­fassung, dass die öster­rei­chi­schen Gerichte mit der Ver­ur­teilung der Beschwer­de­füh­rerin wegen der Her­ab­wür­digung reli­giöser Lehren ihren im vor­lie­genden Fall weiten Beur­tei­lungs­spielraum nicht über­schritten hatten. Es lag mithin keine Ver­letzung von Art. 10 vor.”
Das Urteil schafft einen gefähr­lichen Prä­ze­denzfall, einen, der euro­päi­schen Staaten erlaubt, das Recht auf Rede­freiheit ein­zu­schränken, wenn eine bestimmte Äußerung im Ver­dacht steht, Muslime belei­digen zu können und so den reli­giösen Frieden zu gefährden.
Gefeiert werden wird das Urteil des EGMR von der Orga­ni­sation für Isla­mische Zusam­men­arbeit (OIC), einem Block von 57 mus­li­mi­schen Ländern, der seit langem darauf drängt, dass die Euro­päische Union Grenzen der Rede­freiheit auf­stellt, wenn es um Kritik am Islam geht.
Die OIC drängt west­liche Demo­kratien dazu, die Reso­lution 16/18 des UN-Men­schen­rechtsrats (UNHRC) umzu­setzen, die alle Länder dazu auf­fordert, “Into­leranz, negative Ste­reo­typen und Stig­ma­ti­sierung von (…) Religion und Glauben” zu bekämpfen.
Die Reso­lution 16/18, die vom UNHRC auf seiner Sitzung vom 24. März 2011 ange­nommen wurde, gilt weithin als ein großer Schritt der OIC bei ihren Bemü­hungen, das Rechts­konzept der Läs­terung des Islam weltweit durch­zu­setzen. Der ehe­malige OIC-Gene­ral­se­kretär Ekme­leddin Ihs­anoglu begrüßte das Urteil des EGMR: “Kund­ge­bungen der Ver­achtung, Belei­di­gungen und ver­ächt­liche Feind­schaft haben nichts mit Mei­nungs­freiheit oder Men­schen­rechten zu tun.” Er fügte hinzu:
“Der EGMR hat den Kampf gegen Isla­mo­phobie und unsere Ansicht dazu, die wir seit Jahren äußern, über­nommen und ver­kündet. Dieses Urteil ist in allen seinen Aspekten erfreulich.”
Saba­ditsch-Wolff kri­ti­sierte in einem Statement das Urteil, doch behielt die Hoffnung, dass die euro­päische Öffent­lichkeit ange­sichts der dro­henden Gefahr für die Rede­freiheit auf­wachen werde:
“Am 25. Oktober hat der EGMR geur­teilt, dass meine Ver­ur­teilung durch ein öster­rei­chi­sches Gericht wegen des Redens über die Ehe zwi­schen dem Pro­pheten Mohammed und einem sechs­jäh­rigen Mädchen, Aischa, nicht gegen mein Recht auf Mei­nungs­freiheit verstoße.”
“Mir wurde nicht die Höf­lichkeit zuteil, dass man mich über das Urteil infor­miert hätte. Wie viele andere, habe ich aus den Medien davon erfahren.”
“Der EGMR befand, dass es keinen Verstoß gegen Artikel 10 (freie Mei­nungs­äu­ßerung) der Euro­päi­schen Kon­vention für Men­schen­rechte gegeben habe und dass das Recht auf Mei­nungs­freiheit abge­wogen werden müsse gegen die Rechte, die andere auf Schutz ihrer reli­giösen Gefühle hätten, dies diene dem legi­timen Ziel, den reli­giösen Frieden in Öster­reich zu wahren.”
“Mit anderen Worten: Mein Recht auf freie Mei­nungs­äu­ßerung ist weniger wichtig, als der Schutz der reli­giösen Gefühle anderer.”
“Dies sollte bei meinen Mit­bürgern überall auf dem Kon­tinent Alarm­glocken läuten lassen. Wir alle sollten extrem besorgt darüber sein, dass das Recht von Mus­limen in Europa, nicht beleidigt zu werden, wich­tiger sind als das Recht von mir, einer gebür­tigen euro­päi­schen Christin, sich frei zu äußern.”
“Ich bin stolz, die­jenige zu sein, die diesen Alarm aus­gelöst hat.”
“Trotz dieses Urteils bin ich über die Ent­wicklung seit Abhalten des Vor­trages im Jahr 2009 opti­mis­tisch. Vor zehn Jahren wurde ich noch als ‘ver­wirrte Het­zerin’ dar­ge­stellt, sogar mit Osama bin Laden wurde ich ver­glichen. Heute wird der Islam in allen Sphären des Lebens dis­ku­tiert und die Leute sehen mitt­ler­weile die Wirk­lichkeit einer Kultur, die zu der unseren so sehr in Wider­spruch steht.”
“Die kul­tu­relle und poli­tische Gefahr, die der Islam für die west­liche Gesell­schaft dar­stellt, wird nun weithin aner­kannt und dis­ku­tiert. Man darf sagen, dass die euro­päische Gesell­schaft, ebenso wie die Welt der Politik, eine Auf­klärung erlebt und sich nun mehr denn je der Not­wen­digkeit bewusst ist, unsere judäo-christ­liche Kultur zu verteidigen.”
“Ich denke, dass meine Seminare im Jahr 2009 und die fol­gende Arbeit zu einer Reaktion auf die isla­mische Kultur bei­getragen haben, die unserer so ent­ge­gen­steht. Und ich stelle mit Interesse fest, dass nur ein ein­ziger Satz aus einem zwölf­stün­digen Seminar ein straf­barer Verstoß ist. Bis auf die inkri­mi­nierte Stelle ist der Vortrag nun staatlich sanktioniert.”
“Es ist also ersichtlich, dass volks­bild­ne­rische Maß­nahmen durchaus positive Folgen haben können, auch wenn sich die staat­lichen und supra­na­tio­nalen Auto­ri­täten auf eine kon­trol­lierend-ver­hin­dernde Position zurückziehen.”
“Der Kampf geht weiter. Meine Stimme kann und wird nicht zum Schweigen gebracht werden.


Quelle: Gatestone Institute