Die BRD ist ein Ver­wal­tungs­kon­strukt und nicht Deutschland!

Diese BRD ist ein Ver­wal­tungs­kon­strukt und nicht Deutschland, somit ein nicht völ­ker­rechtlich legi­ti­mierter Staat. Einen Frie­dens­vertrag oder eine gesamt­deutsche Ver­fassung fehlen immer noch (feh­lende Souveränität).

Dass Deutschland seit 1945 zu keinem Zeit­punkt mehr voll sou­verän war, sagte sogar Finanz­mi­nister Schäuble am 18.11.2011 auf der Euro­päi­schen Banken-Kon­ferenz (EBC).

Warum wird GG Art. 146 (Ver­fassung) nicht umge­setzt? Warum wurde 1990 der Gel­tungs­be­reich aus dem alten GG Art. 23 „über­blendet“ und in die Prä­ambel verlegt? Ist eine Prä­ambel das Gesetz selbst?

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Warum heißt es „Grund­gesetz für …“ und nicht „Grund­gesetz der Bun­des­re­publik Deutschland“? Wenn das Grund­gesetz doch unsere Ver­fassung dar­stellt, warum sagte dann Carlo Schmidt in seiner Rede selbst, dass die Macher des Grund­ge­setzes nicht die Aufgabe hätten, eine Ver­fassung zu errichten? – Siehe auch Artikel 133 GG.

Das Grund­gesetz wurde von den Alli­ierten für die BRD erlassen, über­lagert die Wei­marer Ver­fassung, und wurde von einem ein­ge­setzten Par­lament ohne Volks­zu­stimmung bestätigt. Zudem änderten die Par­teien das Grund­gesetz schon über 180 Mal nach ihren Bedürf­nissen, ohne hierzu das Volk zu befragen oder auf den Volks­willen Rück­sicht zu nehmen.

Weder die damalige unter west­licher, alli­ierter Treu­hand­ver­waltung ste­hende alte BRD noch die Ex DDR waren sou­veräne Staaten. Bis zurück auf 1956 gab und gibt es kein gel­tendes Wahl­gesetz und keine legi­ti­mierten Parteien.

Der 2 + 4 ist ein unter den Sie­ger­mächten selbst geschlos­sener Vertrag und somit nichtig! 

Auch ist erstens der Zwei-plus-Vier-Vertrag aus juris­ti­scher Sicht kein Frie­dens­vertrag. Bislang haben weder Russland noch die West­mächte einen Frie­dens­vertrag mit Deutschland.

Zweitens wurden nach dem Bonner Vertrag von 1952 vier Ein­schrän­kungen der deut­schen Sou­ve­rä­nität beschlossen: das Verbot von Refe­renden zu mili­tär­po­li­ti­schen Fragen, Verbot des Anspruchs auf den Abzug der alli­ierten Truppen vor der Unter­zeichnung des Frie­dens­ver­trags. Zudem wurde die Beschluss­fassung vor den Bera­tungen mit den Sie­ger­mächten sowie die Ent­wicklung ein­zelner Bestand­teile der Streit­kräfte, dar­unter der Mas­sen­ver­nich­tungs­waffe, ver­boten. Diese Ein­schrän­kungen wurden vom Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht ab-geschaffen und gelten offi­ziell bis heute.

Shaef Gesetz 2 Artikel V –

Befä­higung der Richter, Staats­an­wälte, Notare und Rechtsanwälte

8. Niemand ist befähigt als Richter, Staats­anwalt, Notar oder Rechts­anwalt zu amtieren bis er den fol­genden Eid leistet: Eid: „Ich schwöre bei Gott dem All­mäch­tigen, daß ich die Gesetze jederzeit zu nie­mandes Vorteil und zu nie­mandes Nachteil, mit Gerech­tigkeit und Bil­ligkeit gegenüber jedermann, ohne Rück­sicht auf Religion, Rasse, Abstammung oder poli­tische Ueber­zeugung, anwenden und hand­haben werde; daß ich die deut­schen Gesetze und alle Rechts­vor­schriften der Mili­tär­re­gierung sowohl ihrem Wort­laute als auch ihrem Sinne befolgen werde; und daß ich stets mein Bestes tun werde, um die Gleichheit aller vor dem Gesetze zu wahren. So wahr mir Gott helfe!“

Wer diesen Eid schwört, ist nicht mehr an früher von ihm geleistete Diensteide gebunden.

