Was steht im rus­si­schen „Weißbuch über Ver­let­zungen der Men­schen­rechte durch Staaten des Westens“?

Letzte Woche hat das rus­sische Außen­mi­nis­terium ein Weißbuch über Men­schen­rechts­ver­let­zungen des Westens ver­öf­fent­licht. Ich habe mir dieses 55-seitige Dokument nun durch­ge­lesen und finde es bemer­kenswert, denn es enthält vor allem auch gegen Deutschland und spe­ziell den BND sehr aus­führ­liche Vor­würfe, die ich hier auch wörtlich in voller Länge über­setzt habe. Aber auch auf die anderen Themen gehe ich ein.
Zunächst sei vorweg geschickt, dass dieses Weißbuch nur auf Rus­sisch ver­fügbar ist, aber die ange­ge­benen Quellen ver­weisen allesamt auf west­liche Ver­öf­fent­li­chungen, es ist also keine „rus­sische Pro­pa­ganda“, sondern eine Zusam­men­stellung von Ver­öf­fent­li­chungen aus den betrof­fenen Ländern selbst, wovon man sich auch über­zeugen kann, wenn man kein Rus­sisch versteht.
Russland geht in dem Weißbuch aus­führlich auf Ver­stöße gegen die Men­schen­rechte ein, die von west­lichen Staaten verübt wurden bzw. in west­lichen Staaten statt­finden. Über das Meiste ist in den deut­schen Medien berichtet worden, aber es ist sehr auf­schluss­reich, all diese Dinge zusam­men­ge­fasst zu lesen und nicht ab und an als „Ein­zel­fälle“ oder „Streit­punkte“ in den Medien zu finden.
Das Weißbuch kon­zen­triert sich auf fünf wichtige Men­schen­rechte. Die im Völ­ker­recht fest­ge­schrie­benen Artikel werden im Weißbuch am Beginn jedes Kapitels zitiert. Diese Kapitel und die wich­tigsten Vor­würfe zu Ver­let­zungen der Men­schen­rechte durch die Staaten des Westens gehen wir nun gemeinsam durch.
1. Das Recht auf Leben
Hier kommt wenig Über­ra­schendes, es geht vor allem um Afgha­nistan und Syrien, wo der Westen in seinen völ­ker­rechts­wid­rigen Mili­tär­ein­sätzen tau­sende zivile Tote zu ver­ant­worten hat. Über­ra­schend ist bei diesem Kapitel eher, dass es so kurz gehalten ist, man hätte wesentlich mehr dazu schreiben können, als es die Russen getan haben. Auch die US-Droh­nen­ein­sätze in anderen Ländern, bei denen es laut US-Regierung min­destens 3.000 unschuldige zivile Opfer gab, werden nicht gesondert erwähnt.
2. Folter und faire Prozesse
Hier wird das Weißbuch schon deut­licher und kri­ti­siert die CIA-Fol­ter­pro­gramme der letzten 17 Jahre. Die CIA hat dabei, um diese gegen die Men­schen­rechte ver­sto­ßenden Pro­gramme formal zu lega­li­sieren, einfach die Defi­nition für Folter so geändert, dass es ihr passt: Folter ist gemäß der CIA etwas, dass „dau­er­haften mora­li­schen Schaden oder die Gefahr des Todes beinhaltet“. Da dies bei den CIA-Methoden wie Water­boarding, Schlaf­entzug etc. nach Meinung der CIA nicht gegeben ist, sei dies alles auch keine Folter.
Auch die Geheim­ge­fäng­nisse der CIA zum Bei­spiel in ost­eu­ro­päi­schen Ländern werden kri­ti­siert. So wurden Ver­fahren und Urteile des Euro­päi­schen Gerichts­hofes für Men­schen­rechte zitiert, in denen ehe­malige Gefangene gegen Polen und Rumänien geklagt und Recht bekommen haben, nachdem sie dort illegal fest­ge­halten, gefoltert und auch mit dem Tode bedroht worden waren, wobei sie keinen Kontakt zur Außenwelt, geschweige denn zu einem Anwalt, gehabt haben.
3. Eth­nische und reli­giöse Diskriminierung
Hier wurden in erster Linie die USA kri­ti­siert, weil das FBI bei mas­sen­haftem Sammeln von Daten, beim soge­nannten „Pro­filing“, ganz bewusst „ras­sische und eth­nische“ Merkmale fixiert und bewertet hat.
