Advent, Zeit der Ankunft und Besinnung auf unseren Glauben

Darf sich der Islam eben­falls auf Abraham, Mose und welchen Jesus berufen? Über­prüfung der unre­flek­tierten These über die drei abra­ha­mi­ti­schen Reli­gionen. Basis sind die mosai­schen 10 Gebote im „Alten“ Tes­tament und die der Christen. Ist der medi­nen­sische Koran mit dem AT und unseren Gesetzen vereinbar?
(von Albrecht Künstle)
Zuerst eine his­to­risch-theo­lo­gische Betrachtung durch Pfarrer Dr. H.-G. Krappe aus Achern:

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Der Ibrahim nach dem Koran (Sure 2,131–138.259; 3,68) und der Abraham nach bibli­schen Zeug­nissen (ca. 1.800 v.d.Z.) sind klar zu unter­scheiden. Dem Kon­strukt einer viel­be­schwo­renen ›abra­ha­mi­ti­schen Ökumene‹ mit Abraham als Urvater von Judentum, Chris­tentum, Islam kann aus his­to­ri­schen und aus theo­lo­gi­schen Gründen nicht das Wort geredet werden. Das schafft Irri­tation, Ver­wirrung, Des­ori­en­tierung. Denn: Nach Mohammed (als direkter Nach­fahre Ismaels/Sure 3,82) sei Ibrahim der erste Muslim über­haupt gewesen (vgl. Sure 2,133) und Allah untertan (Sure 3,68.69.85), und dann der, der mit seinem Sohn Ismael die von Adam erbaute Kaaba in Mekka erneuert habe, ›das Haus Allahs‹ (Sure 2,127.128). Man bedenke Sure 2,259; 37,100–110 – man bedenke, dass nicht Isaak (Gen. 22,1–19), sondern Ismael (der Sohn Hagars) von Ibrahim geopfert werden sollte. Wenn sich Muslime als ›Abrahams Kinder‹ bezeichnen, dann können sie sich damit jedoch zumindest auf den Abraham der Bibel nicht berufen.“
Meine Sicht­weise als unge­lerntem Theologen:
Wer sich auf den „Stamm­vater“ Abraham und seine Nach­fahren berufen kann, wird sehr unter­schiedlich inter­pre­tiert. Ins­be­sondere zwi­schen den isla­mi­schen Glau­bens­rich­tungen wird dieser Streit bis in die Neuzeit blutig aus­ge­tragen. Deshalb erscheint es eher geboten, die drei angeblich „abrah­mi­ti­schen“ Reli­gionen besser daran zu messen, wie sie mit den Zehn Geboten Mose umgehen. Das soll hier geschehen.
Die Reli­gi­ons­wis­sen­schaft kennt drei Ver­sionen der Zehn Gebote: 1. die nach Moses im Ersten Tes­tament , 2. die nach dem kath. Kate­chismus und 3. die evan­ge­lische Fassung.
Hier wird die authen­ti­schere Version des Ersten Tes­ta­ments verwendet.
  1. Gebot: Du sollst keine anderen Götter neben mir haben

Theo­lo­gisch: Nach dem Koran ist „Allah der einzig Wahre“. Der christ­liche Glaube, dass Gottes „Hei­liger Geist“ auch schon auf Erden wirken kann, wurde schon von Muhammad bestritten und bekämpft. Der christ­liche Glaube, dass Isa (Jesus) Christus gött­licher Sohn des Schöpfers war, wird im Islam aller Schat­tie­rungen nicht nur bestritten, sondern eben­falls bekämpft. Juden glauben zwar auch nicht an Jesus als Messias, ver­bieten aber den Christen ihren Glauben nicht – und umge­kehrt. Die Tri­nität Gottes (als Vater, Sohn und hei­liger Geist) über­stieg den Horizont Muhammads. Vater und Sohn waren sich mit Sicherheit nicht fremd, so dass Muhammad keinen Grund hatte, Isa dessen Gött­lichkeit unter Bezug auf das 1. Gebot abzu­sprechen. Dieses Eingott-Gebot steht dem christ­lichen Glauben jeden­falls nicht ent­gegen und die Muslime dürften Christen ihren Glauben an die Drei­ei­nigkeit nicht absprechen, wie das im Koran geschieht.
Rechtlich: In Deutschland ist die Reli­gi­ons­freiheit grund­ge­setzlich im Artikel 4 ver­ankert. Das schließt auch ein, ent­weder nicht zu glauben oder anders zu glauben. Der Glaube an einen oder mehrere Götter ist nicht jus­ti­ziabel. Deshalb dürfen Muslime auch glauben, dass es sich beim Koran Muhammads um ein hei­liges Buch ihres Allah handele.

