Die Lüge von der Sou­ve­rä­nität Deutsch­lands und die Kon­se­quenzen für unser Volk

In zahl­reichen Bei­trägen haben ver­schiedene Autoren in ihren Artikeln bei Ander­weltOnline auf die Tat­sache hin­ge­wiesen, dass die Bun­des­re­publik Deutschland NICHT über die volle Sou­ve­rä­nität im Sinne des Völ­ker­rechts verfügt; dass Deutschland in der Charta der Ver­einten Nationen nach wie vor als “Feind­staat” geführt wird, in dessen Belange die ehe­ma­ligen Alli­ierten des Zweiten Welt­kriegs jederzeit – auch mili­tä­risch – ein­greifen können; dass das deutsche Volk de facto immer noch unter Besat­zungs­recht lebt – auch wenn man uns nach Abschluss der “Zwei-plus-Vier-Ver­träge” etwas anderes weis­machen wollte.

Jetzt ist Ander­weltOnline zu diesem sehr kom­pli­zierten und kom­plexen Thema ein außer­or­dentlich fun­dierter und sorg­fältig recher­chierter Beitrag zur Ver­öf­fent­li­chung zuge­leitet worden, dessen Lektüre wir unseren Lesern aus­drücklich ans Herz legen. Auch gut infor­mierte Zeit­ge­nossen werden staunen.

Diese Arbeit ist Bestandteil des Stan­dard­werks von Dr. Phil. Holger Breit:

Die Deut­schen in Ober­schlesien – 1163 – 2015

Nach der Drei-Ele­mente-Lehre des Staats­rechtlers Georg Jel­linek (1851 – 1911), einem der Väter des Grund­ge­setzes, ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen kon­sti­tu­ie­renden Merkmale ein von Grenzen umge­benes Ter­ri­torium (Staats­gebiet), eine darauf als Kern­be­völ­kerung ansässige Gruppe von Men­schen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herr­schende Staats­gewalt kennzeichnet.

Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, d.h. ein Staats­gebiet, ein Staatsvolk oder eine Staats­gewalt, so wird nach herr­schender Lehre nicht von einem Staat gesprochen. Dies ist noch heute aner­kannt und wird in deut­schen Rechts­fa­kul­täten gelehrt. Walter Maier (1893 – 1950), der ein viertes Element, die Erfor­dernis einer Staats­ver­fassung, zu dieser Defi­nition hin­zufügt, defi­niert den Staat als „eine mit ursprüng­licher Herr­schafts­gewalt aus­ge­stattete, auf einem bestimmten Gebiet lebende und auf­grund einer Ver­fassung ver­bundene und zusam­men­wir­kende Einheit von Menschen“.

Zu dem Thema einer Ver­fassung hat der damalige SPD-Abge­ordnete, Dr. Carlo Schmid, im Par­la­men­ta­ri­schen Rat am 8. Sep­tember 1948 eine Rede gehalten. Zunächst hin­ter­fragt er die Begriff­lichkeit „Grund­gesetz“ und beant­wortet sie sogleich: Wenn in einem sou­ve­ränen Staat das Volk eine ver­fas­sungs­ge­bende Natio­nal­ver­sammlung ein­berufe, sei dessen Aufgabe klar und brauche nicht weiter dis­ku­tiert werden, sie habe eine Ver­fassung zu schaffen. Eine Ver­fassung sei die Gesamt­ent­scheidung eines freien Volkes über die Formen und die Inhalte seiner Existenz und damit die Grundlage seiner poli­ti­schen Existenz, die Grundnorm des Staates. 

Sie bestimme in letzter Instanz ohne auf einen Dritten zurück­ge­führt zu werden die Abgrenzung des Hoheits­ver­hält­nisses auf dem Gebiet und dazu bestimme sie die Rechte der Indi­viduen und die Grenzen der Staats­gewalt. Nichts stehe über ihr, niemand könne sie außer Kraft setzen, niemand igno­rieren. Eine Ver­fassung sei nichts anderes, als die in Rechtsform gebrachte Selbst­ver­wirk­li­chung der Freiheit eines Volkes. Darin liege ihr Pathos und dafür seien die Völker auf die Bar­ri­kaden gegangen. Der Begriff einer Ver­fassung gelte unab­dingbar in einer Welt, die demo­kra­tisch sein will, die also das Pathos der Demo­kratie als ihr Lebens­gesetz aner­kennen wollte.

Man müsse wissen, was man will, wenn man von einem Staat spreche, ob man den bloßen Herr­schafts­ap­parat meine, der auch einem fremden Gebieter zur Ver­fügung stehen könne, oder eine lebendige Volks­wirk­lichkeit, eine aus eigenem Willen in sich selber gefügte Demo­kratie. Er glaube, dass man in einem demo­kra­ti­schen Zeit­alter von einem Staat im legi­timen Sinne des Wortes nur sprechen sollte, wo es sich um das Produkt eines frei erfolgten kon­sti­tu­tiven Gesamt­aktes eines sou­ve­ränen Volkes handele. Wo das nicht der Fall sei, wo ein Volk sich unter Fremd­herr­schaft und unter deren Aner­kennung zu orga­ni­sieren habe, kon­sti­tuiere es sich nicht – es sei denn, gegen die Fremd­herr­schaft selbst, viel­leicht sehr staats­ähnlich, aber nicht als Staat im demo­kra­ti­schen Sinn.

Die Wehr­macht habe bedin­gungslos kapi­tu­liert und dies hatte damit Rechts­wirkung aus­schließlich auf mili­tä­ri­schem Gebiet. Und so habe die unter­zeichnete Kapi­tu­la­ti­ons­ur­kunde lediglich die Bedeutung gehabt, mit der deut­schen Wehr­macht nicht nach „Gut­dünken“ umzu­gehen. Dies sei der Sinn einer bedin­gungs­losen Kapi­tu­lation, kein anderer. Nach dem Völ­ker­recht werde ein Staat nicht ver­nichtet, wenn seine Streit­kräfte und er selbst nie­der­ge­worfen worden sind. Die debel­latio, die voll­ständige Nie­der­werfung eines Gegners, ver­nichte für sich allein die Staat­lichkeit nicht, sie gebe dem Sieger lediglich einen Rechts­titel auf Ver­nichtung der Staat­lichkeit des Nie­der­ge­wor­fenen durch nach­träg­liche Akte.

Der Sieger müsse also von der debel­latio Gebrauch machen, wenn die Staat­lichkeit der Region, das Gebiet des Besiegten ver­nichtet werden soll. Nach dem Völ­ker­recht stünden hier nur zwei Mög­lich­keiten zur Ver­fügung: Der Sieger annek­tiert das Gebiet des Besiegten – dann wäre die Staat­lichkeit ver­nichtet – oder er müsse zur soge­nannten Sub­ju­gation schreiten, der Ver­knechtung des besiegten Volkes. Jedoch hätten die Sieger von dem nichts getan. In Potsdam hätten sie aus­drücklich erklärt, dass kein deut­sches Gebiet annek­tiert würde und das deutsche Volk nicht ver­sklavt werden sollte.