Außerdem wird Groß­bri­tannien für den mas­sen­haften Einsatz von Elek­tro­scho­ckern durch die Polizei kri­ti­siert, was in fünf Jahren zu min­destens zehn Todes­fällen geführt hat. Und das vor dem Hin­ter­grund, dass man offi­ziell eine sin­kende Kri­mi­na­lität meldet.
4. Ver­letzung der Privatsphäre
Bei diesem Punkt wird der Bericht sehr aus­führlich und zählt viele Bei­spiele auf.
So wird den USA vor­ge­worfen, „unter dem Vorwand der Ter­ro­ris­mus­be­kämpfung“ mas­senhaft Daten zu sammeln und das Internet zu über­wachen. NSA, CIA und FBI haben Pro­gramme zum Sammeln von Daten auf­gelegt und kon­trol­lieren den Inter­net­verkehr. So sammelt allein die NSA weltweit Kon­takt­listen von Usern und ihren Email-Accounts bzw. sozialen Netz­werken. Im Jah­res­durch­schnitt werden 500 Mil­lionen solcher Listen „abge­saugt“, was so viel ist, dass die NSA es gar nicht ver­ar­beiten kann. Gesammelt werden die Daten trotzdem.
Gleiches gilt für Mobilfunk. Die NSA fängt bis zu 200 Mil­lionen SMS pro Tag weltweit ab. Dadurch weiß die NSA, wo sich der Abonnent aufhält, mit wem er Kontakt hat, ja sogar Infor­ma­tionen über seine Kre­dit­karten sammelt die NSA. Außerdem geben Mobil­funk­pro­vider der NSA Daten über Bewe­gungs­muster ihre Abon­nenten, über deren Urlaubs­pläne, Kon­takt­listen und Über­wei­sungen weiter. Dabei werden aus­drücklich auch jene über­wacht und ihre Daten gespei­chert, die nie auch nur im Ver­dacht standen, etwas Kri­mi­nelles getan oder geplant zu haben. Auch die Über­wa­chung der US-Bürger durch die NSA geht weiter, die NSA über­wacht den Mobilfunk in den USA und hört Gespräche ab. Weltweit sammelt die NSA so etwa fünf Mil­li­arden Daten­sätze pro Jahr.
Im März 2012 hat der Gene­ral­staats­anwalt der USA mit­ge­teilt, dass die Regeln im Anti-Terror-Kampf geändert worden sind. Nun war es legal, alle US-Ame­ri­kaner abzu­hören, womit jeder US-Bürger zu einem poten­zi­ellen Objekt unre­gu­lierten Abhörens geworden ist. Die US-Ermitt­lungs­be­hörden können gemäß dieser Regelung alle so erhal­tenen Daten nach eigenem Ermessen fünf Jahre lang nutzen, ohne dass sie Rechen­schaft ablegen oder die „Opfer“ darüber infor­mieren müssen.
Auch das FBI sammelt in den USA Daten unschul­diger Bürger. Schon 2007 meldete das FBI, es habe eine Datenbank mit 1,5 Mil­li­arden Daten­sätzen gesammelt. Diese Daten betrafen die „Foreign Ter­rorist Tracking Task Force“ und das „Ter­rorist Infor­mation System“, wo das FBI Daten über mehr als 200.000 „nicht ver­trau­ens­würdige“ US-Bürger sammelte.
Außerdem wollen die USA die Kon­trolle über das welt­weite Internet erhöhen und haben Gesetz erlassen, die es ihren Geheim­diensten erlauben, in anderen Ländern Daten zu sammeln, auch wenn dies gegen das Recht auf Pri­vat­sphäre und auch gegen die Gesetze der jewei­ligen Länder verstößt.
Natürlich messen die USA bei der Nutzung und Ver­öf­fent­li­chung von per­sön­lichen Daten mit zwei­erlei Maß. Als im Oktober 2018 per­sön­liche Daten inklusive Pri­vat­adressen und Tele­fon­nummern von einigen US-Sena­toren auf Wiki­pedia auf­tauchten, da war die Auf­regung groß und man sprach in Washington von einer Gefährdung der Sicherheit der Sena­toren durch diese Ver­öf­fent­li­chung. Wenn aber die ukrai­nische Seite „Mirot­vorets“ das Gleiche mit Men­schen macht, die sie dabei als „Feinde der Ukraine“ bezeichnet, ist dies den USA seit Jahren kein Wort der Kritik wert. Immerhin ist zum Bei­spiel auch Ex-Kanzler Schröder auf dieser Liste.
