LIBERALE STAATS­BE­GRÜN­DUNGEN: MINI­MAL­STAAT ODER WENIGER?

Frei­heits­rechte

(von Michael Esfeld)

Libe­ra­lismus basiert auf Rechten, die jedem Men­schen allein kraft dessen zukommen, dass er denkt und handelt. Diese Rechte sind Grund- oder Men­schen­rechte, weil sie an keine weitere Bedingung gebunden sind. Dem­entspre­chend sind es lediglich Rechte der Abwehr gegen unge­wollte Ein­griffe in die eigene Lebens­führung, und zwar Rechte der Abwehr gegen Über­griffe seitens anderer Men­schen. Wenn es um Rechte der Abwehr gegenüber Staats­or­ganen geht, dann nur, um die Gefahr abzu­wenden, dass der Staat vom Wege des Rechts­staates abweicht. Denn insofern es eine Aufgabe für den Staat gibt, besteht diese darin, die Rechte von jedem Men­schen auf seinem Gebiet durch­zu­setzen. Deshalb ist der liberale Staat ein „Nacht­wäch­ter­staat“: ein Mini­mal­staat, der sich auf die Sicherung von Grund­rechten beschränkt.

Ansprüche zu erheben und mit staat­licher Gewalt durch­zu­setzen führt lediglich dazu, dass die frei­wil­ligen sozialen Gemein­schaften zurück­ge­drängt werden und einige Men­schen ihre Ansprüche mit Hilfe staat­lichen Zwangs auf Kosten anderer durchsetzen.

Um zwei gän­gigen Miss­ver­ständ­nissen vor­zu­beugen: (1) Der Libe­ra­lismus bezieht sich nicht auf iso­lierte Indi­viduen. Der Mensch ist ein soziales Wesen. Völlig außerhalb sozialer Bezie­hungen ist weder Denken noch Handeln möglich. Die Frage ist, ob der Mensch, der essen­tiell ein soziales Wesen ist, not­wen­di­ger­weise auch ein poli­ti­sches, Staaten bil­dendes Wesen ist oder sein soll. (2) Die sozialen Bezie­hungen sind immer so, dass sie sowohl kom­pe­titive Ele­mente umfassen – den Wett­bewerb im freien Markt von Angebot und Nach­frage – als auch genos­sen­schaft­liche Ele­mente: die wech­sel­seitige Unter­stützung ohne Ver­pflichtung zum Aus­gleich von Leistung und Gegen­leistung in Gemein­schaften wie Familien, Freunden, Ver­einen, Ver­bänden (z.B. Gewerk­schaften), reli­giösen Gemein­schaften usw. Für diese Unter­stützung ist kein Staat erfor­derlich. Im Gegenteil: Ansprüche zu erheben und mit staat­licher Gewalt durch­zu­setzen führt lediglich dazu, dass die frei­wil­ligen sozialen Gemein­schaften zurück­ge­drängt werden und einige Men­schen ihre Ansprüche mit Hilfe staat­lichen Zwangs auf Kosten anderer durch­setzen. Denn es gibt kein Wissen über eine mora­lisch gute, all­ge­meine Ver­teilung von Gütern und wie diese durch den Einsatz von Zwang erreicht werden könnte.

Klas­si­scher Libe­ra­lismus: repu­bli­ka­ni­scher Rechtsstaat

Kenn­zeichen des Staates ist das Gewalt­mo­nopol auf einem bestimmten Gebiet: Seine Organe ent­scheiden darüber, unter welchen Umständen der Einsatz von Zwang zuge­lassen ist, und setzen die ent­spre­chenden Ent­schei­dungen durch. Bei der Staats­be­gründung geht es um die Recht­fer­tigung von Zwang, der ohne Konsens aus­geübt wird. Ob der Zwang durch Mehr­heits­be­schlüsse bewilligt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Eine Mehrheit hat ebenso wenig das Recht, ihre Beschlüsse einer Min­derheit auf­zu­zwingen, wie eine ein­zelne Person dieses Recht in Bezug auf andere Per­sonen hat.

