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Täu­schungs­po­litik der GroKo: Demo­gra­phische Revo­lution durch afri­ka­nische Masseneinwanderung

In den nächsten dreißig Jahren wird die Bevöl­kerung Afrikas vor­aus­sichtlich um eine Mil­liarde Men­schen zunehmen. Zwei­fellos werden die Ver­ur­sacher – oder gut­menschlich aus­ge­drückt – der Leit­tra­genden dieser Bevöl­ke­rungs­explosion Afrikas ver­suchen, an die Küste eines wohl­ha­benden, aber immer seniler wer­denden Europas zu gelangen. Und dieses Europa – natürlich auch Deutschland – befindet sich bereits in einer demo­gra­phi­schen Revo­lution, die wir jeden Tag in vielen Städten unseres Landes spüren.
(Von Peter Helmes)
Die dro­hende massive Ein­wan­derung (nicht nur aus Afrika) hat Folgen ins­be­sondere für die west­eu­ro­päi­schen Staaten, ins­be­sondere Deutschland, das nach der „Will­kom­men­sarie“ der Bun­des­kanz­lerin als das Paradies aller Müh­se­ligen und Bela­denen dieser Welt gilt und den Her­kömm­lingen eine neue Heimat ver­spricht, in der „Milch und Honig“ fließen.
Der fran­zö­sische Ökonom Charles Gave hat unlängst vor­aus­gesagt, daß Frank­reich 2057 – also in drei, vier Jahr­zehnten – eine mus­li­mische Mehrheit haben wird, und diese Schätzung berück­sich­tigte nicht einmal die Zahl der erwar­teten neuen Migranten. Für Deutschland droht exakt das­selbe. In England und einigen skan­di­na­vi­schen Ländern ist die bis­herige nationale Iden­tität bereits gekippt.
Europa muß, um seine Kultur zu bewahren, harte Ent­schei­dungen treffen und sich nicht nur zu Tode amü­sieren. Die Frage ist: Wird Europa seine Grenzen und Zivi­li­sation schützen, bevor es über­flutet wird?
Viele Bürger haben die Gefahr noch nicht erkannt. Besorgte Bürger jedoch reagieren – auch wenn sie von „eta­blierten“ Poli­tikern und Medien darob gescholten werden. (Meine Leser wissen, wen ichmeine.)
Brief­entwurf zum Thema illegale Einwanderung
So erhielt ich dieser Tage die Aus­ar­beitung eines offen­sichtlich sehr sach­kun­digen Bürgers zu diesem Thema, der sich mahnend an die Bun­des­re­gierung wendet. Der Artikel ist in einem sehr sach­lichen Ton geschrieben, ist aber zugleich ein Appell an die Ver­nunft der Poli­tiker, ins­be­sondere der Regierung – so es dennoch dort Hoffnung auf eine Besinnung gibt. Er sollte weit ver­breitet und ein­zelnen Poli­tiken auf den Tisch gelegt werden.
Ich emp­fehle deshalb, den nach­fol­genden Artikel als Entwurf für einen „Mahn­brief“ an eine(n) Politiker(in) zu nutzen und – mit „per­sön­licher Note“ ver­sehen – zu versenden:
——
Sehr geehrte® Frau/Herr (Name des/der Politiker/s/in),
anläßlich der zum Thema der (ille­galen) Zuwan­derung in die breite Öffentlichkeit durch­ge­drun­genen Ergeb­nisse der Koali­ti­ons­ver­hand­lungen zwi­schen der CDU/CSU und der SPD sehe ich mich nunmehr gezwungen, mich mit den nach­fol­genden Zeilen an Sie persönlich zu wenden. Ich bin in größter, ja sogar bedrückender Sorge um die weitere Zukunft dieses Landes.
Ich ver­binde mit diesem Anschreiben die – hof­fentlich nicht naive – Hoffnung, daß Sie in der fol­genden Legis­la­tur­pe­riode der neuen (alten) Bun­des­re­gierung Ihren poli­ti­schen Einfluß geltend machen und ein „Weiter so“ der seit Sep­tember 2015 andau­ernden und ohne Betei­ligung des Bun­des­tages erfolgten Migra­ti­ons­po­litik von Frau Dr. Merkel verhindern. 
Wenn man aller­dings die dan­kens­wer­ter­weise von Robin Alex­ander (Jour­nalist „Die Welt“ d. Red.) öffentlich gemachten Abstim­mungen der Koali­ti­ons­par­teien zur Ein­wan­de­rungs­po­litik sieht, in denen an der Öffentlichkeit vorbei nachträglich die Beschränkung auf Sach­leis­tungen und die Resi­denz­pflicht gestrichen wurde sowie wei­terhin eine illegale Zuwan­derung von über 200.000 Men­schen pro Jahr – von einer Begrenzung ist mit keinem Wort die Rede – als unpro­ble­ma­tisch ange­sehen wird, sehe ich keine Anzeichen eines ent­spre­chenden poli­ti­schen Willens der han­delnden Personen.
Bei der stets die öffentliche Wahr­nehmung domi­nie­renden Dis­kussion um eine sog. Ober­grenze handelt es sich um eine Schein­de­batte, ohne daß die Bevölkerung davon zutreffend in Kenntnis gesetzt wird. Es gibt weder einen Anspruch auf Ein­wan­derung noch – auf­grund der geo­gra­phi­schen Lage Deutsch­lands – in ca. 98% der Fälle einen Anspruch auf Schutz als Flüchtling.
Es ist im All­ge­meinen äußerst bedau­erlich, in welcher Art und Weise das deutsche Volk – ja ich benutze diesen von Frau Dr. Merkel so gemie­denen Begriff – mit unvollständigen und teils auch unzu­tref­fenden Infor­ma­tionen über den wahren Sach­stand und vor allem auch die wahre Rechtslage in Deutschland getäuscht wird.
 
