von Soeren Kern
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – dessen Rechtsprechung 47 europäische Länder unterworfen sind und dessen Urteile in allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtsverbindlich sind – hat im Interesse der “Aufrechterhaltung des religiösen Friedens” de facto islamische Gesetze gegen Blasphemie in Europa legitimiert.
- Das Urteil schafft einen gefährlichen Präzedenzfall, einen, der europäischen Staaten erlaubt, das Recht auf Meinungsfreiheit einzuschränken, wenn eine bestimmte Äußerung im Verdacht steht, Muslime beleidigen zu können und so den religiösen Frieden zu gefährden.
- “Mit anderen Worten: Mein Recht auf freie Meinungsäußerung ist weniger wichtig als der Schutz der religiösen Gefühle anderer”, sagt Elisabeth Sabaditsch-Wolff.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil entschieden, dass Kritik an Mohammed, dem Begründer des Islam, eine Anstachelung zum Hass darstelle und darum nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei.
Mit dieser beispiellosen Entscheidung hat das in Straßburg ansässige Gericht – dessen Rechtsprechung 47 europäische Länder unterworfen sind und dessen Urteile in allen 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtsverbindlich sind – im Interesse der “Aufrechterhaltung des religiösen Friedens” de facto islamische Gesetze gegen Blasphemie in Europa legitimiert.
Der Fall betrifft Elisabeth Sabaditsch-Wolff, eine Österreicherin, die 2011 verurteilt worden war, “religiösen Glauben zu verunglimpfen”, nachdem sie eine Vortragsreihe über die Gefahren des fundamentalistischen Islam gehalten hatte.
Sabaditsch-Wolffs Probleme mit der Justiz begannen im November 2009, als sie an dem mit der FPÖ verbundenen Freiheitlichen Bildungsinstitut ein dreiteiliges Seminar über den Islam veranstaltete. Ein linkes Wochenmagazin namens News schickte einen Journalisten ins Publikum, der die Vorlesungen im Geheimen aufzeichnete. Anwälte der Publikation übergaben die Transkripte dann der Wiener Staatsanwaltschaft als Beweis für Hassrede gegen den Islam in Verstoß gegen Paragraf 283 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB).
Die Äußerung, an der Anstoß genommen wurde, war ein spontaner Kommentar, in dem Sabaditsch-Wolff sagte, dass Mohammed pädophil gewesen sei, weil er seine Ehefrau Aischa heiratete, als diese erst sechs oder sieben Jahre alt war. Sabaditsch-Wolffs Worte waren: “Ein 56-Jähriger und eine Sechsjährige? Wie nennen wir das, wenn nicht Pädophilie?”
Tatsächlich bestätigen die meisten Hadithe (Sammlungen von Überlieferungen, die Worte und Taten Mohammeds enthalten), dass Aischa noch nicht die Pubertät erreicht hatte, als Mohammed sie heiratete und erst neun Jahre alt war, als die Ehe vollzogen wurde. Was Mohammed gemacht hat, wäre heutzutage in Österreich illegal, daher war Sabaditsch-Wolffs Kommentar wenn nicht politisch, so doch faktisch korrekt.
Im September 2010 wurde Anklage gegen Sabaditsch-Wolff erhoben; die nur von einem Richter ohne Jury geführte Verhandlung begann im November. Am 15. Februar 2011 wurde Sabaditsch-Wolff wegen “Herabwürdigung religiöser Lehren einer rechtlich anerkannten Religion” nach Paragraf 188 StGB verurteilt.
Der Richter rationalisierte den Sachverhalt, indem er sagte, dass man Mohammeds sexuelle Kontakte zu Aischa nicht als Pädophilie betrachten könne, da er seine Ehe mit Aischa bis zu seinem Tod fortgesetzt habe. Nach dieser Denkungsart hätte Mohammed also kein ausschließliches Verlangen nach minderjährigen Mädchen gehabt, sondern auch nach älteren Frauen: Aischa war 18 Jahre alt, als Mohammed starb.
Der Richter verurteilte Sabaditsch-Wolff zu einer Geldstrafe von 480 Euro oder ersatzweise 60 Tagen Gefängnis. Zudem wurden ihr die Gerichtskosten auferlegt.
Sabaditsch-Wolff legte Berufung vor dem Oberlandesgericht Wien ein, doch der Antrag wurde am 20. Dezember 2011 abgelehnt. Ein Antrag auf eine Neuverhandlung wurde vom Obersten Gerichtshof am 11. Dezember 2013 ebenfalls abgelehnt.
