(Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer und Prof. Dr. Katrin Gierhake)
Die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bevor ein Arzt eine “medizinische Maßnahme” an einem Erkrankten oder eine präventive medizinische Maßnahme an einem Gesunden vornehmen darf, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch eindeutig geklärt:
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- 630d(1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.
[…]
(2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist.” - 630e
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
(2) Die Aufklärung muss
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- mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
- so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
- für den Patienten verständlich sein.
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Das ist eine hohe Messlatte und Carlos A. Gebauer und Katrin Gierhake stellen in der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift die Anforderungen zusammen, die COVID-19 Impfärzte (hätten) erfüllen müssen, um einer strafrechtlichen Verfolgung nach §223 bzw. §224 StGB zu entgehen. Denn eine von öffentlichen Stellen lancierte Impfkampagne entbindet die Impfärzte nicht von ihren Aufklärungspflichten.
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- 223 StGB
1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- 224 StGB
(1) Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- …
- …
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Das sind handfeste Drohungen, mit denen sich die Impfärzte, die durch ihre bereitwillige Teilnahme am Massen-COVID-19 Impfexperiment nicht selten ihr Einkommen massiv erhöht haben, konfrontiert sehen. Es sind Drohungen, die wie üblich die Mitläufer in einem Experiment, nicht die Anstifter, mit Strafe bedrohen und es sind Drohungen, die durch den Status der COVID-19 Spritzbrühen, die zum Zeitpunkt ihres massenweisen Einsatzes nur BEDINGT zugelassen waren, einen besonderen Dreh erhalten.
Nun wurde über die Frage der Zulassung kontinuierlich von nahezu allen Beteiligten gelogen. So hat die Bundesregierung in ihren ganzseitigen Impfwerbungen generell den Hinweis, dass die COVID-19 Shots nicht regulär, sondern nur bedingt zugelassen waren, unterschlagen:
Für die verantwortlichen Polit-Darsteller, an die – wenn es um Ehrlichkeit geht, geringere Maßstäbe angelegt werden als an einen notorischen Lügner haben derartige Täuschungen keine Konsequenzen. Sie gehen gemeinhin unbehelligt aus Lügenorgien, wie der, die gerade als Pandemie inszeniert wurde, hervor.
Für Impfärzte ist dies anders.
Sie sind an die Bedingungen gebunden, die im BGB für eine ordnungsgemäße Aufklärung formuliert sind, die allein einen Patienten in die Lage versetzt, eine informierte Entscheidung zu treffen. Im vorliegenden Fall MUSS diese Aufklärung, wie Gebauer und Gierhake ausführend, vor allem der Besonderheit, dass die COVID-19 Shots über nur eine bedingte Zulassung verfügen, Rechnung tragen. Damit nicht genug: Die Regierung hat die Hersteller der Spritzbrühen davon freigestellt, einen Beipackzettel zu ihren Brühen zu liefern. Und das geht abermals mit den Ärzten heim, denn sie müssen, da sie nicht auf einen Beipackzettel zurückgreifen können, diejenigen, die sie spritzen wollen, besonders sorgfältig über die Vor- und Nachteile, die Nutzen und Gefahren der COVID-19 Shots aufklären.
Indes: Wie soll das funktionieren bei Spritzbrühen, die auf eine experimentelle, NICHT erprobte Technologie, mRNA, zurückgreifen? Wie soll das funktionieren bei Spritzbrühen, deren Nutzen unbekannt und sofern aus klinischen Trials ableitbar im Hinblick auf die Dauer des als Reduktion des Relativen Risikos weit übertriebenen Nutzens unbekannt ist? Wie soll das funktionieren, bei COVID-19 Shots, für die zum Zeitpunkt ihrer Verabreichung keinerlei Informationen über die Verhinderung einer Übertragung von SARS-CoV‑2, keinerlei Informationen über einen eventuell vorhandenen Schutz vor schwerer Erkrankung und Tod, denn auf beides wurde in klinischen Trials nicht getestet und überhaupt keine Informationen über zu erwartende Nebenwirkungen vorhanden sind? Schließlich gab es zum Zeitpunkt der Masseninjektionen keinerlei Informationen darüber, wie sich die modifizierte RNA, die in BNT162b2/Comirnaty (Pfizer/Biontech) bzw. mRNA-1273/Spikevax (Moderna) enthalten ist, modifizierte RNA deshalb, weil die natürlich in RNA vorkommende Nukleinbase Uracil durch das synthetisch hergestellte n‑methyl-Pseudouridin (m1Ψ) ersetzt wurde, um die Spritzbrühen dauerhafter zu machen, im Aufnahmekörper verhält. Weder war bekannt, ob die Spritzbrühe nach Injektion stationär verbleibt, wie behauptet, noch war bekannt, wie lange das Zeug im Körper der Impfinteressierten unterwegs sein würde.