In Groß­bri­tannien gelten schon seit 2001 Regeln für eine Vor­rats­da­ten­spei­cherung bei Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leistern, die ihre Daten an die „National High-Tech Crime Unit“ wei­ter­geben müssen. Aller­dings hatten viele dieser Firmen Geheim­ab­sprachen mit der NSA und bri­ti­schen Geheim­diensten über geheime Zugänge zu allen Daten. Das bri­tische Pro­gramm nannte sich „Edgehill“, die NSA-Variante hieß „Bullrun“. Bri­tische Abge­ordnete gehen davon aus, dass die bri­ti­schen und ame­ri­ka­ni­schen Geheim­dienste hierbei mas­senhaft Daten abge­zogen und Men­schen über­wacht haben, und zwar unter Umgehung des Par­la­ments und der gesetz­lichen Einschränkungen.
Nun kommt ein langes Thema, das aus zwei Teilen und besteht und das ich kom­plett über­setze, denn es geht um die Ver­letzung der Pri­vat­sphäre durch deutsche Geheimdienste.
Beginn der Übersetzung:
Über die Zusam­men­arbeit der Geheim­dienste der BRD und der USA bei der Sammlung per­sön­licher Daten (Teil 1)
Die deut­schen Geheim­dienste gaben zu, dass sie mit der NSA bei der Über­wa­chung des Internets zusam­men­ge­ar­beitet haben, aller­dings sagten sie, dass alles im Rahmen der Gesetze geschehen sei.
Das NSA-Pro­gramm „Eks­kiskor“, das für die totale Über­wa­chung ent­wi­ckelt wurde, wurde vom Bun­des­nach­rich­ten­dienst (BND) und dem Bun­desamt für Ver­fas­sungs­schutz im Rahmen der Ter­ror­be­kämpfung genutzt. Die Sicher­heits­dienste behaupten, dass das Pro­gramm in der Praxis nicht ange­wendet wurde, sondern lediglich im Test­modus ver­wendet. Es gibt bis heute keine Garantien für eine „harmlose“ Nutzung dieses Pro­gramms durch die deut­schen Geheimdienste.
Im Juni 2015 begann die Gene­ral­staats­an­walt­schaft in Deutschland mit der Analyse von Mate­rialien über die Nutzung der ehe­ma­ligen US-Mili­tär­ein­richtung in Bad Aibling durch die NSA, die demnach von dort Daten von mehr als 500 Mil­lionen Tele­fo­naten, E‑Mails und SMS gesammelt hat. Der Abschluss­be­richt der Ermittler sagt, dass die Mate­rialien, die von Edward Snowden über Bad Aibling zur Ver­fügung gestellt wurden sowie neuere Infor­ma­tionen über das Abhören des Handys der Kanz­lerin Merkel, kein aus­rei­chender Hinweis auf illegale Akti­vi­täten der ame­ri­ka­ni­schen Geheim­dienste auf dem Ter­ri­torium Deutsch­lands seien. Gene­ral­staats­anwalt Range erklärte, dass es keine aus­rei­chenden Gründe für die Ein­leitung einer Unter­su­chung der Staats­an­walt­schaft im Zusam­menhang mit ille­galen Akti­vi­täten von ame­ri­ka­ni­schen und bri­ti­schen Geheim­diensten in Deutschland wegen der mas­sen­haften Sammlung von per­sön­lichen Daten und dem Abhören von Tele­kom­mu­ni­kation gibt, die auch hoch­rangige Ver­treter des Staates ein­schließt. Nach seiner Meinung reicht das vor­lie­gende Material nicht für das Ein­leiten eines Ver­fahrens aus.
Deutsche Men­schen­rechts­ak­ti­visten reichten eine Kla­ge­schrift bei der Gene­ral­staats­an­walt­schaft mit der For­derung ein, ein Straf­ver­fahren gegen Bun­des­kanz­lerin Merkel und mehrere andere Mit­glieder der Regierung wegen ihrer Untä­tigkeit bei der Unter­su­chung der NSA-Akti­vi­täten ein­zu­leiten. Die Men­schen­rechts­ak­ti­visten beschul­digten die Führung des Landes und die staat­lichen Sicher­heits­be­hörden Deutsch­lands, die ame­ri­ka­ni­schen Geheim­dienste zu unter­stützen und mit ihnen zusam­men­zu­ar­beiten und for­derten die Ein­leitung von Straf­ver­fahren wegen Ver­letzung des Post-und Telefongeheimnisses.
