
Fünfzehn Veränderungen soll es geben. Man kann alle Veränderungen im Paket mit einem Kreuz akzeptieren, aber auch über die einzelnen 15 Punkte abstimmen.
Für Unruhe sorgt die Änderung des Artikels 4 der hessischen Verfassung: Der Änderungsvorschlag lautet, die Kinderrechte in die Verfassung aufzunehmen. Die meisten Verbände und Kinderschutzorganisationen feiern und werben für diese Änderung. Es klingt ja auch wirklich gut, und wer möchte nicht, dass Kinder geschützt werden?
Die „Diakonie Hessen“ eröffnet mit einer Fanfare: „Kinderrechte in die Verfassung!“ und meint:
„Die Diakonie Hessen fordert seit langem, die Kinderrechte in die hessische Verfassung aufzunehmen und auch im Grundgesetz der Bundesrepublik zu verankern. Der Wohlfahrtsverband unterstützt deshalb ausdrücklich die von allen im Landtag vertretenen Parteien angestrebte Aufnahme der Kinderrechte in die hessische Verfassung.
Damit die Rechte von Kindern und Jugendlichen nicht nur auf dem Papier stehen, beteiligt sich die Diakonie Hessen an der „Ombudsstelle für Kinder- und Jugendrechte in Hessen”. Die Ombudsstelle berät junge Menschen und auch Eltern unabhängig und unterstützt sie bei der Wahrung ihrer Rechte und ihrer Ansprüche.“
Desgleichen das Deutsche Kinderhilfswerk:

Ohne diesen Organisationen zu nahe treten zu wollen, muss man dennoch im Hinterkopf behalten, dass alle diese Kinder‑, Ombuds‑, Diakonie‑, Jugendamts‑, Caritas- und sonstige Kinderhilfswerke natürlich ein Interesse daran haben, sich neue Betätigungsfelder, Eingriffsmöglichkeiten, Rechte und damit auch neue Geldtöpfe zu erobern. Gerade Jugendämter greifen sehr gern zu sogenannten „Inobhutnahmen“, die Familien zerreißen und furchtbares Leid verursachen.
Bisher haben schon 14 Bundesländer diese aus der UN-Kinderrechtskonvention abgeleiteten Formulierungen übernommen. Hamburg und Hessen fehlen noch. Der Zusatz, über den die Wähler am 28. Oktober abstimmen sollen, lautet:
„Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.“
Man fragt sich, warum es denn überhaupt nötig ist, diese doch auf den ersten Blick wohlmeinenden Sätze noch in die hessische Verfassung einzubringen. Sind denn die Kinder bisher nicht umfassend geschützt?
Doch, sind sie. Wie schon oft gesagt: Wir haben ein sehr, sehr gutes Grundgesetz hier in Deutschland. Man kann an vielem, was passiert Kritik üben, aber unser Grundgesetz ist ein sehr gutes Gesetzeswerk und auch dort ist an die Kinder gedacht worden. Jedes Kind ist ein vollwertiger Bürger, das ist im Gesetz verankert. Es besitzt alle Bürgerrechte. Selbst Professoren der Rechtswissenschaft stellen fest: „Das Grundgesetz hat im Hinblick auf die Grundrechte von Kindern keine Regelungslücken“.
Alle staatlichen Entscheidungen und Maßnahmen müssen selbstverständlich auch heute schon das Kindeswohl an erster Stelle berücksichtigen. Das besitzt absoluten Vorrang (allerdings erst für bereits geborene Kinder). „Der Vorrang des Kindeswohls bei staatlichen Entscheidungen ist rechtlich gesichert.“
In Fällen, wo die Eltern gegen das Kindeswohl klar verstoßen, kann der Staat auch heute schon durchgreifen. Auch das hat das Grundgesetz in Artikel 6 Absatz 3 GG schon ausführlich geregelt. Hier der betreffende Artikel:
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
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Hier geht es ganz klar um eine ausdrückliche Einzelfallregelung.
An dieser Stelle sei noch eine Leserzuschrift angeführt, wie gutgläubig-naiv viele für diesen neuen Verfassungsartikel argumentieren. Dem Kommentator sei keineswegs böser Wille unterstellt, aber eine gewisse Ahnungslosigkeit:
„Diese Begründung zu einem „NEIN“ zu Kinderrechten ist völlig unbegründet. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verfassung die Kinderrechte nicht ausreichend schützt. Das sollte jedem spätestens klar geworden sein, als jüngst ein weltweiter Kinderpornoring mit hessischer Zentrale aufflog oder an dem Fall des Jungen, dessen Mutter und Stiefvater ihn vergewaltigten und für Vergewaltigungen vor laufender Kamera, an denen sie z.T. teilnahmen, „vermieteten“!
Zudem bleiben – und das steht ausdrücklich im Gesetzestext – alle Rechte und Pflichten der Eltern unberührt! Das haben Sie selbst zitiert! Es wird also keine Beschneidung der Elternrechte geben. Ich werde am 28.10. definitiv FÜR die Aufnahme von Kinderrechten in die hessische Landesverfassung stimmen und ich werbe dafür, dass möglichst alle Wahlberechtigten es mir gleichtun und mit JA stimmen!“
Der Fall, auf den sich der Kommentar bezieht, war weiß Gott entsetzlich. Doch die Schule, das Jugendamt und die Gerichte wußten – oder hätten es wissen müssen – dass der betreffende Bub in einer grauenhaften Situation lebte. Die Schule schlug Alarm, aber die Behörden versagten. Nur: Auch hier hätte es keine Verfassungsänderung gebraucht! In solchen Fällen können die Behörden nicht nur handeln, sie müssen es! Hier haben aber die Behörden eklatant versagt und das muss aufgearbeitet werden.
Und nicht nur hier versagen Behörden: Wir haben die Berichte zu Kinderschänderringen in Großbritannien in den Medien gelesen. Die Polizei hat die Anzeigen der Eltern nicht einmal angenommen, es passierte jahrelang nichts, obwohl die Familien Sturm liefen. Im Gegenteil, die Eltern wurden auch noch eingeschüchtert. Was würde denn in einem solchen Fall die Landesverfassung nützen? Nichts.

Was alles so geschehen kann in Heimen, wo es keine Eltern gibt und die Kinder dem Schutz des Staates und seinen Behörden anvertraut sind, zeigt der Skandal der Heimkinder als Medikamenten-Testpersonen, der bis heute noch nicht wirklich aufgearbeitet ist.
Ja, der Kommentator hat Recht: In dem neuen Artikel der hessischen Landesverfassung steht zwar, dass die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern unberührt bleiben sollen. Aber eben auch ganz allgemein, dass bei allen (staatlichen) „Maßnahmen“ das Wohl des Kindes als „wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt“ berücksichtigt wird. Der Wille des Kindes zählt „im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften“.
Der klare Unterschied:
Nach dem Grundgesetz darf nur dann in die Familie und das Erziehungsrecht der Eltern eingegriffen werden, wenn diese versagen und Verwahrlosung droht.
Die hessische Verfassung gibt dem Staat mit dieser Verfassungsänderung aber das Recht, schon bei einer nicht näher definierten Beeinträchtigung des Kindeswohls einzugreifen.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Eltern bleiben eben nicht unberührt.
Deshalb sollte man sich nicht von schönen Formulierungen blenden lassen. Stimmen Sie am 28. Oktober dieser Verfassungsänderung der hessischen Landesverfassung nicht zu. Schützen Sie die Familien, Eltern und Kinder vor dem Blankoscheck für den Eingriff des Staates nach Gutdünken!
