Hieraus ergäbe sich, dass Deutschland als staat­liches Gebilde nicht auf­gehört hat zu exis­tieren. Etwas ganz anderes Wesent­liches sei dagegen geschehen: In den ersten Monaten nach der Kapi­tu­lation im Sommer 1945, als kei­nerlei Zen­tral­gewalt in Deutschland mehr bestand, sondern die Bür­ger­meister der Gemeinden als kleine Könige regierten, ebenso wie die Landräte und die von ihnen gebil­deten Lan­des­ver­wal­tungen, übten sie ihre Befug­nisse nicht für die Gemeinden oder das Land aus, sondern für das Deutsche Reich.

Es sei eine Art Treu­hän­der­schaft von unten gewesen, die sich dort geltend machte. Diese Auf­fassung, dass die Existenz Deutsch­lands als Staat nicht ver­nichtet und dass es als Rechts­subjekt erhalten worden ist, sei weit­gehend Gemeingut der Rechts­wis­sen­schaft auch im Ausland gewesen. Deutschland exis­tierte als staat­liches Gebilde weiter, war rechts­fähig, jedoch nicht mehr geschäfts­fähig. Die Gesamt­staats­gewalt wurde auf bestimmten Sach­ge­bieten durch die Besat­zungs­mächte, durch den Kon­trollrat im Ganzen und durch die Mili­tär­be­fehls­haber in den ein­zelnen Zonen aus­geübt. Durch diese Treu­hän­der­schaft von oben wurde der Zusam­menhang aufrechterhalten.

Die Hoheits­gewalt in Deutschland war folglich nicht unter­ge­gangen, sie hatte lediglich den Träger gewechselt, indem sie in Treu­hän­der­schaft über­ge­gangen war. Das Gebiet Deutsch­lands war zwar weit­gehend ver­sehrt, aber der Sub­stanz nach erhalten geblieben, ebenso das deutsche Volk – und zwar als Staatsvolk. Dadurch, dass die zuvor ange­führten drei Staats­ele­mente erhalten geblieben waren, sei auch Deutschland als staat­liche Wirk­lichkeit geblieben, es musste nicht neu geschaffen, jedoch neu orga­ni­siert werden. Eine erstaun­liche Nach­richt vom 3. Februar 2012 von der ARD in der Tages­schau in nur 19 Sekunden bestätigt die Ansicht von Dr. Schmid.

Hier heisst es wörtlich: „Es ist ein bit­teres Urteil für die Nazi­opfer in Italien und deren Ange­hörige. Vor ita­lie­ni­schen Gerichten hatten sie Deutschland erfolg­reich ver­klagt, sie wollten indi­vi­duelle Ent­schä­di­gungen. Dem hat der Inter­na­tionale Gerichtshof jetzt aber einen Riegel vor­ge­schoben. Die Bun­des­re­publik als Rechts­nach­fol­gerin des Dritten Reiches (und damit des Deut­schen Reiches, d. Verf.) dürfe nicht durch Ein­zel­per­sonen ver­klagt werden. Das ver­stoße gegen das Völ­ker­recht. Die Haager Land­kriegs­ordnung von 1899 bezie­hungs­weise 1907, die auch heute noch ein wesent­licher ver­trags­recht­licher Bestandteil des gegen­wär­tigen huma­ni­tären Völ­ker­rechts ist, besagt nach Art. 24, dass Kriegs­listen erlaubt sind, d.h. Mittel zur Schä­digung des Feindes, Bela­ge­rungen und Beschie­ßungen sowie die Anwendung von not­wen­digen Mitteln, um sich Nach­richten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen.

Es ist all­gemein nicht bekannt, dass bis heute Deutschland noch der soge­nannten Feind­staa­ten­klausel unter­worfen und damit ver­traglich gebunden ist. Ins­be­sondere von den ehe­ma­ligen Sie­ger­mächten wird sie jedoch als obsolet ange­sehen; formal-rechtlich besteht sie noch, findet lediglich keine Anwendung mehr (sic.). Bislang hat es keine Bun­des­re­gierung für not­wendig befunden, einen ent­spre­chenden Antrag zur Auf­hebung der kne­belnden Bestim­mungen zu stellen und einen Frie­dens­vertrag ein­zu­fordern. In den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Ver­einten Nationen 3 werden die Feind­staaten der Alli­ierten im Zweiten Welt­krieg einem Son­der­recht unterstellt.

Alle anderen frü­heren Feind­staaten haben Frie­dens­ver­träge mit den Sie­ger­mächten geschlossen, die diese Son­der­rechte auf­heben. Zwar wird bis hinein in die Pro­fes­so­ren­schaft und Rechts­ge­lehrten pos­tu­liert, dass die Bestim­mungen obsolet geworden seien, da die Alli­ierten im Zwei-plus-Vier­Vertrag von 1990 auf den Fort­be­stand ihrer Besat­zungs­mächte ver­zichtet hätten, jedoch wird ver­schwiegen, dass der fort­gel­tende Teil im sog. Über­lei­tungs­vertrag vielmehr fest­ge­schrieben wurde. So lässt Art. 53 der UNO-Satzung Zwangs­maß­nahmen der Sie­ger­mächte gegenüber Deutschland auch zu, ohne dass es dafür der Zustimmung des Sicher­heits­rates der UNO bedürfte.

So lautet es hier:

(1) Der Sicher­heitsrat nimmt gege­be­nen­falls diese regio­nalen Abma­chungen oder Ein­rich­tungen zur Durch­führung von Zwangs­maß­nahmen unter seiner Auto­rität in Anspruch. Ohne Ermäch­tigung des Sicher­heitsrats dürfen Zwangs­maß­nahmen auf Grund regio­naler Abma­chungen oder seitens regio­naler Ein­rich­tungen nicht ergriffen werden; aus­ge­nommen sind Maß­nahmen gegen einen Feind­staat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regio­nalen, gegen die Wie­der­auf­nahme der Angriffs­po­litik eines solchen Staates gerich­teten Abma­chungen vor­ge­sehen sind; die Aus­nahme gilt, bis der Orga­ni­sation auf Ersuchen der betei­ligten Regie­rungen die Aufgabe zu gewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

(2) Der Aus­druck Feind­staat in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Welt­kriegs Feind eines Unter­zeichners dieser Charta war.

