Foto Pixabay

Nach­spiel: Die COVID-19 “Impf”katastrophe wird für “Impf”ärzte teuer werden

(Rechts­anwalt Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. Katrin Gierhake)

Die Frage, welche Vor­aus­set­zungen erfüllt sein müssen, bevor ein Arzt eine “medi­zi­nische Maß­nahme” an einem Erkrankten oder eine prä­ventive medi­zi­nische Maß­nahme an einem Gesunden vor­nehmen darf, ist im Bür­ger­lichen Gesetzbuch ein­deutig geklärt:

—————————————————————————

  • 630d(1) Vor Durch­führung einer medi­zi­ni­schen Maß­nahme, ins­be­sondere eines Ein­griffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behan­delnde ver­pflichtet, die Ein­wil­ligung des Pati­enten einzuholen.
    […]
    (2) Die Wirk­samkeit der Ein­wil­ligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Ein­wil­ligung Berech­tigte vor der Ein­wil­ligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 auf­ge­klärt worden ist.”
  • 630e

(1) Der Behan­delnde ist ver­pflichtet, den Pati­enten über sämt­liche für die Ein­wil­ligung wesent­lichen Umstände auf­zu­klären. Dazu gehören ins­be­sondere Art, Umfang, Durch­führung, zu erwar­tende Folgen und Risiken der Maß­nahme sowie ihre Not­wen­digkeit, Dring­lichkeit, Eignung und Erfolgs­aus­sichten im Hin­blick auf die Dia­gnose oder die The­rapie. Bei der Auf­klärung ist auch auf Alter­na­tiven zur Maß­nahme hin­zu­weisen, wenn mehrere medi­zi­nisch glei­cher­maßen indi­zierte und übliche Methoden zu wesentlich unter­schied­lichen Belas­tungen, Risiken oder Hei­lungs­chancen führen können.

(2) Die Auf­klärung muss

    1. mündlich durch den Behan­delnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durch­führung der Maß­nahme not­wendige Aus­bildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unter­lagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
    2. so recht­zeitig erfolgen, dass der Patient seine Ent­scheidung über die Ein­wil­ligung wohl­überlegt treffen kann,
    3. für den Pati­enten ver­ständlich sein.

————————————————————————–

Das ist eine hohe Mess­latte und Carlos A. Gebauer und Katrin Gierhake stellen in der aktu­ellen Ausgabe der Neuen Juris­ti­schen Wochen­schrift die Anfor­de­rungen zusammen, die COVID-19 Impf­ärzte (hätten) erfüllen müssen, um einer straf­recht­lichen Ver­folgung nach §223 bzw. §224 StGB zu ent­gehen. Denn eine von öffent­lichen Stellen lan­cierte Impf­kam­pagne ent­bindet die Impf­ärzte nicht von ihren Aufklärungspflichten.

————————————————————————–

  • 223 StGB

1) Wer eine andere Person kör­perlich miss­handelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Frei­heits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

  • 224 StGB

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Bei­bringung von Gift oder anderen gesund­heits­schäd­lichen Stoffen,
  2. mit einem anderen Betei­ligten gemein­schaftlich oder
  3. mittels einer das Leben gefähr­denden Behandlung

begeht, wird mit Frei­heits­strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Frei­heits­strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

————————————————————————–

Das sind hand­feste Dro­hungen, mit denen sich die Impf­ärzte, die durch ihre bereit­willige Teil­nahme am Massen-COVID-19 Impf­ex­pe­riment nicht selten ihr Ein­kommen massiv erhöht haben, kon­fron­tiert sehen. Es sind Dro­hungen, die wie üblich die Mit­läufer in einem Expe­riment, nicht die Anstifter, mit Strafe bedrohen und es sind Dro­hungen, die durch den Status der COVID-19 Spritz­brühen, die zum Zeit­punkt ihres mas­sen­weisen Ein­satzes nur BEDINGT zuge­lassen waren, einen beson­deren Dreh erhalten.