Die Freiheit des einen hat ihre Grenze dort, wo sie in die Freiheit des anderen über­greift. Immanuel Kant sagt:

Recht ist die Ein­schränkung der Freiheit, nach welcher sie mit jeder andrer Freiheit nach einer all­ge­meinen Regel bestehen kann. … Wäre aber jeder frei ohne Gesetz, so könnte nichts Schreck­li­cheres gedacht werden. Denn jeder machte mit dem anderen, was er wollte, und so wäre keiner frei. … Das Recht beruht also auf der Ein­schränkung der Freiheit. … Beim Recht kommt die Glück­se­ligkeit gar nicht in Betracht; denn die kann sich jeder zu erlangen suchen, wie er will.[1]

Daraus folgt die klas­sisch liberale Begründung des repu­bli­ka­ni­schen Rechts­staates: Der Staat setzt Recht durch, welches sich darauf beschränkt, die Freiheit eines jeden mit der Freiheit jedes anderen zusam­men­zu­führen durch Gesetze, die für alle in gleicher Weise gelten. Repu­bli­ka­nisch ist der Rechts­staat dann, wenn die Bürger an der Fest­legung der dies­be­züg­lichen Gesetze teil­haben, zum Bei­spiel durch Wahlen und Abstim­mungen. Recht beschränkt sich darauf, die Grund­rechte jeder Person durch­zu­setzen. Es hat nichts mit Ansprüchen zur Beför­derung von Wohl­fahrt zu tun.

Dieses ist eine nor­mative Staats­be­gründung: Freiheit voll­endet sich im Recht, das der Rechts­staat durch­setzt. Der Mensch soll Staaten bilden, weil nur der Rechts­staat die Freiheit aller gewähr­leistet, indem er die Freiheit des einen mit der Freiheit des anderen ver­einbar macht.

Liber­ta­ria­nismus mit Staat: vom ult­ra­mi­ni­malen zum mini­malen Staat

Der Liber­ta­ria­nismus unter­scheidet sich dadurch vom klas­si­schen Libe­ra­lismus, dass er die nor­mative Staats­be­gründung durch eine zweck­ra­tionale ersetzt. Robert Nozick argu­men­tiert in seinem Buch Anarchie, Staat, Utopia (1974) – dem phi­lo­so­phi­schen Stan­dardwerk zum Liber­ta­ria­nismus – so: Jeder Mensch hat ein Interesse an Schutz von Leib, Leben und Eigentum. Damit gibt es einen Markt für Sicher­heits­agen­turen, die ent­spre­chende Dienst­leis­tungen anbieten. Kon­kurrenz ver­schie­dener solcher Agen­turen auf dem­selben Gebiet wäre kon­tra­pro­duktiv, ebenso wie es zum Bei­spiel Kon­kurrenz ver­schie­dener Schie­nen­netz­werke mit unter­schied­lichen Spur­weiten auf dem­selben Gebiet wäre. Deshalb wird sich jeweils eine Agentur eta­blieren, die dann de facto eine Mono­pol­stellung für das Angebot von Sicher­heits­dienst­leis­tungen auf einem Gebiet innehat.

Gemäß Nozick erfolgt dadurch der Übergang zum ult­ra­mi­ni­malen Staat: Eine Agentur gewähr­leistet Sicherheit auf einem Gebiet für alle, die einen Vertrag mit ihr abge­schlossen haben. Um ihre Aufgabe effektiv zu erfüllen, kann die Agentur nicht zulassen, dass Per­sonen auf ihrem Gebiet, die keinen Vertrag mit ihr abge­schlossen haben, Selbst­justiz zur Durch­setzung ihrer Rechte ausüben. Damit hat die Agentur de facto ein Gewalt­mo­nopol auf einem Gebiet: Sie hindert gege­be­nen­falls eine jede Person daran, durch Anwendung von Gewalt ihre Rechte durch­zu­setzen. Das hat zur Kon­se­quenz, dass die Agentur die Gewähr­leistung von Sicherheit dann auch auf alle erstreckt, die sich in dem Gebiet auf­halten. Damit ist aus dem ult­ra­mi­ni­malen ein Mini­mal­staat geworden, der sich in seinen Befug­nissen nicht von dem Rechts­staat des klas­si­schen Libe­ra­lismus unterscheidet.

