Deutschland wurde in diesem Jahr zum Weltmittelpunkt aller Geschlechter- und Ehe-Fragen. Unser nördlicher Nachbar, von uns auch gern Großer Bruder genannt, bekam heuer im Sommer vom Gesetzgeber die “Ehe für alle” verordnet. Als Draufgabe hat das Deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dieser Tage entschieden, dass der Bundestag bis Ende 2018 die gesetzlichen Grundlagen für die Zulassung eines sogenannten “Dritten Geschlechts” neben Mann und Frau schaffen muss.
Der Mann, die Frau und das Inter
Dieses dritte Geschlecht soll zukünftig “Inter” oder „Divers“ heißen. Der Hintergrund der bereits jetzt heftig umstrittenen Entscheidung: Ein deutscher intersexueller Mensch hat Klage erhoben, weil er sich durch die aktuelle Gesetzeslage in seinen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt sieht. Die beiden Geschlechter “Mann” und “Frau” würden seine Grundrechte insofern einengen, als er sich weder als das eine noch als das andere fühle, argumentierte der zukünftige Inter. Das Verfassungsgericht hat dieser Klage stattgegeben.
Biologische Grundlagen und politische Konsequenzen
Dazu sind einige Anmerkungen aus biologisch-medizinischer wie auch politischer Sicht nötig. Zunächst ist es wichtig, dass die Intersexualität nicht mit der Transsexualität verwechselt wird. Erstere ist chromosomal bedingt, letztere durch die geschlechtsspezifischen Wünsche und Vorstellungen der jeweiligen Person.
Biologisch betrachtet wird der Mensch durch die Geschlechts-Chromosomen X und Y zu Mann oder Frau. Hat ein Mensch beide X‑Chromosomen, ist er eine Frau (XX). Besitzt er die Kombination XY, dann ist er ein Mann. Darüber hinaus gibt es angeborene Aberrationen im Chromosomen-Satz mit überzähligen oder fehlenden X‑Chromosomen bzw. gestörten Y‑Chromosomenbildungen. Die bekanntesten dieser medizinisch definierten Erscheinungsbilder sind das Klinfelter‑, das Turner- und das Swyer-Syndrom.
Weder noch
Richtigerweise muss man sagen, dass Menschen mit diesen Syndromen aus medizinischer und genetischer Sicht weder Männer noch Frauen sind. Die Richter haben in ihrem Spruch offensichtlich auf diese natürliche Gegebenheit abgestellt und vermeint, dass man einen Menschen, der weder Mann noch Frau ist, nicht dazu zwingen könne, sich zu einem dieser Geschlechter zu bekennen.
So weit, so schlecht. Der nur auf den ersten Blick nachvollziehbare richterliche Entscheid zieht nämlich einen ganzen Rattenschwanz von weiteren Fragen und mit Sicherheit auch weitere Klagen nach sich. Die Verfassungsrichter haben sich auf eine “Slippery Slope” begeben und mit ihrem Spruch die Fundamente der soziokulturellen Ordnung zur Disposition gestellt. Mit ständig neuen Verschlimmbesserungen der Geschlechterfrage ist deshalb zu rechnen.
Nach der Biologie kommt die Soziologie
Mit welcher Begründung wird man nun Transsexuelle vom Wechsel der geschlechtlichen Identität und von einer eventuell gewünschten unkomplizierten und raschen Änderung im Personenstandsregister ausschließen? Im Sinne der Grundrechte und Gleichbehandlung ist dies in Deutschland ab jetzt in Wirklichkeit unmöglich geworden.
Gesetzt den Fall, ein transsexueller Mensch fühlt sich heute als Frau, ist aber chromosomal ein Mann und leidet unter dieser Situation so sehr, dass er medizinische Behandlung (Antidepressiva, Hormone, Operationen etc.) braucht und schon vor jeglicher Behandlung unbedingt als Mann registriert sein möchte.
Wie kann ihm der Gesetzgeber die einfache Änderung des Eintrags verweigern, wenn er dies dem zukünftigen biologischen “Inter” aber gestattet? Und wie kann der Gesetzgeber eine neuerliche Änderung des Eintrags verbieten, falls der transsexuelle Mensch nach ein paar Jahren doch wieder ein Mann sein will? Derzeit müssen Transsexuelle für eine Änderung im Personenstandregister relativ aufwendige juristische Verfahren durchlaufen — angesichts der Entscheidung aus Karlsruhe wird das aber jetzt zur Zumutung und zur Diskriminierung.
Und Conchita lächelt
Diese Fragen klingen noch hypothetisch, sind aber der Klärung zuzuführen, weil diese Dinge regelhaft einen immer stärkeren Spin bekommen und die hinreichend bekannten Lobbys daran arbeiten, die menschliche Geschlechtlichkeit bis zur Unkenntlichkeit zu diversifizieren. Es sei daran erinnert, dass es zur Zeit etwa 60 Möglichkeiten gibt, sein soziales Geschlecht zu definieren. Und das Ziel der einschlägig agierenden Lobbys ist es, einerseits maximale sexuelle Vielfalt herzustellen, aber andererseits die totale Gleichheit zu fordern. Die Gallionsfigur dieser widersprüchlichen Philosophie kommt aus Österreich: Es ist Conchita Wurst. Am Ende soll alles egal, also wurscht sein.
Vom Politischen zurück zum Juristischen: Warum sollte man zukünftig eine x‑beliebige Auswahl des sozialen Geschlechts (vulgo Gender) und ein breiter gefächertes Personenstandsregister verbieten, wenn man man es dem chromosomal nicht exakt Zuordenbaren gestattet, seine eigene Definition zu bekommen? Die subjektive Situation ist ja für alle, die sich nicht eindeutig als Mann oder Frau fühlen oder die Rolle wechseln wollen, immer dieselbe: Man fühlt sich in seinen Grundrechten eingeengt, weil man die eng gehaltene geschlechtliche Definition vom Gesetzgeber zwangsweise verordnet bekommt.
Die deutschen Verfassungsjuristen rudern in Wirklichkeit in einem Dilemma herum. Sie werden weiterhin ständig neue Regulierungen und Gesetze veranlassen müssen, um all die Leute, die sich in ihren geschlechtsbezogenen Grundrechten verletzt fühlen, zu beruhigen und zu befriedigen. Und es werden immer neue Facetten einer subjektiv gefühlten Diskriminierung auftauchen, die dann irgendjemand klagen will.
Die Einführung des “Dritten Geschlechts” ist wie fast alles, was in den letzten Jahren in Deutschland passiert ist, eine fortgesetzte Kapitulation vor der eigenen dunklen Geschichte des Dritten Reichs. Deutschland will als späte Antwort auf seine Historie alles besonders gut machen — und bestätigt damit in haarsträubender Weise immer wieder den alten Spruch: “Gut gemeint ist das Gegenteil von gut”.
Dr. Marcus Franz / thedailyfranz.at