Folgen der Migrationspolitik
Ich erlaube mir nach­folgend Ihnen die bis­he­rigen und auch zukünftigen Folgen der Migra­ti­ons­po­litik der Bun­des­re­gierung sowie die gel­tende Rechtslage auf­zu­zeigen, bei deren kon­se­quenter und vor allem rechts­staatlich gebo­tener Anwendung wei­terer Schaden vom deut­schen Volk und den zukünftigen Gene­ra­tionen abge­wendet werden kann.
Ich sehe es schlichtweg als meine staatsbürgerliche Pflicht an, Sie persönlich mit meinem Schreiben in die Pflicht zu nehmen, da trotz eines poli­tisch ver­hee­renden Ergeb­nisses bei der Bun­des­tagswahl am 24.9.2017 – schlech­testes Wahl­er­gebnis der CDU (und der SPD) auf Bun­des­ebene seit 1949 – Frau Dr. Merkel keinen Anlaß sieht, eine Änderung ihrer eigenmächtigen und rechts­staatlich letzt­endlich nicht ver­tret­baren Migra­ti­ons­po­litik vor­zu­nehmen. Auch wenn die breite Öffentlichkeit auf­grund ent­spre­chender medialer Bericht­erstattung sowie der Aus­sagen der Ver­treter der Bun­des­re­gierung davon ausgeht, daß die sog. „Flüchtlingskrise“ beendet ist, wissen Sie genauso gut wie ich, daß dies nicht den Tat­sachen entspricht.
Wei­terhin überqueren im Durch­schnitt ca. 15.000 Men­schen monatlich die deut­schen Staats­grenzen, mit dem Ziel eines dau­er­haften Auf­ent­halts in unserem Land, ohne daß dies durch das gel­tende Recht gedeckt wäre. Im Ergebnis kommt somit – bei rea­lis­ti­scher­weise unter­stelltem Andauern dieses Zustands – jedes Jahr eine neue „Groß­stadt“ von ille­galen Zuwan­derern hinzu, was erheb­liche Aus­wir­kungen auf das gesell­schaft­liche Zusam­men­leben in Deutschland und für die Zukunft dieses Landes hat.
Man muß es als geradezu unglaublich und absurd bezeichnen, wenn der Bun­des­in­nen­mister nunmehr regis­trierte Asylanträge in einer Größenordnung von 186.000 im Jahr 2017 als Erfolg ver­kauft. Zum einen spiegeln diese Zahlen nicht die tatsächliche Sachlage wider, da sonstige, nicht regis­trierte illegale Ein­wan­derung und der Fami­li­en­nachzug per Visum überhaupt nicht ein­ge­rechnet werden. Zum anderen zeigt sich die Absurdität dieser Einschätzung vor dem Hin­ter­grund, daß hinlänglich bekannt ist, daß die Bun­des­re­publik Deutschland und ihre Vollzugsbehörden bisher – aus welcher Moti­vation dies auch sein mag – vollständig dabei scheitern, die Antrags­steller abge­lehnter Anträge auch kon­se­quent und damit gemäß der gel­tenden Rechtslage des Landes zu ver­weisen. Es wird nach dem Prinzip ver­fahren, wer einmal Deutschland erreicht hat, der kann bleiben. Die makabre Wahrheit in diesem Zusam­menhang lautet wie folgt: Jeder kommt ohne Paß ins Land, jedoch scheitert die Aus­reise dann am feh­lenden Paß.

  1. Tatsächliche Aus­wir­kungen auf unsere Volkswirtschaft

Ich darf in einem ersten Schritt zusam­men­fassend und aus­zugs­weise – auf­grund der täglich hin­zu­kom­menden Auswüchse der Mas­sen­ein­wan­derung ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die bis­he­rigen Aus­wir­kungen der Ein­wan­de­rungs­po­litik der Bun­des­re­gierung veranschaulichen:

  1. Arbeits­markt:Mit am dra­ma­tischsten zeigt sich die Fehleinschätzung der Bun­des­re­gierung bzw. Feh­ler­haf­tigkeit des Zulassens einer Mas­sen­ein­wan­derung am Arbeits­markt. Deutschland ist ein hoch­tech­no­lo­gi­sierter Wirt­schafts­standort, welcher – wenn überhaupt – eine Zuwan­derung von hoch­qua­li­fi­zierten Arbeitskräften benötigt. Diese haben und werden wir nicht durch Armuts­zu­wan­derung von „Flüchtlingen“ aus Ländern erhalten, in denen keine hin­rei­chenden Qua­li­fi­ka­tionen in der Bevölkerung vor­handen sind, um einem Standort wie Deutschland weiterzuhelfen.

Ich möchte an dieser Stelle gar nicht auf die offen­sichtlich irreführenden Äußerungen führender Persönlichkeiten in Politik und Wirt­schaft aus dem Jahr 2015 ein­gehen, als der deut­schen Gesell­schaft „syrische Ärzte“ und ein „Wirt­schafts­wunder 2.0“ ver­sprochen wurden. Bekanntlich ist es vielmehr eine Tat­sache, daß bereits nach Aussage von Frau Nahles als ehe­malige Bun­des­ar­beits­mi­nis­terin nur ein Anteil von 10% überhaupt in den Arbeits­markt inte­grierbar ist. Von hoch­qua­li­fi­zierten Tätigkeiten ist dabei nicht die Rede. 
Nach aktu­ellen Berichten melden die deut­schen Kom­munen als „Leid­tra­gende“ der Politik der Bun­des­re­gierung bereits jetzt einen Anteil von 600.000,00 ALG-II-Empfängern bei den „Zuge­wan­derten“ seit 2015. All­gemein hat bereits jetzt jeder zweite Arbeitslose in West­deutschland einen Migra­ti­ons­hin­ter­grund bzw. sind 26% der Arbeits­losen Men­schen ohne deutsche Staatangehörigkeit. Die Ausländer-Arbeitslosenquote ist überdies mit 13,6% mehr als dreimal so hoch wie die der deut­schen Staatsbürger. Bei den aktuell besonders beliebten Zuwanderungsländern wie Syrien, Eritrea und Afgha­nistan liegt die Erwerbs­lo­sen­quote sogar bei 43%.
Auf­grund des bekanntlich bei diesen Ländern weit ver­brei­teten Analpha­be­tismus sind auch keine Ver­bes­se­rungen in dieser Hin­sicht zu erwarten. Es stellt sich schlicht und einfach die offen­sicht­liche Frage, was diese Men­schen gegenwärtig und zukünftig in Deutschland bei­tragen sollen? Diese Frage stellt sich ins­be­sondere auch deshalb, weil auf­grund der hohen staat­lichen Leis­tungen für diese Men­schen keine Moti­vation besteht, einer regulären Tätigkeit nach­zu­gehen, bei welcher sie auf­grund ihrer Qua­li­fi­kation im Zweifel nicht mehr ver­dienen werden.
Kein anderes Land der Welt betreibt eine Ein­wan­de­rungs­po­litik in der von Deutschland prak­ti­zierten Weise
Im Rahmen dieser Politik werden die Ein­wan­derer nicht nach ihrer Integrationsfähigkeit und ‑wil­ligkeit, nicht nach ihren beruf­lichen Qua­li­fi­ka­tionen und ebenso wenig nach den Bedürfnissen des Arbeits­marktes aus­ge­sucht (werden). Deutschland nimmt unter der Führung von Frau Dr. Merkel ohne Auswahl jede Person unter dem Vorwand des „Schutzbedürfnisses“ und ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse des eigenen Landes und ohne jede Inte­gra­ti­ons­pro­gnose in unbeschränkter Zahl auf. Es handelt sich schlicht und einfach um eine von der Bun­des­re­gierung ver­an­laßte Mas­sen­ein­wan­derung Drittstaatsangehöriger in den deut­schen Sozialstaat.