Liber­ta­ria­nismus ohne Staat: Wett­bewerb von Sicherheitsdienstleistern

Ist dem aber wirklich so? Schie­nen­netz­werke ver­schie­dener Spur­weite, die auf dem gleichen Ter­ri­torium in Kon­kurrenz zuein­ander treten, ergeben keinen Sinn. Aber Wett­bewerb zwi­schen Betreibern eines Schienen- und eines Stra­ßen­netz­werkes (und gege­be­nen­falls eines Luft- und eines See­we­ge­netz­werkes), um von A nach B zu gelangen, ergibt Sinn. Das heißt: Man kann den Schritt zum Monopol einer Sicher­heits­agentur bestreiten. Zweck­ra­tional in Bezug auf den Schutz vor Über­griffen gegen Leib, Leben und Eigentum könnte auch die Kon­kurrenz meh­rerer Agen­turen sein, die dies­be­züglich ver­schie­den­artige Dienst­leis­tungen anbieten – sofern man plau­sibel machen kann, dass das Resultat nicht die rechtslose Anwendung von Gewalt unter diesen Agen­turen wäre.

Dann findet der Schritt zum Staat nicht statt, weil es kein Gewalt­mo­nopol gibt. Das ist der anar­chische Liber­ta­ria­nismus, der auch als Anarcho-Kapi­ta­lismus bekannt ist. Diese Bezeichnung ist aller­dings miss­ver­ständlich: Es geht nicht um kom­pe­titive vs. genos­sen­schaft­liche soziale Bezie­hungen, sondern darum, ob der Schritt zum Gewalt­mo­nopol, das einen Staat kenn­zeichnet, zweck­ra­tional ist.

In jedem Fall kann man im Libe­ra­lismus welcher Prägung auch immer nur einen Mini­mal­staat begründen, der Grund­rechte durchsetzt.

Ob der Liber­ta­ria­nismus staats­be­gründend ist oder nicht, ist also eine rein zweck­ra­tionale Frage wirk­samen Schutzes: Aus Ver­trägen zu Sicher­heits­dienst­leis­tungen kann de facto, ohne dass dieses als solches beab­sichtigt ist, der Übergang zu einem Gewalt­mo­nopol erfolgen. Dem­ge­genüber steht im klas­si­schen Libe­ra­lismus nor­mativ der Rechts­staat als Wert an sich selbst, weil er das­jenige ist, was die Freiheit des einen mit der Freiheit des anderen ver­einbar macht. In jedem Fall kann man im Libe­ra­lismus welcher Prägung auch immer nur einen Mini­mal­staat begründen, der Grund­rechte durchsetzt.

Keine rein aka­de­mische Diskussion

Die Staaten, die wir kennen, sind mei­lenweit von einem Mini­mal­staat ent­fernt. Insofern mag die Unter­scheidung zwi­schen ver­schie­denen libe­ralen Staats­be­grün­dungen als eine rein aka­de­mische Ange­le­genheit erscheinen. In der Tat geht es hier um eine kon­tra­fak­tische Staats­be­gründung, die fol­gende Frage zu beant­worten ver­sucht: Ist es aus­gehend von den Grund­rechten der Men­schen möglich, einen Staat zu begründen, der diese Rechte nicht ver­letzt, obwohl die bestehenden Staaten dieses – aller­dings in sehr unter­schied­lichem Ausmaße – tun? Die Antwort auf diese Frage kann dann als Leit­faden für Vor­schläge zur Ver­bes­serung bestehender Staaten dienen.[2]

Wir erleben in Europa und Amerika zur Zeit den Übergang von der Moderne, die sich am repu­bli­ka­ni­schen Rechts­staat der Auf­klärung zumindest ori­en­tierte, zur real exis­tie­renden Post­mo­derne.[3] Seit 1971, als Prä­sident Nixon die Defi­nition des US-Dollar durch eine bestimmte Menge Gold (damals 1/35 einer Feinunze) aus­setzte, können unsere Staaten die Befrie­digung immer weiter aus­ufernder Ansprüche, die sie selbst zur Aus­weitung ihrer Macht her­vor­rufen, nur durch unbe­grenztes Drucken von fiat Geld auf­recht erhalten. Dessen frei­willige Akzeptanz hängt an der Illusion, dass die Kauf­kraft dieses Geldes durch irgend­etwas anderes als die Waffen des Staates gedeckt wäre. Je mehr jedoch ein Staat dieses Instrument ein­setzt, desto größer wird die Wahr­schein­lichkeit, dass die Illusion des fiat Geldes auf­fliegt und infol­ge­dessen der Staat seine Wohl­fahrts­ver­sprechen nicht mehr erfüllen kann. Dann wären wir auf den Wohl­stand ange­wiesen, der im freien Markt durch Wett­bewerb geschaffen wird, und auf das soziale Netz, das genos­sen­schaftlich aus­ge­richtete Gemein­schaften gewähren.