In Artikel 107 der Charta heißt es: Maß­nahmen, welche die hierfür ver­ant­wort­lichen Regie­rungen als Folge des Zweiten Welt­kriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder geneh­migen, der während dieses Krieges Feind eines Unter­zeich­ner­staats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt. Die Klauseln stellen offen­sichtlich Ein­schrän­kungen in der Hand­lungs­freiheit jeder deut­schen Bun­des­re­gierung in innen- und aus­sen­po­li­ti­scher Hin­sicht dar und ver­stoßen daher gegen das Selbst­be­stim­mungs­recht des deut­schen Volkes. Die UNO wurde während des Zweiten Welt­krieges als Allianz soge­nannter demo­kra­ti­scher Staaten ein­schliesslich der kom­mu­nis­ti­schen gegen das Deutsche Reich und seine Ver­bün­deten gegründet. In der Charta, d.h. dem Vertrag, der Ver­einten Nationen (UNO) wurde fest­gelegt, dass die Staaten, die im Zweiten Welt­krieg gegen die Alli­ierten standen, als soge­nannte Feind­staaten von der UNO aus­ge­schlossen bleiben und sich nicht auf den Vertrag berufen dürfen.

Die Artikel 53 und 107 hierzu wurden ange­führt. Bis heute ist jedem der dama­ligen Alli­ierten gestattet, krie­ge­rische Maß­nahmen wieder auf­leben zu lassen, ohne die UNO-Charta oder die Erklärung der Bestimmung der All­ge­meinen Men­schen­rechte zu verletzen.

Dies heißt, das Deutschland und die deutsche Bevöl­kerung von den Men­schen­rechten aus­ge­schlossen bleiben und sich nicht auf die UNO-Charta berufen können. Ersichtlich wurde dies bei der Auf­nahme der BRD und DDR am 18. Sep­tember 1973 in die UNO. Hier mussten beide Staaten den wei­teren Fort­be­stand der Feind­staa­ten­klauseln aus­drücklich anerkennen.

Genau dieser Frage wird in der Jour­na­listik und Wis­sen­schaft wohl­weislich aus­ge­wichen, könnte man doch in Schwie­rig­keiten geraten. Alle dama­ligen Ach­sen­mächte haben in den Jahren 1947 und 1951 Frie­dens­ver­träge erhalten. Insofern befindet sich nur noch die Bun­des­re­publik Deutschland bzw. das Deutsche Reich im Kriegs­zu­stand. Öster­reich, das völ­ker­rechtlich immer noch zum Deut­schen Reich gehört, wurde am 14. Dezember 1955 in die UNO auf­ge­nommen; folglich sind die Bei­tritte der BRD, DDR und auch Öster­reichs rechts­widrig. An dieser Stelle ist der Ver­fasser auf eine inter­es­sante Sachlage gestoßen: Nach Art. 116 des deut­schen Grund­ge­setzes ist Deut­scher, wer die deutsche Staats­zu­ge­hö­rigkeit in dem Gebiete des Deut­schen Reiches nach dem Stand vom 31.Dezember 1937 besitzt oder als Flüchtling oder Ver­trie­bener Auf­nahme gefunden hat.

Diese For­mu­lierung scheint von den Sie­ger­mächten sehr überlegt gewählt worden zu sein. Noch vor Kriegs­aus­bruch, zum Jah­res­wechsel 1938 /1939 ent­sandte die deutsche Reichs­re­gierung das For­schungs­schiff und Flug­zeug­träger „Schwa­benland“ unter Leitung von Kapitän Alfred Rischer auf eine Expe­dition in die Antarktis.6 Die Deut­schen erkun­deten und kar­to­gra­fierten ein etwa 600.000 km² großes Gebiet, Neu-Schwa­benland genannt, das das Deutsche Reich offi­ziell zum deut­schen Hoheits­gebiet erklärte; die Fläche ent­spricht etwa der Größe des Deut­schen Reiches vor Kriegs­aus­bruch. Völ­ker­rechtlich war hiermit die Besitz­ergreifung des bislang unbe­kannten Gebietes getan; Zug um Zug wurde auch die dau­ernde Aus­übung der Ver­waltung über dieses Gebiet vor­ge­nommen. Dieser Einsatz ist weit­gehend nicht bekannt.

Zum einen nicht, da die deutsche Reichs­re­gierung hierüber keine Infor­ma­tionen her­ausgab, weil sie hier even­tuell einen mili­tä­ri­schen Stütz­punkt errichten wollte, zum anderen wegen des nach 1945 bestehenden Besatzer­ver­botes, in dem es hieß, dass Neu-Schwa­benland in der Ant­arktis nicht zu ver­merken sei. Völ­ker­rechtlich gesehen hat nach dem Zweiten Welt­krieg und der Nie­derlage Deutsch­lands demnach nur eine Teil­be­setzung stattgefunden.

Aus diesem Grund ist in Art. 116 GG nicht 1938 oder 1939 genannt, sondern der 31. Dezember 1937. So hat Deutschland nach dem Zweiten Welt­krieg nicht nur große Gebiets­ver­luste im Osten zu ver­zeichnen, sondern auch Neu-Schwa­benland. Die freie Wis­sen­schaft sollte über diese Aspekte einmal ohne Vor­be­halte dis­ku­tieren. Ein kleiner Hinweis, woran man diese noch heute bestehende Abhän­gigkeit der Bun­des­re­publik Deutschland ersehen kann, ist der Antritts­besuch eines gewählten deut­schen Regie­rungschef beim Prä­si­denten der Ver­ei­nigten Staaten noch vor dessen Ver­ei­digung vor dem Deut­schen Bun­destag. Vor diesem Hin­ter­grund ist es ver­ständlich, wenn bislang jeder Bun­des­kanzler oder Kanz­lerin bzw. Außen­mi­nister vor einer Ein­for­derung der ver­brieften Rechte für die eigenen Lands­leute zurück­ge­wichen ist und Bun­des­kanz­lerin Merkel sogar lieber die Men­schen­rechte in China zu Sprache bringt, als auf die Ver­stöße in der Republik Polen hin­zu­weisen; durch ihr Nicht­handeln ver­letzt sie ihre Schutz- und Für­sor­ge­pflicht für die eigenen Staatsangehörigen.

Es sollen aber weitere Fakten sprechen: Nachdem sich die Außen­mi­nister der Bun­des­re­publik Deutschland, der Deut­schen Demo­kra­ti­schen Republik, Frank­reichs, des Ver­ei­nigten König­reichs, der Sowjet­union und der Ver­ei­nigten Staaten in Ottawa am 13. Februar 1990 darauf ver­ständigt hatten, die äußeren Aspekte der Her­stellung der deut­schen Einheit, ein­schließlich der Fragen der Sicherheit der Natio­nal­staaten zu besprechen, folgte eine Zwei-plus-Vier-Kon­ferenz bereits am 5. Mai 1990 in Bonn. Bun­des­au­ßen­mi­nister Gen­scher erklärte bei seiner Eröff­nungsrede, dass das ver­ei­nigte Deutschland in der Wahr­nehmung des im Völ­ker­recht und in den Prin­zipien der Schlussakte von Hel­sinki ver­an­kerten Selbst­be­stim­mungs­rechtes entstehe.