  1. Gesell­schaft:Die von der Bun­des­re­gierung seit 2015 zuge­lassene Mas­sen­zu­wan­derung – ohne recht­liche Grundlage – hat bereits und wird zukünftig noch stärker dra­ma­tische Aus­wir­kungen auf die deutsche Gesell­schaft haben. Es können nicht mas­senhaft aus fremden Kul­tur­kreisen Men­schen ein­wandern, die mit unseren Wert­vor­stel­lungen und den Übereinkünften des Zusam­men­lebens nicht kom­pa­tibel sind, ohne dass es zu gra­vie­renden Ver­wer­fungen kommt bzw. wei­terhin kommen wird.

Das hinlänglich bekannte Wort der „Par­al­lel­ge­sell­schaften“ ist längst Realität in Deutschland. Insoweit darf ich nur bei­spielhaft auf viele Großstädte in NRW und diverse Stadt­teile in Berlin hin­weisen – Tendenz deutsch­landweit steigend. Die Stadt Frankfurt am Main ist überdies die erste deutsche Groß­stadt, in der die deutsche Bevölkerung mit einem Anteil von 49% in der Min­derzahl ist. Vor allem die Men­schen aus mus­li­mi­schen Gesell­schaften sind – wie sich auch in den Zeiten der Gast­ar­bei­ter­zu­wan­derung gezeigt hat – wei­test­gehend nicht integrationsfähig oder häufig gar nicht integrationswillig.
Eine weitere Aus­breitung der domi­nanten mus­li­mi­schen Kultur und Religion wird zu großen Pro­blemen für die deutsche Gesell­schaft führen. 
Ich möchte Sie an dieser Stelle gerne auf die Lektüre des Buches „Isla­mi­scher Faschismus“ von Hamed Abdel-Samad oder auch des Buches „Der isla­mische Kreuzzug“ von Samuel Schirmbeck ver­weisen. Ich darf insoweit überdies nur als pars pro toto sowie als in belie­biger Zahl zu ergänzendes Bei­spiel auf die Mas­sen­de­mons­tra­tionen in deut­schen Städten für den türkischen Präsidenten Erdogan ver­weisen, dessen Verhältnis zur Rechts­staat­lichkeit hinlänglich bekannt ist.
Ebenso soll Deutschland offen­sichtlich nunmehr mit der im isla­mi­schen Kul­tur­kreis zulässigen Bigamie „berei­chert“ werden. Unter dem Vorwand des Kin­des­wohls werden inzwi­schen im Rahmen des sog. Fami­li­en­nachzugs per Visum vielfach „Zweit­frauen“ ins Land geholt und selbstverständlich vom deut­schen Steu­er­zahler als Familienangehörige aus­ge­halten, obwohl gem. § 1306 BGB eine Zweitehe nach deut­schem Recht untersagt ist.
Ebenso ist zu berücksichtigen, daß sich das Bil­dungs­niveau in Deutschland dra­ma­tisch ver­schlechtert, wenn eine Zuwan­derung in dem bis­he­rigen Ausmaß fortgeführt wird.
Es gibt bereits jetzt in vielen Kom­munen ver­hee­rende Aus­wir­kungen auf den Schul­un­ter­richt. In großer Zahl bestehen Schul­klassen, in welchen Deutsch „1. Fremd­sprache“ ist. In NRW hat überdies zum aktu­ellen Zeit­punkt jedes dritte Kin­der­gar­tenkind – wie es im poli­tisch kor­rekten Deutsch heißt – einen Migra­ti­ons­hin­ter­grund. Auf­grund enormer sprach­licher Schwie­rig­keiten ist kein geord­neter Ablauf mehr möglich. Schließlich hat die Bun­des­re­gierung auch die sich erge­bende Woh­nungsnot in Deutschland ver­hee­render Weise unterschätzt oder gar igno­riert. Der dra­ma­tische Anstieg von Obdach­losen sei hier nur am Rande erwähnt.
Deutschland kein Einwanderungsland
Abschließend sei in diesem Zusam­menhang darauf hin­ge­wiesen, daß es nicht aus­reicht, man­tra­artig in Bezug auf Deutschland von einem Ein­wan­de­rungsland zu sprechen. Ein „klas­si­sches“ Ein­wan­de­rungsland wie die USA, Kanada und Aus­tralien bestimmt und sucht sich aus, wer im Land leben darf. Deutschland läßt sich von den unter dem Deck­mantel des „Asyl­rechts“ ein­rei­senden Men­schen dik­tieren, wer hier lebt. 
Bekanntlich wird vom Bun­desamt für Migration und Flüchtlinge ent­gegen dem ver­lie­henen Flüchtlingsstatus nach drei Jahren der Fort­be­stand der Schutzgründe nicht mehr überprüft. So wird geset­zes­widrig ein „Flüchtlingsschutz“ zu einem Ein­wan­de­rungs­recht! Die vollständige Überforderung der deut­schen Gesell­schaft mit dieser Mas­sen­zu­wan­derung zeigt doch die Aus­wir­kungen in diversen Kom­munen, wie derzeit die aktu­ellen Ent­wick­lungen in Cottbus und Freiberg sowie bereits zuvor in Salz­gitter, Del­men­horst, Hof oder Bamberg in dra­ma­ti­scher Weise veranschaulichen.
III. Kri­mi­nalität – ver­schwiegen, ver­harmlost, verneint:
In Bezug auf den Aspekt der Kriminalität kann ich mich auf­grund deren Offen­sicht­lichkeit wohl am Kürzesten fassen. Die täglichen (!) Mel­dungen zu schweren Körperverletzungen, Mes­ser­at­tacken, Ver­ge­wal­ti­gungen, Raub- und Dieb­stahls­de­likten oder Morden, welche von den „Schutz­su­chenden“ verübt werden, können (zumindest in Teilen) den Zei­tungen in Deutschland ent­nommen werden, die sich nicht auf eigen­willige Ent­schul­di­gungen wie „regionale Bedeutung“ und „Hat es immer schon gegeben“ berufen. Besonders auffällig ist überdies die schier unfaßbar große Zahl 17-jähriger unter den Straftätern, mit denen Deutschland nunmehr aus den Herkunftsländern gesegnet ist …
Die mir bisher einzig erkennbare Reaktion der Ver­ant­wort­lichen in der Bun­des­re­gierung ist die stete Berufung auf „Einzelfälle“ – und damit eine Ver­tu­schung des Kernproblems!
Hier stellt sich mir die Frage, wie viele Jahre lang es noch täglich Einzelfälle benötigt, damit endlich (!) ein kul­tu­reller Zusam­menhang erkannt bzw. ver­standen wird und die zwingend not­wen­digen Kon­se­quenzen gezogen werden. Die seit 2015 in den ein­zelnen Bundesländern dra­ma­tisch ange­stie­genen Kriminalitätsraten von „Schutz­su­chenden“ – soweit man sich traut, die Zahl separat aus­zu­weisen – sprechen für sich. Die einschlägigen poli­zei­lichen Kriminalitätsstatistiken sind öffentlich zugänglich, so daß ich mir insoweit eine detail­lierte Dar­stellung ersparen möchte.
Es erscheint für die poli­tisch Ver­ant­wort­lichen offenbar geradezu verführerisch zu sein, die ins­gesamt sin­kenden Kriminalitätszahlen vor­zu­weisen, ohne die Bevölkerung darauf hin­zu­weisen, daß es sich dabei um die Gesamt­zahlen sämtlicher Straf­taten (auch der von Deut­schen) handelt.
Zunahme des Antisemitismus
Maß­geblich sind jedoch die Zahlen der Straf­taten von „Schutz­su­chenden“, die in den zurückliegenden Jahren – bereits unter Nichtberücksichtigung von sowieso nicht ver­folgten ausländerrechtlichen Delikten – enorm ange­stiegen sind. Bei­spielhaft darf ich Sie insoweit auf Bayern ver­weisen. Überdies ist von beson­derer Bedeutung, daß sich die Straf­taten nicht nur gegen die deutsche Bevölkerung richten, sondern daß auch religiöse Kon­flikte aus den Herkunftsländern in unser Land impor­tiert werden. Ebenso erschre­ckend ist die dra­ma­tische Zunahme des Anti­se­mi­tismus, welcher „inter­es­san­ter­weise“ auf­grund seiner nun­meh­rigen Her­kunft aus mus­li­mi­schen Kul­tur­kreisen selbst in der Öffentlichkeit geduldet wird.
Besondere Bedeutung hat in diesem Zusam­menhang eben­falls, daß diese Per­sonen unter dem Vorwand des „Flüchtlingsschutzes“ unter enormem finan­zi­ellen Aufwand in Deutschland auf­ge­nommen werden und man es der deut­schen Bevölkerung, die diese Lasten aus Steu­er­geldern zu tragen hat, dann auf diese Weise „dankt“. Der hohe Anteil an ausländischen Gefängnisinsassen spricht überdies Bände. Bereits im März 2016 – mithin ohne Berücksichtigung der Folgen der unkon­trol­lierten Mas­sen­zu­wan­derung – waren dies bspw. in Baden-Württemberg über 44%. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, daß die großen Pro­bleme mit Gewaltkriminalität von „Ein­ge­wan­derten“ aus vor­he­rigen Jahr­zehnten, denen in der jüngeren Ver­gan­genheit großzügig deutsche Pässe aus­ge­geben wurden, dabei gar nicht ein­ge­rechnet werden.