Über die Zusam­men­arbeit der Geheim­dienste der BRD und der USA bei der Sammlung per­sön­licher Daten (Teil 2)
Die Haupt­stelle für Befra­gungs­wesen (HBW), eine Toch­ter­ge­sell­schaft des Bun­des­nach­rich­ten­dienstes, sammelt im Rahmen des Kampfes gegen den Ter­ro­rismus Infor­ma­tionen aus dem Nahen Osten und Nord­afrika zur Wei­ter­leitung an US-Sicher­heits­dienste. Diese Daten werden dann im soge­nannten System zur Ziel­er­kennung ame­ri­ka­ni­scher Geheim­dienste ver­ar­beitet. Das Amt führt jährlich 500 bis 1000 Vor­ge­spräche mit Migranten durch, von denen 50 bis 100 Per­sonen von beson­derem Interesse aus­ge­wählt werden und mit denen dann detail­lierte, oft mehr­malige Inter­views geführt werden. Auch Fra­ge­bögen werden aus­ge­füllt. Bewerber für eine Auf­ent­halts­er­laubnis müssen in diesem Fall die Gespräche ohne Anwalt führen. Diese Befra­gungen können auch von Ver­tretern ame­ri­ka­ni­scher oder bri­ti­scher Geheim­dienste ohne Anwe­senheit von HBW-Mit­ar­beitern durch­ge­führt werden. Diese Praxis ver­stößt gegen deutsche und euro­päische Gesetze zum Schutz der Rechte von Flücht­lingen. Eine Reihe von Bun­des­tags­ab­ge­ord­neten betrachtet solche Aktionen der deut­schen Geheim­dienste als „Teil­nahme an ille­galen Ope­ra­tionen“ der USA.
Über die Über­wa­chung des Inter­net­ver­kehrs durch deutsche Geheimdienste
In Deutschland hat ein Gericht ent­schieden, dass der Bun­des­nach­rich­ten­dienst (BND) den Inter­net­verkehr auf mög­liche Sicher­heits­be­dro­hungen nach eigenem Ermessen über­wachen darf.
Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ver­han­delte eine Klage vom Betreiber des Inter­net­kno­ten­punktes DE-CIX gegen den BND. Seine Ver­treter for­derten, die Über­wa­chung des Inter­net­ver­kehrs durch den BND, die auch die phy­sische Anbindung an die Netz­in­fra­struktur beinhaltet, für illegal zu erklären.
Die recht­liche Grundlage für die Über­wa­chung ist das „Gesetz zur Beschränkung des Brief‑, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nisses“ vom 26. Juni 2001, das die ent­spre­chenden Befug­nisse der Geheim­dienste festlegt und die Betreiber der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leister zur Zusam­men­arbeit ver­pflichtet. Gemäß diesem Gesetz darf der BND formal nur den aus­län­di­schen Inter­net­verkehr über­wachen. Für jede Über­wa­chung braucht es eine Erlaubnis des Innen­mi­nis­te­riums, die von der geheim tagenden Kon­troll­kom­mission des Bun­des­tages genehmigt werden muss. Dabei sollte der abge­fangene Verkehr 20 Prozent des Inter­net­ver­kehrs nicht überschreiten.
DE-CIX hat im Zuge der Gerichts­ver­handlung Material vor­gelegt, das zeigte, dass das Ausmaß der Daten­sammlung in der Praxis bei in einer Reihe von Internet-Res­sourcen 100% beträgt und dass nicht nur der grenz­über­schrei­tende Inter­net­verkehr über­wacht wird, sondern auch der inner­deutsche. Ein Gut­achten, das auf Antrag von DE-CIX vom ehe­ma­ligen Prä­si­denten des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts Hans-Jürgen Papier ange­fertigt wurde, sagt aus, dass der Umfang der Über­wa­chung nicht mit den im Grund­gesetz garan­tierten Grund- und Frei­heits­rechten ver­einbar ist und eine Ver­hält­nis­mä­ßigkeit nicht gegeben ist. Trotzdem stellte sich das Gericht auf die Seite der Geheim­dienste. Seine Ent­scheidung bestä­tigte, dass der BND das Recht hat, die Infra­struktur DE-CIX weiter zu über­wachen und dass der Betreiber des Rechen­zen­trums ver­pflichtet ist, alle not­wen­digen Vor­aus­set­zungen für eine solche Über­wa­chung zu schaffen.