  1. Gebot: Du sollst dir kei­nerlei Got­tesbild machen

Theo­lo­gisch: Dieses Gebot ist der Grund, weshalb es in Syn­agogen und Moscheen keine Male­reien gibt, nur Ver­zie­rungen und Kali­gra­phien. Ande­rer­seits engte Muhammad das Bil­der­verbot über Allah nur visuell ein. Im Koran selbst ver­mit­telte Muhammad von Allah sehr wohl ein Bild, ja ein ganzes Bil­derbuch. Sein ambi­va­lentes Bild ist das des barm­her­zigen, aber auch „unbe­re­chen­baren, unbarm­her­zigen, lis­tigen und stra­fenden Aller­barmers“. Ent­spricht dieses bunte Gemälde dem 2. Gebot? Dem­ge­genüber machen sich Juden und Christen ein wahr­scheinlich weniger fal­sches Bild von Gott als die Anhänger Muhammads. Und wenn es im AT heißt, Gott schuf den Men­schen nach seinem Ebenbild, dürfte es erlaubt sein, dass sich Maler umge­kehrt ein Bild von Gott machen.
Rechtlich: Einen aus­drück­lichen Got­tes­bezug gibt es nur in der Prä­ambel des Grund­ge­setzes. Das Bild von Gott oder des Nicht-an-Gott-Glaubens unter­fällt der Glau­bens­freiheit und ist in Artikel 4 Abs.1 Grund­gesetz ver­ankert. Aller­dings heißt es in der Prä­ambel, in „Ver­ant­wortung vor Gott und den Men­schen“ Streng­gläubige Muslime lehnen die Ver­ant­wortung vor anderen Men­schen ab, sie fühlen sich – wenn über­haupt – nur gegenüber Allah ver­ant­wortlich. Hier der Wis­sen­schaft­liche Dienst des Bun­des­tages zu den Grund­sätzen der Reli­gi­ons­freiheit https://www.bundestag.de/blob/425096/ecc17a8eebd0b36bc9313d057f532136/wd‑3–067-16-pdf-data.pdf

  1. Du sollst den Namen des Herrn, Deines Gottes, nicht missbrauchen

Theo­lo­gisch: Dieses Gebot betreffend sün­digen wohl alle Reli­gionen. Schon Muhammad führte seine Raub- und Erobe­rungs­kriege im Namen „Allahs“ und ver­folgte Juden und Christen bis zur Ver­nichtung unter Berufung auf seinen Allah. Auch die Kreuz­ritter eilten ihren Glau­bens­brüdern mit Gewalt zur Hilfe, als sie von den Isla­misten immer stärker bedrängt wurden – obwohl ihr Got­tessohn Christus, der Namens­geber ihrer eigenen Religion, Gewalt verbot. Heute wird der Chris­tengott für Par­tei­namen miss­braucht. Schlimmer aber die Muslime; nicht nur der „Isla­mische Staat“ IS beruft sich auf Allah, fast alle isla­mi­schen Staaten sehen sich als „Got­tes­staaten“.
Rechtlich: Es gibt kaum eine recht­liche Handhabe, den Miss­brauch des Got­tes­namens zu ver­hindern. Zwar gibt es im Straf­recht Sank­tionen bei Namens­miss­brauch. Würden mit dem Namen eines Gottes Geschäfte abge­wi­ckelt, wären diese nach § 242 BGB sit­ten­widrig und deshalb unwirksam. Aber bisher hat noch keine Stadt den Bau eines isla­mi­schen „Got­tes­hauses“ rück­ab­ge­wi­ckelt, nachdem sich her­aus­stellte, dass das Gebäude der Ideo­lo­gi­sierung von Jugend­lichen, der Rekru­tierung von Got­tes­kriegern diente und für geheim­dienst­liche Zwecken miss­braucht wurde. Bei großen Moscheen ist es üblich, dass Laden­ge­schäfte, Restau­rants, Cafés u.ä. gleich beim Bau mit ein­ge­plant werden. Die Frage wäre schon berechtigt, ob deut­schen Behörden so Geschäfte im Namen Allahs sit­ten­widrig geneh­migen. Dass große Sport­vereine mit lukra­tivem Geschäfts­be­trieben ein zweites Standbein haben, ist nicht neu und OK. Aber sind kom­mer­zielle Geschäfte im Namen eines Allah nicht Miss­brauch unter dem Deck­mantel einer „Religion“? Und trotzdem rechtmäßig?

