Islamaus­übungs­verbot – auf lange Sicht unumgänglich

Immer wieder wird in west­lichen Ländern ein Ver­schleie­rungs­verbot dis­ku­tiert, teil­weise inzwi­schen auch ein­ge­führt. An das eigent­liche Problem hat sich bislang aber niemand her­an­gewagt: ein Islamaus­übungs­verbot. Lang­fristig wird daran aber kein Weg vorbei führen, wenn die freie, auf­ge­klärte Welt über­leben will.

Die äußer­liche, ober­fläch­liche Dis­kussion um die Vollverschleierung

Dis­ku­tiert wird die letzten Jahren meist nur, ob wir in unserem Land die Voll­ver­schleierung ver­bieten wollen bzw. sollen oder nicht. Belgien, Frank­reich und die Nie­der­lande haben dies vor Jahren bereits beschlossen und ein­ge­führt. Auch in Tunesien, Kamerun, im Tschad und im Kongo gibt es solche Verbote. Eine freie Gesell­schaft dürfe doch aber Frauen nicht ver­bieten, sich anzu­ziehen, wie sie wollen, meinen die einen. Niqab (Bild oben) und Burka (zusätzlich ver­schleierte Augen) seien aber ein Symbol der Unter­drü­ckung, der Dis­kri­mi­nierung der Frau und wider­sprechen damit den Grund- und Men­schen­rechten, meinen die anderen. Denn es gilt Art. 3 Absatz 2 Grund­gesetz:

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“

Daher müsse dieses Symbol, welches dem Gleich­heits­grundsatz wider­spricht, ver­boten werden. Ja, was denn nun? Sollen wir die Voll­ver­schleierung von Frauen im öffent­lichen Raum ver­bieten oder nicht?

Die Sicht­weise, Men­schen ihre Kleidung im öffent­lichen Raum nicht vor­zu­schreiben bezie­hungs­weise in keiner Weise ein­zu­schränken – zuhause ja ohnehin nicht – ist sicherlich grund­sätzlich richtig, sofern es sich um freie Gesell­schaften handelt, in denen sich keine Gruppe ein­nistet, die einer tota­li­tären Welt­an­schauung anhängt, welche qua ihrer Lehre danach trachtet, diese Welt­an­schauung überall durch­zu­setzen und zu verbreiten.

Bei der isla­mi­schen Welt­an­schauung und Lehre handelt es sich aber um eine solche, die nicht zwi­schen Welt 1 (Dies­seits, Immanenz) und Welt 2 (Jen­seits, Tran­szendenz) trennt, sondern die Regeln des Zusam­men­lebens im Dies­seits aus uralten, archai­schen (geistig völlig rück­stän­digen) Schriften ableitet, die an- und vor­geblich aus dem Jen­seits (Welt 2) und damit aus dem Abso­luten her­rühren sollen, die mithin nicht hin­ter­fragbar, nicht kri­ti­sierbar und nicht wei­ter­ent­wi­ckelbar sind.

Denn Allahs Wort, so die Behauptung derer, die an solches glauben, könne nicht ver­bessert werden, da er als All­wis­sender ima­gi­niert wird und All­wis­sende nicht ent­wick­lungs­fähig sind. Sie wissen ja von Anfang und zu jedem Zeit­punkt immer schon alles (daher können sie auch nicht denken im engeren Sinne, da dieses ja auf neue Erkenntnis abzielt, was vor­aus­setzt, dass man eben noch nicht alles weiß).

Worum es in Wahrheit geht

Solche Regeln aus einer spe­ku­lativ ange­nom­menen Tran­szendenz dürfen aber in einer auf­ge­klärten Welt niemals über die Gesetze gestellt werden, die die Staats­bürger einer freien, repu­bli­ka­ni­schen, demo­kra­ti­schen Gesell­schaft sich in Freiheit – und das heißt nach Rousseau und Kant in einem Akt der frei­wil­ligen Unter­werfung unter das all­ge­meine Sit­ten­gesetz (kate­go­ri­scher Impe­rativ) im Sinne des All­ge­mein­wohls – selbst gegeben haben.