Über die Spionage des BND in Österreich
Nach Angaben öster­rei­chi­scher Medien, haben deutsche Geheim­dienste zwi­schen 1999 und 2006 umfas­sende Über­wa­chungen auf dem Gebiet Öster­reichs durch­ge­führt. Betroffen waren etwa 2.000 Objekte, dar­unter staat­liche Insti­tu­tionen, große Banken und Kon­zerne, Töchter von inter­na­tio­nalen Firmen, UN-Insti­tu­tionen, die IAEA, aus­län­dische Bot­schaften, dar­unter die der USA, Russ­lands, der Ukraine, des Iran, isla­mis­tische Orga­ni­sa­tionen, poten­zielle Ter­ro­risten und Waf­fen­händler sowie eine Reihe von mitt­leren und kleinen Unter­nehmen und Privatpersonen.
Diese Akti­vität wurde vor allem durch das Abfangen von Tele­fonen, Fax und E‑Mails durch­ge­führt, die Kor­re­spondenz wurde dann auf „Schlüs­sel­wörter“ über­prüft. Wie die Medien berichten, gingen die Infor­ma­tionen, die die Deut­schen erhalten hatten, an aus­län­dische Partner, ins­be­sondere an die US-ame­ri­ka­nische NSA, von der sie im Gegenzug moderne Aus­rüstung zum Abhören erhielten. Die deutsche Seite hat den öster­rei­chi­schen Partnern auch nach zwölf Jahren keine Erklä­rungen über die Recht­mä­ßigkeit ihres Han­delns geliefert, auch keine Infor­ma­tionen über das 2015 bekannt­ge­wordene Abhören der Bun­des­kanz­lerin und des öster­rei­chi­schen Innen­mi­nis­te­riums. Der öster­rei­chische Bun­des­prä­sident Van der Bellen sagte, das Vor­gehen Berlins könne das Ver­trauen zwi­schen den beiden Staaten „infrage stellen“, weil Spionage gegen „befreundete“ Länder inak­zep­tabel sei. Er ver­langte von der deut­schen Seite aus­führ­liche Erklä­rungen und das Ver­spre­chern, dass solche Akti­vi­täten nicht mehr durch­ge­führt würden.
Über „Gefah­ren­zonen“ in Hamburg
Anfang 2014 hat die Polizei Hamburg mit Erlaubnis der regio­nalen Regierung nach den bekannten Ereig­nissen vom 12. Dezember 2013 strenge Maß­nahmen zur Wie­der­her­stellung der Ordnung ergriffen. So wurden am 4. Januar 2014 drei Ham­burger Stadt­teile von der Polizei als „Gefah­ren­zonen“ dekla­riert. Das „Zonen­regime“ unterlag dem Ham­burger Poli­zei­sta­tis­tik­gesetz und erlaubte der Polizei, jeden „zu kon­trol­lieren, zu ver­nehmen, zu iden­ti­fi­zieren, zu durch­suchen, etc.“ Für die Durch­führung der auf­ge­führten Akti­vi­täten wurden keine Gründe (Fahndung, Tat­ver­dacht, etc.) oder Gerichts­be­schlüsse zur Durch­su­chung benötigt. Die Ent­scheidung über die Errichtung einer „Gefah­renzone“, über ihre Grenzen, Dauer usw. sollte vom zustän­digen Poli­zeichef auf Arbeits­ebene getroffen werden. Die Ent­scheidung, wen sie kon­trol­lieren oder durch­suchen, blieb den Poli­zei­streifen überlassen.