  1. Gedenke des Sabbats (Sonntag, Freitag), dass du ihn heilig haltest

Theo­lo­gisch: Alleine die Juden nehmen dieses Gebot richtig Ernst. Die Ortho­doxen über­treiben es fast damit. Die Christen nehmen es weniger genau, weil schon Jesus prag­ma­tisch war. Er erlaubte die Ver­letzung der Sab­batruhe, wenn als Bei­spiel „ein Ochse in die Grube fällt“. Und Muhammad schrieb in der Sure 62:9 nur das „Frei­tags­gebet“ am Tag der Ver­sammlung in den Koran, den rest­lichen Tag solle jeder seinem Tagwerk nach­gehen. Der Islam kennt die Ruhe am siebten Tag nicht, auch nicht als Dan­ke­schön an Allah, der als Schöpfer am siebten Tag sein Werk gewürdigt haben soll. Zwar wird dazu ein­ge­wendet, die Muslime bringen mit ihren sieben mal fünf Gebeten pro Tag schon unseren „Sonntag“ in der Woche zusammen. Ob deren Gebete aber „heilig“ sind, sei dahin­ge­stellt. Die obli­ga­to­rische „Eröff­nende“ Sure 1 endet in Vers 6 und 7 mit ver­kürzt: Führe uns nicht auf den Weg der Irre­ge­henden, die deinen Zorn erregen Mit anderen Worten, ver­schone uns davor zu werden wie die Juden und Christen. Ein wahrhaft inter­re­li­giöses Gebet? Und das nicht nur freitags, sondern die ganze Woche wiederholt.
Rechtlich: Nach dem Ter­ri­to­ri­al­prinzip gilt die Sonn­tagsruhe gemäß Art. 140 Grund­gesetz für alle Ein­wohner Deutsch­lands, nicht nur für Christen. Jedoch wird dieses Gebot von Mus­limen ständig ver­letzt. Isla­mische Ver­bände nehmen an diesem Ruhetag gerne in pro­vo­kanter Manier Grund­stein­le­gungen und Ein­wei­hungen ihrer Moscheen vor, oder sie ver­an­stalten einen Tag der offenen Tür u.ä. Auch Bau­ar­beiten sind an Sonn- und Fei­er­tagen nicht selten. Nachbarn von DiTiB-Moscheen wurden darauf hin­ge­wiesen, man könne dagegen nichts machen, wenn es tür­kische Bau­firmen sind. Werden die Ord­nungs­ämter ein­ge­schaltet, wenn am Sonntag gear­beitet wird, sind diese nicht greifbar, weil diese sich an das Arbeits­verbot halten.

  1. Gebot: Ehre deinen Vater und deine Mutter

Theo­lo­gisch: Die Ehre der Eltern ist im Islam aus­ge­prägter als bei Christen. Das gilt ins­be­sondere gegenüber Vätern, die oft ehr­fürchtige Clan­chefs sind. Gemäß Sure 33:5 sind die Söhne nach den Vätern zu benennen, die ihrer­seits grö­ßeren Respekt ein­fordern als gegenüber den Müttern. Von Ehr­furcht gegenüber „eurem Vater Abraham“ ist in Sure 22:78 die Rede. Die Mütter spielen im kora­ni­schen Islam eine unter­ge­ordnete Rolle. Im isla­mi­schen Erbrecht erhalten Frauen generell nur die Hälfte des Anteils, der den Männern zusteht. Das ist bis heute Scharia-Recht.
Rechtlich: Die unter­schied­liche Wer­tigkeit der Eltern ent­spricht nicht Artikel 3 des Grund­ge­setzes, der Koran ist auch in diesem Punkt ver­fas­sungs­feindlich Das deutsche Straf­recht sieht darüber groß­zügig hinweg und unter­nimmt nichts gegen Scharia-Gerichte.

