Gehört Merkel hinter Schloss und Riegel?

Es gibt massive Hin­weise, dass bestehendes Recht gebrochen wurde und zwar auf Anordnung der Bun­des­re­gierung, ange­führt von der Bun­des­kanz­lerin Angela Merkel. Seit Über­windung des Abso­lu­tismus steht aber niemand mehr über dem Gesetz, auch nicht die gerade Herr­schenden. Insofern stellt sich die Frage, ob hier nicht ein Verrat am Rechts­staat vor­liegt, DER Grundlage unseres Gemein­wesens. Denn ein Staat, der sich nicht dem Rechts­staats­prinzip unter­wirft, läuft Gefahr, ein Unrechts­staat zu werden und in reine Will­kür­herr­schaft zu entarten.

Der harte Vorwurf des Volksverrats

Vielen werden sich noch erinnern können an die Rufe der Bürger in Dresden bei der Feier zur Deut­schen Einheit am 3. Oktober letzten Jahres. „Lügenpack“ schrien die Men­schen sowie „Haut ab“, „Merkel muss weg“ und, der viel­leicht schwerste Vorwurf, „Volks­ver­räter“. Waren diese Vor­würfe voll­kommen aus der Luft gegriffen und völlig unbe­gründet oder liegen ihnen viel­leicht doch Tat­sachen zu Grunde, die solche Vor­würfe zumindest ver­ständlich, wenn nicht sogar als begründet erscheinen lassen?

Die erste Frage lautet, worauf sich ins­be­sondere der letzte und schwerste Vorwurf des Verrats beziehen könnte. Und da dürfte vor allen Dingen ein Umstand im Vor­der­grund stehen, welchen Henry Kis­singer im Han­dels­blatt vom 30.12.2015 damals wie folgt beschrieb:

„Wir beob­achten in Europa ein sehr sel­tenes his­to­ri­sches Ereignis: Eine Region ver­teidigt ihre Außen­grenzen nicht, sondern öffnet sie statt­dessen. Das hat es seit einigen Tausend Jahren nicht mehr gegeben.“

Die Grenzen der Bun­des­re­publik wurden in der Tat geöffnet und zwar auf eine Anordnung der Bun­des­re­gierung hin unter der Bun­des­kanz­lerin Angela Merkel. Anschließend hat die Merkel-Regierung über viele Monate hinweg nicht ver­sucht, die unge­re­gelte Ein­wan­derung zu ver­hindern oder zu begrenzen. Die Folge war, dass 2015/2016 ein bis zwei Mil­lionen Men­schen in das Hoheits­gebiet der Bun­des­re­publik ein­ge­drungen sind und das zu einem großen Teil voll­kommen unkontrolliert.

Situa­ti­ons­be­richt eines Bundespolizisten

In der Bild vom 11.01.2016  beschrieb der Bun­des­po­lizist Bernd K.* (22) die Lage wie folgt:

„Anfangs kamen noch eher Familien mit Kindern, die gebildet wirkten und Eng­lisch sprachen. Inzwi­schen sind 95 Prozent der Flücht­linge allein­ste­hende Männer. Die Hälfte der Leute haben keine gül­tigen Pässe oder Doku­mente (Wie wir heute wissen, sind es sogar 70 bis 75 Prozent, die ohne Aus­weis­do­ku­mente ein­reisen. jf) Was wirklich pas­siert, bekommen die Leute nicht mit. Ein Asyl­be­werber wollte einem anderen die Kehle auf­schneiden. Im Ein­satz­be­richt hieß es dann gefähr­liche Kör­per­ver­letzung statt ver­suchter Mord. Das liest sich besser in der Statistik.

In den letzten paar Monaten, habe ich genau EINE Straf­an­zeige gegen einen Deut­schen geschrieben. Der Rest waren nur Flücht­linge. Am Haupt­bahnhof werden Frauen regel­mäßig sexuell belästigt und bepöbelt. Wenn wir ein Platz­verbot aus­sprechen, werden wir ange­schrien: ‚You are not my police. You are a racist.’ Wenn ein Flüchtling bei der Kon­trolle abhauen will, dürften wir ihn nicht mal fest­halten. Das ist von oben vor­ge­geben. Denn das wäre kör­per­liche Gewalt. Intern heißt es: Lieber laufen lassen.“

99,6 Prozent der Antrag­steller waren gar keine Asylanten

Diese Zeilen ver­mitteln einen Ein­druck, wie es über Monate hinweg an den deut­schen Grenzen und auch im Lan­des­in­neren zuging. Dabei handelt es sich bei den aller­meisten Ein­rei­senden gar nicht um Asyl­be­rech­tigte nach Art. 16a GG.