Sabaditsch-Wolff brachte ihren Fall dann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, ein übernationales Gericht, das von der Europäischen Konvention für Menschenrechte ins Leben gerufen wurde. Das Gericht verhandelt Gesuche wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die in der Konvention aufgeführten politischen Bürgerrechte.
Mit Bezug auf Artikel 10 der Konvention (Meinungsfreiheit) klagte Sabaditsch-Wolff, dass österreichische Gerichte sich nicht mit der Substanz ihrer Äußerung im Lichte ihres Rechts auf Meinungsfreiheit beschäftigt hätten. Hätten sie das getan, so argumentierte sie, hätten sie die Äußerung nicht als bloßes Werturteil qualifizieren können, sondern als ein Werturteil, das auf Tatsachen basiere. Zudem sei die kritische Äußerung gegenüber dem Islam im Rahmen einer objektiven und lebhaften Diskussion gefallen, die zu einer öffentlichen Debatte beigetragen und nicht darauf gezielt habe, Mohammed zu diffamieren. Auch müssten religiöse Gruppen scharfe Kritik hinnehmen, so Sabaditsch-Wolff.
Der EGMR urteilte, dass Staaten die in Artikel 10 der Konvention garantierte freie Meinungsäußerung einschränken dürften, wenn die betreffende Rede “wahrscheinlich zu religiöser Intoleranz aufwiegelt” und “wahrscheinlich den religiösen Frieden im Land stört”. Das Gericht fügte hinzu:
“Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte nachvollziehbar erläutert haben, warum sie die Aussagen der Beschwerdeführerin für geeignet hielten, berechtigte Verärgerung hervorzurufen. Insbesondere waren diese nicht auf eine objektive Art und Weise getätigt worden, die einer Debatte von öffentlichem Interesse gedient hätte (z.B. zum Thema Kinderehen), sondern konnten nur so verstanden werden, dass Mohammed der Verehrung nicht würdig sei. Der EGMR stimmt den innerstaatlichen Gerichten zu, dass sich die Beschwerdeführerin dessen bewusst gewesen sein musste, dass ihre Aussagen zum Teil auf unwahren Tatsachen beruhten und geeignet waren, berechtigte Verärgerung bei anderen hervorzurufen. Die nationalen Gerichte befanden, dass die Beschwerdeführerin Pädophilie als die allgemeine sexuelle Präferenz von Mohammed bezeichnete und es versäumt hatte, ihr Publikum auf neutrale Art über den historischen Hintergrund zu informieren, wodurch eine ernsthafte Debatte zu diesem Thema nicht möglich war. Daher gibt es basierend auf einer ausführlichen Prüfung der Aussagen keinen Grund, von der Einordnung der strittigen Aussagen als bloße Werturteile abzuweichen.”
“Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall das Recht der Beschwerdeführerin auf Meinungsäußerungsfreiheit sorgfältig mit dem Recht anderer auf Schutz ihrer religiösen Gefühle abgewogen haben, wodurch der religiöse Frieden in der österreichischen Gesellschaft bewahrt werden sollte.”
“Das Gericht befindet zudem, dass bloß weil andere im Rahmen des Seminars getroffene Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt waren, dies nicht die inkriminierten Äußerungen, die die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten, deshalb akzeptabel macht.”
“Schließlich kann die strafrechtliche Sanktion nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da die Beschwerdeführerin zu einer geringen Geldstrafe verurteilt wurde und diese Strafe am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt war. Unter diesen Umständen kann die Strafe nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.”
“Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Aussagen verurteilt worden war, vertritt das Gericht die Auffassung, dass die österreichischen Gerichte mit der Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen der Herabwürdigung religiöser Lehren ihren im vorliegenden Fall weiten Beurteilungsspielraum nicht überschritten hatten. Es lag mithin keine Verletzung von Art. 10 vor.”
Das Urteil schafft einen gefährlichen Präzedenzfall, einen, der europäischen Staaten erlaubt, das Recht auf Redefreiheit einzuschränken, wenn eine bestimmte Äußerung im Verdacht steht, Muslime beleidigen zu können und so den religiösen Frieden zu gefährden.
Gefeiert werden wird das Urteil des EGMR von der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC), einem Block von 57 muslimischen Ländern, der seit langem darauf drängt, dass die Europäische Union Grenzen der Redefreiheit aufstellt, wenn es um Kritik am Islam geht.
