Die Impferei ist ein Desaster, doch schon die Gesetzgebung war Pfusch — Wer hat in unserem Land zu Corona etwas zu sagen, was gilt denn? — „Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“, lernen Juristen
(von Albrecht Künstle)
Wir befinden uns am Ende der zweiten Welle, die das Coronavirus in der Politik ausgelöst hat.
Die Pandemie sei erst zum Spätsommer zu bezwingen, verbreiten Politiker. Bis nach der Bundestagswahl? Solange müssten unsere Grundrechte eingeschränkt werden, meinen sie, als ob das selbstverständlich wäre. Oder noch schlimmer, das Corona sei DIE Chance für einen dauerhaften „Großen Reset“. Nichts Liebgewordenes solle mehr sein wie es war. Das wirft die Frage auf, wie hat die Sache eigentlich angefangen? Ganz kurz zur Erinnerung, um dann Einiges unter die Lupe zu nehmen, was beschlossen wurde.
Entdeckt wurde die Variante des Sars-Cov2-Virus Ende 2019, aber die WHO brauchte drei Monate bis zum 11. März 2020, um den Pandemiefall auszurufen. Am 28. März 2020 wurde dann das Infektionsschutzgesetzt IfSG mit dem Artikelgesetz zum „Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und Corona-Maßnahmen geändert, als die Infektionen bereits zehn Tage im Abklingen waren. Ein Erfolg der spät beschlossenen Einschränkungen? Schon Mitte Mai hatte Covid-19 seinen Schrecken verloren – und machte sich erst Anfang Oktober wieder richtig bemerkbar. Und erneut dauerte es sieben Wochen, bis am 19.11. mit dem § 28a IfSG Maßnahmen als erlaubt beschlossen wurden, die zuvor ohne gesetzliche Grundlage angewendet wurden.
Weltweit wird von Pandemie gesprochen, aber die Deutschen meinten „Pandemie“ gibt’s nicht, wir haben eine Epidemie, basta. Schon das ist grotesk, sie beschlossen eine „Epidemie“ und faseln unentwegt von einer Pandemie, die mit keinem Wort Eingang ins IfSG gefunden hat. „Die spinnen die Deutschen“, hätte Asterix gesagt. Nicht ganz, denn die Struktur des alten IfSG blieb erhalten, wonach die nationale Tragweite von Berlin ausgeht, aber die Maßnahmen sachgerecht von den Ländern dezentral beschlossen werden. Der Kanzlerin obliegt es also lediglich, als Bittstellerin theatralisch salbungsvolle Worte in die Kameras abzusondern, während die Länderchefs das Sagen haben. Was und wie, wird nachfolgend auszugsweise zitiert (kursiv) und in den Anmerkungen kommentiert.
- 5 Epidemische Lage von nationaler Tragweite
(1) Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen. Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung und die Aufhebung sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil
- die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder
- eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet…
Anmerkung des Autors: Gemäß diesem Absatz 1 Nr.2 waren die bekannten Maßnahmen nur rechtmäßig in der Phase der dynamischen Ausbreitung, nicht mehr in der jetzigen Phase der linearen Abnahme seit Mitte Dezember und jetzt sogar mit einem degressiven Verlauf. Die epidemische Lage nationaler Tragweite liegt nicht mehr vor, ist für beendet zu erklären. Wer einwendet, der Lockdown müsse wegen der neuen Mutationen fortgesetzt werden: NEIN, euer Ehren, der § 28a IfSG gilt explizit nur für Covid-19, gilt keiner Mutation! Hätte der Gesetzgeber auch Mutationen regeln wollen, hätte er diese einbeziehen müssen, weil bei jedem Virus mit Mutationen zu rechnen ist, vor allem bei weltweiten. Wie eingangs erwähnt, war der Gesetzgeber auch in diesem Punkt so dilettantisch wie derzeit mit seinen Impfplänen.
Nun zu den Auslösewerten für die Corona-Maßnahmen und Lockdowns, die in Abs. 3 geregelt sind. Sie beziehen sich sachgerecht auf die Situation in den Ländern und deren Untergliederungen. Es ist eine Amtsanmaßung der Kanzlerin, den Ländern Vorschriften machen zu wollen. Diese lassen sie wohl nur aus Höflichkeit gewähren, um sie vor den Wahlen und ihren letzten Tagen (ihrer Amtszeit) nicht zu brüskieren.
(3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind… Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen.
Anmerkung: Die 7‑Tage-Regelung war vernünftig, weil sie die bekannte Nachlässigkeit der Gesundheitsbehörden in der Meldepraxis glättet. Sachlich unrichtig ist allerdings, alle positiven PCR-Tests als Neuinfektionen umzudeuten. Denn diese Tests zeigen auch geringste Virenmengen an, die zu keinen Infektionen führen. PCR-Tests gab es zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes bereits. Wenn der Gesetzgeber also Neuinfektionen schreibt, dann können ausschließlich Infektionen im Sinne von Krankheitssymptomen gemeint sein und nicht solche im Sinne von positiven PCR-Tests. Weiter …
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Anmerkung: Die Formulierungen „umfassende“ und „breit angelegte“ Schutzmaßnahmen sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die aber schwerlich genauer abzufassen sind. Eindeutig ist, die Maßnahmen sollen nicht bundesweit gelten, sondern sich nach der regionalen Situation richten.
Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Anmerkung: In Betracht kommen bedeutet nicht zwingend. Diese bundesweite Überschreitung ist jetzt nicht mehr gegeben, deshalb sind nur die Landeszahlen relevant…
Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist…
Anmerkung: Jetzt könnten die Maßnahmen zwar noch aufrechterhalten werden, aber nur soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung dient, d.h. bei einem Wiederanstieg unterhalb des Schwellenwertes, nicht aber in der jetzigen Situation des Rückgangs aller Zahlen.