Dies bedeute, dass die Deut­schen selbst die Wahl treffen sollten, in welcher Staatsform und zu welchem Zeit­punkt sie ihre Einheit ver­wirk­lichen möchte. So habe Prä­sident Gor­bat­schow auch am 10. Februar 1990 in Moskau fest­ge­stellt, dass dies das Ver­ständnis aller auf der Kon­ferenz Betei­ligten sein sollte. Die Bun­des­re­gierung ginge davon aus, die noch bestehenden Rechte und Ver­ant­wort­lich­keiten der Vier Mächte für Deutschland als Ganzes und für Berlin abgelöst werden. Das VIII. Prinzip der Schlussakte habe das Selbst­be­stim­mungs­recht und die Gleich­be­rech­tigung der Völker mit­ein­ander ver­bunden; dies sei eine unver­zichtbare Grundlage dau­er­haften Friedens und ver­hindere Revan­chismus und Revisionismus.

Auf der Tages­ordnung der Gespräche standen die Grenz­frage, die poli­tisch-mili­tä­ri­schen Fragen unter Berück­sich­tigung von Ansätzen geeig­neter Sicher­heits­struk­turen in Europa sowie eine abschlie­ßende völ­ker­recht­liche Regelung und Ablösung der Vier-Mächte-Rechte und ‑Ver­ant­wort­lich­keiten. Die Außen­mi­nister hatten ihre grund­sätz­lichen Posi­tionen zu den äußeren Aspekten der Her­stellung der deut­schen Einheit dar­gelegt. Gen­scher glaubte, mit Befrie­digung Über­ein­stimmung in mehren Punkten unter den Ver­hand­lungs­partnern fest­stellen zu können: So die Zustimmung zum Willen der Deut­schen, ihre Ver­ei­nigung ord­nungs­gemäß und ohne Ver­zö­gerung zu voll­ziehen, damit diese ein Gewinn für alle Staaten werde. Ziel der Gespräche war es, eine abschlie­ßende völ­ker­recht­liche Regelung zu erreichen. Über die Ablösung der Rechte der Alli­ierten gab es keine offi­zielle Ver­laut­barung (sic).

Es folgten weitere Ver­hand­lungs­runden am 22. Juni 1990 in Ost-Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris, teil­weise bereits mit dem pol­ni­schen Aus­sen­mi­nister und schließlich das letzte Treffen am 12. Sep­tember 1990 in Moskau. Hier sollte der Zwei-plus-Vier-Staaten signiert und damit die End­gül­tigkeit der Grenzen bestätigt werden.

So legt Artikel 1 fest, dass „das ver­einte Deutschland … die Gebiete der Bun­des­re­publik Deutschland, der Deut­schen Demo­kra­ti­schen Republik und ganz Berlin“ umfassen wird. Am 20. Sep­tember wurde dem zwi­schen der BRD und der DDR von Wolfgang Schäuble und Günther Krause aus­ge­han­delten deutsch-deut­schen Eini­gungs­vertrag von der Volks­kammer und dem deut­schen Bun­destag zuge­stimmt. Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 sollte hiermit die Geltung des Grund­ge­setzes der Bun­des­re­publik Deutschland geregelt werden, ebenso die Frage der vollen Sou­ve­rä­nität; dies ist geschehen, wie man meinen könnte (sic).

Das Deutschland jedoch ein besetztes Land ist und dies auch so bleiben werde, äußerte der US-ame­ri­ka­nische Prä­sident Barack Obama am 5. Juni 2009 während seines Besuchs auf dem US-Luft­waf­fen­stütz­punkt Ramstein.

Eine Bestä­tigung dieser Tat­sache erfolgte u.a. durch Minister Dr. Wolfgang Schäuble, der auf dem 21. ‚European Banking Con­gress’ in Frankfurt am 18. November 2011 eine Grund­satzrede zum Finanz­system des 21. Jahr­hun­derts hielt: Die Kri­tiker des Sta­bi­litäts- und Wachs­tums­paktes und der Ver­netzung der Finanz­märkte meinten, man müsste Kon­kurrenz zwi­schen allen Poli­tik­ebenen schaffen und gingen dabei vom Rege­lungs­mo­nopol des Natio­nal­staates aus. Dies sei die alte Rechts­ordnung gewesen, die dem Völ­ker­recht noch zugrunde läge. „Die deutsche Sou­ve­rä­nität ist spä­testens mit den beiden Welt­kriegen der ersten Hälfte des ver­gan­genen Jahr­hun­derts ad absurdum geführt worden. Wir in Deutschland sind seit dem 8. Mai 1945 zu keinem Zeit­punkt mehr voll sou­verän gewesen“.

Schäubles Par­la­ments­kollege Sigmar Gabriel äußerte auf einem SPD-Par­teitag, dass Frau Merkel eine Geschäfts­füh­rerin einer Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sation in Deutschland sei. Der Abge­ordnete Gysi äußerte sich in einem Interview, dass das Besat­zungs­statut noch gelte, wir befänden uns nicht mehr im Jahr 1945 sondern im Jahr 2013: „Könnte man das nicht mal auf­heben und die Besatzung Deutsch­lands beenden? Ich finde das höchste Zeit, Kanz­lerin Merkel macht aber nischt, sie müsste täglich mit Obama tele­fo­nieren und ver­suchen, das zu klären, um der Bevöl­kerung sagen zu können, wie das geregelt und beendet wird.“

Es gelte jus ad bellum, das Recht zum Krieg, d.h. die Alli­ierten können jederzeit wie jedes andere UNO-Mit­glied auch, in den Feind­staat ein­mar­schieren, ohne den Sicher­heitsrat kon­sul­tieren zu müssen. – Und dies sei die größte Ein­schränkung des Sou­ve­rä­ni­täts­rechts. Zu guter Letzt führt der Ver­fasser ein Ant­wort­schreiben des Bun­des­mi­nis­te­riums der Justiz in Berlin an den ‚Schutzbund der Kre­dit­nehmer’ in Homburg (Sohn) vom 29. März 2004 an, in dem bestätigt wird, dass Artikel 2 des Über­lei­tungs­ver­trages noch seine Gül­tigkeit besitzt.

