Haben wir eine Pan­demie, weil wir eine Pan­demie haben?

Die Impferei ist ein Desaster, doch schon die Gesetz­gebung war Pfusch — Wer hat in unserem Land zu Corona etwas zu sagen, was gilt denn? — „Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechts­findung“, lernen Juristen

(von Albrecht Künstle)

Wir befinden uns am Ende der zweiten Welle, die das Coro­na­virus in der Politik aus­gelöst hat.

Die Pan­demie sei erst zum Spät­sommer zu bezwingen, ver­breiten Poli­tiker. Bis nach der Bun­des­tagswahl? Solange müssten unsere Grund­rechte ein­ge­schränkt werden, meinen sie, als ob das selbst­ver­ständlich wäre. Oder noch schlimmer, das Corona sei DIE Chance für einen dau­er­haften „Großen Reset“. Nichts Lieb­ge­wor­denes solle mehr sein wie es war. Das wirft die Frage auf, wie hat die Sache eigentlich ange­fangen? Ganz kurz zur Erin­nerung, um dann Einiges unter die Lupe zu nehmen, was beschlossen wurde.

Ent­deckt wurde die Variante des Sars-Cov2-Virus Ende 2019, aber die WHO brauchte drei Monate bis zum 11. März 2020, um den Pan­de­miefall aus­zu­rufen. Am 28. März 2020 wurde dann das Infek­ti­ons­schutz­ge­setzt IfSG mit dem Arti­kel­gesetz zum „Schutz der Bevöl­kerung bei einer epi­de­mi­schen Lage von natio­naler Trag­weite“ und Corona-Maß­nahmen geändert, als die Infek­tionen bereits zehn Tage im Abklingen waren. Ein Erfolg der spät beschlos­senen Ein­schrän­kungen? Schon Mitte Mai hatte Covid-19 seinen Schrecken ver­loren – und machte sich erst Anfang Oktober wieder richtig bemerkbar. Und erneut dauerte es sieben Wochen, bis am 19.11. mit dem § 28a IfSG Maß­nahmen als erlaubt beschlossen wurden, die zuvor ohne gesetz­liche Grundlage ange­wendet wurden.

Weltweit wird von Pan­demie gesprochen, aber die Deut­schen meinten „Pan­demie“ gibt’s nicht, wir haben eine Epi­demie, basta. Schon das ist grotesk, sie beschlossen eine „Epi­demie“ und faseln unentwegt von einer Pan­demie, die mit keinem Wort Eingang ins IfSG gefunden hat. „Die spinnen die Deut­schen“, hätte Asterix gesagt. Nicht ganz, denn die Struktur des alten IfSG blieb erhalten, wonach die nationale Trag­weite von Berlin ausgeht, aber die Maß­nahmen sach­ge­recht von den Ländern dezentral beschlossen werden. Der Kanz­lerin obliegt es also lediglich, als Bitt­stel­lerin thea­tra­lisch sal­bungs­volle Worte in die Kameras abzu­sondern, während die Län­der­chefs das Sagen haben. Was und wie, wird nach­folgend aus­zugs­weise zitiert (kursiv) und in den Anmer­kungen kommentiert.

  • 5 Epi­de­mische Lage von natio­naler Tragweite

(1) Der Deutsche Bun­destag kann eine epi­de­mische Lage von natio­naler Trag­weite fest­stellen, wenn die Vor­aus­set­zungen nach Satz 4 vor­liegen. Der Deutsche Bun­destag hebt die Fest­stellung der epi­de­mi­schen Lage von natio­naler Trag­weite wieder auf, wenn die Vor­aus­set­zungen nach Satz 4 nicht mehr vor­liegen. Die Fest­stellung und die Auf­hebung sind im Bun­des­ge­setz­blatt bekannt zu machen. Eine epi­de­mische Lage von natio­naler Trag­weite liegt vor, wenn eine ernst­hafte Gefahr für die öffent­liche Gesundheit in der gesamten Bun­des­re­publik Deutschland besteht, weil  

  1. die Welt­ge­sund­heits­or­ga­ni­sation eine gesund­heit­liche Notlage von inter­na­tio­naler Trag­weite aus­ge­rufen hat und die Ein­schleppung einer bedroh­lichen über­trag­baren Krankheit in die Bun­des­re­publik Deutschland droht oder
  2. eine dyna­mische Aus­breitung einer bedroh­lichen über­trag­baren Krankheit über mehrere Länder in der Bun­des­re­publik Deutschland droht oder stattfindet…