(4) …
(5) Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen; sie kann verlängert werden.
Anmerkung: Also vier Wochen, keine vier Monate oder noch länger. Und sie bedürfen einer schlüssigen Begründung, Kaffeesatzleserei reicht nicht.
(6) Schutzmaßnahmen …
Anmerkung: Diese gelten ausdrücklich nur für COVID-19, das im Abs.6 viermal genannt ist.
(7) Nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch angewendet werden, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parlament in einem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt.
Anmerkung: Auch dieser Absatz ist auf die Ausbreitung des Virus gerichtet, auf dessen Zunahme. Weder auf dessen Verbreitung (statischer Begriff) oder gar auf das eingedämmte COVID-19.
Abschließendes Fazit. Den bekannten Corona-Maßnahmen ist angesichts der Unterschreitung der Schwellenwerte die Geschäftsgrundlage entzogen. Die Aufrechterhaltung des Lockdown ist rechtswidrig! Aber selbst die Schwellenwerte an sich waren nicht medizinisch begründet. Sie wurden aus organisatorischen Gründen beschlossen, damit die Gesundheitsämter die Infektionsketten nachvollziehen konnten. Inzwischen wurde das Personal zu diesem Zweck deutlich aufgestockt, sodass auch die Schwellenwerte erhöht werden müssten.
Würde der Gesetzgeber seiner Verantwortung für unser Gemeinwesen gerecht, müsste er die Epidemie nationaler Tragweite für beendet erklären (übrigens fand ich keine Quelle, wann der Ernstfall beschlossen wurde). Zwar halten nach der letzten Reitschuster-Umfrage immer noch 61 Prozent der Befragten die Lockdown-Maßnahmen für notwendig und verzichten verängstigt auf Freiheiten. Die haben natürlich das Recht, sich daheim zu verkriechen. Aber 25 Prozent bestehen auf ihren Freiheitsrechten und verlangen ihre Grundrechte zurück. Schon aus Gründen des vielbeschworenen Minderheitenschutzes bedeuten diese Rechte aus der Sicht des Verfassers eine entsprechende Verpflichtung der Politik zur Rücknahme der umfangreichen Restriktionen.
Die aktuelle Situation lässt die Lockerung zu: Die letzten 7 Tage waren 49 000 Teste „positiv“, was bei 1,1 Mio. Testungen pro Woche 4,5 Prozent ausmacht. Am 14. Februar gab es nur noch 145 200 „Positive“, von denen ca. 20 Prozent Symptome zeigen, sind rund 29 000 Erkrankte. Das sind bei 83,3 Mio. Einwohner 0,035 Prozent der Bevölkerung. In meinem Landkreis liegt die 7‑Tage-Inzidenz unter 35 und allen angrenzenden unter 50.
Lockdown beenden muss nicht heißen, dass alle Auflagen aufgehoben werden müssen. Aber die Schulen, Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Freizeitstätten sowie Kirchen sind wieder zu öffnen. Die Abstandsgebote könnten auf einen Meter reduziert werden. Die Maskenpflicht im Freien ist schon jetzt eine rechtswidrige Willkür und muss abgeschafft werden. Lediglich in geschlossenen Räumen ist eine Maskenpflicht trotz aller Zweifel der Wirksamkeit weitere vier Wochen angezeigt. Alleine, dass wir diesen Winter keine grippalen Infekte haben, kann die Maskerade rechtfertigen.
Es gibt noch einen ästhetischen Grund: Viele sehen mit Masken besser aus, auch die Kanzlerin. Ich möchte noch einen draufsetzen: Bei Dramaturgen wie Herr Lauterbach und Co. sähe ich kein Problem, noch effektivere Masken als die FFP2 zu tragen. Masken, die fast 100prozentig dicht sind! Aber es sollte nicht übertrieben werden, denn Sauerstoffmangel geht zulasten der Durchblutung der Hirne. Die närrische Maskerade zeigt, was dabei oft an abstrusem Wortschwall herauskommt. Es wäre schon interessant zu wissen, welche Politiker wann mit der Vermummung angefangen haben.
Merkels Fortsetzung des Lockdown entspricht einem klassischen Zirkelschluss. Denn sie meint sinngemäß, „wir haben eine Pandemie, weil wir eine Pandemie haben“. (Definition: Ein Zirkelschluss, Zirkelbeweis oder Kreisschluss ist ein Beweisfehler, bei dem die Voraussetzungen das zu Beweisende schon enthalten. Es wird also behauptet, eine Aussage durch Deduktion zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet wird. Er wird auch als Circulus vitiosus oder Teufelskreis bezeichnet). Denn die positiven PCR-Testergebnisse müssen als Beweis für die Epidemie/Pandemie herhalten, während die Behauptung einer Pandemie selbsterfüllend anlasslose Testungen mit hohen Zufallsergebnissen rechtfertigen sollen. Zirkelschluss oder auch eine Art perpetuum mobile.
Der Kanzlerin Corona-Politik gehört samt ihrem Kabinett vor den Kadi. Warum nicht ICH eine Klage gegen die Verantwortlichen der Beibehaltung der Corona-Schikanen anstrenge? Sie können versichert sein, dass ich Recht habe. Aber ich habe leider keine Rechtschutzversicherung. Könnte das bitte jemand übernehmen? Und zwar im Eilverfahren zur Erwirkung einer Einstweiligen Verfügung. Denn wo kein Kläger, da kein Richter. Die Politik ist offensichtlich nicht bereit, es selbst zu richten.
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