9. Niemand kann als Richter, Staats­anwalt, Notar oder Rechts­anwalt amtieren, falls er nicht seine Zulassung von der Mili­tär­re­gierung erhalten hat.

Dr. Matthes Haug schreibt weiter:

Deutschland ist auch nach der Teil­wie­der­ver­ei­nigung der DDR und der BRD wei­terhin besetztes Gebiet.

Dies ergibt sich aus dem Fort­gelten des Artikel 2 Abs. 1 des Über­lei­tungs­ver­trages (amt­licher Text BGBl. II S. 405, 1955, vgl. Anhang).

Durch Schreiben des Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­riums vom 29. März 2004 (vgl. Anhang) wurde bestätigt, dass Artikel 2 Abs. 1 des Ver­trages zur Regelung aus Krieg und Besatzung ent­stan­dener Fragen wei­terhin in Kraft ist.

Wei­terhin wurde durch das Über­ein­kommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin (BGBl. II, S. 26 und 40 ff. Art. 1, 2 und 3 Abs. 2 a)) der 2 + 4 Vertrag in seinen Kern­aus­sagen für die BRD wieder auf­ge­hoben. Dieses Über­ein­kommen wurde durch Annahme des Bun­des­tages mit Zustimmung des Bun­des­rates am 13. Januar 1994 in den Geset­zes­stand erhoben.

Für besetzte Gebiete gelten im völ­ker­recht­lichen Rahmen die Bestim­mungen der Haager Land­kriegs­ordnung mit Vorrang vor allen anderen Gesetzen in Deutschland (vgl. Art. 25 Grundgesetz).

Artikel 46 der Haager Land­kriegs­ordnung besagt:

„Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Pri­vat­ei­gentum sowie die reli­giösen Über­zeu­gungen und got­tes­dienst­lichen Hand­lungen sollen geachtet werden. Das Pri­vat­ei­gentum darf nicht ein­ge­zogen werden.“

Mit der Pfän­dungs- und Ein­zie­hungs­ver­fügung vom 14.12.05 wird gegen gel­tendes Völker- und Kriegs­recht verstoßen.

Wei­terhin gelten die Bestim­mungen des Artikel 1 und 3 Absatz 2 a) des Über­ein­kommens für besondere Fragen in bezug auf Berlin (BGBl. II, S. 40 ff, 94).

Hat nicht durch die soge­nannte Wie­der­ver­ei­nigung und die Zwei-Plus-Vier-Ver­träge die BRD ihre volle Sou­ve­rä­nität erhalten und beschlossen, einfach das Grund­gesetz als Ver­fassung anzuerkennen?

Dr. Matthes Haug: Dass die BRD nicht die volle Sou­ve­rä­nität erhalten hatte, wurde in diesem Buch bereits sehr detail­liert dar­ge­stellt. Ergänzend sei noch erwähnt, dass der Zwei-Plus-Vier-Vertrag von der BRD und der DDR zur Kenntnis genommen werden durfte. Für die BRD wurde dieser Vertrag am 25.9.1990 (BGBl. II, Seite 26 und 42 ff., 1994) wieder aufgehoben.

Von der Begriff­lichkeit müssen in diesem Vertrag das ver­einte Deutschland, die BRD und die DDR unter­schieden werden. Der Vertrag hätte nur für das ver­einte Deutschland gegolten – weder für die BRD noch für die DDR.

Deutschland war auf­ge­fordert, die Einheit her­bei­zu­führen, um den Vertrag damit zu rati­fi­zieren. Dies ist nie geschehen. Im Eini­gungs­vertrag (an dieser Stelle sei bemerkt, dass es sich nicht um einen Ein­heits­vertrag, sondern lediglich um eine Einigung handelt) vom 31.8.1990 steht in Artikel 1, dass die Länder der DDR den Ländern der BRD am 3.10.1990 nach Artikel 23 GG, der den Gel­tungs­be­reich des GG und den Bei­tritt anderer Länder regelte, bei­treten werden. Dieser Artikel wurde bereits von den Alli­ierten am 17. Juli 1990 bei der Außen­mi­nis­ter­kon­ferenz in Paris mit Wirkung zum 18. Juli, 0:00 MEZ, defi­nitiv gestrichen. Dadurch war ein Bei­tritt wei­terer Länder zur BRD nicht mehr möglich. Eben­falls ist in der Bei­tritts­er­klärung dieser Länder Berlin nicht aufgeführt.