Anmerkung des Autors: Gemäß diesem Absatz 1 Nr.2 waren die bekannten Maß­nahmen nur recht­mäßig in der Phase der dyna­mi­schen Aus­breitung, nicht mehr in der jet­zigen Phase der linearen Abnahme seit Mitte Dezember und jetzt sogar mit einem degres­siven Verlauf. Die epi­de­mische Lage natio­naler Trag­weite liegt nicht mehr vor, ist für beendet zu erklären. Wer ein­wendet, der Lockdown müsse wegen der neuen Muta­tionen fort­ge­setzt werden: NEIN, euer Ehren, der § 28a IfSG gilt explizit nur für Covid-19, gilt keiner Mutation! Hätte der Gesetz­geber auch Muta­tionen regeln wollen, hätte er diese ein­be­ziehen müssen, weil bei jedem Virus mit Muta­tionen zu rechnen ist, vor allem bei welt­weiten. Wie ein­gangs erwähnt, war der Gesetz­geber auch in diesem Punkt so dilet­tan­tisch wie derzeit mit seinen Impfplänen.

Nun zu den Aus­lö­se­werten für die Corona-Maß­nahmen und Lock­downs, die in Abs. 3 geregelt sind. Sie beziehen sich sach­ge­recht auf die Situation in den Ländern und deren Unter­glie­de­rungen. Es ist eine Amts­an­maßung der Kanz­lerin, den Ländern Vor­schriften machen zu wollen. Diese lassen sie wohl nur aus Höf­lichkeit gewähren, um sie vor den Wahlen und ihren letzten Tagen (ihrer Amtszeit) nicht zu brüskieren.

(3) Ent­schei­dungen über Schutz­maß­nahmen zur Ver­hin­derung der Ver­breitung der Coro­na­virus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Ver­bindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind ins­be­sondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funk­ti­ons­fä­higkeit des Gesund­heits­systems aus­zu­richten. Die Schutz­maß­nahmen sollen unter Berück­sich­tigung des jewei­ligen Infek­ti­ons­ge­schehens regional bezogen auf die Ebene der Land­kreise, Bezirke oder kreis­freien Städte an den Schwel­len­werten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 aus­ge­richtet werden, soweit Infek­ti­ons­ge­schehen innerhalb eines Landes nicht regional über­greifend oder gleich­ge­lagert sind… Maßstab für die zu ergrei­fenden Schutz­maß­nahmen ist ins­be­sondere die Anzahl der Neu­in­fek­tionen mit dem Coro­na­virus SARS-CoV‑2 je 100 000 Ein­wohnern innerhalb von sieben Tagen.  

Anmerkung: Die 7‑Tage-Regelung war ver­nünftig, weil sie die bekannte Nach­läs­sigkeit der Gesund­heits­be­hörden in der Mel­de­praxis glättet. Sachlich unrichtig ist aller­dings, alle posi­tiven PCR-Tests als Neu­in­fek­tionen umzu­deuten. Denn diese Tests zeigen auch geringste Viren­mengen an, die zu keinen Infek­tionen führen. PCR-Tests gab es zum Zeit­punkt der Ver­ab­schiedung des Gesetzes bereits. Wenn der Gesetz­geber also Neu­in­fek­tionen schreibt, dann können aus­schließlich Infek­tionen im Sinne von Krank­heits­sym­ptomen gemeint sein und nicht solche im Sinne von posi­tiven PCR-Tests. Weiter …

Bei Über­schreitung eines Schwel­len­wertes von über 50 Neu­in­fek­tionen je 100 000 Ein­wohner innerhalb von sieben Tagen sind umfas­sende Schutz­maß­nahmen zu ergreifen, die eine effektive Ein­dämmung des Infek­ti­ons­ge­schehens erwarten lassen. 

Bei Über­schreitung eines Schwel­len­wertes von über 35 Neu­in­fek­tionen je 100 000 Ein­wohner innerhalb von sieben Tagen sind breit ange­legte Schutz­maß­nahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwä­chung des Infek­ti­ons­ge­schehens erwarten lassen.  

Anmerkung: Die For­mu­lie­rungen „umfas­sende“ und „breit ange­legte“ Schutz­maß­nahmen sind unbe­stimmte Rechts­be­griffe, die aber schwerlich genauer abzu­fassen sind. Ein­deutig ist, die Maß­nahmen sollen nicht bun­desweit gelten, sondern sich nach der regio­nalen Situation richten.

