Kin­der­rechte vs. Eltern­rechte – ein raf­fi­nierter Aushebelungsversuch

Von Peter Helmes
Der Zeit­geist klingelt an jeder Haustür
Nein, für den Zeit­geist gibt es keine natür­lichen Grenzen, keine Respekt­zonen mehr. Für den Zeit­geist sind wir Geschöpfe der Natur, denen jede Indi­vi­dua­lität aus­ge­trieben werden muß.
Den Zeit­geist­steuerern – von Karl Marx und der Frank­furter Schule infil­triert und moti­viert – ist jedes Mittel recht, ihre men­schen­ver­ach­tende Ideo­logie durch­zu­setzen. Der Mensch als „Krone der Schöpfung Gottes“ ist ent­thront, Gott wird durch den „Neuen Men­schen“ ersetzt und „Natur“ ist der neue Ober-Gott, dem alle zu hul­digen und zu dienen haben. Schöne grüne Welt!
Ein Armuts­zeugnis der beson­deren Art legen derweil die eta­blierten Par­teien – allen voran SPD und CDU („C“?) – ab, die auf diesen Zug auf­springen und nicht merken, wohin er rollt.
Und so nimmt das Ver­hängnis seinen Lauf…

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… Am 6. Juni debat­tierte der Bun­destag über die Auf­nahme von Kin­der­rechten ins Grund­gesetz (GG). Das geht auf eine Koali­ti­ons­ver­ein­barung der CDU-SPD-Regierung zurück, wird aber auch von Grünen und Linken unter­stützt. So ist eine für die GG-Änderung erfor­der­liche Zwei-Drittel-Mehrheit des Bun­des­tages durchaus realistisch.
Wirft man einen Blick in die Medien, möchte man meinen, alle seien sich einig: „Kin­der­rechte“ gehören ins Grund­gesetz. Ein­wände scheint es nicht zu geben. Und wozu auch? Der Begriff „Kin­der­rechte“ klingt zu positiv, als daß hier kri­tische Töne über­haupt ange­bracht wären. In Wahrheit ist das Thema kom­plexer, als man annehmen mag.2013 und 2016 brachten SPD, Grüne und Linke Geset­zes­ent­würfe ein, um den alten linken Traum von „Kin­der­rechten“ im Grund­gesetz wahr werden zu lassen. Doch die wis­sen­schaft­lichen Stel­lung­nahmen, die für die Anhö­rungen des Rechts­aus­schusses (2013) und Fami­li­en­aus­schusses (2016) in Auftrag gegeben wurden, machten ihnen einen Strich durch die Rechnung:
Die Mehrheit der Gut­achter in beiden Anhö­rungen, dar­unter alle Rechts­wis­sen­schaftler, sprach sich gegen eine Ver­an­kerung der „Kin­der­rechte“ im Grund­gesetz aus.
Trotz deren fun­dierten Argu­menten knickten CDU und CSU bei den Koali­ti­ons­ver­hand­lungen 2017 ein und ver­ein­barten, bis spä­testens Ende 2019 einen erneuten Geset­zes­entwurf vorzulegen.
Keine Schutz­lücke im Grundgesetz
Die Juristen haben ein­deutig fest­ge­stellt, dass „Kin­der­rechte“ im Grund­gesetz nicht nötig sind. Kinder sind bereits Träger aller Grund­rechte. Das Grund­gesetz weist somit keine Schutz­lücke auf. Der Gesetz­geber betrachtet Kinder auch nicht als Objekt. Im Gegenteil, bereits heute muß dem Kin­deswohl in allen Gesetz­ge­bungs­ver­fahren Vorrang gewährt werden.
„Kin­der­rechte“ hebeln das Eltern­recht aus
Auch wenn immer wieder behauptet wird, Eltern bekämen mit den „Kin­der­rechten“ ein wei­teres Hilfs­mittel in die Hand, um die Inter­essen ihrer Kinder gegenüber dem Staat durch­zu­setzen, würde die Rea­lität gegen­teilig aus­sehen. Das Ver­hältnis zwi­schen Eltern, Kindern und Staat im Grund­gesetz (Artikel 6) ist aus­ge­wogen und klug formuliert.
Die Ein­führung von geson­derten „Kin­der­rechten“ birgt die Gefahr, dieses Ver­hältnis zu stören, die Mög­lich­keiten für staat­liche Ein­griffe, Vor­schriften und Inob­hut­nahmen zu erweitern und das natür­liche Eltern­recht zu schwächen.
Diese Gefahr wäre besonders hoch, wenn „Kin­der­rechte“ noch vor dem Eltern­recht genannt würden oder wenn der Staat zum pri­mären Anwalt der Kin­des­in­ter­essen gemacht würde.
Hierzu schreibt der Verband Fami­li­en­arbeit e.V. – ein streit­barer Verein für die Familie und ein Verband zur För­derung der eigen­stän­digen finan­zi­ellen und sozialen Absi­cherung häus­licher Eltern- und Pfle­ge­arbeit (Quelle: Pres­se­stelle Verband Fami­li­en­arbeit e.V.):
Sollen Eltern­rechte abge­schafft werden?
von Fh-Redaktion
Am 6. Juni debat­tierte der Bun­destag über die Auf­nahme von Kin­der­rechten ins Grund­gesetz (GG). Das geht auf eine Koali­ti­ons­ver­ein­barung der CDU-SPD-Regierung zurück, wird aber auch von Grünen und Linken unter­stützt. So ist eine für die GG-Änderung erfor­der­liche Zwei-Drittel-Mehrheit des Bun­des­tages durchaus realistisch.
Ein kon­kreter For­mu­lie­rungs­vor­schlag der Koalition liegt noch nicht vor. Die Grünen schlagen fol­gende Ergänzung von Art. 6 GG vor:
