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Bun­des­ge­richtshof hält Verbot von Kin­derehen für verfassungswidrig

von Soeren Kern

  • Die Auf­fassung des BGH, die der Lega­li­sierung solcher Ehen in Deutschland die Tür öffnen könnte, reiht sich ein in eine wach­sende Zahl von Fällen, in denen deutsche Gerichte – absichtlich oder unbe­wusst – die Schaffung eines par­al­lelen isla­mi­schen Rechts­system im Land fördern.
  • “Deutschland kann sich nicht einer­seits inter­na­tional für ein Verbot von Kin­derehen ein­setzen, im eigenen Land aber solchen Ehen Rechts­wir­kungen ver­leihen. Das Kin­deswohl ver­trägt in diesem Fall keine Kom­pro­misse. Hier geht es um den ver­fas­sungs­rechtlich fest ver­an­kerten Schutz von Kindern und Min­der­jäh­rigen!”, sagt der frühere baye­rische Jus­tiz­mi­nister Win­fried Bausback (CSU), der an dem Gesetz gegen Kin­derehen mit­ge­ar­beitet hat.
  • “Noch eines sollten wir bedenken: Urteile ergehen ‘im Namen des Volkes’. Dieses Volk hat durch seine Ver­treter im Bun­destag klar zum Aus­druck gebracht, dass es Kin­derehen nicht länger aner­kennen will”, schreibt Andreas von Delhaes-Guenther im Bay­ern­kurier.

Der Bun­des­ge­richtshof hat Zweifel daran geäußert, ob das Verbot von Kin­derehen ver­fas­sungs­konform ist. Der Grund sei, dass alle Ehen, dar­unter auch die gemäß der Scharia geschlos­senen Kin­derehen, vom Grund­gesetz geschützt seien. Diese Auf­fassung, die der Lega­li­sierung solcher Ehen in Deutschland die Tür öffnen könnte, reiht sich ein in eine wach­sende Zahl von Fällen, in denen deutsche Gerichte – absichtlich oder unbe­wusst – die Schaffung eines par­al­lelen isla­mi­schen Rechts­system im Land fördern.
Der Fall betrifft ein syri­sches Paar – ein 14-jäh­riges syri­sches Mädchen, das mit seinem 21 Jahre alten Cousin ver­hei­ratet wurde –, das im August 2015, auf dem Höhe­punkt der Migran­ten­krise, in Deutschland ankam. Das Jugendamt wei­gerte sich, die Ehe anzu­er­kennen und trennte das Mädchen von seinem Ehemann. Dieser erhob Klage, doch das Amts­ge­richt Aschaf­fenburg schloss sich der Rechts­auf­fassung des Jugend­amtes an, wonach dieses die Vor­mund­schaft für das Mädchen zu über­nehmen habe.
Im Mai 2016 hob das Ober­lan­des­ge­richt Bamberg das Urteil auf: Die Ehe sei gültig, weil sie in Syrien geschlossen worden sei, wo Kin­derehen nach dem Scha­ria­recht erlaubt seien. Dieses Urteil hat prak­tisch Scharia-Kin­derehen in Deutschland legalisiert.
Das Urteil – das manche als “Crash-Kurs in syrisch-isla­mi­schem Ehe­recht bezeich­neten – löste damals einen Sturm der Kritik aus. Einige warfen den Bam­berger Richtern vor, das Scha­ria­recht über deut­sches Recht zu stellen, um eine in Deutschland ver­botene Praxis zu legalisieren.
“Ob man es religiös oder kul­turell begründet, ist einerlei. Es ver­birgt sich der schlichte Sach­verhalt dahinter, dass sich ältere per­verse Männer über junge Mädchen her­machen und sie miss­brauchen”, sagte Rainer Wendt, der Chef der Deut­schen Polizeigewerkschaft.