  1. Ter­ro­rismus – „Laßt uns allen Men­schen Schutz gewähren, nur nicht den Deutschen“

In Bezug auf die gegenwärtige und zukünftige Ter­ror­gefahr in Deutschland durch die Migra­ti­ons­po­litik der Bun­des­re­gierung kann ich mich auf­grund dra­ma­ti­scher Offen­sicht­lichkeit eben­falls kurz­fassen. Über das furchtbare poli­tische Total­ver­sagen im Fall des „Flüchtlings“ Anis Amri brauche ich keine Worte mehr zu ver­lieren. Es sei an dieser Stelle nur ergänzend erwähnt, daß die Täter des bru­talen Anschlags in Paris über Deutschland nach Frank­reich als „Flüchtlinge“ ein­ge­reist sind und daß auch der Täter des im Frühjahr 2017 began­genen Anschlags in Man­chester mit 22 Toten mehrfach über Deutschland (Düsseldorf, Frankfurt am Main) nach Groß­bri­tannien ein­ge­reist ist. Man kann diese Sicher­heits­po­litik Deutsch­lands nur einen ein­zigen Offen­ba­rungseid nennen.
Zudem nehmen die sog. Sala­fisten zahlenmäßig und in ihrer Gewalt­be­reit­schaft enorm zu. Auch hier zeigt sich wieder einmal die völlig falsch ver­standene Toleranz des deut­schen Staates. Alles ist berei­chernd, Haupt­sache bunt und mul­ti­kulti. In diesem Bereich werden inzwi­schen Fakten geschaffen, mit unab­seh­baren Folgen für unser Land.
Es paßt nur ins Bild des vollständigen Ver­sagens in Bezug auf die Auf­recht­erhaltung von Sicherheit und Ordnung in Deutschland – im Übrigen eine der primären staat­lichen Auf­gaben -, daß nunmehr veröffentlicht worden ist, daß die Bun­des­an­walt­schaft mit geradezu absurder Begründung in 564 Fällen Ermitt­lungs­ver­fahren gegen Terrorverdächtige ein­ge­stellt hat. Demnach handele sich um reine Aus­land­staten, etwa im Dienst der radi­kal­is­la­mis­ti­schen Taliban, und deutsche Staats­schutz­in­ter­essen seien aus Sicht der Bun­des­an­walt­schaft nicht beeinträchtigt gewesen, wie der Gene­ral­bun­des­anwalt Peter Frank erklärte. Daß diese Per­sonen selbstverständlich ebenso in der Lage sind, der­artige Taten auch in Deutschland zu begehen, sollte ohne weitere Überlegungen ein­deutig sein und hat sich bei vielen Terroranschlägen im europäischen Ausland in furcht­barer Weise als Realität erwiesen.
Selbstverständlich werden auch Taliban- oder IS-Kämpfer, die beim Grenzübertritt angeben, in ihrem Her­kunftsland wegen ihrer Ver­brechen mit ent­spre­chenden Strafen rechnen zu müssen, aus „humanitären Gründen“ auf­ge­nommen. Frei nach dem Motto: Laßt uns allen Schutz gewähren, nur nicht dem deut­schen Volk!

