
Er ging eine Beziehung mit der fünfzehnjährigen, blutjungen Mia ein und wurde von der Familie freundlich aufgenommen. Mias Vater sagte einmal, er habe ihn wie einen Sohn behandelt. Mia war in der Beziehung nicht glücklich, Abdul D. bestimmte, was sie tat und was nicht. Das junge Mädchen wollte die Beziehung nach einigen Monaten beenden. Das nahm der afghanische Muslim übel. Er beleidigte sie auf‘s Gröbste, bedrohte und nötigte sie. Sie zeigte ihn an, der Vater wurde zweimal bei der Polizei vorstellig, weil die Familie sich schwer bedroht fühlte und in großer Angst um die Sicherheit ihrer Tochter war.
Es geschah nichts. Abdul D. blieb weiter unbehelligt auf freiem Fuß. Das war Mias Todesurteil. Er griff sie im DM-Drogeriemarkt in Kandel mit einem Messer an. Eine Angestellte des Drogeriemarktes sagte aus, es sei ein Schlachten gewesen. Abdul D. habe mit dem Messer immer wieder zugestochen und das Gesicht des Mädchens so zerschnitten, dass bei geschlossenem Mund die Zähne zu sehen waren. Er ließ sich widerstandslos festnehmen und „grinste“ — anscheinend war er mit seiner Tat zufrieden.
Dennoch könnte die Anklage bei dem jetzt anstehenden Prozess statt auf Mord auf Totschlag lauten:
§ 212 Totschlag:
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Hierzu § 211 Mord:
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
- aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
- einen Menschen tötet.
Bisher lautete der Tatvorwurf auf Mord. Die Heimtücke war der hinterrückse Angriff auf ein wehrloses, junges Mädchen. Der niedrige Beweggrund bestand in Rache, Eifersucht und verletzter Mannesehre. Das Abschlachten und Verstümmeln des Mädchens war außergewöhnlich grausam. Die Kriterien des § 211 waren erfüllt. Warum kommt also jetzt ein Totschlag in Betracht?

Für eine Affekthandlung, wie sie die Gutachterin für möglich hält und damit den vermutlichen Tatbestand eines Totschlages wegen fehlender Mordmerkmale begründet, spricht bei realistischer Betrachtung nichts. Eine Affekthandlung hat ja gerade als Merkmal, dass sie nicht geplant, nicht voraussehbar und eine spontane Reaktion auf eine besondere und außergewöhnlich belastende Situation ist, in der sich der Täter in höchster Erregung nicht mehr in der Gewalt hat.

Die Medien berichten, dass die Gutachterin doch “stutzig“ geworden sei, dass Abdul D. nach der Tat „gegrinst“ habe. Allein diese Tatsache zeigt doch – zusätzlich zu allen anderen Faktoren –, dass der Täter sich offensichtlich nicht im Zustand plötzlicher, extremer, emotionaler Aufruhr befand, sondern zufrieden mit dem war, was er getan hat, weil er seine Rachegelüste befriedigen konnte. Bedauern oder Reue scheint er auch im Nachhinein nicht zu empfinden. Was wiederum für einen Mord spricht.
Sollte das Gericht der Gutachterin folgen und auch von einer Affekttat ausgehen, wird Abdul D. nur wegen Totschlags angeklagt, was in der Regel und bei Erwachsenen mit fünf Jahren Haft bestraft wird. Abdul D. gab an, fünfzehn Jahre alt zu sein. Die Inaugenscheinnahme des Täters durch Ärzte ergab ein wahrscheinliches Alter von zwanzig Jahren. Es sei aber nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass er jünger ist. Da das Gericht nach jetzigem Kenntnisstand nach Jugendstrafrecht urteilen wird, könnte Abdul D. mit zwei bis drei Jahren Haft für diesen grausamen Mord davonkommen.
