Monika Michell von der Frau­en­rechts­or­ga­ni­sation Terre des Femmes, die sich gegen Kin­derehen ein­setzt, sagte: “Ein Ehemann kann nicht der Vormund einer Kin­der­braut sein, weil er in einer sexu­ellen Beziehung mit ihr lebt – ein offen­sicht­licher Interessenkonflikt.”
Hessens Jus­tiz­mi­nis­terin Eva Kühne-Hörmann (CDU), fragte: “Wenn Sie als Min­der­jäh­riger mit guter Begründung noch nicht einmal ein Bier kaufen dürfen, warum sollte der Gesetz­geber dann zulassen, dass Kinder an solch weit­ge­hende Ent­scheidung wie der Ehe gebunden sind?”
Andere sagen, das Urteil öffne die Schleu­sentore für einen kul­tu­rellen Kon­flikt in Deutschland, da Muslime es als einen Prä­ze­denzfall sähen, um die Lega­li­sierung anderer isla­mi­scher Prak­tiken wie etwa Poly­gamie zu fordern.
Wie das Bun­des­in­nen­mi­nis­terium im Sep­tember 2016 mit­teilte, weiß es von 1.475 ver­hei­ra­teten Kindern – dar­unter 361 Kindern unter 14 Jahren –, die zum Stichtag 31. Juli 2016 in Deutschland lebten.
Um Mädchen zu schützen, die im Ausland ver­hei­ratet wurden, aber in Deutschland Asyl bean­tragt haben, hat der Deutsche Bun­destag am 1. Juni 2017 das Gesetz zur Bekämpfung von Kin­derehen erlassen, das das Min­dest­alter für Ehen in Deutschland auf 18 Jahre festlegt und alle Ehen, bei denen einer der Ehe­gatten zum Zeit­punkt der Ehe­schließung jünger als 16 Jahre alt war, für nichtig erklärt, auch wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde.
In seiner am 14. Dezember 2018 ver­öf­fent­lichten Mit­teilung über die Aus­setzung des Ver­fahrens stellte der Bun­des­ge­richtshof jedoch fest, dass das neue Gesetz ver­fas­sungs­widrig sein könnte, da es gegen die Artikel 1 (Würde des Men­schen), 2 (freie Ent­faltung der Per­sön­lichkeit), 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) und 6 (Schutz der Ehe und der Familie) des Grund­ge­setzes verstoße.
Der BGH ist zudem der Auf­fassung, dass das neue Gesetz nicht rück­wirkend gelten und darum nicht auf den Fall des syri­schen Paars ange­wandt werden dürfe, das im Februar 2015 gehei­ratet hatte.
Schließlich bat der BGH das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, die Recht­mä­ßigkeit des grund­sätz­lichen Verbots der Kin­derehe über­haupt zu prüfen und fest­zu­stellen, ob die deut­schen Behörden zu ver­pflichten seien, die Gül­tigkeit von Kin­derehen im jewei­ligen Ein­zelfall zu prüfen.
Mit seiner Über­zeugung stellt sich der BGH gegen Artikel 6 des Ein­füh­rungs­ge­setzes zum Bür­ger­lichen Gesetzbuch (EGBGB), der besagt:
“Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzu­wenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesent­lichen Grund­sätzen des deut­schen Rechts offen­sichtlich unver­einbar ist. Sie ist ins­be­sondere nicht anzu­wenden, wenn die Anwendung mit den Grund­rechten unver­einbar ist.”
Indem er das syrische Paar vom deut­schen Gesetz abschirmt, hat der BGH nicht nur die Anwendung des Scha­ria­rechts bei Gerichts­pro­zessen in Deutschland legi­ti­miert, sondern auch einen Prä­ze­denzfall geschaffen, der so gut wie sicher in der Zukunft von den Ver­tei­digern der Kin­derehe und anderer aus­län­di­scher Gesetze her­an­ge­zogen werden wird.
Und schließlich hat der BGH, indem er auf einer Ein­zel­fall­prüfung der Legi­ti­mität von Kin­derehen besteht, die Tür für soge­nannte kul­turell begründete Aus­nahmen geöffnet, nämlich denen des Scha­ria­ge­setzes, das für Ehen kein Min­dest­alter vor­sieht.
