Bun­deswehr: Soldat ver­wei­gerte Frauen den Hand­schlag – Ent­lassung rechtmäßig

Ein Soldat der Bun­deswehr ist mit einer Klage gegen seine Ent­lassung gescheitert. Er hatte sich geweigert, Frauen die Hand zu geben. Laut Bun­deswehr hätte dies dem Ansehen der Truppe geschadet.

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Die Wei­gerung, Frauen aus reli­giösen Gründen die Hand zu geben, recht­fertigt die Ent­lassung eines Zeit­sol­daten. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rheinland-Pfalz in Koblenz wies die Klage eines ehe­ma­ligen Sol­daten in einer am Don­nerstag ver­öf­fent­lichten Ent­scheidung ab. Die Kün­digung basiere auf einer Ver­letzung der mili­tä­ri­schen Dienst­pflichten und nicht auf einer Vor­ver­ur­teilung von Mus­limen, ent­schieden die Richter.
Wei­ter­be­schäf­tigung hätte Ansehen der Bun­deswehr geschadet 
Der Kläger war seit 2015 Zeit­soldat. 2017 infor­mierte der mili­tä­rische Abschirm­dienst über Erkennt­nisse zu einer mut­maßlich extre­mis­ti­schen Ein­stellung des Manns. Er sei zum Islam kon­ver­tiert und habe sein Erschei­nungsbild sowie sein Ver­halten geändert. Es bestehe der Ver­dacht, dass sich der Soldat in einem Radi­ka­li­sie­rungs­prozess befinde. Bei einer Befragung habe der Kläger aus­gesagt, dass es seine Sache sei, wenn er Frauen nicht die Hand gebe. Im Mai 2018 wurde der Soldat ent­lassen. Die Berufung des Klägers lehnte das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt nun ab.
Das Ver­wal­tungs­ge­richt habe die Klage zu Recht abge­wiesen, urteilten die Richter. Durch seine religiös begründete Wei­gerung, Frauen die Hand zu geben, ver­stoße er gegen die Pflicht, für die frei­heit­liche demo­kra­tische Grund­ordnung ein­zu­treten. Zusätzlich habe er gegen die Pflicht zum ach­tungs- und ver­trau­ens­wür­digen Ver­halten ver­stoßen. Eine Wei­ter­be­schäf­tigung des Sol­daten hätte die mili­tä­rische Ordnung und das Ansehen der Bun­deswehr ernstlich gefährdet.
Ein­satz­fä­higkeit der Armee gefährdet 
Der ehe­malige Soldat habe ange­geben, pro­blemlos mit Frauen zusam­men­ge­ar­beitet zu haben und sie zu respek­tieren. Auch anderen Men­schen gebe der Kläger nach eigenen Angaben aus hygie­ni­schen Gründen nur in Aus­nah­me­fällen die Hand. Die von ihm ange­ge­benen Gründe für sein Ver­halten gegenüber Frauen seien ange­sichts seiner kon­se­quenten Hin­wendung zum Islam nur Schutz­be­haup­tungen, urteilten die Richter. Die Ein­stellung des Klägers wider­spreche der Gleich­stellung von Mann und Frau im Grundgesetz.
Unab­hängig davon, dass es keine Vor­schrift für eine Begrüßung per Hand­schlag gebe, recht­fertige das Ver­halten des Klägers die Annahme, dass er Kame­ra­dinnen nicht aus­rei­chend respek­tiere und die Ein­satz­fä­higkeit der Bun­deswehr gefährde. Es bestünden erheb­liche Zweifel daran, dass ein Soldat, der Frauen den Hand­schlag ver­wehre, bereit sei, für Sol­da­tinnen ein­zu­stehen. (Quelle: https://www.t‑online.de/nachrichten.html)

Dieser lesens­werte Beitrag erschien zuerst auf dem Blog von Peter Helmes – www.conservo.wordpress.com