Was bedeutet dies für Impfärzte? Das ist letztlich die Frage, die Gebauer und Gierhake diskutieren.
Und bei ihrer Diskussion kommen sie, wie so oft wenn es um Unrechtsregime geht, zu dem Schluss, dass das schwächste Glied in der Lügenkette bei Impfärzten zu finden ist, denen durch den Bundesgerichtshof eine besonders präzise Aufklärungspflicht z.B. im Hinblick auf Nebenwirkungen auferlegt ist:
“Grundsätzlich müsse auch über äußerst seltene Risiken aufgeklärt werden. Das gelte „auch für öffentlich empfohlene Impfungen, bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liegt. In Fällen öffentlicher Impfempfehlung hat zwar durch die Gesundheitsbehörden eine Abwägung zwischen den Risiken der Impfung für den einzelnen und seine Umgebung auf der einen und den der Allgemeinheit und dem einzelnen drohenden Gefahren im Falle der Nichtimpfung auf der anderen Seite bereits stattgefunden. Das ändert aber nichts daran, dass die Impfung gleichwohl freiwillig ist und sich der einzelne Impfling daher auch dagegen entscheiden kann. Dieser muss sich daher nicht nur über die Freiwilligkeit der Impfung im Klaren sein (…). Er muss auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht. Das setzt die Kenntnis dieser Gefahren, auch wenn sie sich nur äußerst selten verwirklichen, voraus; diese muss ihm daher durch ärztliche Aufklärung vermittelt werden. (…)
Was bedeutet das im Hinblick auf die Aufklärungspflicht von Impfärzten bei COVID-19 Shots?
Impfärzte hätten Impfinteressierte darüber aufklären müssen, dass
- die COVID-19 Shots nur eine bedingte Zulassung erhalten haben;
- sie diese bedingte Zulassung erhalten haben, weil
- unklar ist, wie und wenn, wie lange sie wirken;
- unklar ist, welche Risiken mit der Verwendung der COVID-19 Shots verbunden sind;
- unklar ist, in welche Interaktion sie mit Medikamenten treten, die der Impfinteressierte zum Zeitpunkt seiner “Impfung” einnimmt;
- unklar ist, wie sie sich auf bestehende Leiden auswirken;
- die Entscheidung, sich impfen zu lassen, somit das Risiko umfasst, ein Mittel verabreicht zu bekommen, das keinen Nutzen bringt, aber mit gesundheitlichen Schäden verbunden sein kann, die erheblich sein können;
Kurz, ein Impfarzt kann sich nur dadurch aus einer strafrechtlichen Verantwortung aufgrund eines Verstoßes gegen die §§ 630d und 630e befreien, dass er sein Unwissen offenlegt, was letztlich zu dem Dilemma führt, dass ein Impfarzt durch seine eigene Aufklärung darüber, dass es keine bekannten Gründe, die eine COVID-19 “Impfung” rechtfertigen und keinerlei Kenntnisse zu den Risiken gibt, diese “Impfung” eigentlich verweigern müsste, sie nur auf ausdrückliches Verlangen des Impfinteressierten, der z.B. die Empfehlung der STIKO über die Unkenntnis seines Impfarztes stellt, durchführen kann.
Und wie oft wird das wohl der Fall gewesen sein?
Kurz: Impfärzte müssen sich warm anziehen, denn die Möglichkeit für Impfopfer, die belegen können, dass sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden (z.B. weil ihnen die dazu notwendige Dokumentation nicht übergeben wurde), Impfärzte auf Schadensersatz für erlittene Gesundheitsschäden zu verklagen, ist damit gegeben. Ganz abgesehen davon, dass eine Strafanzeige den Entzug der Approbation zur Folge haben kann.
Wer nachlesen will, was Gebauer und Gierhake geschrieben haben, der kann das hier tun.
Der Artikel erschien zuerst hier: Sciencefiles.org