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Schwei­ze­rische Volks­partei: Das EU-Rah­men­ab­kommen käme einer Aufgabe der Schweiz gleich

Das EU-Rah­men­ab­kommen ist ent­schieden abzu­lehnen. Das Abkommen miss­achtet die Unab­hän­gigkeit des Landes, die Rechte des Schweizer Volkes, die Neu­tra­lität und den Föde­ra­lismus und gefährdet die Schweizer Wohlfahrt.
Nach­folgend eine Analyse in 10 Punkten des seit dem 7. Dezember 2018 schriftlich vor­lie­genden Ver­trags­textes über das insti­tu­tio­nelle Rah­men­ab­kommen Schweiz-EU („InstA“):

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1. Mit dem Rah­men­ab­kommen würden zen­trale Poli­tik­be­reiche zukünftig direkt durch Brüssel dik­tiert (Art. 2 InstA „Gel­tungs­be­reich“). Unsere Wirt­schafts­po­litik, Ver­kehrs­po­litik (Land- und Luft­verkehr), Land­wirt­schafts­po­litik, Regelung der Zuwan­derung, Arbeits­markt­re­gu­lierung, sowie der Zugang zu unseren Sozi­al­ver­si­che­rungen würden neu von der EU bestimmt.
2. Bei bila­te­ralen Abkommen, die die Schweiz mit anderen Staaten abschliesst, gilt der von beiden Seiten unter­zeichnete Ver­tragstext. Staats­ver­träge auf Augenhöhe, welche im gegen­sei­tigen Interesse abschlossen werden, unter­stützt die SVP. Das Rah­men­ab­kommen beendet diesen Weg, da neu die Schweiz ver­pflichtet würde, zukünf­tiges EU-Recht zwingend zu über­nehmen (Art. 5 InstA „Inte­gration von Rechts­akten“). Die EU würde damit in wesent­lichen Bereichen zum neuen Gesetz­geber für die Schweiz – anstelle des Schweizer Volkes und der Stände für die Ver­fassung resp. des Volkes und des Par­la­ments für Bundesgesetze.
3. Das Rah­men­ab­kommen bestimmt, dass der EU-Gerichtshof bei Strei­tig­keiten ent­scheidet (Art. 4 InstA „Grundsatz der ein­heit­lichen Aus­legung“). Wörtlich ist fest­ge­halten: „Das Urteil des EU-Gerichtshofs ist für das Schieds­ge­richt ver­bindlich.“ (Art. 10 Ziff. 3 InstA). Das Schieds­ge­richt dient dazu, die Abhän­gigkeit vom EU-Gerichtshof zu ver­schleiern. Pro­fessor Bau­den­bacher folgert: „[Dem Schieds­ge­richt] kommt in prak­tisch allen Fällen kein Ermessen zu. Damit unter­wirft sich die Schweiz dem Gericht der Gegen­partei, dem die Unpar­tei­lichkeit fehlt.“
4. Das Rah­men­ab­kommen führt zu einer mas­siven Ver­schlech­terung der Rechts­si­cherheit. Heute kann die Schweiz, wo sinnvoll, frei­willig EU-Regeln über­nehmen. In Zukunft wäre die Schweiz ver­pflichtet, alle von der EU vor­ge­schrie­benen Regeln zu über­nehmen. Die SVP ver­traut auf den bewährten schwei­ze­ri­schen Rechts­set­zungs­prozess. Das Schweizer Volk, die Stände und das Schweizer Par­lament sind Garant für den Erhalt unserer guten Rah­men­be­din­gungen und unserer starken Wirtschaftskraft.
5. Sollten es das Schweizer Volk oder das Par­lament wagen, die Über­nahme einer EU-Bestimmung zu ver­weigern, sieht der Vertrag „Aus­gleichs­mass­nahmen bis hin zur teil­weisen oder voll­stän­digen Sus­pen­dierung der betrof­fenen Abkommen“ vor (Art. 10 InstA). Die Schweiz würde somit die EU ermäch­tigen, Straf­mass­nahmen gegen die Schweiz zu erlassen, wenn das Schweizer Volk oder das Par­lament EU-Recht ablehnen sollte.
6. Die eigen­ständige Steuerung der Zuwan­derung (vom Volk am 9. Februar 2014 ange­nommen), die Aus­schaffung kri­mi­neller EU-Aus­länder (vom Volk am 28. November 2010 ange­nommen) und die Beschränkung des Zugangs zu unseren Sozi­al­ver­si­che­rungen würden durch das Rah­men­ab­kommen ver­un­mög­licht.
7. Die Schweiz müsste neu jährlich hun­derte von Mil­lionen Franken an Ost­europa leisten, obwohl immer mehr Firmen ihre Pro­duktion aus der Schweiz in diese Länder ver­lagern („Gemeinsame Erklärung EU-Schweiz zur Kohäsion“, S. 34 InstA).
8. Die Super-Guil­lotine sieht vor, dass mit der Kün­digung des Rah­men­ab­kommens nach sechs Monaten alle bis­he­rigen und zukünf­tigen EU-Markt­zu­gangs­ab­kommen auto­ma­tisch dahin­fallen würden (Art. 22 InstA).
9. Das Rah­men­ab­kommen hält fest, dass die EU-Bei­hil­fe­regeln neu auch für das Schweiz-EU Frei­han­dels­ab­kommen von 1972 gelten (Prä­ambel und S. 35 InstA). Dies bedeutet, dass die Kantone ihre Sou­ve­rä­nität ver­lieren, und dass die EU fortan jederzeit in die kan­tonale Steuer- und Wett­be­werbs­po­litik ein­greifen kann.
10. Die Schweiz hat ihre bewährte Wirt­schafts­po­litik fort­zu­setzen, mit allen Ländern der Welt Bezie­hungen in gegen­sei­tigem Interesse zu pflegen und sich mit einem Revi­ta­li­sie­rungs­pro­gramm für all­fällige Gegen­mass­nahmen der EU bei Ablehnung des Rah­men­ab­kommens zu wappnen.

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