Nun wurde über die Frage der Zulassung kon­ti­nu­ierlich von nahezu allen Betei­ligten gelogen. So hat die Bun­des­re­gierung in ihren ganz­sei­tigen Impf­wer­bungen generell den Hinweis, dass die COVID-19 Shots nicht regulär, sondern nur bedingt zuge­lassen waren, unterschlagen:

https://i0.wp.com/sciencefiles.org/wp-content/uploads/2023/07/Impfaerzte-behind-bars.png?resize=768%2C432&ssl=1

Für die ver­ant­wort­lichen Polit-Dar­steller, an die – wenn es um Ehr­lichkeit geht, geringere Maß­stäbe angelegt werden als an einen noto­ri­schen Lügner haben der­artige Täu­schungen keine Kon­se­quenzen. Sie gehen gemeinhin unbe­helligt aus Lügen­orgien, wie der, die gerade als Pan­demie insze­niert wurde, hervor.

Für Impf­ärzte ist dies anders.
Sie sind an die Bedin­gungen gebunden, die im BGB für eine ord­nungs­gemäße Auf­klärung for­mu­liert sind, die allein einen Pati­enten in die Lage ver­setzt, eine infor­mierte Ent­scheidung zu treffen. Im vor­lie­genden Fall MUSS diese Auf­klärung, wie Gebauer und Gierhake aus­führend, vor allem der Beson­derheit, dass die COVID-19 Shots über nur eine bedingte Zulassung ver­fügen, Rechnung tragen. Damit nicht genug: Die Regierung hat die Her­steller der Spritz­brühen davon frei­ge­stellt, einen Bei­pack­zettel zu ihren Brühen zu liefern. Und das geht abermals mit den Ärzten heim, denn sie müssen, da sie nicht auf einen Bei­pack­zettel zurück­greifen können, die­je­nigen, die sie spritzen wollen, besonders sorg­fältig über die Vor- und Nach­teile, die Nutzen und Gefahren der COVID-19 Shots aufklären.

Indes: Wie soll das funk­tio­nieren bei Spritz­brühen, die auf eine expe­ri­men­telle, NICHT erprobte Tech­no­logie, mRNA, zurück­greifen? Wie soll das funk­tio­nieren bei Spritz­brühen, deren Nutzen unbe­kannt und sofern aus kli­ni­schen Trials ableitbar im Hin­blick auf die Dauer des als Reduktion des Rela­tiven Risikos weit über­trie­benen Nutzens unbe­kannt ist? Wie soll das funk­tio­nieren, bei COVID-19 Shots, für die zum Zeit­punkt ihrer Ver­ab­rei­chung kei­nerlei Infor­ma­tionen über die Ver­hin­derung einer Über­tragung von SARS-CoV‑2, kei­nerlei Infor­ma­tionen über einen even­tuell vor­han­denen Schutz vor schwerer Erkrankung und Tod, denn auf beides wurde in kli­ni­schen Trials nicht getestet und über­haupt keine Infor­ma­tionen über zu erwar­tende Neben­wir­kungen vor­handen sind? Schließlich gab es zum Zeit­punkt der Mas­sen­in­jek­tionen kei­nerlei Infor­ma­tionen darüber, wie sich die modi­fi­zierte RNA, die in BNT162b2/Comirnaty (Pfizer/Biontech) bzw. mRNA-1273/­Spikevax (Moderna) ent­halten ist, modi­fi­zierte RNA deshalb, weil die natürlich in RNA vor­kom­mende Nukle­inbase Uracil durch das syn­the­tisch her­ge­stellte n‑methyl-Pseu­dou­ridin (m1Ψ) ersetzt wurde, um die Spritz­brühen dau­er­hafter zu machen, im Auf­nah­me­körper verhält. Weder war bekannt, ob die Spritz­brühe nach Injektion sta­tionär ver­bleibt, wie behauptet, noch war bekannt, wie lange das Zeug im Körper der Impf­in­ter­es­sierten unterwegs sein würde.

Was bedeutet dies für Impf­ärzte?  Das ist letztlich die Frage, die Gebauer und Gierhake diskutieren.