Laut Asyl­sta­tistik des Bun­des­amtes für Migration und Flücht­linge wurden in den Jahren 2015, 2016 ins­gesamt 1.222.194 Erst­an­träge auf Asyl gestellt (s. Seite 4). Über 978.459 Anträge wurde ent­schieden (s. Seite 11). Ergebnis: Nur 4.149 hatten einen Anspruch nach Art. 16a GG. Dies ent­spricht 0,4 Prozent. Ergo:

99,6 Prozent der Antrag­steller hatten keinen Anspruch auf poli­ti­sches Asyl nach Art. 16a GG.

Und selbst bei den 0,4 Prozent der Fälle, die positiv beschieden worden sind, kann man wohl davon aus­gehen, dass hier eher zu groß­zügig als zu streng ent­schieden wurde.

2015 lag bei über 50 Prozent der Immi­granten keine Schutz­be­dürf­tigkeit vor

Bei den knapp 300.000 Anträgen, über die 2015 ent­schieden wurde, lag in über 50 Prozent der Fälle über­haupt keine Schutz­be­dürf­tigkeit vor, weder

  • auf poli­ti­sches Asyl nach Art. 16a GG,
  • noch lag eine Rechts­stellung als Flüchtling nach der Genfer Flücht­lings­kon­vention vor oder
  • ein Anspruch auf soge­nannten sub­si­diären Schutz (wenn bei Abschiebung ins Her­kunftsland ein ernst­hafter Schaden drohen würde) noch
  • ein Grund für ein Abschiebungsverbot.

2016 lag diese Quote immer noch bei fast 38 Prozent. Von den ins­gesamt 978.459 Fällen, in denen 2015, 2016 über Ent­schei­dungen getroffen wurden, lag in 403.624 Fällen kei­nerlei Schutz­be­dürf­tigkeit vor, nach keiner der vier oben genannten Rege­lungen. Fazit:

2015 hatten über die Hälfte der Antrag­steller kei­nerlei Schutz­be­dürf­tigkeit und 2016 fast 38 Prozent.

Hinzu kommen hun­dert­tau­sende Anträge, die bis Ende 2016 noch nicht bear­beitet waren. Und darauf kommen dann noch all die Fälle, in denen gar kein Antrag gestellt wurde, sei es, weil in einem anderen Land, z.B. Dänemark oder Schweden, ein Asyl­antrag gestellt werden sollte oder weil aus Furcht vor Ablehnung nir­gends einer gestellt wird. In die letzte Gruppe dürfte die viele Kri­mi­nelle und Ter­ro­risten fallen.

Außerdem kamen ca. 70.000 unbe­gleitete min­der­jährige Immi­granten hinzu, die meist keinen Asyl­antrag stellen. Diese ver­ur­sachen, da sie rund um die Uhr betreut werden, pro Person Kosten von ca. 40.000 bis 50.000 Euro pro Jahr.

Genfer Flücht­lings­kon­vention

Wenn kein Anspruch auf poli­ti­sches Asyl nach Art. 16a GG vor­liegt, wird meist auf die Genfer Flücht­lings­kon­vention rekurriert.

Flücht­linge im Sinne der Genfer Flücht­lings­kon­vention sind Per­sonen, die auf Grund ihrer

  • Rasse,
  • Religion,
  • Natio­na­lität,
  • Zuge­hö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
  • ihrer poli­ti­schen Über­zeugung ver­folgt werden und sich daher außer Landes begeben.

Die Genfer Flücht­lings­kon­vention ist – ent­gegen weit ver­brei­teter Annahme – nicht pau­schal auf Kriegs­flücht­linge anwendbar, außer bei den fünf auf­ge­führten spe­zi­fi­schen Flucht­gründen, die sich fall­weise auch aus Kriegen und Bür­ger­kriegen ergeben können. Fall­weise, aber eben nicht pauschal!

Auch Flucht­be­we­gungen durch Natur­ka­ta­strophen und Umwelt­ver­än­de­rungen stehen außerhalb des Schutzes durch die Kon­vention. Rein wirt­schaft­liche Gründe, ins­be­sondere der Wunsch nach einem bes­seren Leben, begründen ohnehin keinen Flücht­lings­status. Ganz wichtig vor allen Dingen:

Die Genfer Flücht­lings­kon­vention gewährt kein Recht auf Asyl, begründet also kein indi­vi­du­elles Einreiserecht.

Sie ist lediglich ein Abkommen zwi­schen Staaten, wodurch die Ver­letzung der Per­so­nal­hoheit des Ver­folger-Staates auf­ge­hoben werden soll. Wenn Staat A eine Person ver­folgt, diese in Staat B flieht und ein Flücht­lings­status nach der Genfer Kon­vention vor­liegt, so hat der Staat A keinen recht­lichen Zugriff mehr auf diese Person.