Hier heisst es:

(1) Alle Rechte und Ver­pflich­tungen, die durch gesetz­ge­be­rische, gericht­liche oder Ver­wal­tungs­maß­nahmen der Besat­zungs­be­hörden oder auf Grund solcher Maß­nahmen begründet oder fest­ge­stellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hin­sicht nach deut­schem Recht in Kraft, ohne Rück­sicht darauf, ob sie in Über­ein­stimmung mit anderen Rechts­vor­schriften begründet oder fest­ge­stellt worden sind. Diese Rechte und Ver­pflich­tungen unter­liegen ohne Dis­kri­mi­nierung den­selben künftige gesetz­ge­be­ri­schen, gericht­lichen und Ver­wal­tungs-maß­nahmen wie gleich­artige nach inner­staat­lichem deut­schem Recht begründete oder fest­ge­stellte Rechte und Verpflichtungen.

(2) Alle Rechte und Ver­pflich­tungen, die aus den Ver­trägen und inter­na­tio­nalen Abkommen her­rühren, die von den Besat­zungs­be­hörden oder von einer oder meh­reren der Regie­rungen der Drei Mächte vor Inkraft­treten dieses Ver­trags für eine oder mehrere der drei west­lichen Besat­zungs­zonen abge­schlossen wurden und die in der Anlage zu der Mit­teilung der Alli­ierten Hohen Kom­missare im Namen der Regie­rungen der Drei Mächte an den Bun­des­kanzler vom Tage der Unter­zeichnung dieses Ver­trags auf­ge­führt sind, sind und bleiben in Kraft, als ob sie aus gül­tigen, von der Bun­des­re­publik abge­schlos­senen Ver­trägen und inter­na­tio­nalen Abkommen herrührten.

Auch die Aus­sagen des deut­schen Top-Diplo­maten Hans Arnold, der als deut­scher Bot­schafter in Den Haag und Rom, als deut­scher Ver­treter bei inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tionen und zeit­weise als Inspekteur des Aus­wär­tigen Dienstes tätig war, wo er für die Aus­bildung zukünf­tiger Diplo­maten die Ver­ant­wortung trug, sind hier von Interesse. In einem Beitrag in Zeit Online vom 18. Mai 1990 lüftete der Insider den Schleier; diese Offenheit war ihm möglich, da er in den Ruhe­stand getreten war. Unklar bleibt, ob seine Angaben auch geheime Zusagen der Regierung Kohl gegenüber den Alli­ierten reflek­tieren. Die Kern­aus­sagen seines Artikels:

(1) Das künftige Deutschland wird als ein ‚euro­päi­sches’ Deutschland in Europa inte­griert, poli­tisch und mili­tä­risch ent­machtet sein müssen.

(2) Die Mög­lichkeit, wirt­schaft­liche Macht für poli­tische Zwecke aus­zu­spielen, wird es in diesem Europa für Deutschland nicht geben.

(3) Für das künftige Deutschland sollte es daher nicht länger nur darum gehen, dass kein Krieg mehr von deut­schem Boden aus­gehen darf. Vielmehr sollte von diesem jetzt die Ent­na­tio­na­li­sierung der euro­päi­schen Natio­nal­staaten ausgehen.

(4) Im eigenen Interesse und dem Europas wird Deutschland unter gesamt­eu­ro­päi­scher Kon­trolle und Garantie zur mili­tä­ri­schen Bedeu­tungs­lo­sigkeit schrumpfen müssen.

Zu über­prüfen ist an dieser Stelle, ob die deutsche Politik seit 1990 diesem „Leit­faden“ gefolgt ist:

(1) Die Bun­des­re­publik Deutschland wurde wirt­schaftlich gesehen mit dem im Januar 1993 ent­stan­denen gemein­samen Bin­nen­markt und den bekannten wirt­schaft­lichen Folgen integriert.

(2) Mit dem Euro wurde die euro­päische Leit­währung D‑Mark abge­schafft, die Bun­desbank als mäch­tigste Notenbank nach der ame­ri­ka­ni­schen Federal Reserve ent­machtet. Hiermit verlor die Bun­des­re­publik Deutschland ihr wich­tigstes Sou­ve­rä­ni­täts­merkmal, ihre wirt­schaft­liche und monetäre Macht, um poli­tische Zwecke aus­spielen zu können.

(3) Die Ent­na­tio­na­li­sierung ging zunächst von Bonn, dann von Berlin aus und wurde schließlich auch den ost­eu­ro­päi­schen Bei­tritts­ländern der EU bzw. NATO mit Hilfe von post­kom­mu­nis­ti­schen Eliten, die hier einen Ersatz für das ebenso büro­kra­tische und zen­tra­lis­tische Comecon sahen, aufgezwungen.

(4) Die mili­tä­rische Bedeu­tungs­lo­sigkeit wurde längst erreicht, von den über 2000 Leopard-II-Panzern sind nur 300 übrig­ge­blieben, das Land ist dank der Struck-Reformen nicht mehr ver­tei­di­gungs­fähig, nur noch für Aus­lands­ein­sätze gerüstet.

Es kommt hinzu, dass das ame­ri­ka­nische Recht es erlaubt, feind­liche Aus­länder bis zur Unter­zeichnung eines Frie­dens­ver­trages fest­zu­halten. Deutschland hat kapi­tu­liert und es besteht bis heute kein Frie­dens­vertrag. Offi­ziell heisst es, dass die Ver­ein­ba­rungen des Zwei-plus-Vier-Ver­trages wie ein solcher Vertrag gewertet werden könnten und diesem gleich­ge­stellt sei. Prä­sident Obama scheint anderer Meinung zu sein. Im „Vertrag zwi­schen der Bun­des­re­publik Deutschland und der Deut­schen Demo­kra­ti­schen Republik über die Her­stellung der Einheit Deutsch­lands“, dem sog. Eini­gungs­vertrag vom 31. August 1990 lautet es in der Eini­gungs­formel, dass beide Staaten ent­schlossen sind, die „Einheit Deutsch­lands in Frieden und Freiheit als gleich­be­rech­tigtes Glied der Völ­ker­ge­mein­schaft in freier Selbst­be­stimmung zu vollenden“.

Es stellt sich hier jedoch die Frage, ob diese freie Selbst­be­stimmung auch gegeben ist. Artikel 7 (2) des Zwei-plus-Vier-Ver­trages vom 12. Sep­tember 1990 besagt, dass das ver­einte Deutschland seine volle Sou­ve­rä­nität über seine inneren und äußeren Ange­le­gen­heiten erlangt habe.

Man könnte bei dieser For­mu­lierung ver­muten, dass kei­nerlei Rege­lungen aus frü­herem Besat­zungs­recht mehr bestehen. Genau diese Rege­lungen aber sind in dem soge­nannten Über­lei­tungs­vertrag mit dem offi­zi­ellen Namen Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung ent­stan­dener Fragen enthalten.