  1. Gebot: Du sollst nicht töten

Theo­lo­gisch: Im Ersten Tes­tament kommt noch viel Gewalt vor. Doch schon dort heißt es „Aug um Auge, Zahn um Zahn“. Was aber nicht als Aufruf zur Rache galt, sondern dazu, nicht über­zu­re­agieren, das heißt nicht auf weniger Schlimmes mit Mord zu reagieren. Noch weiter geht Jesus im Neuen Tes­tament, darin wird sogar gefordert, Gewalt hin­zu­nehmen und nicht mit Gegen­gewalt oder gar Mord zu reagieren.
Anders im Koran. Darin wird zigfach zum Töten Ungläu­biger auf­ge­rufen. Die Auf­zählung der Suren und Verse würde hier zuviel Raum ein­nehmen (der Koran kann in vier Über­set­zungen vom Ver­fasser ange­fordert werden um das mit Such­be­griffen fest­stellen zu können). Gleich­gläubige Muslime dürfen gemäß dem Koran nicht getötet werden – es sein denn, es handelt sich um Frauen, die sich des „Ehe­bruchs“ schuldig gemacht haben.
Außerdem: Mädchen, die sich auf eine intensive Freund­schaft mit Mus­limen ein­lassen, leben gefährlich und über­leben eine Trennung oft nicht. Unter Islam­ge­lehrten ist aber umstritten, ob solche Tötungen vom Koran gedeckt sind. Im Zweifel wird jemand damit beauftragt.
Rechtlich: Weil hinter solchen Tötungen ein Motiv steht, und zwar das des von Muhammad gebo­tenen Djihads, sind solche Tötungen nicht nur Tot­schlag im Sinne des Straf­ge­setz­buches, sondern Mord. Im isla­mi­schen Straf­recht, der Scharia, ist das Töten von Ungläu­bigen erlaubt, sogar geboten. Und die kora­nische Todes­strafe für viele Ver­gehen wird in einigen Isla­mi­schen Staaten noch ver­hängt. Das isla­mische „Grund­gesetz“ Koran ist auch dies­be­züglich ver­fas­sungs- und strafrechtswidrig.

  1. Gebot: Du sollst nicht ehebrechen

Theo­lo­gisch: Zuge­geben, auch Frauen anderer Männer und umge­kehrt sind oft sehr schön – Gottes Geschöpfe eben. Aber teil­weise wird Ehe­bruch schon darin gesehen, andere schön zu finden und zu begehren, ohne dass mehr dahinter ist. Die Bibel ist in diesem Punkt nicht ganz ein­deutig, aber i.V.m. dem 10. Gebot gilt: weitere Frauen oder Männer sind tabu. Der echte Ehe­bruch ist die Scheidung, die unter Christen eigentlich nicht möglich ist (was Gott ver­bunden hat, soll der Mensch nicht trennen).
Anders nach dem Koran, der Männern bis zu vier Frauen zuge­steht. Im „Hei­ligen Buch“ Muhammads ist die Lüs­ternheit der mus­li­mi­schen Männer und ihre Begierde nach wei­teren Frauen lega­li­siert. Über diese wei­teren Frauen zu ver­fügen, gilt im Islam nicht als Ehe­bruch, sondern als Vollzug der Ehe. Der eigent­liche Ehe­bruch, die Scheidung, ist im Islam möglich, unter­liegt aber vielen Wenn und Aber. Z.B. muss der Mann sie dreimal aus­sprechen, aber nicht während … https://islamfatwa.de/suche?searchword=scheidung&ordering=newest&searchphrase=all
Rechtlich: In Artikel 6 Grund­gesetz und im Straf­ge­setzbuch ist geregelt, dass man nur eine/n Ehepartner/in haben darf. Straf­rechtlich ist „Ehe­bruch“ in Deutschland nicht relevant. Würde ein Jurist den Begriff des „ehe­brechen“ aus­legen, dann nur im Wort­sinne, wenn er seine/n Partner/in ver­lässt. Meist sind Muslime nicht stan­des­amtlich ver­hei­ratet, so dass nur das Scharia-Recht gilt. Muslime mit mehr als einer Frau werden in Deutschland nicht bestraft, sondern eher belohnt. Solche Männer erhalten die Unter­halts­leis­tungen für ihre Frauen dann nicht als stan­des­amt­liche Zweit- oder Dritt­frauen, sondern als „weitere im Haushalt lebende Personen“.

  1. Gebot: Du sollst nicht stehlen

Theo­lo­gisch: Dieses Gebot ist auch im Koran ver­ankert. Wenn es um Wert­ge­gen­stände geht, wird Dieb­stahl im Islam hart geahndet, sogar mit Hände abhacken. Hin­sichtlich der Aneignung von Frauen ist es anders. Zwar handelt es sich beim „Halten“ meh­rerer Frauen um eine andere Form des Dieb­stahls. Auch der Allah der Muslime lässt nicht mehr Mädchen auf die Welt kommen als Knaben. Die Viel­wei­berei beraubt anderen Männern der Chance, eine Frau haben und ist so gesehen eine Art Dieb­stahl. Aber auch hier kennt der Koran eine Lösung: Die Frauen werden gekauft (Brautgeld). Damit ist dieser Frau­enraub isla­misch halal (erlaubt). Und im isla­mi­schen Erbrecht ist der Dieb­stahl sogar insti­tu­tio­na­li­siert, weil männ­liche Erben immer das Dop­pelte der Erbinnen bekommen – obwohl die Frauen in jener Kultur meist mehr arbeiten als die Paschas.
Rechtlich: Nach dem Straf­ge­setzbuch kann Dieb­stahl oder Raub glau­bens­un­ab­hängig bestraft werden – theo­re­tisch. Fak­tisch ist es oft anders. Rückt die Polizei an, um solche Straf­taten auf­zu­klären und Täter fest­zu­nehmen, ist dies oft nur mit großem Auf­gebot oder gar nicht möglich. Und die Scharia-Gerichte halten sich nicht an welt­liches Recht. Straf­taten zwi­schen Mus­limen werden oft von „Frie­dens­richtern“ geregelt, was auch für andere Straf­taten gilt.