Wenn die vor­geb­lichen Regeln aus der Tran­szendenz die Frau sys­te­ma­tisch dis­kri­mi­nieren ebenso wie alle, die nicht bereit sind, an dieses Kon­strukt, diese Ima­gi­nation oder meta­phy­sische Spe­ku­lation zu glauben, und zudem noch der Anspruch erhoben wird, dass diese Jen­seits­regeln das Dies­seits (Welt 1) aller absolut ver­bindlich regeln sollen, dann haben wir es ganz ein­deutig mit einer ver­fas­sungs­wid­rigen Welt­an­schauung zu tun.

Niqab und Burka respektive die Voll­ver­schleierung sind nur ein Symbol dieser grund­ge­setz­wid­rigen, frei­heits- und damit men­schen- und men­schen­rechts­feind­lichen Welt­an­schauung, die letztlich darauf abzielt, genau das, wofür die Befür­worter der freien Klei­dungswahl ein­treten wollen, für immer abzu­schaffen. Insofern bleibt die ganze Burka-Dis­kussion völlig an der Ober­fläche und erfasst nicht, worum es eigentlich geht.

In Wahrheit respektive unterhalb der Ober­fläche geht es nicht um ein Verbot von Niqab und Burka (Stell­ver­tre­ter­dis­kussion oder Ablen­kungs­ma­növer), sondern um ein Verbot aller grund- und men­schen­rechts­wid­rigen, aller verfassungs‑, frei­heits- und men­schen­feind­lichen Welt­an­schau­ungen, also um ein Verbot des Islam selbst.

Und was ist mit der Religionsfreiheit?

Nun führen aber die Islam-Apo­lo­geten stets phrasen- und paro­lenhaft ent­weder irr­tümlich (Unwis­senheit) oder viel­leicht auch als stra­te­gisch ein­ge­setzte Waffe (Raf­fi­nesse und Hin­ter­trie­benheit) Artikel 4 des Grund­ge­setzes an und berufen sich auf diesen. Dazu folgendes:

Artikel 4 Grund­gesetz ist weithin unver­standen und wird vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (religiös infil­triert?) seit Jahren viel zu weit und falsch aus­gelegt. Der Aus­druck „Reli­gi­ons­freiheit“ kommt im Grund­gesetz über­haupt nicht vor, wurde vielmehr vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt selbst instal­liert. In Artikel 4, Absatz 1 GG ist von Glaubens‑, Gewissens- und Bekennt­nis­freiheit die Rede:

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des reli­giösen und welt­an­schau­lichen Bekennt­nisses sind unverletzlich.“

Die Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit werden explizit als unver­letzlich gekenn­zeichnet. Das, was in Ihrem oder meinem Kopf respektive in unserer Seele vor sich geht, geht keinen anderen etwas an. In einem freien Land kann jeder sowohl über das Dies­seits (Welt 1) als auch über ein kon­tin­gentes (nicht not­wendig exis­tie­rendes) Jen­seits (Welt 2) denken, was er will, und hierbei fühlen, wie ihm beliebt. Auch darf niemand zu irgend­einem Bekenntnis gezwungen werden.

Die Reli­gi­ons­aus­übung kann und muss bis­weilen ein­ge­schränkt werden!

In Absatz 2 ist sodann von freier Reli­gi­ons­aus­übung die Rede. Hier geht es also nicht um Gedanken und Gefühle, sondern um Hand­lungen, die andere Bürger tan­gieren können:

„Die unge­störte Reli­gi­ons­aus­übung wird gewährleistet.“

Eine Unver­letz­lichkeit ist hier nicht for­mu­liert und diese kann es in Bezug auf Hand­lungen auch nicht geben. Warum nicht?