  1. Gesundheit – alar­mie­rende Risiken verschwiegen:

Die Politik der offenen Grenzen wird gra­vie­rende Belas­tungen der Gesundheit der Bevölkerung haben. Von der Öffentlichkeit voll­kommen unbe­merkt ist durch den unkon­trol­lierten Zuzug von Men­schen aus Ländern, in welchen äußerst bedenk­liche Hygienezustände herr­schen, auch die Gefahr der Ver- und Aus­breitung von in Deutschland nicht (mehr) vor­kom­menden anste­ckenden und vor allem hoch gefährlichem Krank­heiten eingeführt worden. In der Schweiz sind bereits bei „Flüchtlingen“ mul­ti­re­sis­tente Tuber­ku­lo­se­keime dia­gnos­ti­ziert worden, was zu einer Ein­richtung eines euro­pa­weiten Warn­systems geführt hat. Von Seiten der Bun­des­re­gierung und im Spe­zi­ellen seitens des Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­riums ist keine Ver­laut­barung zu diesem Thema erfolgt.
Auch hier scheint bedau­er­li­cher­weise wieder einmal die Stra­tegie ver­folgt zu werden, daß man die deutsche Bevölkerung über die erheb­lichen Risiken der seit 2015 prak­ti­zierten Migra­ti­ons­po­litik schlichtweg unin­for­miert läßt; frei nach dem Motto des Bun­des­in­nen­mi­nisters „Diese Infor­ma­tionen könnten die Bevölkerung beun­ru­higen.“ Aus­zugs­weise darf ich an dieser Stelle aus dem epi­de­mio­lo­gi­schen Bul­letin des Robert-Koch-Instituts Nr. 43/2017 (S. 487 ff.) wie folgt zitieren:
„Mit dem Anstieg der Fall­zahlen geht zugleich eine veränderte demo­gra­fische Struktur der Erkrankten einher. Der Anteil an TB-Neu­erkrankten, die nicht in Deutschland geboren wurden, betrug zwi­schen 2002 und 2012 40–50% und nahm bis zum Jahr 2015 auf 72,1% zu. Der Anstieg der TB-Inzidenz kann daher auch mit der hohen Anzahl an Men­schen, die im Rahmen der Migra­ti­ons­be­we­gungen in den Jahren 2014 und 2015 nach Deutschland gekommen sind, erklärt werden.“
Welche wei­teren hochgefährlichen Infek­ti­ons­krank­heiten aus den Herkunftsländern der illegal Ein­rei­senden in nächster Zeit hin­zu­kommen und welche Gesund­heits­ri­siken sich ver­wirk­lichen werden, läßt sich nur erahnen. Überdies kann ins­be­sondere nicht abgeschätzt werden, welche Gesund­heits­ri­siken sich ver­wirk­lichen, wenn nunmehr zu Hun­dert­tau­senden der sog. Fami­li­en­nachzug voll­zogen wird. Bekanntlich ist bei deren Ein­reise nach Deutschland gesetzlich überhaupt keine Gesund­heits­un­ter­su­chung vor­ge­sehen. So heißt es in § 62 AsylG, daß Per­sonen, die im Wege des Fami­li­en­nachzugs zu aner­kannten Schutz­be­rech­tigten nach Deutschland kommen, der Regelung [Ver­pflichtung zur ärztlichen Unter­su­chung] nur unter­fallen können, wenn sie in einer Auf­nah­me­ein­richtung oder Gemein­schafts­un­ter­kunft wohnen. Bei dezen­traler Unter­bringung von Familien erfolgt somit keine Gesund­heits­un­ter­su­chung der nach­rei­senden Familienangehörigen.

  1. Finan­zielle Belastung – 40–60 Mil­li­arden Euro:

Schließlich darf ich auf die enormen finan­zi­ellen Belas­tungen dieser gesetzlich nicht zulässigen Politik der Bun­des­re­gierung für die deut­schen Steu­er­zahler ein­gehen. Es ist wirklich ein Hohn, wenn sich die deut­schen Steu­er­zahler allen Ernstes von Mit­gliedern der Bun­des­re­gierung sagen lassen müssen, daß ihnen durch die Umver­teilung der Steu­er­gelder an Drittstaatsangehörige nichts vor­ent­halten wird. So kann man auch nur sprechen, wenn man das Geld Dritter ver­teilt. Selbstverständlich werden durch die enormen Aus­gaben für die Migra­ti­ons­po­litik der Bun­des­re­gierung den öffentlichen Haus­halten Mittel ent­zogen, die an anderen Stellen, bspw. bei der Inves­tition in marode Infra­struktur, dringend benötigt werden und somit nicht zur Verfügung stehen. Die vielen Fälle dringend sanierungsbedürftiger Schulen, Universitäten, Schwimmbäder, Brücken, Straßen und sons­tiger öffentlicher Ein­rich­tungen sind Ihnen mit Sicherheit bekannt und müssen daher von mir an dieser Stelle nicht im Ein­zelnen namentlich aufgeführt werden.
Je nach Berech­nungs­grundlage werden die Kosten – nach der­zei­tigem Stand der ille­galen Ein­wan­derung – pro Jahr für den deut­schen Steu­er­zahler auf Beträge zwi­schen 40 und 60 Mil­li­arden € angegeben.
Um welche enorme Größenordnung es sich dabei handelt, kann an dem Umstand belegt werden, daß im Jahr 2017 über diese Summe die Bun­des­mi­nis­terien für Verkehr (27,91 Mil­li­arden €), für Bildung und For­schung (17,65 Mil­li­arden €) sowie für Familien, Frauen, Senioren und Jugend (9,52 Mil­li­arden €) zusammen verfügen dürfen. Ins­be­sondere sind als Kos­ten­faktor die Aus­gaben für sog. unbe­gleitete minderjährige Flüchtlinge zu nennen. Diese kosten die öffentlichen Haus­halte monatlich zwi­schen 5.000,00 € und 8.000,00 € pro Kopf.
Gleich­zeitig ist zu berücksichtigen, daß selbst nach Angaben des Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­riums davon aus­ge­gangen wird, daß jeder zweite „Minderjährige“ bei seinen Alters­an­gaben gelogen hat.
Eine flächendeckende nachträgliche Überprüfung anhand von zuverlässigen körperlichen Unter­su­chungen wird „selbstverständlich“ von poli­ti­scher Seite abge­lehnt. Geradezu absurd ist es, daß seitens des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­riums nunmehr auch noch sog. Rückkehrprämien von bis zu 3.000,00 € gezahlt werden. Erst werden Men­schen trotz offen­sichtlich feh­lendem Ein­reise- und Blei­be­recht ins Land gelassen, sodann wird die rechts­staatlich vor­ge­gebene Aus­reise von den Betrof­fenen ver­weigert und „zum Dank“, daß sie sich der in Deutschland bestehenden Geset­zeslage ver­weigern, wird ihnen aus Steu­er­geldern auch noch Geld für die Ein­haltung ihrer gesetz­lichen Ver­pflichtung gezahlt. Dieses Vor­gehen sucht weltweit Seinesgleichen.
Trotz der im Jahr 2015 viel geprie­senen hoch­qua­li­fi­zierten Zuwan­derer stellen diese letzt­endlich eine enorme Kos­ten­be­lastung dar.
Welche Gesamt­be­las­tungen rea­lis­ti­scher Weise ange­nommen werden müssen, läßt sich den Berech­nungen renom­mierter und vor allem unabhängiger Finanz­ex­perten wie Prof. Raffelhüschen und Prof. Sinn ent­nehmen. Beide gehen vor allem auch auf­grund der mit der ille­galen Ein­wan­derung ein­her­ge­henden Zunahme der Arbeits­lo­sigkeit von einer Gesamt­be­lastung zwi­schen 900 Mil­li­arden und 1 Billion € aus.
Da ich davon ausgehe, dass Sie Zugang zu diesen Studien haben, werde ich von detail­lier­teren Ausführungen an dieser Stelle absehen.