Und bei ihrer Dis­kussion kommen sie, wie so oft wenn es um Unrechts­regime geht, zu dem Schluss, dass das schwächste Glied in der Lügen­kette bei Impf­ärzten zu finden ist, denen durch den Bun­des­ge­richtshof eine besonders präzise Auf­klä­rungs­pflicht z.B. im Hin­blick auf Neben­wir­kungen auf­erlegt ist:

“Grund­sätzlich müsse auch über äußerst seltene Risiken auf­ge­klärt werden. Das gelte „auch für öffentlich emp­fohlene Imp­fungen, bei denen die Grund­im­mu­ni­sierung der Gesamt­be­völ­kerung zur Ver­hin­derung einer epi­de­mi­schen Ver­breitung der Krankheit im öffent­lichen Interesse liegt. In Fällen öffent­licher Impf­emp­fehlung hat zwar durch die Gesund­heits­be­hörden eine Abwägung zwi­schen den Risiken der Impfung für den ein­zelnen und seine Umgebung auf der einen und den der All­ge­meinheit und dem ein­zelnen dro­henden Gefahren im Falle der Nicht­impfung auf der anderen Seite bereits statt­ge­funden. Das ändert aber nichts daran, dass die Impfung gleichwohl frei­willig ist und sich der ein­zelne Impfling daher auch dagegen ent­scheiden kann. Dieser muss sich daher nicht nur über die Frei­wil­ligkeit der Impfung im Klaren sein (…). Er muss auch eine Ent­scheidung darüber treffen, ob er die mit der Impfung ver­bun­denen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht. Das setzt die Kenntnis dieser Gefahren, auch wenn sie sich nur äußerst selten ver­wirk­lichen, voraus; diese muss ihm daher durch ärzt­liche Auf­klärung ver­mittelt werden. (…)

Was bedeutet das im Hin­blick auf die Auf­klä­rungs­pflicht von Impf­ärzten bei COVID-19 Shots?
Impf­ärzte hätten Impf­in­ter­es­sierte darüber auf­klären müssen, dass

  • die COVID-19 Shots nur eine bedingte Zulassung erhalten haben;
  • sie diese bedingte Zulassung erhalten haben, weil 
    • unklar ist, wie und wenn, wie lange sie wirken;
    • unklar ist, welche Risiken mit der Ver­wendung der COVID-19 Shots ver­bunden sind;
    • unklar ist, in welche Inter­aktion sie mit Medi­ka­menten treten, die der Impf­in­ter­es­sierte zum Zeit­punkt seiner “Impfung” einnimmt;
    • unklar ist, wie sie sich auf bestehende Leiden auswirken;
  • die Ent­scheidung, sich impfen zu lassen, somit das Risiko umfasst, ein Mittel ver­ab­reicht zu bekommen, das keinen Nutzen bringt, aber mit gesund­heit­lichen Schäden ver­bunden sein kann, die erheblich sein können;

Kurz, ein Impfarzt kann sich nur dadurch aus einer straf­recht­lichen Ver­ant­wortung auf­grund eines Ver­stoßes gegen die §§ 630d und 630e befreien, dass er sein Unwissen offenlegt, was letztlich zu dem Dilemma führt, dass ein Impfarzt durch seine eigene Auf­klärung darüber, dass es keine bekannten Gründe, die eine COVID-19 “Impfung” recht­fer­tigen und kei­nerlei Kennt­nisse zu den Risiken gibt, diese “Impfung” eigentlich ver­weigern müsste, sie nur auf aus­drück­liches Ver­langen des Impf­in­ter­es­sierten, der z.B. die Emp­fehlung der STIKO über die Unkenntnis seines Impf­arztes stellt, durch­führen kann.

Und wie oft wird das wohl der Fall gewesen sein?
Kurz: Impf­ärzte müssen sich warm anziehen, denn die Mög­lichkeit für Imp­f­opfer, die belegen können, dass sie nicht ord­nungs­gemäß auf­ge­klärt wurden (z.B. weil ihnen die dazu not­wendige Doku­men­tation nicht über­geben wurde), Impf­ärzte auf Scha­dens­ersatz für erlittene Gesund­heits­schäden zu ver­klagen, ist damit gegeben. Ganz abge­sehen davon, dass eine Straf­an­zeige den Entzug der Appro­bation zur Folge haben kann.

Wer nach­lesen will, was Gebauer und Gierhake geschrieben haben, der kann das hier tun.

 

Der Artikel erschien zuerst hier: Sciencefiles.org