Hand­lungen dürfen niemals dem Geist des Grund­ge­setzes wider­sprechen, auch nicht den Gesetzen. Hand­lungen, ob reli­giöse oder nicht, dürfen nicht die Grund­rechte und die Freiheit anderer unge­recht­fertigt ein­schränken. Vor allem aber dürfen Hand­lungen nicht darauf abzielen, die frei­heitlich-demo­kra­tische Grund­ordnung und ins­be­sondere die Grund- und Men­schen­rechte abzuschaffen.

Die Reli­gi­ons­aus­übung darf also nicht nur ein­ge­schränkt werden, sie muss ein­ge­schränkt werden! Und zwar immer dann, wenn sie der Ver­fassung, die Rechte anderer oder dem all­ge­meinen Sit­ten­gesetz (kate­go­ri­scher Impe­rativ) wider­spricht. Siehe dazu Artikel 2, Absatz 1 GG:

„Jeder hat das Recht auf die freie Ent­faltung seiner Per­sön­lichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer ver­letzt und nicht gegen die ver­fas­sungs­mäßige Ordnung oder das Sit­ten­gesetz verstößt.“

Das Men­schen­recht auf „Reli­gi­ons­freiheit“ ist somit auf das Denken und Fühlen sowie das Bekennen begrenzt. Es umfasst nicht das Leben und Handeln nach den reli­giösen Regeln, hier: nach der Scharia.

Staats­bür­ger­liche Rechte und Pflichten stehen über der Religionsausübungsfreiheit

Art. 140 des Grund­ge­setzes legt hierbei ganz ein­deutig fest, dass die Artikel 136 bis 141 der Wei­marer Reichs­ver­fassung von 1919 Teil des Grund­ge­setzes sind (Inkor­po­ration). Und in Artikel 136, Absatz 1 der Wei­marer Reichs­ver­fassung heißt es unmissverständlich:

„Die bür­ger­lichen und staats­bür­ger­lichen Rechte und Pflichten werden durch die Aus­übung der Reli­gi­ons­freiheit weder bedingt noch beschränkt.“

Damit aber ist die Rang­ordnung ganz klar und unum­stößlich fest­gelegt: Die staat­liche Rechts­ordnung (staats­bür­ger­lichen Rechte und Pflichten) steht immer über der Reli­gi­ons­freiheit und über den reli­giösen Regeln. Genau dies negiert aber die isla­mische Welt­an­schauung, die meint – und jeder Muslim muss dies mit­meinen, wenn er sich keines Frevels schuldig machen will! – die an- und vor­geb­lichen Gesetze Allahs stünden über jeder welt­lichen Ordnung, da diese – aus isla­mi­scher Sicht – ja nur Men­schenwerk sei.

Warum an einem Islamaus­übungs­verbot kein Weg vorbei führt

Dieser Wider­spruch ist schlech­ter­dings nicht auf­hebbar und die gesamte isla­mische Welt­an­schauung damit unheilbar ver­fas­sungs­widrig, für immer mit dem Grund­gesetz sowie allen frei­heit­lichen Ver­fas­sungen dieses Pla­neten inkom­pa­tibel, da Allahs Wort (Ver­bal­in­spi­ration – das Ori­gi­nalwort Gottes) im Gegensatz zur Bibel (nur göttlich inspi­riertes Men­schenwort) nicht wei­ter­ent­wi­ckelbar, nicht revi­dierbar ist.

Die Aus­übung des Islam muss somit ver­boten werden, da dieser auf lange Sicht auf die Abschaffung der frei­heitlich-demo­kra­ti­schen Grund­ordnung abzielt und von diesem Ziel nicht abrücken kann, ohne sich selbst zu ver­raten. Alles andere als ein Islamaus­übungs­verbot käme aber wie­derum einem Verrat an unserer eigenen Ver­fassung, an der freien Welt, an Auf­klärung und Huma­nismus, an den Men­schen­rechten und am Mensch-Sein des Men­schen selbst gleich.

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Dieser Artikel erschien ursprünglich hier: https://juergenfritzphil.wordpress.com/2017/08/21/islamausuebungsverbot-auf-lange-sicht-unumgaenglich/

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