“Jedes Kind hat das Recht auf För­derung seiner Ent­wicklung. Bei allen Ange­le­gen­heiten, die das Kind betreffen, ist es ent­spre­chend Alter und Reife zu betei­ligen; Wille und zuvör­derst Wohl des Kindes sind maß­geblich zu berücksichtigen.”
Der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende des Ver­bandes Fami­li­en­arbeit nimmt zu dem Vor­haben Stellung:
„Auf den ersten Blick klingt der Vor­schlag der Grünen gut. Auch von CDU und SPD sind ähn­liche For­mu­lie­rungs­vor­schläge zu erwarten. Aber halten solche Vor­schläge auch einem zweiten und einem dritten Blick stand?
Der zweite Blick
Warum eine besondere Erwähnung der Kin­der­rechte? Auch Rechte von Rentnern oder Kranken werden im GG nicht besonders erwähnt. Kinder sind zwei­fellos voll­wertige Men­schen. Sie sind daher ebenso durch die in Art. 1 unseres GG garan­tierten Men­schen­rechte geschützt wie Rentner, Kranke und alle anderen Men­schen auch:
(1) Die Würde des Men­schen ist unan­tastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Ver­pflichtung aller staat­lichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unver­letz­lichen und unver­äu­ßer­lichen Men­schen­rechten als Grundlage jeder mensch­lichen Gemein­schaft, des Friedens und der Gerech­tigkeit in der Welt.
Diese Sätze lassen keinen Hinweis erkennen, Kinder könnten damit nicht gemeint sein. Erst wenn ‘Kin­der­rechte’ gesondert auf­ge­führt würden, kann der Ein­druck ent­stehen, Kinder seien doch keine voll­wer­tigen Mit­glieder ‘jeder mensch­lichen Gemeinschaft‘.
Der dritte Blick
Eine Son­der­stellung nehmen Kinder insofern ein, als sie ihre Rechte in der Regel nicht selbst ver­treten können, sondern dabei auf Erwachsene ange­wiesen sind. Diesem Umstand trägt Art. 6, Abs. 2 GG Rechnung:
„(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür­liche Recht der Eltern und die zuvör­derst ihnen oblie­gende Pflicht. Über ihre Betä­tigung wacht die staat­liche Gemeinschaft.“
Hier kommt die Ver­ant­wortung der Eltern für ihre Kinder klar zum Aus­druck. Nur wenn das Kin­deswohl gefährdet ist, darf und muss die ‘staat­liche Gemein­schaft’ ein­greifen. Das ist ein starker Schutz der Kinder vor Über­griffen des Staates. Die Eltern bilden also einen ver­fas­sungs­rechtlich garan­tierten Schutz­schirm für ihre Kinder. Nur wenn dieser Schutz­schirm versagt, z.B. bei ver­waisten, miss­han­delten oder anders gefähr­deten Kindern ist der Staat gefordert.
Werden aber „Kin­der­rechte“ im GG gesondert ange­führt, kann und wird sich der Staat neben den Eltern als gleich­be­rech­tigter Schützer aller Kinder ver­stehen. Durch seine Macht sitzt er gegenüber den Eltern immer am län­geren Hebel. Damit bestünden die recht­lichen Vor­aus­set­zungen, den Eltern ihre Rechte zu ent­ziehen und zwar in allen Fällen, in denen es der Staat für richtig hält. Die Gefährdung des Kin­des­wohls wäre dann keine Bedingung mehr. Manche Akteure haben ver­mutlich dieses Ziel. Andere sind zu naiv und gut­gläubig, um die Gefahr zu erkennen.
Es ist gar nicht so weit her­geholt, dass in abseh­barer Zukunft alle Eltern gezwungen werden könnten, ihre Klein­kinder in Krippen zu geben mit der Begründung, dass ihre Kinder ein „Recht“ darauf hätten. Eine mildere Form wäre es, diesen Zwang zunächst auf die Eltern aus­zuüben, die sich nicht ‘poli­tisch korrekt’ ver­halten. Wenn erst einmal das in Art. 6, Abs. 2 garan­tierte Eltern­recht rela­ti­viert ist, ist es zu dessen fak­ti­scher Abschaffung nicht mehr weit. Die staat­lichen Behörden könnten dann argu­men­tieren, dass die Eltern den Entzug ihres Erzie­hungs­rechts doch ver­meiden könnten, indem sie sich an die staat­lichen Vor­gaben halten.
Kurzum: Die besondere Erwähnung von Kin­der­rechten würde eine Situation schaffen, wie sie etwa in der DDR bestand. Dort war Kin­des­entzug auch ohne Gefährdung des Kin­des­wohls möglich. Aber es gibt auch heute schon im westlich geprägten Europa Staaten, in denen der Entzug von Kindern, unter dem Vorwand, deren Rechte zu schützen, leicht möglich ist, wie etwa in Norwegen.
Als Argument, Kin­der­rechte im GG zu betonen, wird oft ange­führt, der Staat werde dann stärker gegen Kin­der­armut vor­gehen. Aber das ist abwegig. Der Gesetz­geber ist ja selbst dafür ver­ant­wortlich, dass die Kin­der­kosten bei den Eltern ver­blieben, obwohl der Kin­der­nutzen per Ren­ten­recht allen Erwerbs­tä­tigen zugu­te­kommt. Hier liegt die wich­tigste Ursache für die Armut von Eltern und damit auch ihrer Kinder.
Die Auf­fassung, der Staat könne die Kin­der­rechte besser schützen als die Eltern, ist eine popu­lis­tische Vor­stellung, die ver­hee­rende Folgen für Kinder und Eltern haben kann.“

Quelle: con­servo