Masern­schutz­gesetz: Aktu­eller Stand der Verfassungsbeschwerde(n)

Der Corona-Wahnsinn über­schattet derzeit alles, sogar die bereits grei­fende Nach­weis­pflicht einer Masern-Impfung. Was kann man tun, wenn das nicht geimpfte Kind z. B. vom Kin­der­garten aus­ge­schlossen wird, und wie kann man sich an einer Ver­fas­sungs­be­schwerde gegen das Masern­schutz­gesetz (MSG) betei­ligen? Hier mein aktu­eller Wissensstand.

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Unser Anwalt ist derzeit voll ausgelastet

(HT — 20.6.2020) Wie viele von Ihnen viel­leicht mit­be­kommen haben, habe ich am 23. April 2020 endlich einen in Ver­fas­sungs­recht erfah­renen Rechts­anwalt gefunden, der bereit und moti­viert ist, unsere Grund­rechte vor den Gerichten und auch vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVG) zu verteidigen.

Dieser Anwalt ist jedoch derzeit mit den sich quasi wöchentlich ver­än­dernden Corona-Ver­ord­nungen voll ausgelastet.

Dies bedeutet, dass er sich dem MSG und der neu­esten Fassung des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG) — Stichwort “Ermäch­ti­gungs­gesetz” — vor­aus­sichtlich erst in ein paar Wochen annehmen kann.

Drei Mög­lich­keiten, sich an VB gegen das MSG zu beteiligen

  1. IFI/ÄIIE: Die Vereine “Initiative Freie Impf­ent­scheidung e. V.” und “Ärzte für indi­vi­duelle Impf­ent­scheidung e. V.” (IFI/ÄIIE) haben ja bereits am 1. März 2020 eine erste VB mit Eil­antrag beim BVG ein­ge­reicht. Der Eil­antrag wurde inzwi­schen abge­wiesen, in der Haupt­sache wird jedoch “irgendwann” ent­schieden werden. Weitere Infos siehe: www.initiative-freie-impfentscheidung.de
  2. AGBUG/NEFUNI: Unser Anwalt ist, wie schon gesagt, derzeit mit den Corona-Ver­ord­nungen aus­ge­lastet. Sobald wir gegen das MSG/IfSG vor­gehen können, werden wir Sie über www.impfkritik.de (NEFUNI) und unseren Email-News­letter “Impf­ent­scheidung” infor­mieren. Falls Sie bereits für die VB gegen die Corona-Ver­ord­nungen gespendet haben, finden Sie eine Über­sicht über alle Spen­den­ein­gänge und ihre Ver­wendung unter http://agbug.de/spenden-index.html. Bitte beachten Sie, dass wir derzeit keine Spen­den­quit­tungen aus­stellen können.
  3. LiSa: Auch der Verein “Libertas & Sanitas e. V.” (LiSa) hat VB gegen das MSG ange­kündigt. Mein Wis­sen­stand vom 17. Mai 2020 ist der, dass man Mit­kläger sucht und um Spenden bittet. Einen aktu­el­leren Stand habe ich derzeit nicht. Weitere Infos unter http://www.libertas-sanitas.de

Darüber hinaus: Ver­netzen, ver­netzen, vernetzen!

Über eine Mit­klä­ger­schaft und/oder Spende für eine der drei kla­genden Grup­pie­rungen hinaus kann ich nur emp­fehlen, sich mit Gleich­ge­sinnten, z. B. über einen der impf­kri­ti­schen Eltern­stamm­tische, lokal zu ver­netzen. Ich emp­fehle dringend, dies nicht nur über die sozialen Medien und das Internet zu tun, sondern sich im realen Leben mit Gleich­ge­sinnten zu treffen. Aus dem direkten Mit­ein­ander ergeben sich für kon­krete Her­aus­for­de­rungen oft neue kon­krete Lösungen, die man zuvor viel­leicht nicht im Auge hatte.