Ab dem 4. Januar 2014 zählten Stadt­viertel mit einer Bevöl­kerung von 80.000 Men­schen zu diesen Zonen. Unter dem Druck einer sehr nega­tiven Reaktion der Öffent­lichkeit wurden die Zonen am 9. Januar 2014 um etwa ein Fünftel ver­kleinert und am 13. Januar 2014 wurde das Regime der „Gefah­ren­zonen“ auf­ge­hoben. Nach den vor­lie­genden Angaben (offi­zielle Angaben der Ham­burger Behörden werden nicht ver­öf­fent­licht) hat die Polizei im Zeitraum vom 4. bis 10. Januar 2014 mehr als 800 Men­schen durch­sucht; 172 von ihnen erhielten ein Platz­verbot für die „Gefah­ren­zonen“, und 12 wurden sofort gewaltsam aus­ge­wiesen, 65 Per­sonen wurden vor­über­gehend fest­ge­nommen, 5 ver­haftet. In diesem Zusam­menhang hat die US-Bot­schaft in Berlin den Ame­ri­kanern öffentlich emp­fohlen, die ent­spre­chenden Ham­burger Gebiete nicht zu besuchen, die als „Gefah­renzone“ dekla­riert sind.
Ende der Übersetzung
In dem Weißbuch werden auch noch Ver­stöße gegen den Schutz per­sön­licher Daten aus Dänemark, Belgien, Schweden, Nor­wegen und Kanada beschrieben.
5. Freie Meinungsäußerung
Unter diesem Punkt geht das Weißbuch aus­führlich auf das umstrittene Netz­werk­über­wa­chungs­gesetz ein, dass Heiko Maas noch als Jus­tiz­mi­nister in Kraft gesetzt hat. Auch diesen Teil habe ich kom­plett übersetzt.
Beginn der Übersetzung:
Über die ver­stärkte Ver­ant­wortung von Betreibern für ver­öf­fent­lichte Inhalte in sozialen Netzwerken
Am 14. März 2017 legte der deutsche Jus­tiz­mi­nister Maas einen Gesetz­entwurf zur Ver­bes­serung der Kon­trolle sozialer Netz­werke vor. Ziel des Doku­ments ist es, ein qua­li­tativ neues Prä­ven­ti­ons­niveau zu erreichen und gegen Hass­be­kun­dungen und gegen die Ver­breitung fal­scher Infor­ma­tionen auf beliebten Inter­net­platt­formen vor­zu­gehen. Laut Maas schützt das Prinzip der Rede­freiheit in einer wahrhaft demo­kra­ti­schen Gesell­schaft selbst radikale Äuße­rungen, doch eine solche Mei­nungs­freiheit endet dort, wo das Straf­recht beginnt. Nach Meinung des deut­schen Jus­tiz­mi­nisters waren die Bemü­hungen der IT-Unter­nehmen, ihre Dienst­leis­tungen selber zu filtern und von unge­wünschten Ein­trägen zu säubern, unzureichend.
Das Gesetz stellt eine Vielzahl von Ver­ant­wort­lich­keiten für den Umgang mit Nut­zer­be­schwerden auf. Dem Dokument zufolge müssen auf den Seiten der sozialen Netz­werke leicht lesbare und zugäng­liche Funk­tionen für die Ein­rei­chung von Beschwerden vor­handen sein. Die Beschwerden sollten so schnell wie möglich bear­beitet werden. Ein­träge, die offen­sichtlich strafbar sind, müssen innerhalb von 24 Stunden ab dem Moment des Ein­gangs der Beschwerde ent­fernt oder gesperrt werden. Bei Zwei­fels­fällen darf die Prüfung nicht länger als sieben Tage dauern. In diesem Fall sollten Nutzer sofort über die Änderung des Status ihrer Ein­träge infor­miert werden. Die ver­pflich­tende Sperrung oder Löschung von Inhalten gilt auch für alle Kopien innerhalb des sozialen Netz­werks. Infor­ma­tionen über die Arbeit mit Beschwerden, deren Zahl und die Reak­tionen der sozialen Netz­werke sollen öffentlich zugänglich sein.
Die Nicht­ein­haltung der Anfor­de­rungen an die Offen­legung von Beschwerden und eine zu langsame Reaktion auf Beschwerden ist mit erheb­lichen finan­zi­ellen Strafen belegt. Die Strafe für einen sozialen Netz­dienst­leister kann bis zu fünf Mil­lionen Euro betragen, für den digi­talen Platt­form­be­sitzer bis zu 50 Mil­lionen Euro.