Bayerns ehe­ma­liger Jus­tiz­mi­nister Win­fried Bausback (CSU), der an dem Gesetz gegen Kin­derehen mit­ge­wirkt hat, zeigte sich empört über die Ent­scheidung des BGH:
“Wegen unserer Ver­fassung und zum Wohle des Kindes darf es in dem vor­lie­genden Fall nur eine Antwort geben: Diese Ehe muss von Anfang an null und nichtig sein.”
“Deutschland kann sich nicht einer­seits inter­na­tional für ein Verbot von Kin­derehen ein­setzen, im eigenen Land aber solchen Ehen Rechts­wir­kungen ver­leihen. Das Kin­deswohl ver­trägt in diesem Fall keine Kom­pro­misse. (…) Hier geht es um den ver­fas­sungs­rechtlich fest ver­an­kerten Schutz von Kindern und Minderjährigen!”
Andreas von Delhaes-Guenther, ein Redakteur des Bay­ern­kurierschreibt:
“Am Ende ist es aber auch eine Grund­satz­frage, inwieweit wir aus­län­di­sches Recht in Deutschland akzep­tieren wollen, das unserem Recht in wich­tigen Fragen völlig konträr gegen­über­steht. Jahr­hun­derte hat es gedauert, das Mit­tel­alter aus unserem Recht zu ent­fernen, nun dürfen wir es nicht über ver­meint­liche Toleranz oder “Ein­zel­fall­be­trachtung” wieder zurück­holen. Vielmehr müssen wir sagen: In Deutschland gilt für alle deut­sches Recht, ins­be­sondere bei wich­tigen Rechts­gütern wie Leben, Gesundheit – oder eben dem Kin­deswohl, mit unver­rück­barer Alters­grenze bei Minderjährigen-Ehen.”
“Noch eines sollten wir bedenken: Urteile ergehen ‘im Namen des Volkes’. Dieses Volk hat durch seine Ver­treter im Bun­destag klar zum Aus­druck gebracht, dass es Kin­derehen nicht länger aner­kennen will.”

Deutsche Gerichte und das Schariarecht

Deutsche Gerichte beziehen sich immer häu­figer auf isla­mi­sches Recht, wenn ent­weder der Kläger oder der Ange­klagte Muslim ist. Kri­tiker dieser Fälle – ins­be­sondere solcher, bei denen das Scha­ria­recht über deut­sches Recht gestellt wurde – sehen darin ein gefähr­liches Ein­dringen des isla­mi­schen Rechts in das deutsche Rechtssystem.
Im November 2016 etwa ent­schied das Land­ge­richt Wup­pertal, dass sieben Isla­misten, die eine Bür­ger­wehr­pa­trouille gebildet hatten, um in Wup­pertals Straßen das Scha­ria­recht durch­zu­setzen, nicht gegen deut­sches Recht ver­stoßen, sondern bloß von ihrem Recht auf freie Mei­nungs­äu­ßerung Gebrauch gemacht hätten.
Die selbst­er­nannte “Sharia Police” hatte im Sep­tember 2014 die Öffent­lichkeit empört, als sie gelbe Flug­blätter ver­teilte, in denen die Gründung einer “scha­ria­kon­trol­lierten Zone” in Wup­pertal-Elberfeld ver­kündet wurde. Die Männer drängten sowohl mus­li­mische als auch nicht­mus­li­mische Pas­santen dazu, in die Moschee zu gehen und auf Alkohol, Ziga­retten, Drogen, Glücks­spiel, Musik, Por­no­grafie und Pro­sti­tution zu verzichten.