Man muss post­fak­ti­schen, kol­lek­ti­vis­ti­schen Nar­ra­tiven folgen, um das vom Staat gewährt zu bekommen, was einst Grund­rechte waren …

Mit dem Corona-Regime wird die real exis­tie­rende Post­mo­derne zunehmend tota­litär: Sie erfasst nunmehr alle Bereiche des Zusam­men­lebens. Man muss post­fak­ti­schen, kol­lek­ti­vis­ti­schen Nar­ra­tiven folgen, um das vom Staat gewährt zu bekommen, was einst Grund­rechte waren, die der Staat schützen sollte. Damit handelt es sich aller­dings nicht mehr um Grund­rechte, sondern um Beloh­nungen für Kon­for­mität. Wie inzwi­schen deutlich wird, muss man nahtlos von einem Nar­rativ zum nächsten über­gehen – von Corona zu Klima zu Krieg und was sonst noch kommen mag –, um den für alles Für­sorge tra­genden Staat auf­recht zu erhalten. Je mehr solcher Nar­rative man aber auf­fährt und je spür­barer ihre zer­stö­re­ri­schen Kon­se­quenzen werden, desto größer wird die Wahr­schein­lichkeit, dass mehr Men­schen dieses Blendwerk durch­schauen und sehen, dass der Kaiser nackt ist: Diese Nar­rative sind lediglich ein Bestreben, die Men­schen zu ent­mün­digen und ihre Lebens­formen zu zer­stören, um Macht über sie ausüben zu können.

Damit wird aus der aka­de­mi­schen eine poli­tische Frage: Können wir den Weg der Moderne mit dem repu­bli­ka­ni­schen Rechts­staat wieder auf­nehmen? Oder ist dieser Weg durch die real exis­tie­rende Post­mo­derne, die wir seit dem fiat Geld und dem Corona-Kol­lek­ti­vismus erleben, defi­nitiv beendet worden? Wäre dann eine libertäre Utopie (Nozick, Anarchie, Staat, Utopia, 3. Teil) eine reelle Alter­native zu der Dys­topie eines welt­um­span­nenden Sozialkreditsystems?

[1] Vor­lesung Natur­recht, Nach­schrift Feyer­abend (1784), in Kants gesam­melte Schriften, Hg. Königlich Preu­ßische Aka­demie der Wis­sen­schaften, Band 27.2, S. 1320–21, Ortho­grafie angepasst.

[2] Siehe dazu R. M. Bader, „Coun­ter­factual jus­ti­fi­ca­tions of the state“, Oxford Studies in Poli­tical Phi­lo­sophy 3 (2017), S. 101–131.

[3] Siehe dazu M. Esfeld, „Corona-Politik: Die real exis­tie­rende Post­mo­derne“, in K. Beck, A. Kley, P. Rohner und P. Ver­nazza (Hgg.), Der Corona-Elefant, Zürich: Versus 2022, S. 245–262, pre­print https://www.philosophie.ch/artikel/2021/esfeld-2020–11-24

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Michael Esfeld, geboren 1966 in Berlin (West), ist seit 2002 Pro­fessor für Wis­sen­schafts­phi­lo­sophie an der Uni­ver­sität Lau­sanne. Seit 2010 ist er Mit­glied der Leo­poldina, Deutsche Nationale Aka­demie der Wis­sen­schaften; 2013 For­schungs­preis der Alex­ander-von-Hum­boldt-Stiftung; seit 2021 Mit­glied im Aka­de­mi­schen Beirat des Libe­ralen Instituts der Schweiz. Letzte Buch­ver­öf­fent­li­chungen: „Wis­sen­schaft und Freiheit. Das natur­wis­sen­schaft­liche Weltbild und der Status von Per­sonen“ (Suhrkamp 2019); „Und die Freiheit? Wie die Corona-Politik und der Miss­brauch der Wis­sen­schaft unsere offene Gesell­schaft bedrohen“ (mit Christoph Lütge, riva 2021).


Quelle: misesde.org