Aus­schluss aus der Kita

Wird Ihr Kind auf­grund des feh­lenden Nach­weises einer Masern­impfung aus der Kita aus­ge­schlossen, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Ihr Kind war am 1. März 2020 bereits in dieser Ein­richtung unter­ge­bracht. Dann greift die Nach­weis­pflicht erst zum 31. Juli 2021
  2. Ihr Kind soll nach dem 1. März auf­ge­nommen werden: Zuerst bitte den Anti­kör­per­titer prüfen lassen, auch wenn Ihr Kind die Masern bisher nicht sichtbar durch­ge­macht hast. Es könnte die Masern ja als “stille Feiung” gehabt haben. Ansonsten suchen Sie sich einen Arzt, der bereit ist, eine sorg­fältige und umfang­reiche Fami­li­en­ana­mnese vor­zu­nehmen und ggf. eine Kon­tra­in­di­kation gegen eine Impfung zu attes­tieren. Tau­schen Sie sich unbe­dingt mit anderen Eltern, z. B. im Rahmen der impf­kri­ti­schen Eltern­stamm­tische, über deren Erfah­rungs­werte aus.

Eine Garantie, dass Sie der Nach­weis­pflicht auf diese Weise erfüllen können, gibt es leider nicht.

Was Sie ansonsten tun können: Kita

Im Gegensatz zu meinen frü­heren Emp­feh­lungen rate ich jetzt von eigenen VB eher ab. Statt dessen rate ich dazu, sich kom­pe­tenten recht­lichen Bei­stand an die Seite zu holen. Der Grund: Das Risiko, dass poli­tisch unliebsame Klagen bzw. Beschwerden aus for­mellen Gründen zurück­ge­wiesen werden, beträgt nahezu 100 Prozent. Das Laby­rinth aus for­mellen Fall­stricken ist für Laien einfach zu undurch­schaubar. Unser Rechts­system muss dahin­gehend unbe­dingt refor­miert werden, aber bis dahin ist dies nun mal unsere juris­tische Realität.

  1. Sie können die Labor­rechnung des Anti­kör­per­tests an Ihr ört­liches Gesund­heitsamt schicken und es auf­fordern, diese Rechnung zu erstatten, da Ihre Kran­ken­ver­si­cherung dies in der Regel nicht tun wird. Natürlich müssen Sie bereit sein, die Zahlung der Rechnung vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt ein­zu­klagen. Dazu brauchen Sie zunächst einmal nicht unbe­dingt einen Anwalt mit Erfah­rungen im Ver­fas­sungs­recht. Aber er sollte moti­viert sein. Der Ausgang der Klage ist unsicher, weshalb Sie mit Gleich­ge­sinnten über­legen können, das finan­zielle Risiko für ein Mus­ter­ver­fahren gemeinsam zu tragen. Solche Klagen werden unab­hängig von ihrem Ausgang zusätz­lichen poli­ti­schen Druck auf­bauen, denn im Grunde ver­langen Sie etwas völlig Selbstverständliches.
  2. Sie können privat eine Kin­der­be­treuung orga­ni­sieren und auch hier die Rechnung an das ört­liche Gesund­heitsamt schicken. Schließlich haben Sie Anrecht auf einen Kita-Platz, der Ihrem Kind hier ver­wehrt wird.

Was Sie ansonsten tun können: Schule

Zunächst einmal ist auch hier zu unter­scheiden, ob Ihr Kind am 1. März 2020 bereits an der Schule war oder erst ein­ge­schult wird bzw. die Schule wechselt. Im ers­teren Falle müssen Sie die Nach­weis­pflicht erst zum 31. Juli 2021 erfüllen. Wird Ihr Kind ein­ge­schult, greift die Nach­weis­pflicht erst zum ersten Schultag, nicht vorher.

Wenn weder ein als schützend ange­se­hener Anti­kör­per­titer noch eine Kon­tra­in­di­kation attes­tiert werden kann, können Sie die Sache auch einfach auf sich zukommen lassen. Laut MSG hat die Schul­pflicht Vorrang vor der Nach­weis­pflicht, d. h. Ihr Kind kann nicht von der Schule ver­wiesen werden. Die Schule wird den feh­lenden Nachweis an das Gesund­heitsamt wei­ter­melden. Warten Sie deren Reaktion erst einmal ab.

Falls Sie vom Gesund­heitsamt zu einem Gespräch ein­ge­laden werden, sollten Sie auch hin­gehen, aber Achtung: Gehen Sie niemals allein! Nehmen Sie den anderen Elternteil oder einen guten Freund mit. Dadurch wird eine sehr ein­seitige Gesprächs­führung, eine reine Stand­pauke oder gar eine Erpres­sungs­si­tuation sehr erschwert.

