Auf­regung bei Behörden: AfD fordert Bürger am 24. Sep­tember zu flä­chen­de­ckender Wahl­be­ob­achtung auf

Die stell­ver­tre­tende AfD-Bun­des­vor­sit­zende Beatrix von Storch teilte mit, dass sich bislang schon mehr als 1.200 Bürger auf der Web­seite der Partei unter  www.afd.de/wahlhelfer gemeldet hätten, um ihr geplantes Enga­gement als Wahl­helfer bzw. Wahl­be­ob­achter mit­zu­teilen. Von Storch dazu:

„Wir streben an, mehrere Tausend Bürger für die Wahl­hilfe oder Wahl­be­ob­achtung in den bun­desweit ca. 88.000 Wahl­be­zirken – dazu gehören auch 17.500 Brief­wahl­be­zirke – zu motivieren.“

Ihr Vor­stands­kollege Julian Flak ergänzt:

„Es geht uns einzig um die Unter­stützung der kor­rekten Durch­führung einer freien, geheimen und demo­kra­ti­schen Bundestagswahl.

Sollten wider Erwarten doch Unre­gel­mä­ßig­keiten bei der Fest­stellung, Wei­ter­leitung oder Ver­öf­fent­li­chung von AfD-Stimm­ergeb­nissen auf­treten, können diese auf der von uns eigens für diesen Zweck ein­ge­rich­teten Web­seite  www.afd.de/wahlprotokoll  doku­men­tiert werden.“ 

Diese Doku­men­tation sieht vor, dass unter anderem auch die Zahlen von Ergeb­nis­pro­to­kollen der ein­zelnen Wahl­vor­stände hoch­ge­laden werden können, um nach­träglich einen Ver­gleich zwi­schen den in den Wahl­lo­kalen aus­ge­zählten Stimmen und den anschließend durch die Lan­des­wahl­leiter ver­öf­fent­lichten Stimmen zu ermöglichen.

Aller­dings wurde heute eine E‑Mail des säch­si­schen Lan­des­wahl­leiters vom 20.09.2017 bekannt, in der die Behörde unter Bezug auf eine Stel­lung­nahme des Bun­des­wahl­leiters darauf hin­weist, dass „Wahl­be­ob­achter kein Anrecht darauf [hätten], vom Wahl­vor­stand eine Kopie oder ein Foto der Ergeb­nis­zu­sam­men­stellung, der Schnell­meldung oder der Nie­der­schrift zu erhalten/ zu machen. Die Bun­des­wahl­ordnung sieht nur eine münd­liche Ergeb­nis­ver­kündung vor. Zudem haben die Wahl­vor­steher sicher­zu­stellen, dass die Wahl­nie­der­schriften mit den Anlagen Unbe­fugten nicht zugänglich sind“.

Der stell­ver­tre­tende AfD-Bun­des­vor­sit­zende Albrecht Glaser wider­spricht dieser Auf­fassung und ver­weist dabei auf ein Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Düs­seldorf vom 19.11.2002 (AZ.: 3 K 4502/02). In diesem heißt es u.a.:

„Aus § 72 Abs. 4 Bun­des­wahl­ordnung ergibt sich kein all­ge­meiner Grundsatz des Wahl­rechts, dass Ein­sicht­nahme durch Dritte in Wahl­nie­der­schriften zu ver­hindern wäre. […] Dieser Fest­stel­lungs­vorgang ist sei­ner­seits gerade nicht auf Grund eines all­ge­meinen Grund­satzes geheim, sondern etwa bei Wahlen zum Bun­destag aus­drücklich öffentlich.“

Die Alter­native für Deutschland schätzt deshalb die in der E‑Mail des säch­si­schen Lan­des­wahl­leiters zitierte Stel­lung­nahme des Bun­des­wahl­leiters als poten­tiell rechts­widrig und dazu geeignet ein, die ver­fas­sungs­mäßig garan­tierte Öffent­lichkeit der Wahl unzu­lässig zu beschränken.

Wir weisen deshalb unsere Mit­glieder und Wähler deutsch­landweit auf die App „Wahl­mission“ des Vereins zur För­derung poli­ti­scher Bildung und Demo­kratie e.V. hin, mit welcher der Ver­gleich zwi­schen aus­ge­zählten und später ver­öf­fent­lichten Stimm­ergeb­nissen nicht nur der AfD, sondern aller Par­teien pro­blemlos ermög­licht wird.

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Dieser Artikel erschien zuerst auf philosopia-perennis.com

Bild: “Gemäß § 107a Straf­ge­setzbuch wird mit Frei­heits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrich­tiges Ergebnis einer Wahl her­bei­führt oder das Ergebnis ver­fälscht.” © Bayernnachrichten.de at German Wiki­pedia [Attri­bution], via Wiki­media Commons