Ursprünglich umfasste der Kon­trakt 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23. Oktober 1954 die Teile II., VIII. und XI. gestrichen wurden, somit noch 9 Teile mit ins­gesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fort­gel­tender Bestim­mungen der Alli­ierten ent­halten sind. Bei seiner ursprüng­lichen Gel­tungs­dauer bis Sep­tember 1990 konnte von einer Sou­ve­rä­nität der Bun­des­re­publik Deutschland kei­neswegs gesprochen werden. Aber hat sich hieran nunmehr nach dem Abschluss der Zwei-plus-Vier-Ver­träge etwas geändert? Nein!

Zur Gewährung einer vollen Sou­ve­rä­nität war dieser Über­lei­tungs­vertrag mit seinen alli­ierten Vor­schriften in Folge des Zwei-plus-Vier-Ver­trages folglich auf­zu­heben. Hierzu diente die Ver­ein­barung vom 27./28. Sep­tember 1990 zu dem Vertrag über die Bezie­hungen der Bun­des­re­publik Deutschland und den Drei Mächten in der geän­derten Fassung, sowie zu dem Vertag zur Regelung aus Krieg und Besatzung ent­stan­dener Fragen in geän­derter Fassung, ver­öf­fent­licht als Bekannt­ma­chung im Bun­des­ge­setz­blatt 1990, Seite 1386 ff.

Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, dass die alli­ierten Bestim­mungen sus­pen­diert werden, jedoch unter Vor­behalt des Punktes 3; hier lautet es jedoch erstaun­li­cher­weise, dass diverse Bestim­mungen des Über­lei­tungs­ver­trages in Kraft bleiben. Und genau diese Bestim­mungen beschneiden nach wie vor die volle Sou­ve­rä­nität Deutsch­lands. Um dem juris­tisch inter­es­sierten Leser auf­zeigen zu können, wie die deutsche Regierung unter Außen­mi­nister Gen­scher poli­tisch versagt hat oder aber auch unter Kne­be­lungs­be­din­gungen nicht anders konnte, seien aus­zugs­weise die wei­terhin gül­tigen Pas­sagen in den Ver­trägen ange­führt, die der Abge­ordnete der letzten frei gewählten Volks­kammer der DDR sowie Abge­ord­neter des Euro­päi­schen Par­la­ments, Hans-Peter Thietz zusam­men­ge­stellt hat: Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grund­gesetz der Bun­des­re­publik beigetreten.

Der Bei­tritt erfolgte auf­grund eines Ver­trags­kom­plexes, durch den nach offi­zi­eller Dar­stellung die Nach­kriegsära abge­schlossen und Deutschland wieder volle Sou­ve­rä­nität erhalten habe. Nach offi­zi­ellen Ver­laut­ba­rungen sei ein klas­si­scher Frie­dens­vertrag dadurch über­flüssig geworden und die Not­wen­digkeit des Abschlusses eines solchen durch die poli­ti­schen Ereig­nisse überholt. Diese Dar­stellung ließe sich bei näherer Nach­prüfung nach Thietz jedoch nicht auf­recht erhalten: Gemeinhin werde der soge­nannte Zwei-plus-Vier-Vertrag als alles regelnder Basis­vertrag zwi­schen den vier Sie­ger­mächten des II. Welt­krieges und den Teil­staat­pro­vi­sorien BRD und DDR ange­sehen, durch den Deutschland seine volle Sou­ve­rä­nität gemäß Artikel 7 (2) wie­der­ge­wonnen habe.

Dieser Artikel 7 (2) lautet: „Das ver­einte Deutschland hat dem­gemäß seine volle Sou­ve­rä­nität über seine inneren und äußeren Ange­le­gen­heiten.“ Dies bedeutete für den nor­mal­ver­stän­digen Bürger, dass kei­nerlei Rege­lungen aus frü­herem Besat­zungs­recht mehr fort­gelten können, die sich bis dahin aus dem soge­nannten Über­lei­tungs­vertrag mit dem offi­zi­ellen Namen Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung ent­stan­dener Fragen in seiner revi­dierten Fassung vom 23.10.1954, ver­öf­fent­licht im BGBl. Teil II. am 31.3.1955, ergaben.

Fol­gende Bestim­mungen des Über­lei­tungs­ver­trages bleiben jedoch in Kraft: ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis „… Rechts­vor­schriften auf­zu­heben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8 DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buch­stabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3 SIE­BENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2 NEUNTER TEIL: Artikel 1 ZEHNTER TEIL: Artikel 4 Zusätzlich zu dieser detail­lierten Fest­schreibung, welche Teile des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954 in Kraft blieben, wurde in der „Ver­ein­barung vom 27./28. Sep­tember 1990 (BGBl. 1990, Teil II., S. 1386 ff) in Ziffer 4 c fest­gelegt, dass die in Ziffer 1 dieser Ver­ein­barung“ zuge­standene Sus­pen­dierung der übrigen Teile des Über­lei­tungs­ver­trages deut­scher­seits die weitere Erfüllung bestimmter Fest­le­gungen „nicht beeinträchtigt“.

Es stellte sich die Frage, mit welchem Recht man von einer „Sus­pen­dierung“ des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954 spricht, wenn in der hier zitierten Ver­ein­barung vom 27./28. Sep­tember 1990 fest­gelegt würde, dass er in seinen grund­sätz­lichen Bestim­mungen fort gilt?

Diese seien aus­zugs­weise ange­führt: ERSTER TEIL, Artikel 2, Absatz 1. des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954 lautet es: „Alle Rechte und Ver­pflich­tungen, die durch gesetz­ge­be­rische, gericht­liche oder Ver­wal­tungs­maß­nahmen der alli­ierten Behörden oder auf­grund solcher Maß­nahmen begründet oder fest­ge­stellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hin­sicht nach deut­schem Recht in Kraft, ohne Rück­sicht darauf, ob sie in Über­ein­stimmung mit anderen Rechts­vor­schriften begründet oder fest­ge­stellt worden sind. Diese Rechte und Ver­pflich­tungen unter­liegen ohne Dis­kri­mi­nierung den­selben künf­tigen gesetz­ge­be­ri­schen, gericht­lichen und Ver­wal­tungs­maß­nahmen wie gleich­artige, nach inner­staat­lichem deut­schem Recht begründete oder fest­ge­stellte Rechte und Ver­pflich­tungen.“ Folglich gelten ganz offenbar grund­sätz­liche Bestim­mungen des Besat­zungs­rechts auch weiterhin!