Die OIC drängt westliche Demokratien dazu, die Resolution 16/18 des UN-Menschenrechtsrats (UNHRC) umzusetzen, die alle Länder dazu auffordert, “Intoleranz, negative Stereotypen und Stigmatisierung von (…) Religion und Glauben” zu bekämpfen.
Die Resolution 16/18, die vom UNHRC auf seiner Sitzung vom 24. März 2011 angenommen wurde, gilt weithin als ein großer Schritt der OIC bei ihren Bemühungen, das Rechtskonzept der Lästerung des Islam weltweit durchzusetzen. Der ehemalige OIC-Generalsekretär Ekmeleddin Ihsanoglu begrüßte das Urteil des EGMR: “Kundgebungen der Verachtung, Beleidigungen und verächtliche Feindschaft haben nichts mit Meinungsfreiheit oder Menschenrechten zu tun.” Er fügte hinzu:
“Der EGMR hat den Kampf gegen Islamophobie und unsere Ansicht dazu, die wir seit Jahren äußern, übernommen und verkündet. Dieses Urteil ist in allen seinen Aspekten erfreulich.”
Sabaditsch-Wolff kritisierte in einem Statement das Urteil, doch behielt die Hoffnung, dass die europäische Öffentlichkeit angesichts der drohenden Gefahr für die Redefreiheit aufwachen werde:
“Am 25. Oktober hat der EGMR geurteilt, dass meine Verurteilung durch ein österreichisches Gericht wegen des Redens über die Ehe zwischen dem Propheten Mohammed und einem sechsjährigen Mädchen, Aischa, nicht gegen mein Recht auf Meinungsfreiheit verstoße.”
“Mir wurde nicht die Höflichkeit zuteil, dass man mich über das Urteil informiert hätte. Wie viele andere, habe ich aus den Medien davon erfahren.”
“Der EGMR befand, dass es keinen Verstoß gegen Artikel 10 (freie Meinungsäußerung) der Europäischen Konvention für Menschenrechte gegeben habe und dass das Recht auf Meinungsfreiheit abgewogen werden müsse gegen die Rechte, die andere auf Schutz ihrer religiösen Gefühle hätten, dies diene dem legitimen Ziel, den religiösen Frieden in Österreich zu wahren.”
“Mit anderen Worten: Mein Recht auf freie Meinungsäußerung ist weniger wichtig, als der Schutz der religiösen Gefühle anderer.”
“Dies sollte bei meinen Mitbürgern überall auf dem Kontinent Alarmglocken läuten lassen. Wir alle sollten extrem besorgt darüber sein, dass das Recht von Muslimen in Europa, nicht beleidigt zu werden, wichtiger sind als das Recht von mir, einer gebürtigen europäischen Christin, sich frei zu äußern.”
“Ich bin stolz, diejenige zu sein, die diesen Alarm ausgelöst hat.”
“Trotz dieses Urteils bin ich über die Entwicklung seit Abhalten des Vortrages im Jahr 2009 optimistisch. Vor zehn Jahren wurde ich noch als ‘verwirrte Hetzerin’ dargestellt, sogar mit Osama bin Laden wurde ich verglichen. Heute wird der Islam in allen Sphären des Lebens diskutiert und die Leute sehen mittlerweile die Wirklichkeit einer Kultur, die zu der unseren so sehr in Widerspruch steht.”
“Die kulturelle und politische Gefahr, die der Islam für die westliche Gesellschaft darstellt, wird nun weithin anerkannt und diskutiert. Man darf sagen, dass die europäische Gesellschaft, ebenso wie die Welt der Politik, eine Aufklärung erlebt und sich nun mehr denn je der Notwendigkeit bewusst ist, unsere judäo-christliche Kultur zu verteidigen.”
“Ich denke, dass meine Seminare im Jahr 2009 und die folgende Arbeit zu einer Reaktion auf die islamische Kultur beigetragen haben, die unserer so entgegensteht. Und ich stelle mit Interesse fest, dass nur ein einziger Satz aus einem zwölfstündigen Seminar ein strafbarer Verstoß ist. Bis auf die inkriminierte Stelle ist der Vortrag nun staatlich sanktioniert.”
“Es ist also ersichtlich, dass volksbildnerische Maßnahmen durchaus positive Folgen haben können, auch wenn sich die staatlichen und supranationalen Autoritäten auf eine kontrollierend-verhindernde Position zurückziehen.”
“Der Kampf geht weiter. Meine Stimme kann und wird nicht zum Schweigen gebracht werden.