Nach Angaben des deut­schen Jus­tiz­mi­nis­te­riums haben die Beamten aus­rei­chend klare Kri­terien für die Ein­stufung bestimmter Infor­ma­tionen als „strafbar“ defi­niert. So sollen die zu löschenden Ein­träge den Straf­tat­be­ständen „Belei­digung“, „öffent­licher Aufruf zu Straf­taten“, „Ver­leumdung“, „Bedrohung“ und „Aufruf zum Ras­senhass“ ent­sprechen. Dieser Gesetz­entwurf zielt auch darauf ab, die Ver­breitung soge­nannter „Fake-News“ zu bekämpfen. Aber solche Ein­träge werden nur gelöscht, wenn sie den genannten Ver­gehen ent­sprechen. Die Wei­ter­ver­breitung von Falsch­in­for­ma­tionen soll nicht ein­ge­schränkt werden.
Die nega­tiven Reak­tionen auf den Gesetz­entwurf, vor allem bei Libe­ralen und Men­schen­rechtlern, werden immer deut­licher. Viele halten dies für einen ernst­haften Schritt zur Ein­führung von Zensur im deut­schen Informationsraum.
Am 30. Juni 2017 fand ein Briefing des deut­schen Außen­mi­nis­te­riums für das diplo­ma­tische Korps zu dem Gesetz­entwurf statt. Es sei eine Arbeits­gruppe unter Betei­ligung von Ver­tretern der Zivil­ge­sell­schaft und sozialer Netz­werke gebildet worden, sagte der Ver­treter des Jus­tiz­mi­nis­te­riums. Die Arbeits­gruppe beschränkte das Gesetz auf soziale Netz­werke mit mehr als 2 Mil­lionen Nutzern, weil die Über­wa­chung des gesamten deut­schen Internets nicht möglich ist. Auf einen Einwand aus dem Saal, dass eine solche Kon­trolle unnötig sei, sagte der Ver­treter, dass die aktuell gül­tigen Stan­dards überholt seien, weil Begriffe wie „Fake News“ neu seien und zum ersten Mal ein­ge­führt werden und das Gesetz nur auf der Grundlage von Beschwerden regis­trierter Nutzer zur Anwendung käme. Der Ver­treter des Jus­tiz­mi­nis­te­riums beant­wortete auch die Frage, wie das Gesetz mit dem Begriff „Rede­freiheit“ zusam­men­passt. Er sagte, dass die Nutzer vor der Regis­trierung in sozialen Netzwerk zustimmen, dass das soziale Netzwerk das Recht hat, Kom­mentare nicht zu ver­öf­fent­lichen. Das bedeute, dass keine Rechte und Frei­heiten ver­letzt werden. Er wider­sprach auch dem Einwand, dass soziale Netz­werke nun als Richter und Anwälte fun­gieren, die gar nicht in der Lage sind, den rie­sigen Strom von Kom­men­taren in sozialen Netz­werken zu bewäl­tigen. Das bedeute, dass die Alter­native zu dem Gesetz wäre, eine unnötige büro­kra­tische Struktur zu schaffen, die dann dafür ver­ant­wortlich wäre.
Ende der Übersetzung
In diesem Kapitel über die Ein­schrän­kungen der freien Mei­nungs­äu­ßerung ging es auch noch um Zensur im Internet in den USA, und es wurde ein Bei­spiel genannt, wo ein Aktivist und frü­herer Mit­ar­beiter des US-Außen­mi­nis­te­riums, der die US-Politik im Nahen Osten auf Twitter kri­ti­siert hatte, dar­aufhin gesperrt wurde.
Auch Frank­reich wurde kri­ti­siert, weil dort die Regierung Druck auf freie Medien ausübt. Den Fall hat Russland der OSZE bereits zur Prüfung über­geben. Außerdem wurde ein neues fran­zö­si­sches Gesetz kri­ti­siert, auf dessen Grundlage die Regierung die Arbeit von Medien im Wahl­kampf ein­schränken oder ver­bieten kann. Außerdem werden IT-Firmen ver­pflichtet, mit dem Staat zusam­men­zu­ar­beiten, um „mani­pu­lative Infor­ma­tionen“ zu bekämpfen. Dieses Gesetz kann de facto dazu genutzt werden, Medien zu schließen, die positiv über einen Kan­di­daten berichten, der der Regierung nicht genehm ist.
Dies war nur eine Zusam­men­fassung des rus­si­schen Weiß­buches über Men­schen­rechts­ver­let­zungen des Westens bzw. in Ländern des Westens, voll­ständig kann die Zusam­men­fassung nicht sein.


Quelle: anti-spiegel.ru