„Denn das heißt ganz klar und unzwei­felhaft, dass bestimmte bisher im Rahmen des frü­heren Besat­zungs­rechts seitens der Alli­ierten fest­ge­legten Ent­schei­dungen für Deutschland fort­gelten, ohne Rück­sicht darauf, ob sie mit dem deut­schen Rechts­system ver­einbar sind oder nicht. Und das bedeutet, dass sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran aus­zu­richten und zu halten hat. Die aus­drück­liche Fest­schreibung der Fort­geltung des hier zitierten und der anderen auf­ge­zählten Artikel des Über­lei­tungs­ver­trages belegt, dass die Bun­des­re­publik offen­kundig wei­tehin den zeitlich unbe­grenzt ergan­genen Bestim­mungen des frü­heren Besat­zungs­rechts unter­worfen ist.“

Doch der Leser möge nicht glauben, dass dies bereits alles an ver­trag­lichen Kne­be­lungen war. Weiter exis­tiert ein Vertrag mit dem Titel Über­ein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. Sep­tember 1990.17 Par­allel zur obigen Ver­ein­barung vom 27./28. Sep­tember 1990 wurde ein gleich­ar­tiger Vertrag zusätzlich und gesondert für Berlin abge­schlossen. Dass es sich hierbei um einen Par­al­lel­vertrag han­delte, bezie­hungs­weise die wört­liche Über – ein­stimmung des Artikels 2, hier nur mit dem Ein­schub „in Bezug auf Berlin“.

Der Abschluss zweier gleich­ge­la­gerter Ver­träge – einer­seits für die Bun­des­re­publik Deutschland und ande­rer­seits für Berlin – könne nicht anders inter­pre­tiert werden, als dass von alli­ierter Seite der Son­der­status von Berlin gegenüber dem übrigen Bun­des­gebiet wei­terhin auf­recht­erhalten und fest­ge­schrieben worden ist. Der Poli­tiker Thietz fragt, ob Berlin die Haupt­stadt der Bun­des­re­publik ist, ohne gemäß fort­gel­tenden Bestim­mungen der ehe­ma­ligen Sie­ger­mächte und ange­sichts getrennter Ver­ein­ba­rungen und Über­ein­kommen ihr recht­licher und poli­ti­scher Bestandteil zu sein?

Aus all diesen Ver­trägen und Vor­gängen ergäben sich so wesent­liche Fragen für den völ­ker­recht­lichen Status der Bun­des­re­publik Deutsch­lands und Berlins, dass sie dringend einer Klärung bedürften. Thietz stellt die Frage, ob Deutschland noch immer unter fort­gel­tenden Bestim­mungen frü­heren Besat­zungs­rechts der ehe­ma­ligen Sie­ger­mächte stehe, ob hier­durch zwangs­läufig die deutsche Politik mehr oder weniger fremd­ge­prägt sei, zumal Berlin unter einem ver­deckt fort­dau­ernden Son­der­status stünde? Die deut­schen Ver­treter bei den „Zwei-plus-Vier“-Verhandlungen hätten dies sicher nicht gewünscht, da man doch davon aus­gehen musste, dass sie in deut­schem Interesse han­delten – Sogar Bun­des­au­ßen­mi­nister Gen­scher schien daran zu glauben.

Folglich mussten die ehe­ma­ligen Sie­ger­mächte die Fort­geltung der 1954 ergan­genen Bestim­mungen gefordert haben. Dies wäre jedoch ein klarer Verstoß gegen gel­tendes inter­na­tio­nales Recht, u.a gegen den Inter­na­tio­nalen Pakt über bür­ger­liche und poli­tische Rechte vom 16.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1 (1) aus­drücklich ver­ankert ist, dass alle Völker das Recht auf Selbst­be­stimmung haben. Dies folgt auch aus den Bestim­mungen des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954, die nach dem Vertrag vom 27./28. Sep­tember 1990 aus­drücklich als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt bei­spiels­weise der fort­gel­tende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten: „Vor­be­haltlich … einer Frie­dens­re­gelung mit Deutschland … “.

„Vor­be­haltlich der Bestim­mungen einer Frie­dens­re­gelung mit Deutschland dürfen deutsche Staats­an­ge­hörige, die der Herr­schafts­gewalt der Bun­des­re­publik unter­liegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Ver­einten Nationen vom 1. Januar 1942 unter­zeichnet haben oder ihr bei­getreten sind oder mit Deutschland im Kriegs­zu­stand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Ver­trages genannt sind, sowie gegen deren Staats­an­ge­hörige keine Ansprüche irgend­welcher Art erheben wegen Maß­nahmen, welche von den Regie­rungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermäch­tigung in der Zeit zwi­schen dem 1. Sep­tember 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegs­zu­standes getroffen worden sind; auch darf niemand der­artige Ansprüche vor einem Gericht in der Bun­des­re­publik geltend machen.“

Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Über­lei­tungs­ver­trages von 1954, der aus­drücklich in Kraft bleibt, heisst es:

(1) Die Bun­des­re­publik wird in Zukunft keine Ein­wen­dungen gegen die Maß­nahmen erheben, die gegen das deutsche Aus­lands- oder sonstige Ver­mögen durch­ge­führt worden sind oder werden sollen, das beschlag­nahmt worden ist für Zwecke der Repa­ration oder Resti­tution oder auf Grund des Kriegs­zu­standes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alli­ierten Staaten, neu­tralen Staaten oder ehe­ma­ligen Bun­des­ge­nossen Deutsch­lands geschlossen haben oder schließen werden … .

(3) Ansprüche und Klagen gegen Per­sonen, die auf­grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeich­neten Maß­nahmen Eigentum erworben oder über­tragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen inter­na­tionale Orga­ni­sa­tionen, aus­län­dische Regie­rungen oder Per­sonen, die auf Anweisung dieser Orga­ni­sa­tionen oder Regie­rungen gehandelt haben, werden nicht zuge­lassen.“ Diese Fest­le­gungen bedeuten, dass sich die ehe­ma­ligen Sie­ger­mächte hiermit aus­serhalb jedes Rechts bezie­hungs­weise Rechts­ver­folgung stellen.

Somit könnten sie auch Kriegs­hand­lungen durch­führen, für die man Deutsche bei den Nürn­berger Pro­zessen ver­ur­teilt hat. Die Alli­ierten da – gegen könnten niemals ange­klagt werden – denke man nur an die Flä­chen­bom­bar­die­rungen deut­scher Städte wie Dresden mit Hun­dert­tau­senden von Opfern unschul­diger Flücht­linge, Frauen und Kinder unmit­telbar vor Kriegsende oder den mil­lio­nen­fachen Tod deut­scher Sol­daten und Ver­trie­bener nach Kriegsende. Besondere Auf­merk­samkeit ver­dient jedoch die oben zitierte For­mu­lierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: „ … geschlossen haben oder schließen werden“.