Ein Ein­rei­se­recht ist damit für die ver­folgte Person aber nicht gegeben, schon gar nicht die freie Auswahl des Landes, wo man hin flüchten möchte. Man stelle sich vor, zig Mil­lionen echte Flücht­linge würden sich alle ein kleines Land aus­suchen, wo sie hin möchten und hätten einen Rechts­an­spruch auf Ein­reise, das Land somit die Pflicht, sie alle auf­zu­nehmen. So etwas kann es gar nicht geben.

Deut­sches Asylrecht

Das deutsche Recht regelt nun ganz klar: Wer sich auf das Grund­recht auf Asyl nicht berufen kann, muss an der Grenze zurück­ge­wiesen werden. § 18 Abs. 2 des Asyl­ver­fah­rens­ge­setzes stellt das im Sinne des Art. 16a, Abs. 2 GG klar:

Dem Aus­länder ist die Ein­reise zu ver­weigern, wenn 1. er aus einem sicheren Dritt­staat einreist …

Dies ist aber bei nahezu jedem Immi­granten der Fall, da fast alle über sichere Dritt­staaten, meist über Öster­reich nach Deutschland ein­reisen. Und in § 18, Abs. 3 des Asyl­ver­fah­rens­ge­setzes heißt es sodann:

Der Aus­länder ist zurück­zu­schieben, wenn er von der Grenz­be­hörde im grenz­nahen Raum in unmit­tel­barem zeit­lichem Zusam­menhang mit einer uner­laubten Ein­reise ange­troffen wird und die Vor­aus­set­zungen des Absatzes 2 vorliegen.

Von den ein bis zwei Mil­lionen Immi­granten, die 2015/2016 in das deutsche Hoheits­gebiet ein­ge­reist bezie­hungs­weise ein­ge­drungen sind, waren also viele Hun­dert­tau­sende, die nicht hätten ein­reisen dürfen und die zurück­ge­wiesen hätten werden müssen. Dies ist nicht geschehen und zwar auf Weisung der Merkel-Regierung. Warum wurde hier bestehendes Recht nicht ein­ge­halten? Hat Angela Merkel als Bun­des­kanz­lerin mit Richt­li­ni­en­kom­petenz hier eine Anordnung an die Bun­des­po­lizei getroffen, deut­sches und euro­päi­sches Recht zu brechen? Hat sie also Rechts­brüche angeordnet?

Fazit

Es gibt massive Hin­weise, dass das Recht gebrochen wurde und zwar auf Anordnung der Bun­des­re­gierung selbst, ange­führt von der Bun­des­kanz­lerin Angela Merkel. Seit Über­windung des Abso­lu­tismus steht aber niemand mehr über dem Gesetz, auch nicht die gerade Herr­schenden. Insofern stellt sich in der Tat die Frage, ob hier nicht ein Verrat am Rechts­staat vor­liegt, DER Grundlage unseres Gemein­wesens über­haupt. Denn ein Staat, der sich nicht dem Rechts­staats­prinzip unter­wirft, läuft Gefahr, ein Unrechts­staat zu werden und in reine Will­kür­herr­schaft zu entarten.

Ins­be­sondere stellt sich auch die Frage, ob Merkel mit dieser Ent­scheidung, die Grenzen zu öffnen und über sechs Monate keine kon­se­quenten Über­prü­fungen und Zurück­wei­sungen vor­nehmen zu lassen, nicht auch ihren Amtseid gebrochen hat, Schaden vom Deut­schen Volk fern­zu­halten. Somit erscheint auch in dieser Hin­sicht der Vorwurf des Verrats am eigenen Volk, von dem Schaden fern­zu­halten ist, nicht gänzlich unbe­gründet, zumal durch die ille­galen Immi­granten etliche Straf­taten an deut­schen Staats­bürgern begangen wurden, die hier­durch zum Teil schwerste Schäden erlitten.

Prof. Rubert Scholz zur Frage der Rechtsbrüche

Zur Frage der Rechts­brüche durch die Bun­des­re­gierung der Staats­rechtler Prof. Rupert Scholz, selbst CDU-Mit­glied, von 1988 bis 1989 Bun­des­mi­nister der Ver­tei­digung, 1990 bis 2002 Mit­glied des Deut­schen Bun­des­tages, 1994 bis 1998 stell­ver­tre­tender Vor­sit­zender der CDU/CSU-Bun­des­tags­fraktion, 1998 bis 2002 Vor­sit­zender des Rechtsausschusses:

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Bild: Collage / Bild: Angela Merkel Wiki­pedia Commons

Quelle: juergenfritz.de