Unterhalb eines Schwel­len­wertes von 35 Neu­in­fek­tionen je 100 000 Ein­wohner innerhalb von sieben Tagen kommen ins­be­sondere Schutz­maß­nahmen in Betracht, die die Kon­trolle des Infek­ti­ons­ge­schehens unter­stützen. Vor dem Über­schreiten eines Schwel­len­wertes sind die in Bezug auf den jewei­ligen Schwel­lenwert genannten Schutz­maß­nahmen ins­be­sondere bereits dann ange­zeigt, wenn die Infek­ti­ons­dy­namik eine Über­schreitung des jewei­ligen Schwel­len­wertes in abseh­barer Zeit wahr­scheinlich macht. Bei einer bun­des­weiten Über­schreitung eines Schwel­len­wertes von über 50 Neu­in­fek­tionen je 100 000 Ein­wohner innerhalb von sieben Tagen sind bun­desweit abge­stimmte umfas­sende, auf eine effektive Ein­dämmung des Infek­ti­ons­ge­schehens abzie­lende Schutz­maß­nahmen anzu­streben.  

Anmerkung: In Betracht kommen bedeutet nicht zwingend. Diese bun­des­weite Über­schreitung ist jetzt nicht mehr gegeben, deshalb sind nur die Lan­des­zahlen relevant…

Bei einer lan­des­weiten Über­schreitung eines Schwel­len­wertes von über 50 Neu­in­fek­tionen je 100 000 Ein­wohner innerhalb von sieben Tagen sind lan­desweit abge­stimmte umfas­sende, auf eine effektive Ein­dämmung des Infek­ti­ons­ge­schehens abzie­lende Schutz­maß­nahmen anzu­streben. Nach Unter­schreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwel­len­wertes können die in Bezug auf den jewei­ligen Schwel­lenwert genannten Schutz­maß­nahmen auf­recht­erhalten werden, soweit und solange dies zur Ver­hin­derung der Ver­breitung der Coro­na­virus-Krankheit-2019 (COVID-19) erfor­derlich ist…  

Anmerkung: Jetzt könnten die Maß­nahmen zwar noch auf­recht­erhalten werden, aber nur soweit und solange dies zur Ver­hin­derung der Ver­breitung dient, d.h. bei einem Wie­der­an­stieg unterhalb des Schwel­len­wertes, nicht aber in der jet­zigen Situation des Rück­gangs aller Zahlen. 

(4) …

(5) Rechts­ver­ord­nungen, die nach § 32 in Ver­bindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 erlassen werden, sind mit einer all­ge­meinen Begründung zu ver­sehen und zeitlich zu befristen. Die Gel­tungs­dauer beträgt grund­sätzlich vier Wochen; sie kann ver­längert werden. 

Anmerkung: Also vier Wochen, keine vier Monate oder noch länger. Und sie bedürfen einer schlüs­sigen Begründung, Kaf­fee­satz­le­serei reicht nicht.

(6) Schutz­maß­nahmen 

Anmerkung: Diese gelten aus­drücklich nur für COVID-19, das im Abs.6 viermal genannt ist.

(7) Nach dem Ende einer durch den Deut­schen Bun­destag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest­ge­stellten epi­de­mi­schen Lage von natio­naler Trag­weite können die Absätze 1 bis 6 auch ange­wendet werden, soweit und solange sich die Coro­na­virus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in ein­zelnen Ländern aus­breitet und das Par­lament in einem betrof­fenen Land die Anwend­barkeit der Absätze 1 bis 6 dort fest­stellt. 

Anmerkung: Auch dieser Absatz ist auf die Aus­breitung des Virus gerichtet, auf dessen Zunahme. Weder auf dessen Ver­breitung (sta­ti­scher Begriff) oder gar auf das ein­ge­dämmte COVID-19.

Abschlie­ßendes Fazit. Den bekannten Corona-Maß­nahmen ist ange­sichts der Unter­schreitung der Schwel­len­werte die Geschäfts­grundlage ent­zogen. Die Auf­recht­erhaltung des Lockdown ist rechts­widrig! Aber selbst die Schwel­len­werte an sich waren nicht medi­zi­nisch begründet. Sie wurden aus orga­ni­sa­to­ri­schen Gründen beschlossen, damit die Gesund­heits­ämter die Infek­ti­ons­ketten nach­voll­ziehen konnten. Inzwi­schen wurde das Per­sonal zu diesem Zweck deutlich auf­ge­stockt, sodass auch die Schwel­len­werte erhöht werden müssten.