Dies heißt nichts anderes, dass die Sie­ger­mächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbe­grenzt deutsche Aus­land­soder sonstige Ver­mögen zum Zwecke von Repa­ra­tionen, Resti­tu­tionen oder aus anderen Kriegs­gründen beschlag­nahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch in Zukunft noch spe­zielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird aus­drücklich fest­ge­schrieben: Die Bun­des­re­publik wird keine Ein­wen­dungen erheben … „ . Es ist wohl nicht davon aus­zu­gehen, dass es bei der Revision des Über­lei­tungs­ver­trages einfach ver­gessen und über­sehen wurde, solche For­mu­lie­rungen zu streichen. Deutschland gilt völ­ker­rechtlich nach UNO-Satzung nach wie vor als „Feind­staat“.

Gleiche Mög­lich­keiten bieten auch die nach wie vor gül­tigen ‚Feind­staa­ten­klauseln’ (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Welt­krieges bis heute erlaubten, auch ohne Ermäch­tigung des Sicher­heits­rates „Zwangs­maß­nahmen“ gegen die Feind­staaten zu ergreifen, also gegen Deutschland. Es frage sich an dieser Stelle, wann die Bun­des­re­publik die seit einem halben Jahr­hundert über­fällige Frie­dens­re­gelung denn endlich erhalten solle? Wo seien hierzu die Ver­trags­partner für die deutsche Seite zu finden, wenn gemäß Ent­scheidung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richtes vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht unter­ge­gangen und die Bun­des­re­publik Deutschland kein Rechts­nach­folger des Deut­schen Reiches ist?

In den Ent­schei­dungs­gründen des bis heute nicht auf­ge­ho­benen Urteils heißt es (2 BvF 1/73): „Das Grund­gesetz – nicht nur eine These der Völ­ker­rechts­lehre und der Staats­rechts­lehre! – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusam­men­bruch 1945 über­dauert hat und weder mit der Kapi­tu­lation noch durch Aus­übung fremder Staats­gewalt in Deutschland durch die alli­ierten Okku­pa­ti­ons­mächte noch später unter­ge­gangen ist; ( …). Das Deutsche Reich exis­tiert fort, besitzt nach wie vor Rechts­fä­higkeit, ist aller­dings als Gesamt­staat mangels Orga­ni­sation, ins­be­sondere mangels insti­tu­tio­na­li­sierter Organe selbst nicht hand­lungs­fähig. (…) Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer west­deut­scher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutsch­lands neu organisiert.

Die BRD ist also nicht „Rechts­nach­folger“ des Deut­schen Reiches (…). Sie beschränkt staats­rechtlich ihre Hoheits­gewalt auf den „Gel­tungs­be­reich des GG.“ Dieses Urteil gelte ganz unzwei­felhaft auch für die BRD n a c h der Ver­ei­nigung von Mittel- und West­deutschland, weil der „Gel­tungs­be­reich des Grund­ge­setzes“ n i c h t das Deutsche Reich umfasst. Exis­tierte das Deutsche Reich jedoch fort, sei auch seine Ver­fassung, die Reichs­ver­fassung von 1919, nach wie vor gültig, wenn auch zur Zeit über­lagert vom Grund­gesetz, weil das Deutsche Reich eben nicht hand­lungs­fähig ist.

Es stellt sich die Frage, wer nunmehr völ­ker­rechtlich befugt ist, den über­fäl­ligen Frie­dens­vertrag für die deutsche Seite zu unter­schreiben? Das Grund­gesetz ‚für’ – und nicht der (sic) Bun­des­re­publik Deutschland (so die offi­zielle Bezeichnung) ist keine Ver­fassung „der“ Bun­des­re­publik, sondern ein Nach­kriegs­pro­vi­sorium, geschaffen unter der Ober­hoheit der ehe­ma­ligen Sie­ger­staaten „für“ die Bun­des­re­publik Deutschland. Diesem fehlen die Zustimmung des deut­schen Volkes und jedwede ple­bis­zi­tären Ele­mente. Die grund­le­gende demo­kra­tische For­derung „Alle Staats­gewalt geht vom Volke aus“ (Artikel 20 (2) GG) erschöpft sich in der Erlaubnis, alle vier bis fünf Jahre wählen zu dürfen, ohne damit Ein­fluss auf die durch­ge­führte Politik ausüben zu können. Das gelte nach Ansicht von Thietz ins­be­sondere für exis­ten­zielle Fragen wie die Aufgabe von Hoheits- und Selbst­be­stim­mungs­rechten an die EU und andere Ent­schei­dungen, bei denen der Mehr­heits­wille der Bürger über­gangen und ver­sucht wird. Fol­ge­richtig stellt Thietz an dieser Stelle gewichtige Fragen: Wann ent­scheiden die deut­schen Bun­des­bürger nach Artikel 146 Grund­gesetz über eine eigene Ver­fassung? Wann wird hierfür eine Deutsche Natio­nal­ver­sammlung einberufen?

Wäre das nicht die vor­nehmste Aufgabe des über allen Par­teien ste­henden Bun­des­prä­si­denten, endlich tätig zu werden? Der Artikel 146 des im Jahre 1949 unter west­al­li­ierter Ober­hoheit für die Bun­des­re­publik geschaf­fenen Grund­ge­setzes lautete bis zum Inkraft­treten des Eini­gungs­ver­trages am 31.8.1990 wie folgt: „Dieses Grund­gesetz ver­liert seine Gül­tigkeit an dem Tage, an dem eine Ver­fassung in Kraft tritt, die von dem deut­schen Volke in freier Ent­scheidung beschlossen worden ist.“

Mit Bekannt­ma­chung im Bun­des­ge­setz­blatt Teil II vom 23.9.1990, Seite 885 ff, wurde dieser Artikel wie folgt geändert: „Dieses Grund­gesetz, das nach Voll­endung der Einheit und Freiheit Deutsch­lands für das gesamte Volk gilt, ver­liert seine Gül­tigkeit an dem Tage, an dem eine Ver­fassung in Kraft tritt, die von dem deut­schen Volke in freier Ent­scheidung beschlossen worden ist.“ Da jedoch die Einheit und Freiheit Deutsch­lands aber eben noch nicht voll­endet worden ist, wie die auf­ge­zeigten fort­gel­tenden Sou­ve­rä­ni­täts­be­schrän­kungen beweisen, ergeben sich a) die staats­recht­liche Frage, ob und ab wann es denn über­haupt gilt und b) die blei­bende Auf­for­derung an das deutsche Volk, in freier Ent­scheidung eine Ver­fassung zu beschließen, die allein die letzte, in freier Ent­scheidung gegebene Reichs­ver­fassung von 1919 ablösen könnte.

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Der Text ist ent­nommen dem Buch von Dr. Phil. Holger Breit: Die Deut­schen in Ober­schlesien – 1163 – 2015


Quelle: pravda-tv.com