  1. Rechtslage – unsere Rechts­gebote mißachtet

Man mag es in einem Land wie Deutschland schwerlich für möglich erachten, jedoch scheint es not­wendig zu sein, daran zu erinnern, daß die Bun­des­re­gierung als einen ele­men­taren Bestandteil unseres Grund­ge­setzes das Rechts­staats­gebot aus Art. 20 Abs. 3 GG zu beachten und anzu­wenden hat. Dort heißt es unzwei­deutig, daß die voll­zie­hende Gewalt (Exe­kutive) an Gesetz und Recht gebunden ist. Da dies jedoch seit Frau Dr. Merkels „Anordnung“ der offenen Grenzen nicht der Fall ist, darf ich nach­folgend die einschlägigen natio­nalen und inter­na­tio­nalen Rechts­vor­schriften dar­stellen und erläutern, die dieser Politik entgegenstehen.
Das von Frau Dr. Merkel und wei­teren Mit­gliedern der Bun­des­re­gierung stets aus­ge­gebene Pos­tulat, man könne Grenzen nicht sichern, ist bes­ten­falls irreführend, wenn es sich nicht gar um eine bewußte Fehl­in­for­mation der breiten Öffentlichkeit handelt.
Ein Staat defi­niert sich und sein Hoheits­gebiet durch seine Grenzen. Es ist eine der primären Auf­gaben des Staates dieses Hoheits­gebiet zu schützen und zu bewahren. Daß ein Grenz­schutz unpro­ble­ma­tisch äußerst effektiv und erfolg­reich durchgeführt werden kann, zeigte sich (inter­es­san­ter­weise) bei den Sicher­heits­vor­keh­rungen zu den in Deutschland aus­ge­rich­teten G7- und G‑20-Gipfeln. Innerhalb weniger Tage wurden eine Großzahl an Men­schen am ille­galen Grenzübertritt gehindert. Grenz­kon­trollen funk­tio­nieren scheinbar doch …
Bedau­er­li­cher­weise wird dieser Grenz­schutz nur gewährt, wenn es um den Schutz der poli­ti­schen Elite geht.
Nach­folgend darf ich dar­stellen, daß auf Basis der gel­tenden Rechtslage eine illegale Ein­wan­derung durch „Flüchtlinge“ ohne wei­teres ver­hindert werden kann bzw. nach rechts­staat­lichen Grundsätzen ver­hindert werden muß. Dies allein vor dem rein fak­ti­schen Hin­ter­grund, daß es sich bei Men­schen, welche um die halbe Welt reisen, nicht mehr um Flüchtlinge handelt. Bes­ten­falls handelt es sich um „Wirtschaftsflüchtlinge“, welche nach keiner national oder inter­na­tional gel­tenden Rechts­vor­schrift den „Flüchtlingsstatus“ ver­liehen bekommen. Daß überdies – ohne Berücksichtigung des Asys­l­rechts – kein Anspruch auf Ein­wan­derung besteht, ist eine Selbstverständlichkeit und muß nicht weiter ver­tieft werden.
An dieser Stelle darf ich besonders her­vor­heben, mit welchen Zahlen von Schutz­su­chenden es die deutsche Bevölkerung tatsächlich zu tun hätte, wenn sich die Bun­des­re­gierung nicht weigern würde, das gel­tende Recht anzu­wenden. Nach Angaben des Bun­des­amtes für Migration und Flüchtlinge sind im Jahr 2016 nur 905 Men­schen nach Deutschland gekommen, welche sich im Zeit­punkt ihrer Ein­reise nicht bereits in einem sicheren Dritt­staat befunden haben. Bezeich­nen­der­weise ist inzwi­schen auch instanz­ge­richtlich die Auf­hebung der Rechts­staat­lichkeit fest­ge­stellt worden. Ich darf insoweit einen Straf­senat des OLG Koblenz (Urteil v. 14.02.2017 – 13 UF 32/17) zitieren: „Die rechts­staat­liche Ordnung in der Bun­des­re­publik ist in diesem Bereich jedoch seit rund ein­einhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Ein­reise ins Bun­des­gebiet wird momentan de facto nicht mehr straf­rechtlich verfolgt.“

  1. Genfer Flücht­lings­kon­vention / Europäische Menschenrechtskonvention/Charta der Grund­rechte der EU/­Dublin-III-Ver­ordnung