Würde der Gesetz­geber seiner Ver­ant­wortung für unser Gemein­wesen gerecht, müsste er die Epi­demie natio­naler Trag­weite für beendet erklären (übrigens fand ich keine Quelle, wann der Ernstfall beschlossen wurde). Zwar halten nach der letzten Reit­schuster-Umfrage immer noch 61 Prozent der Befragten die Lockdown-Maß­nahmen für not­wendig und ver­zichten ver­ängstigt auf Frei­heiten. Die haben natürlich das Recht, sich daheim zu ver­kriechen. Aber 25 Prozent bestehen auf ihren Frei­heits­rechten und ver­langen ihre Grund­rechte zurück. Schon aus Gründen des viel­be­schwo­renen Min­der­hei­ten­schutzes bedeuten diese Rechte aus der Sicht des Ver­fassers eine ent­spre­chende Ver­pflichtung der Politik zur Rück­nahme der umfang­reichen Restriktionen.

Die aktuelle Situation lässt die Lockerung zu: Die letzten 7 Tage waren 49 000 Teste „positiv“, was bei 1,1 Mio. Tes­tungen pro Woche 4,5 Prozent aus­macht. Am 14. Februar gab es nur noch 145 200 „Positive“, von denen ca. 20 Prozent Sym­ptome zeigen, sind rund 29 000 Erkrankte. Das sind bei 83,3 Mio. Ein­wohner 0,035 Prozent der Bevöl­kerung. In meinem Land­kreis liegt die 7‑Tage-Inzidenz unter 35 und allen angren­zenden unter 50.

Lockdown beenden muss nicht heißen, dass alle Auf­lagen auf­ge­hoben werden müssen. Aber die Schulen, Geschäfte, Gas­tro­nomie, Sport- und Frei­zeit­stätten sowie Kirchen sind wieder zu öffnen. Die Abstands­gebote könnten auf einen Meter redu­ziert werden. Die Mas­ken­pflicht im Freien ist schon jetzt eine rechts­widrige Willkür und muss abge­schafft werden. Lediglich in geschlos­senen Räumen ist eine Mas­ken­pflicht trotz aller Zweifel der Wirk­samkeit weitere vier Wochen ange­zeigt. Alleine, dass wir diesen Winter keine grip­palen Infekte haben, kann die Mas­kerade rechtfertigen.

Es gibt noch einen ästhe­ti­schen Grund: Viele sehen mit Masken besser aus, auch die Kanz­lerin. Ich möchte noch einen drauf­setzen: Bei Dra­ma­turgen wie Herr Lau­terbach und Co. sähe ich kein Problem, noch effek­tivere Masken als die FFP2 zu tragen. Masken, die fast 100prozentig dicht sind! Aber es sollte nicht über­trieben werden, denn Sau­er­stoff­mangel geht zulasten der Durch­blutung der Hirne. Die när­rische Mas­kerade zeigt, was dabei oft an abstrusem Wort­schwall her­aus­kommt. Es wäre schon inter­essant zu wissen, welche Poli­tiker wann mit der Ver­mummung ange­fangen haben.

Merkels Fort­setzung des Lockdown ent­spricht einem klas­si­schen Zir­kel­schluss. Denn sie meint sinn­gemäß, „wir haben eine Pan­demie, weil wir eine Pan­demie haben“. (Defi­nition: Ein Zir­kel­schluss, Zir­kel­beweis oder Kreis­schluss ist ein Beweis­fehler, bei dem die Vor­aus­set­zungen das zu Bewei­sende schon ent­halten. Es wird also behauptet, eine Aussage durch Deduktion zu beweisen, indem die Aussage selbst als Vor­aus­setzung ver­wendet wird. Er wird auch als Cir­culus vitiosus oder Teu­fels­kreis bezeichnet). Denn die posi­tiven PCR-Test­ergeb­nisse müssen als Beweis für die Epidemie/Pandemie her­halten, während die Behauptung einer Pan­demie selbst­er­füllend anlasslose Tes­tungen mit hohen Zufalls­er­geb­nissen recht­fer­tigen sollen. Zir­kel­schluss oder auch eine Art per­petuum mobile.

Der Kanz­lerin Corona-Politik gehört samt ihrem Kabinett vor den Kadi. Warum nicht ICH eine Klage gegen die Ver­ant­wort­lichen der Bei­be­haltung der Corona-Schi­kanen anstrenge? Sie können ver­si­chert sein, dass ich Recht habe. Aber ich habe leider keine Rechtschutzver­si­cherung. Könnte das bitte jemand über­nehmen? Und zwar im Eil­ver­fahren zur Erwirkung einer Einst­wei­ligen Ver­fügung. Denn wo kein Kläger, da kein Richter. Die Politik ist offen­sichtlich nicht bereit, es selbst zu richten.