Wichtig bei solchen Gesprächen: Recht­fer­tigen Sie sich niemals! Prä­sen­tieren Sie sich als selbst­be­wussten Bürger, der seine Grund­rechte kennt und fordern Sie statt dessen Beweise für Nutzen, Sicherheit und Alter­na­tiv­lo­sigkeit von Masern­imp­fungen ein. Fordern Sie z. B. auch einen Masern-Ein­zel­impf­stoff ein. Gute Argu­mente finden Sie u. a. in meinem Gut­achten zum Masern­schutz­gesetz. Lassen Sie sich niemals die Beweislast auf­drücken. Der­jenige, der Ihre Grund­rechte ein­schränken will, muss sich recht­fer­tigen, nicht Sie!

Wird Ihr unge­impftes Kind für zwei oder drei Wochen vom Unter­richt aus­ge­schlossen, weil angeblich gerade die Masern, Wind­pocken etc. an der Schule umgehen, können Sie einen Haus­lehrer enga­gieren und auch hier die Rechnung an das Gesund­heitsamt schicken und nach Ablauf der gesetzten Zah­lungs­frist beim Ver­wal­tungs­ge­richt ein­klagen. Auch hier braucht man nicht gleich einen Anwalt für Ver­fas­sungs­recht. Anwalt­liche Begleitung ist ansonsten jedoch ratsam.

Fazit

Wenn Sie zu den vom MSG Betrof­fenen oder betrof­fenen Familien gehören, kann ich Ihnen leider keine Patent­lö­sungen anbieten. Bei der der­zei­tigen unge­heuren gesell­schaft­lichen Dynamik ist sehr schwer vor­aus­zu­sagen, wie es wei­ter­gehen und was letztlich zu einer Ver­bes­serung der unhalt­baren Situation führen wird. Ein jeder von uns ist gefordert, nach besten Kräften für sich selbst ein­zu­stehen und auf seine Weise Wider­stand gegen das Unrecht zu leisten.

Noch einmal: Bleiben Sie bitte nicht iso­liert. Ver­netzen Sie sich mit Gleich­ge­sinnten. Ich halte das für einen der wich­tigsten Schlüssel für eine positive Veränderung.

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Ver­fas­sungs­be­schwerden gegen die Corona-Verordnungen:

Die bisher ein­ge­reichten Klagen gegen die Corona-Ver­ord­nungen waren nur durch Ihre Zuwen­dungen möglich. Wenn Sie die Fort­führung dieser Klagen und weitere Klagen unter­stützen möchten, freue ich mich über eine finan­zielle Unter­stützung auf das Konto:

Kon­to­in­haber: AGBUG
IBAN: DE13 6039 1310 0379 6930 03
BIC GENODES1VBH
Stichwort: “Ver­fas­sungs­be­schwerde”
oder Paypal:
info@agbug.de
Stichwort: “Ver­fas­sungs­be­schwerde”

Wir werden dem­nächst etwas aus­führ­licher über die lau­fenden Ver­fahren berichten. Aktuell haben wir mit Hilfe Ihrer Spenden derzeit etwa 50.000 Euro für ver­schiedene Ver­fas­sungs­be­schwerden und Klagen aus­ge­geben. Wir hatten kleine Teil­erfolge, aber im wesent­lichen wurden alle Eil­an­träge von den Gerichten zurück­ge­wiesen. Nun gilt es, einen langen Atem zu bewahren und den Druck auf­recht zu erhalten, damit die Gerichte in den Haupt­sa­che­ver­fahren letztlich nicht rein poli­tisch, sondern in der Sache ent­scheiden müssen.

Warum ist das so wichtig? Weil unsere lieben Poli­tiker ansonsten bei einer her­bei­re­redeten “zweiten Welle” ver­sucht sein könnten, das gleiche Spiel zu wie­der­holen, z. B. um dadurch die wach­sende außer­par­la­men­ta­rische Oppo­sition zu lähmen.

Kon­to­status 19. Juni 2020

Spen­den­konto: 1.637,16 Euro

Offene Anwalts­rech­nungen: 3.662,86 Euro.

Bitte beachten Sie: Da AGBUG kein gemein­nüt­ziger ein­ge­tra­gener Verein (mehr) ist, können wir leider keine Spen­den­quittung anbieten.

Aktua­li­sierter AGBUG-Kontoauszug

Ihr
Hans U. P. Tolzin