  1. Gebot: Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten

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Theo­lo­gisch: In der Bibel gilt dieses Gebot unein­ge­schränkt, nicht nur hin­sichtlich Zeu­gen­aus­sagen; auch Beschul­di­gungen und ein­fache Lügen fallen unter dieses Gebot. Anders im Koran, in dem die Zwecklüge zur Isla­mi­sierung, die Taqiyya https://www.biblisch-lutherisch.de/religion-islam-judentum/muslimische-taktik-der-list-taqiyya/ halal (erlaubt) und sogar geboten ist. Im Islam wird Frauen grund­sätzlich nur eine Halb­wahrheit unter­stellt wird. Vor Scharia-Gerichten müssen zwei Frauen auf­ge­boten werden, um die Aussage eines mus­li­mi­schen Mannes in Zweifel zu ziehen. Und dann haben sie immer noch nicht Recht. Das Zeug­nis­recht im Islam hat wenig mit dem 9. Gebot zu tun.
Rechtlich: Deutsche Gerichte machen hin­sichtlich Zeugen keinen Unter­schied zwi­schen An­hängern unter­schied­lichen Glaubens. Lügen ist nicht strafbar, es sei denn, dies geschieht unter Eid. Vor Scharia-Gerichten gilt auch in Deutschland kora­ni­sches Unrecht.
  1. Gebot: Du sollst nicht begehren deines nächsten Hab und Gut (Haus, Weib, Knecht, Magd, Ochs, Esels und anderes Eigentum)

Theo­lo­gisch: In diesem Punkt gibt es in den Schriften keine ele­men­taren Unter­schiede, jedoch eine Beson­derheit im Koran. Häuser können nicht nur vom IS beschlag­nahmt werden, sondern auch durch ein­fache Muslime. Sure 24:29 besagt, „es ist keine Sünde für euch, Häuser zu betreten, die unbe­wohnt sind und in denen etwas ist, was ihr benötigt.“ Ob sich Haus­be­setzer in Deutschland auch darauf berufen? Streng­gläubige erweitern diesen Per­sil­schein im Koran und dehnen das auf das „Haus des Krieges“ aus. Mit dem „dar al-harb“ ist die nicht­mus­li­mische Welt gemeint. Aus deren Sicht gehört alles was wir hier haben, als durch Allah geschaffen und für Muhammads Muslime bestimmt. Das war auch die „reli­giöse“ Grundlage für die Erobe­rungs- und Raubzüge des Islam, und auch für die Inva­sionen der Muslime in der Neuzeit.
Rechtlich: Sobald das „Begehren“ des Hab und Gutes anderer zum Besitz ergreifen wird, ist das bei uns strafbar. Das Besitz ergreifen von Wohnland und finan­zi­ellen Leis­tungen im Rahmen der Migration wurde mit dem Migra­ti­onspakt lega­li­siert, indem Emi­gration jedes Erden­bürgers und damit Immi­gration in jedem belie­bigen Land und die Ver­sorgung der­selben zum Men­schen­recht erklärt wurde. Das ent­spricht ganz dem isla­mi­schen Recht des „dar al-harb“. Sämt­liche isla­mi­schen Länder haben den Migra­ti­onspakt gefordert und deshalb unterstützt.
Fazit: Der kora­nische Islam deckt sich in nur wenigen Punkten mit dem, was uns Moses als Nach­komme Abrahams mit seinen Zehn Geboten auf den Weg gegeben hat. Deshalb bleibt es ein Rätsel, dass der Islam als abra­ha­mi­tische Religion klas­si­fi­ziert wird – auch von christ­lichen Kirchen. Auch ist das isla­mische Recht NICHT mit dem Grund­gesetz ver­einbar und dürfte ver­fas­sungs­widrig sein.
Wäre Abraham nicht längst zu Staub zer­fallen, würde er sich „im Grabe umdrehen“, wenn der Islam, wie wir ihn kennen, auf ihn zurück­ge­führt wird.