Ent­gegen viel­facher Ver­laut­ba­rungen der poli­tisch Han­delnden in Deutschland, bietet das Abkommen über die Rechts­stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) keine Rechts­grundlage für die Migra­ti­ons­po­litik der Bun­des­re­gierung. Die Genfer Flüchtlingskonvention beinhaltet keinen indi­vidual-recht­lichen Anspruch auf Asyl. D.h. mit anderen Worten, daß auch die Genfer Flüchtlingskonvention keinen Anspruch auf ter­ri­to­riales Asyl gewährt. Darüber hinaus ist an dieser Stelle zu betonen, daß es sich in der ganz überwiegenden Zahl von Men­schen – letzt­endlich sämtliche auf dem Landweg die Grenze überschreitenden Per­sonen -, welchen die Ein­reise nach Deutschland gestattet wird, um solche handelt, die eine große Zahl sicherer Dritt­staaten durch­reist haben. Bei ihrer An- kunft an der deut­schen Grenze befinden sie sich bzw. haben sie sich schon seit geraumer Zeit nicht mehr in einer Situation befunden, in welcher eine Gefahr für Leib und Leben bzw. ihr körperliches und gesund­heit­liches Wohl­be­finden besteht.
De facto und de jure handelt es sich somit, ins­be­sondere nach der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht um Flüchtlinge. Auch die Genfer Flüchtlingskonvention gewährt kein Men­schen­recht auf den ange­nehmsten Sozialtstaat.
Nichts anderes ergibt sich aus dem sog. Refou­lement-Verbot iSv Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention. Dieses, wie auch die Genfer Flüchtlingskonvention als solche, gewährt nur Rechte für den­je­nigen, welcher – auf welche Weise auch immer – sich bereits im Land befindet. Dies ist bekanntlich der Grund dafür, daß die Bun­des­re­gierung die teil­weise gefor­derten Tran­sit­zentren direkt an der deut­schen Staats­grenze tun­lichst ver­meiden will – ein Schelm der Böses dabei denkt …
Die Europäische Kon­vention zum Schutze der Men­schen­rechte und Grund­frei­heiten (EMRK) beinhaltet kein über die Genfer Flüchtlingskonvention hin­aus­ge­hendes indi­vi­du­elles Recht auf Ein­reise. Vielmehr besteht bei Nichtstaatsangehörigen auch auf Basis der EMRK – wie sich auch aus Art. 3 4. Zusatz­pro­tokoll EMRK ein­deutig ergibt – kein Recht auf Ein­reise oder auf Auf­enthalt in einem „Wunsch­staat“.
Kein Mit­glieds­staat ist auf­grund der EMRK ver­pflichtet, Flüchtlinge auf­zu­nehmen oder Asyl zu gewährleisten.
Ebenso wenig ver­leiht die EMRK ein Recht auf Zuer­kennung eines bestimmten Auf­ent­halts­status. In diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof für Men­schen­rechte im Zusam­menhang mit auf­ent­halts­be­en­denden Maß­nahmen mehrfach ent­schieden, daß die Mit­glieds­staaten in der Gestaltung des jewei­ligen Ein­reise- und Auf­ent­halts­rechts frei sind.
Ebenso wenig bietet Art. 18 der Charta der Grund­rechte der EU einen indi­vi­du­ellen Schutz­an­spruch gegenüber dem deut­schen Staat. Dieser gewährt das Recht auf Asyl „nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Pro­to­kolls vom 31. Januar 1967 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein­schaft.“ Auch insoweit gilt wie­derum – wie bereits erläutert – der Grundsatz, daß der­jenige keines Schutzes bedarf, der aus einem sicheren Her­kunfts­staat kommt oder auf seiner Flucht die Möglichkeit hatte, in einem sicheren Dritt­staat um Schutz nachzusuchen.
Schließlich stellt sich die Rechtslage auch nach der all­gemein bekannten Dublin-III-Ver­ordnung nicht abwei­chend dar. Als euro­pa­recht­liche Ver­fah­rens­re­gelung begründet sie bekanntlich gerade keine Asylzuständigkeit Deutschlands.
Dies gilt ins­be­sondere auch für an der deut­schen Staats­grenze gegenüber deut­schen Behörden gestellte Schutzanträge. Der vielfach übergegangene Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-Ver­ordnung als vor­rangige Zuständigkeitsregelung an den europäischen Bin­nen­grenzen bestimmt unzwei­deutig, daß selbst das vor­ge­la­gerte Zuständigkeitsprüfungsverfahren von dem Mit­glieds­staat durchzuführen ist, in dem sich der Antrags­steller befindet – dies ist im Regelfall Österreich. Dieser Mit­glieds­staat ist auch im Übrigen sodann für das Ver­fahren zuständig (Abs. 4 S. 2). Es besteht insoweit gerade kein Ermessen deut­scher Grenzbehörden. Dem Antrags­steller ist somit nach dieser Regelung an der Grenzübergangsstelle die Ein­reise zu ver­weigern. Soweit die Bun­des­re­gierung meint – insoweit auch irreführend unter Verweis auf das EuGH-Urteil C‑646/16 v. 26.7.2017 – ihre Ein­wan­de­rungs­po­litik auf das Ein­tritts­recht nach Art. 17 Dublin-III-Ver­ordnung stützen zu können, ist auch dies rechtlich unzu­treffend. Zwar bietet diese Vor­schrift Mit­glieds­staaten die Möglichkeit sich für das Asyl­ver­fahren von Schutz­su­chenden für zuständig zu erklären, jedoch handelt es sich dabei ersichtlich um einen Aus­nah­me­tat­be­stand. Dies läßt sich ohne wei­teres mit Erwägungsgrund 17 der Dublin-III-Ver­ordnung belegen, wonach es den Mit­glieds­staaten ins­be­sondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen möglich sein solle, „von den Zuständigkeitskriterien abweichen zu können, um Familienangehörige, Ver­wandte oder Per­sonen jeder anderen ver­wandt­schaft­lichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mit­glied­staat gestellten Antrag auf inter­na­tio­nalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Ver­ordnung fest­ge­legten ver­bind­lichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind.“ Eine etwaige Wahr­nehmung dieses Ein­tritts­recht nicht lediglich in Ausnahmefällen und eine etwaig darauf gestützte Mas­sen­zu­wan­derung von durch­schnittlich 200.000,00 Men­schen pro Jahr nach Deutschland ist daher ein­deutig von Art. 17 Dublin-III-Ver­ordnung nicht gedeckt und läuft dessen Zweck vielmehr zuwider.

  1. Art. 16a GG – Rege­lungen zur Flücht­lings­po­litik mißachtet

Da – wie auf­ge­zeigt – ent­gegen poli­ti­scher Ver­laut­ba­rungen – das inter­na­tionale Recht im Rahmen der „Flüchtlingspolitik“ kei­neswegs die natio­nalen Vor­schriften überlagert, richtet sich die Frage des rechts­staat­lichen Vor­gehens im Zusam­menhang mit dem Grenz­schutz in Deutschland nach unserer Rechts­ordnung. Von der Nor­men­hier­archie aus­gehend, ist zuvörderst Art. 16a GG zu berücksichtigen. Obwohl seit nunmehr bald drei Jahren von Ver­tretern sämtlicher Par­teien – abge­sehen von der AfD – medi­en­wirksam pos­tu­liert wird, das Grund­recht auf Asyl kenne keine Grenzen, woraus offen­sichtlich gefolgert werden soll, daß einer unbe­grenzte Zahl von Men­schen unter Berufung auf diese Norm eine Ein­reise gewährt werden muß, stellt sich die wahre Rechtslage dia­metral anders dar.
Bereits der Tat­be­stand des Art. 16a Abs. 1 GG ist nicht auf Schutz­su­chende aus Bürgerkriegsländern anwendbar. Ebenso wenig werden „Wirtschaftsflüchtlinge“ geschützt bzw. wird diesen ein Anspruch auf Asyl gewährt. Genauso wesentlich ist die tat­be­stand­liche Schranke des Art. 16a Abs. 2 GG, welche durch den sog. Asyl­kom­promiss ins Grund­gesetz eingefügt und vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt mit Urteil vom 14.5.1996 als ver­fas­sungs­rechtlich unbe­denklich beur­teilt worden ist.
Auf­grund des darin ver­an­kerten Kon­zepts der sicheren Dritt­staaten und Deutsch­lands geo­po­li­ti­scher Lage, ist ver­fas­sungs­rechtlich zu berücksichtigen, daß eine Ein­reise auf dem Landweg nicht zu einem Anspruch auf Asyl auf Grundlage von Art. 16a GG führen kann. Zur Ver­deut­li­chung des gel­tenden Rechts darf ich insoweit aus­zugs­weise aus der Ent­scheidung zitieren (Her­vor­he­bungen d. d. Ver­fasser): „Die Dritt­staa­ten­re­gelung [geht] davon aus, daß der Ausländer den im Dritt­staat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen muß und dafür gege­be­nen­falls auch die von ihm geplante Reise zu unter­brechen hat. Der sichere Dritt­staat muß nicht die letzte Station vor der Ein­reise des Ausländers in die Bun­des­re­publik Deutschland gewesen sein. Vielmehr reicht es für die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG aus, daß der Ausländer sich während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Dritt­staat befunden hat und dort Schutz nach den Bestim­mungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können. Er bedarf dann des Schutzes gerade der Bun­des­re­publik Deutsch­lands nicht mehr […] Art. 16a Abs. 2 GG nimmt dem Ausländer die Möglichkeit, das Land, in dem er um Schutz nach­suchen will, frei zu wählen. […] Wer aus einem sicheren Dritt­staat […] ein­reist kann sich auf Absatz 1 nicht berufen. Damit wird der betroffene Ausländer aus dem persönlichen Gel­tungs­be­reich des Grund­rechts auf Asyl ausgeschlossen.“
III. § 18 AsylG / § 15 Auf­enthG – auf den Kopf gestellt
Die ein­fach­ge­setz­liche Vor­schrift des § 18 AsylG bringt als gesetz­liche Ver­pflichtung sogar eine Ein­rei­se­ver­wei­ge­rungs­pflicht bei einer Ein­reise – wie im abso­luten Regelfall – aus einem sicheren Dritt­staat zum Aus­druck. So heißt es in § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, daß dem Ausländer die Ein­reise zu ver­weigern ist, wenn er aus einem sicheren Dritt­staat ein­reist. Weiter heißt es in Abs. 3, daß der Ausländer über die deutsche Staats­grenze zurückzuschieben ist, wenn er von der Grenzbehörde im grenz­nahen Raum in unmit­tel­barem zeit­lichem Zusam­menhang mit einer uner­laubten Ein­reise ange­troffen wird und die Vor­aus­set­zungen des Abs. 2 vor­liegen. Auch Abs. 4 Nr. 2 des § 18 AsylG bietet keine Rechts­grundlage für eine Politik der „offenen Grenzen“ und der damit ein­her­ge­henden Mas­sen­ein­wan­derung nach Deutschland. Die dort vor­ge­sehene Möglichkeit des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­riums, die grundsätzlich bestehen Ver­pflichtung zur Zurückschiebung an der Grenze aus humanitären Gründen oder zur Wahrung der poli­ti­schen Inter­essen Deutsch­lands nicht durch­zu­setzen, ist völlig unum­stritten auf indi­vi­duelle Einzelfälle zuge­schnitten und ermächtigt kei­neswegs dazu, generell und unkon­trol­liert die Ein­reise zu ermöglichen. Die Aus­nah­me­re­gelung ent­spricht von ihrem Anwen­dungs­be­reich somit Art. 17 Dublin-III-Verordnung.
In diesem Zusam­menhang ist ergänzend darauf hin­zu­weisen, daß auch das Gesetz über den Auf­enthalt, die Erwerbstätigkeit und die Inte­gration von Ausländern im Bun­des­gebiet (Auf­enthG) einen ent­spre­chenden Anwen­dungs­befehl enthält. Gem. § 15 Auf­enthG werden Ausländer, die uner­laubt ein­reisen wollen, an der Grenze zurückgewiesen. Da, wie zuvor auf­ge­zeigt, keine Ein­rei­se­be­rech­tigung besteht, ist schlichtweg die gesetz­liche Ver­pflichtung zur Zurückweisung an der Grenze umzu­setzen. Dies ist vor allem für die bekanntlich vielfach ohne Paß erfol­gende Ein­reise der „Schutz­su­chenden“ von Relevanz (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