Wup­pertals Staats­anwalt Wolf-Tilman Baumert argu­men­tierte, die Männer hätten, indem sie oran­ge­farbene Westen mit der Auf­schrift “SHARIAH POLICE” getragen haben, gegen das Ver­samm­lungs­recht ver­stoßen, das das Tragen von Uni­formen bei öffent­lichen Demons­tra­tionen ver­bietet. Das Gesetz, das vor allem Uni­formen ver­bietet, mit denen poli­tische Anschau­ungen aus­ge­drückt werden sollen, ist ursprünglich erlassen worden, um Neo­na­zi­gruppen daran zu hindern, in der Öffent­lichkeit Paraden abzu­halten. Die Westen seien illegal, so Baumert, weil von ihnen eine “sug­gestive, ein­schüch­ternde und mili­tante Wirkung” aus­ge­gangen sei.
Das Wup­per­taler Land­ge­richt jedoch urteilte, die Westen seien keine Uni­formen im tech­ni­schen Sinne, von ihnen sei auch kei­nerlei ein­schüch­ternde Wirkung aus­ge­gangen. Zeugen und Pas­santen, so das Gericht, hätten sich von den Männern nicht ein­ge­schüchtert gefühlt; sie zu ver­ur­teilen, würde deren Mei­nungs­freiheit ein­schränken. Diese “poli­tisch kor­rekte” Ent­scheidung, gegen die Berufung ein­gelegt werden kann, auto­ri­siert prak­tisch die Scha­ria­po­lizei dazu, in Wup­pertal wei­terhin isla­mi­sches Recht durchzusetzen.
Am 11. Januar 2018 aber hob der Bun­des­ge­richtshof das Urteil des Land­ge­richts Wup­pertal auf und ordnete ein Neu­ver­fahren gegen die sieben Per­sonen an. Der Bun­des­ge­richtshof ent­schied, dass sie sehr wohl gegen das Gesetz ver­stoßen hätten, welches das Tragen von Uni­formen verbietet.
Tat­sächlich dringt das Scha­ria­recht schon seit zwei Jahr­zehnten fast unkon­trol­liert in das deutsche Rechts­system vor. Einige Beispiele:

  • Im August 2000 ver­fügte das Bun­des­so­zi­al­ge­richt in Kassel, dass eine Witwe die Pension ihres ver­stor­benen marok­ka­ni­schen Ehe­manns mit einer anderen Frau zu teilen habe, mit der der Mann gleich­zeitig ver­hei­ratet war. Obgleich Poly­gamie in Deutschland illegal ist, urteilte der Richter, dass die beiden Ehe­frauen die Pension im Ein­klang mit marok­ka­ni­schem Recht teilen müssen.
  • Im März 2004 sprach das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz der Zweitfrau eines in Deutschland lebenden Irakers das Recht zu, dau­erhaft in Deutschland zu bleiben. Nach fünf Jahren in einer poly­gamen Ehe, so das Gericht, sei es unfair, von der Frau zu erwarten, dass sie in den Irak zurückkehrt.
  • Im März 2007 zitierte eine Frank­furter Rich­terin den Koran, in einem Schei­dungsfall, der eine Deutsch-Marok­ka­nerin betraf, die von ihrem marok­ka­ni­schen Ehemann wie­derholt geschlagen worden war. Obwohl die Polizei den Mann ange­wiesen hatte, sich von seiner von ihm getrennt lebenden Frau fern­zu­halten, miss­han­delte er diese weiter und drohte schließlich, sie zu töten. Rich­terin Christa Datz-Winter wei­gerte sich, die Ehe auf­zu­lösen und zitierte Sure 4, Vers 34 des Koran, wo “neben dem Züch­ti­gungs­recht des Mannes gegenüber der unge­hor­samen Ehefrau auch die Fest­stellung zur Über­le­genheit des Mannes gegenüber der Frau” fest­ge­schrieben sei. Die Rich­terin wurde schließlich von dem Fall abgelöst.
  • Im Dezember 2008 ver­ur­teilte das Ober­lan­des­ge­richt Düs­seldorf im Ein­klang mit dem Scha­ria­recht einen Türken zur Zahlung einer Mitgift an seine ehe­malige Schwiegertochter.