Man konnte sich auch nicht mehr rück­wirkend, wie das häufig in der Juris­prudenz geschieht, auf Artikel 23 beziehen. Die BRD hatte mit Strei­chung des ter­ri­to­rialen Gel­tungs­be­reiches ihr Grund­gesetz verloren.

Wie war die Wie­der­ver­ei­nigung bei­spiels­weise von Russland geplant? Wie war die Haltung Polens?

Dr. Matthes Haug: Aus dem Nachlass des Über­setzers Nogorny, der die Gespräche zwi­schen Kohl, Gen­scher und Gor­bat­schow über­setzte, ist bekannt, dass Gor­bat­schow die deut­schen Ost­pro­vinzen jen­seits der Oder/Neiße zurück­geben wollte. Die Uni Moskau wurde unter anderem mit dem logis­ti­schen Ablauf beauftragt.

Aus einem Zitat des pol­ni­schen Minis­ter­prä­si­denten vom 18. Juli 1990 in der „Welt“ ist eben­falls bekannt, dass Polen die fremd­ver­wal­teten Ost­ge­biete, so wie es das Völ­ker­recht vor­sieht, zurück­geben wollte. Kohl und Gen­scher hatten Gor­bat­schow und Polen bekniet, an der Oder-Neiße-Grenze fest­zu­halten. Gen­scher wörtlich: „Unser System wäre sonst nicht mehr auf­recht­zu­er­halten gewesen“.

Aus einem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­urteil von 1992 geht wörtlich hervor (Zitat) „…dass die Gebiete jen­seits der Oder-Neiße wei­terhin Deutschland zuge­hörig bleiben, jedoch nicht zur BRD gehören“.

Gen­scher hatte als Außen­mi­nister der BRD keine hoheit­liche Ver­fügung für das Deutsche Reich. Er konnte diese Gebiete nicht an Polen abtreten.

Das wäre, wie wenn ich in der Abwe­senheit meines Woh­nungs­nachbars dessen Wohnung ver­kaufen würde. Ein solcher Vertrag hat natürlich keine Gültigkeit.

Im völ­ker­recht­lichen Sinne eben­falls nicht. Dies kann nur durch Abstimmung des im betrof­fenen Gebiet lebenden Volkes geschehen und nicht durch einen Außenminister.

Wenn Deutschland noch keinen Frie­dens­vertrag besitzt, kann es dann über­haupt volles Mit­glied in der UN sein?

Dr. Matthes Haug:

Nein! Das ist natürlich nicht möglich. Das ver­bietet die Feind­staa­ten­klausel, der wir immer noch unter­liegen. Die „Bundes“republik ist eher mit den USA im „Bund“ stehend.

Die BRD stellt eben­falls keinen Staat dar. Sie besitzt kein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz.

Es gibt min­destens drei Vor­aus­set­zungen für einen Staat:

1. Staatsvolk,
2. Staatsterritorium,
3. Verfassung.

Alle drei Vor­aus­set­zungen erfüllt die BRD nicht.

1. Alle Bürger sind nach Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz Artikel 1 „Reichs­bürger“ und nicht BRD-Bürger.

Schauen Sie auf Ihren Rei­sepass der BRD. Dort befindet sich der Reichs­adler von 1937 auf der Außen­seite. Er hat sechs Federn an jeder Schwinge. Schlagen Sie den Ausweis auf, so erkennen Sie einen Adler, der sieben Federn an jeder Schwinge besitzt. Dieser Adler wird intern von der BRD eben­falls für die Per­so­nal­aus­weise verwendet.

Ein Rei­sepass jedoch ist ein völ­ker­recht­liches Dokument. Hier muss auch das Staats­wappen der rechts­gül­tigen Staatsform abge­druckt sein. Da diese Staatsform die­jenige des Deut­schen Reichs ist, befindet sich ergo auch das Staats­wappen des Deut­schen Reiches auf der Außenseite.

2. Seit Löschung des Artikels 23 des GG (alte Fassung) besitzt die BRD kein Staats­ter­ri­torium mehr. Diese zweite Vor­aus­setzung für einen Staat ist eben­falls nicht gegeben.

3. Die BRD besitzt, wie bereits erläutert, keine Verfassung.

Also sind alle drei Vor­aus­set­zungen für einen Staat nicht gegeben.


Quelle: pravda-tv.com