  1. Fazit:

Zusam­men­fassend kann an dieser Stelle somit fest­ge­halten werden – so wie es auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in aller Deut­lichkeit zum Aus­druck gebracht hat -, daß sämtliche vor­ge­nannten Rege­lungen die Gemein­samkeit auf­weisen, wonach ein (ver­meintlich) Asyl- bzw. Schutz­su­chender sich den Zufluchtsort nicht aus­suchen kann und dann keinen Schutz­an­spruch hat, wenn er ander­weitig hätte Schutz erhalten können. Es ist schlichtweg ein unbe­strit­tener Teil der ter­ri­to­rialen Souveränität eines Staates – folglich auch Deutsch­lands – den Zugang zu seinem Gebiet zu kon­trol­lieren. Es ist Drittstaatsangehörigen, die keine Ein­rei­se­be­rech­tigung auf­weisen, an der Grenze die Ein­reise zu verweigern.

  1. Appelle

Ich darf aus den vor­ge­nannten Gründen nun fol­gende dring­liche Appelle an Sie als Poli­tiker richten, welche ich Sie nur inständig bitten kann, nicht zu ignorieren:
➢ Stellen Sie die verfassungsmäßige Ordnung wieder her
➢ Sorgen Sie dafür, daß die gel­tenden Gesetze an den deut­schen Staatsgrenzen
durch­ge­setzt werden
➢ Demo­kra­tisch legi­mi­tierte Gesetz­gebung darf nicht durch indi­vi­duelle Moral­vor­stel­lungen ausgehöhlt werden
➢ Beenden Sie die rechts­widrige Ein­wan­de­rungs­po­litik mit sog. „Flüchtlingen“
➢ Sagen Sie dem deut­schen Volk die Wahrheit über die Hintergründe der seit 2015 andau­ernden Staatskrise
➢ Beenden Sie die „Jetzt-sind-Sie-halt-da“-Politik der Bundeskanzlerin
➢ Setzen Sie endlich die dem deut­schen Volk ver­spro­chene nationale Kraft­an­strengung bezüglich der dringend not­wen­digen Abschie­bungen sämtlicher unrechtmäßig sich im Land auf­hal­tenden Men­schen um – mit Abschiebeflügen von 19 Men­schen geben Sie sich der Lächerlichkeit preis
Hören Sie auf, gegenüber der Bevölkerung Rechts­staat­lichkeit als Ras­sismus und Popu­lismus zu bezeichnen
➢ Sorgen Sie dafür, daß die bereits ein­ge­tre­tenen gesell­schaft­lichen Veränderungen nicht unum­kehrbar werden.
Schließen möchte ich meine Ausführungen mit einem Zitat aus der Rede von Frau Dr. Merkel auf dem CDU-Bun­des­par­teitag vom 1.12.2003 in Leipzig, welches bezeich­nen­der­weise heute als voll­kommen berech­tigter Vorwurf gegenüber der aktu­ellen Bun­des­re­gierung Geltung bean­spruchen muß:
„Manche unserer Gegner können es sich nicht ver­kneifen, uns in der Zuwan­de­rungs­dis­kussion in die rechts­extreme Ecke zu rücken, nur weil wir im Zusam­menhang mit der Zuwan­derung auf die Gefahr von Par­al­lel­ge­sell­schaften auf­merksam machen. Das, liebe Freunde, ist der Gipfel der Ver­lo­genheit, und eine solche Schein­hei­ligkeit wird vor den Men­schen wie ein Kar­tenhaus in sich zusam­men­brechen. Deshalb werden wir auch weiter eine gere­gelte Steuerung und Begrenzung von Zuwan­derung fordern.“
Ich hoffe, daß Sie sich die Zeit zur Lektüre meines Schreibens nehmen und die Ernst­haf­tigkeit sowie Bedeutung meines Anliegens erkennen.
Deutschland gehört den Deut­schen – und ist gastfreundlich!
 
 


Peter Helmes auf conservo.wordpress.com