  • Im Oktober 2010 ent­schied das Amts­ge­richt Brühl, dass ein Iraner eine Mitgift in Höhe von 162.000 Euro an seine Exfrau zu zahlen hat, dem dama­ligen Äqui­valent von 600 Gold­münzen, im Ein­klang mit dem von beiden ursprünglich geschlos­senen Ehe­vertrag nach der Scharia.
  • Im Dezember 2010 ent­schied das Amts­ge­richt München, dass eine deutsche Witwe nur Anspruch auf ein Viertel des von ihrem ver­stor­benen Ehemann hin­ter­las­senen Ver­mögens habe. Die anderen drei Viertel des Erbes sprach das Gericht im Ein­klang mit dem Scha­ria­recht den in Teheran lebenden Ver­wandten des Mannes zu.
  • Im November 2011 erlaubte das Amts­ge­richt Siegburg einem Ehepaar, im Gerichtssaal zweimal geschieden zu werden: erst durch den deut­schen Richter nach deut­schem Recht, dann durch einen ira­ni­schen Geist­lichen nach dem Scha­ria­recht. Birgit Niepmann, Direk­torin des Sieg­burger Amts­ge­richts, erklärte: “Das war eine Ser­vice­leistung des Gerichts.”
  • Im Juli 2012 ver­ur­teilte das Ober­lan­des­ge­richt Hamm einen Mann dazu, seiner in Trennung lebenden Frau im Rahmen einer Schei­dungs­ei­nigung eine Mitgift zu zahlen. Der Fall betraf ein Ehepaar, das im Iran nach dem Scha­ria­recht gehei­ratet, dann nach Deutschland ein­ge­wandert war und sich später getrennt hatte. Als Teil der ursprüng­lichen Hei­rats­ver­ein­barung hatte der Ehemann der Frau eine auf Ver­langen aus­zu­zah­lende Mitgift in Höhe von 800 Gold­münzen zugesagt. Das Gericht ver­ur­teilte den Mann dazu, der Frau den Gegenwert in Geld, nämlich 213.000 Euro, zu zahlen.
  • Im Juni 2013 urteilte das Ober­lan­des­ge­richt Hamm, dass jeder, der in einem mus­li­mi­schen Land eine Ehe nach isla­mi­schem Recht eingeht und später in Deutschland die Scheidung bean­tragt, sich an die Bedin­gungen zu halten hat, die im Scha­ria­recht fest­gelegt sind. Dieses Urteil mit Prä­ze­denz­cha­rakter lega­li­siert de facto die Scha­ria­praxis des “drei­fachen Talaq”, bei dem es zu einer rechts­kräf­tigen Scheidung kommt, wenn dreimal der Satz “Ich scheide mich von dir” aus­ge­sprochen wird.
  • Im Juli 2016 ver­ur­teilte das Ober­lan­des­ge­richt Hamm einen Liba­nesen als Teil einer Schei­dungs­ei­nigung zur Zahlung einer “Abendgabe” an seine in Trennung lebende Frau. Der Fall betraf ein Ehepaar, das nach dem Scha­ria­recht im Libanon gehei­ratet, dann nach Deutschland ein­ge­wandert war und sich später getrennt hatte. In der ursprüng­lichen Hei­rats­ver­ein­barung hatte der Ehemann ver­sprochen, seiner Frau eine Mitgift in Höhe von 15.000 US-Dollar zu zahlen. Das Gericht ver­ur­teilte ihn zur Zahlung des ent­spre­chenden Gegen­werts in Euro.

Die Existenz von par­al­lelen Jus­tiz­struk­turen sei “ein Aus­druck der Glo­ba­li­sierung”, sagteder Islam­ex­perte Mathias Rohe in einem Interview mit Spiegel Online. Er fügte hinzu: “Wir wenden isla­mi­sches Recht genauso an wie französisches.”


Quelle: Gatestone Institute